URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
25. September 2024 ( *1 )
„Binnenmarkt – Vertretung vor dem EUIPO – Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter – Ablehnung des Antrags – Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist – Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis – Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begriff der hoch qualifizierten Person – Grundsatz der Rechtssicherheit – Recht auf Anhörung – Abänderung – Unzuständigkeit des Gerichts“
In der Rechtssache T‑727/20 RENV,
Nigar Kirimova, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Parassina und Rechtsanwalt A. García López,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), der Richterin V. Tomljenović, der Richter R. Norkus und W. Valasidis sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Beschlusses vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO (C‑306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338),
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, Frau Nigar Kirimova, die Aufhebung der Entscheidung Nr. ER 93419-2020 des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden: EUIPO) vom 30. September 2020 bezüglich ihres Antrags auf Befreiung gemäß Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Am 10. Oktober 2019 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Eintragung in die Liste der beim Amt zugelassenen Vertreter gemäß Art. 120 der Verordnung 2017/1001. Da sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte sie gleichzeitig auf der Grundlage von Art. 120 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung eine Befreiung von dem in Art. 120 Abs. 2 Buchst. a derselben Verordnung vorgesehenen Erfordernis, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzen zu müssen. |
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Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass ihr Antrag auf Befreiung unzulässig sei. |
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Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 9. und 13. März 2020 nahm die Klägerin zu dem Schreiben des EUIPO vom 30. Januar 2020 Stellung. |
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Am 30. September 2020 lehnte der Exekutivdirektor des EUIPO den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis ab. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
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Das EUIPO beantragt,
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Rechtliche Würdigung
Klageanträge 2 und 3
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Das EUIPO macht geltend, dass das Gericht nicht dafür zuständig sei, den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union Weisungen zu erteilen, und dass die Klageanträge 2 und 3 daher unzulässig seien. Das Gericht verfüge nicht über die Befugnis, die angefochtene Entscheidung abzuändern, da eine solche Befugnis nur im Hinblick auf Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben sei. Der geltende Rechtsrahmen sehe zudem nicht die Möglichkeit vor, gegen eine Entscheidung wie die angefochtene eine Beschwerde vor einer Beschwerdekammer einzulegen. |
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Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass sie beim Gericht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung beantrage und dass das Gericht nach Art. 72 der Verordnung 2017/1001 befugt sei, Entscheidungen des EUIPO abzuändern; ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2017, Rosenich/EUIPO (T‑527/14, EU:T:2017:487), ergangen sei, sei diese Bestimmung entsprechend anwendbar. Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, müsse es sie daher abändern. Dies ergebe sich auch aus Art. 103 der Verordnung 2017/1001. Überdies macht die Klägerin geltend, dass der Exekutivdirektor eine „wesentliche Formvorschrift“ verletzt habe, indem er ihr die Möglichkeit verweigert habe, gegen die angefochtene Entscheidung vor einer Beschwerdekammer des EUIPO Beschwerde einzulegen. |
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Mit ihren Klageanträgen 2 und 3 ersucht die Klägerin das Gericht, „dem EUIPO aufzugeben“, ihr eine Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis zu erteilen und sie in die Liste der zugelassenen Vertreter einzutragen. In ihrer Erwiderung und ihrer Stellungnahme nach Zurückverweisung an das Gericht ersucht sie das Gericht mit denselben Klageanträgen, „die [angefochtene] Entscheidung dahin abzuändern“, dass sie vom Staatsangehörigkeitserfordernis befreit wird, und dem EUIPO aufzugeben, sie in die Liste der zugelassenen Vertreter einzutragen. Unabhängig davon, ob die Klägerin dadurch den Umfang dieser Klageanträge geändert hat und ob eine solche Änderung in der vorliegenden Rechtssache zulässig ist, genügt es indessen, festzustellen, dass diese Klageanträge in beiden Fällen wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen sind. |
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Soweit diese Anträge darauf gerichtet sind, das Gericht zu ersuchen, dem EUIPO aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß Art. 266 AEUV haben die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. |
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Soweit diese Klageanträge auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht gerichtet sein sollten, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht über die Zuständigkeit für die Abänderung einer Entscheidung des Exekutivdirektors verfügt, wie etwa einer Entscheidung dieses Direktors nach Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. |
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Zwar sieht Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vor, dass „das Gericht … die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern [kann]“. Es ist indes festzustellen, dass diese Bestimmung nur Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern betrifft und nicht Klagen gegen Entscheidungen des Exekutivdirektors. Eine solche Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 72 dieser Verordnung, der sich nach seinem Abs. 1 nur auf „Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird“ bezieht, sowie aus der Systematik von Kapitel VII (Art. 66 bis 73) dieser Verordnung, das nur Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und den Ausgang dieser Verfahren betrifft. Daher kann Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Gericht die Zuständigkeit für die Abänderung einer Entscheidung des Exekutivdirektors übertrüge. |
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Die Argumente der Klägerin, die sich auf das Urteil vom 13. Juli 2017, Rosenich/EUIPO (T‑527/14, EU:T:2017:487), und auf Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 stützen, können nicht zu einer anderen Auslegung führen. |
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Zum einen betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2017, Rosenich/EUIPO (T‑527/14, EU:T:2017:487), erging, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der die Eintragung einer natürlichen Person in die Liste der zugelassenen Vertreter mit der Begründung abgelehnt worden war, dass sie die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 120 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) nicht erfülle. Der vorliegende Fall betrifft hingegen eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors, mit der dieser es abgelehnt hat, der Klägerin gemäß Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, der dem Exekutivdirektor ausdrücklich die Befugnis zum Treffen einer solchen Entscheidung überträgt, eine Befreiung von der in Art. 120 Abs. 2 Buchst. a derselben Verordnung vorgesehenen Voraussetzung zu erteilen. Bei der Entscheidung, die das Gericht in der von der Klägerin angeführten Rechtssache abgeändert hatte, handelte es sich mithin um eine Entscheidung einer Beschwerdekammer, während die angefochtene Entscheidung eine Entscheidung des Exekutivdirektors ist; dieser Umstand bekräftigt die in Rn. 13 des vorliegenden Urteils vertretene Auslegung. |
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Überdies hatte die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht die Möglichkeit, gegen die angefochtene Entscheidung eine Beschwerde vor einer Beschwerdekammer einzulegen. Nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 159 Buchst. a bis d und f dieser Verordnung sind nur die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen, der Registerabteilung, der Nichtigkeitsabteilungen und gegebenenfalls jeder anderen vom Exekutivdirektor hierfür bestimmten Stelle oder Person vor einer Beschwerdekammer beschwerdefähig. Gleichfalls sind nach Art. 165 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit ihren Art. 160 bis 164 die Beschwerdekammern für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen, der Registerabteilung, der Nichtigkeitsabteilungen und gegebenenfalls jeder anderen vom Exekutivdirektor hierfür bestimmten Stelle oder Person zuständig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher, dass Entscheidungen des Exekutivdirektors nicht vor den Beschwerdekammern angefochten werden können und dass die Beschwerdekammern nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen solche Entscheidungen zuständig sind. Dieser Feststellung steht auch der Sachverhalt, der dem Urteil vom 13. Juli 2017, Rosenich/EUIPO (T‑527/14, EU:T:2017:487), zugrunde lag, nicht entgegen, da in dieser Rechtssache die vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Exekutivdirektors betraf, sondern, wie aus Rn. 14 dieses Urteils hervorgeht, eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des „Direktor[s] der Hauptabteilung ‚Unterstützung des Kerngeschäfts‘ des EUIPO in seiner Eigenschaft als Mitglied der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung“. |
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Zum anderen regelt Art. 103 der Verordnung 2017/1001 den Widerruf von Entscheidungen des EUIPO und sieht in seinem Abs. 1 Satz 1 vor: „Nimmt das [EUIPO] eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist“. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht die Befugnis des Gerichts, Entscheidungen abzuändern, betrifft und ihm daher nicht die Zuständigkeit für die Abänderung von Entscheidungen des Exekutivdirektors übertragen kann. |
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Der zweite und der dritte Klageantrag sind daher wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen. |
Zur Begründetheit
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, zweitens einen Verstoß gegen Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, viertens eine Verletzung des Rechts auf Anhörung und fünftens eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend macht. |
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Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Exekutivdirektor gegen Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe, indem er diese Bestimmung in der angefochtenen Entscheidung falsch ausgelegt und angewandt habe. Zunächst verstoße das Erfordernis der Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis bestehe, gegen die Grundprinzipien der Europäischen Union. Sodann sei ein solches Erfordernis diskriminierend und im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift unangemessen, da die in gleich welchem Mitgliedstaat erworbene Erfahrung gleichwertig sein müsse. Schließlich führe die Herangehensweise des Exekutivdirektors dazu, dass Art. 120 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung seine Substanz verliere, da der zweite Teil dieser Bestimmung die Möglichkeit vorsehe, die Befugnis zu erlangen, ohne den Beruf ausgeübt zu haben. |
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Das EUIPO hält dem entgegen, dass zum einen eine Befähigung im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht bedeute, dass man „hoch qualifiziert“ im Sinne von Art. 120 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung sei. Zum anderen schränke das Erfordernis der Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis bestehe, den freien Dienstleistungsverkehr nicht ein, da die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, ihren Beruf vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus auszuüben, sondern sich vielmehr auf ihre nationale Befugnis im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 stützen müsse. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall allerdings weder nachgewiesen, dass sie sich auf ihre irische Befugnis gestützt habe, noch nachgewiesen, dass sie diese Befugnis ausgeübt habe. Da die Vorschriften über den Erwerb der Befugnis zur Vertretung innerhalb des EWR nicht einheitlich seien, ermögliche es die Herangehensweise des Exekutivdirektors überdies, sich der hohen Befähigung der Antragsteller zu vergewissern. Schließlich sei jedenfalls, selbst wenn die Herangehensweise des Exekutivdirektors unzutreffend wäre, im vorliegenden Fall keine Berufserfahrung nachgewiesen worden, die eine hohe berufliche Befähigung belege. |
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23 |
Soweit der vorliegende Klagegrund die Frage aufwirft, ob der Exekutivdirektor gegen Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, ist zunächst daran zu erinnern, dass diese Bestimmung in Kapitel IX dieser Verordnung, das die „Verfahrensvorschriften“ beinhaltet, enthalten ist, genauer gesagt in Abschnitt 4 dieses Kapitels, der die „Vertretung“ betrifft. |
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24 |
Was letzteren Punkt anbelangt, so darf die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem EUIPO gemäß Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder durch zugelassene Vertreter, die in der beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind, wahrgenommen werden. |
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25 |
Die Voraussetzungen für die Eintragung in die beim EUIPO geführte Liste der zugelassenen Vertreter sind in Abs. 2 Buchst. a, b und c des genannten Artikels geregelt. Die drei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Mithin kann jede natürliche Person, die erstens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt (im Folgenden: Staatsangehörigkeitserfordernis), zweitens ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR hat (im Folgenden: Domizilerfordernis) und drittens berechtigt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des EWR zu vertreten (im Folgenden: Erfordernis der Befugnis), in die Liste eingetragen werden. |
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Art. 120 Abs. 4 sieht vor, dass der Exekutivdirektor des EUIPO eine Befreiung von den Erfordernissen 1 und 3 erteilen kann. Was insbesondere das Staatsangehörigkeitserfordernis betrifft, so sieht Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – die Bestimmung, deren Verletzung die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache geltend macht – vor, dass der Exekutivdirektor „bei hoch qualifizierten Personen“ eine Befreiung „erteilen [kann]“, sofern sie die beiden anderen Voraussetzungen erfüllen. In Bezug auf das Erfordernis der Befugnis, insofern nach diesem Erfordernis die betreffende Person die entsprechende Tätigkeit „mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben“ muss, kann der Exekutivdirektor überdies gemäß Art. 120 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung eine Befreiung von diesem Erfordernis erteilen, „wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat“. |
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Es ist daher zu prüfen, ob, wie der Exekutivdirektor in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Anerkennung als „hoch qualifizierte Person“ nach Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 eine erhebliche Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat voraussetzt, in dem die Befugnis besteht. |
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Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Begriff „hoch qualifizierte Person“ weder in der Verordnung 2017/1001 noch in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) noch in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37) definiert wird. Außerdem enthielt auch die frühere Verordnung Nr. 207/2009 – in deren Art. 93 Abs. 4 Buchst. b dieser Begriff durch Art. 1 Nr. 87 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) eingeführt wurde – keine Definition dieses Begriffs. |
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Unter diesen Umständen sind für die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, in der er zu finden ist, sondern auch der Kontext, in dem diese steht, und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011, Circul Globus Bucureşti, C‑283/10, EU:C:2011:772, Rn. 32). |
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Was zum einen den Wortlaut und den Kontext der in Rede stehenden Bestimmung betrifft, so ist festzustellen, dass der Begriff „hoch qualifizierte Person“ aus drei Wörtern besteht. Der gewöhnlichen Bedeutung dieser Wörter zufolge bezieht sich das Substantiv „Person“ auf eine Person, die in einem Beruf ausgebildet oder eine Fachkraft ist. Das Adjektiv „qualifiziert“ bedeutet, dass diese Person die Fähigkeiten, Kompetenzen, Eignungen oder Kenntnisse besitzt, um eine bestimmte Tätigkeit zu verrichten. Das Adverb „hoch“ weist auf das besonders hohe Niveau dieser Befähigung hin. In seiner Gesamtheit betrachtet scheint sich dieser Begriff also auf eine Fachkraft zu beziehen, die über ein besonderes Maß an Fähigkeiten, Kompetenzen, Eignungen oder Kenntnissen verfügt, und zwar in Anbetracht des Zusammenhangs, in den sich dieser Begriff einfügt, auf dem Gebiet des Markenwesens. |
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Von seinem Wortlaut her betrachtet scheint der Begriff „hoch qualifizierte Person“ an sich keine Einschränkung hinsichtlich der Art und Weise – insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Art von Tätigkeit – zu implizieren, auf die die betreffende Fachkraft die Fähigkeiten, Kompetenzen, Eignungen oder Kenntnissen auf dem Gebiet des Markenwesens erwirbt. |
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Zum anderen sieht Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vor, dass die beiden weiteren in ihrem Art. 120 Abs. 2 Buchst. b und c genannten Voraussetzungen, nämlich das Domizilerfordernis und das Erfordernis der Befugnis, in jedem Fall erfüllt sein müssen, damit eine Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis erteilt werden kann. Diese Klarstellung in der fraglichen Vorschrift unterstreicht somit nicht nur den kumulativen Charakter der drei in Art. 120 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Erfordernisse, sondern auch ihre Eigenständigkeit. |
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Das Erfordernis der Befugnis muss nämlich gemäß den in Art. 120 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 im Einzelnen festgelegten Regelungen sowohl von natürlichen Personen erfüllt werden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sind und somit das Staatsangehörigkeitserfordernis erfüllen, als auch von natürlichen Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sind und aufgrund ihres Status als „hoch qualifizierte Person“ eine Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis beantragen. |
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Aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung und aus dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, ergibt sich daher, dass der Status „hoch qualifizierte Person“ unabhängig von und zusätzlich zu dem Erfordernis der Befugnis besteht und keine Verbindung zu den Voraussetzungen aufweist, die zur Erfüllung dieses Erfordernisses (bzw. zur Erlangung einer Befreiung von diesem Erfordernis) erforderlich sind, ebenso wenig insbesondere wie zu dem Mitgliedstaat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Befugnis erworben wurde. Dementsprechend kann ein Angehöriger eines Nicht-EWR-Staates -bevor oder nachdem er im EWR die nationale Befugnis im Sinne von Art. 120 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erworben hat – sowohl in einem EWR-Mitgliedstaat als auch in einem Drittland die auf dem Gebiet des Markenwesens besonders hoch ausgeprägte Fähigkeiten, Kompetenzen, Eignungen oder Kenntnisse erworben haben, die es ihm ermöglichen, seinen Status als „hoch qualifizierte Person“ nachzuweisen. |
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Was den mit der Regelung, zu der die in Rede stehende Bestimmung gehört, verfolgten Zweck betrifft, so geht aus dem 43. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 hervor, dass die Vorschriften über die Vertretung vor dem EUIPO ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des Markensystems der Union sicherstellen sollen. Im 18. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2018/625 heißt es ebenfalls, dass diese Regeln ein reibungsloses, effizientes und wirksames Funktionieren dieses Systems sicherstellen müssen. |
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Die Verfolgung derartiger Zwecke in Bezug auf die Vertretung im Rahmen des Markensystems der Union macht den Status einer „hoch qualifizierten Person“ indes nicht von einer gewissen Berufserfahrung in einem bestimmten Mitgliedstaat oder von einem Bezug zu einem bestimmten Mitgliedstaat abhängig. |
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Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die mit der Vertretungsregelung verfolgten Zwecke unerheblich, ob die die Befreiung beantragende Fachkraft die besonders hoch ausgeprägten Fähigkeiten, Kompetenzen, Eignungen oder Kenntnisse in einem bestimmten Mitgliedstaat und nicht in einem anderen oder gar in einem Drittland erworben hat, da auch ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist, jedenfalls die Erfordernisse hinsichtlich Domizil und Befugnis erfüllen muss, die ihrerseits einen Bezug zu einem Mitgliedstaat des EWR erfordern. |
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das vom Exekutivdirektor der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Erfordernis der Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis besteht, insoweit auf einer übermäßig restriktiven und unzutreffenden Auslegung des Begriffs „hoch qualifizierte Person“ im Sinne von Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beruht, als diese Auslegung im Hinblick auf Art. 120 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung einen Zusammenhang zwischen diesem Begriff und dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis besteht, voraussetzt. Eine solche Auslegung entspricht nicht dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs, wie sich aus dessen Wortlaut, Kontext und Zweck ergibt. Keines dieser Auslegungskriterien lässt nämlich den Schluss zu, dass Berufserfahrung – und überdies erhebliche Berufserfahrung – in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis besteht, eine notwendige Voraussetzung für den Status einer „hoch qualifizierten Person“ wäre. |
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Da der Exekutivdirektor gegen Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, indem er den Begriff „hoch qualifizierte Person“ übermäßig restriktiv und unzutreffend ausgelegt hat, ist dem zweiten Klagegrund mithin stattzugeben. |
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40 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung, wie das EUIPO vor dem Gericht geltend macht, sich nicht allein auf eine angeblich mangelnde Berufserfahrung im Mitgliedstaat, in dem die Befugnis besteht, stützt, auf die in Rn. 21 dieser Entscheidung abgestellt. Wie aus den Rn. 20 und 22 der Entscheidung hervorgeht, stützt sich diese nämlich auch auf die Auffassung, dass das Niveau der von der Klägerin vorgelegten Nachweise insgesamt zu niedrig sei und dass die vorgelegten Nachweise nicht den Schluss zuließen, sie sei eine „hoch“ qualifizierte Person, wobei der Exekutivdirektor allerdings anerkannte, dass sie eine qualifizierte Person sei. Die angefochtene Entscheidung stützt sich daher im Wesentlichen auf zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Grundlagen, die sich zum einen auf den Ort der Berufserfahrung und zum anderen auf das durch die Nachweise belegte Niveau der beruflichen Befähigung beziehen. Daraus folgt, dass der vom Exekutivdirektor begangene Verstoß gegen Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 im Hinblick auf den Ort der Berufserfahrung als solcher nicht zu der Feststellung führen kann, dass diese Entscheidung insgesamt rechtswidrig sei, da dieser Verstoß die sich auf das Niveau der beruflichen Befähigung stützende Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht berührt. |
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Das Gericht hält es daher für angebracht, nunmehr den ersten Klagegrund zu prüfen. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
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42 |
Die Klägerin macht geltend, der Exekutivdirektor habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem er die in Art. 153 Abs. 1 Buchst. l der Verordnung 2017/1001 genannten Richtlinien für die vom EUIPO durchgeführte Prüfung (im Folgenden: EUIPO-Richtlinien) des Jahres 2020, die zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht in Kraft gewesen seien, rückwirkend auf ihren Antrag auf Befreiung angewandt habe. Der Klägerin zufolge stellt ihre Antwort vom 9. und 13. März 2020 keinen neuen Antrag dar, da der einzige von ihr gestellte Antrag der vom 10. Oktober 2019 sei. Sie trägt vor, dass daher nur die zum Antragszeitpunkt geltenden EUIPO-Richtlinien anwendbar seien, nämlich die Richtlinien des Jahres 2017, wonach es nicht erforderlich sei, dass die entsprechende Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat erworben worden sei, in dem die Befugnis bestehe. Das Vorbringen, die EUIPO-Richtlinien des Jahres 2020 enthielten gegenüber den Richtlinien des Jahres 2017 lediglich zusätzliche Präzisierungen und änderten nichts an der Auslegung der rechtlichen Erfordernisse, sei unzutreffend, da der Exekutivdirektor eine Herangehensweise gewählt habe, die sich den Rechtsvorschriften nicht entnehmen lasse. |
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43 |
Das EUIPO erwidert hierauf, dass es die Antwort der Klägerin vom 9. und 13. März 2020 nicht als einen neuen Antrag betrachtet habe. Das Erfordernis, eine „hoch qualifizierte Person“ zu sein, sei „in die [Verordnung 2017/1001] im Rahmen der letzten Gesetzesreform von 2017 eingeführt“ worden, mit der „der Gesetzgeber somit ein strengeres Kriterium“ für die Erteilung einer Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis eingeführt habe, als dies in der Verordnung Nr. 207/2009 der Fall gewesen sei, die sich nur auf „besonders gelagerte Fälle“ bezogen habe. Das EUIPO macht geltend, dass die EUIPO-Richtlinien von 2020 lediglich zusätzliche Detailregelungen vornähmen, aber nicht die rechtlichen Erfordernisse änderten. Alle im Rahmen der Verordnung 2017/1001 gestellten Anträge seien auf die gleiche Weise behandelt worden. Schließlich sei es auch Sache der Klägerin gewesen, sich an das EUIPO zu wenden, falls sie im Hinblick auf die einzureichenden Unterlagen im Unklaren gewesen sei. |
– Vorbemerkungen zu den anwendbaren Rechtsgrundsätzen
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44 |
Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählt und aus dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen an unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 100, und vom 9. Oktober 2014, Traum, C‑492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 28). |
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Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Änderung von Rechtsvorschriften nicht entgegen. Der Einzelne kann daher nicht auf das völlige Ausbleiben von Gesetzesänderungen vertrauen, sondern nur die Modalitäten der Durchführung einer solchen Änderung beanstanden (Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 81). |
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46 |
Was insoweit insbesondere die Anwendung von Rechtsvorschriften in zeitlicher Hinsicht betrifft, so verlangen diese Grundsätze sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind, doch müssen die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts darstellt, sowie die Verfahrensvorschriften zum Zeitpunkt seines Erlasses durch das Unionsorgan in Kraft sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2018, Deichmann, C‑256/16, EU:C:2018:187, Rn. 76). |
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47 |
Aus der Einführung zu den EUIPO-Richtlinien geht hervor, dass es sich dabei um Regelungen handelt, die durch Beschluss des Exekutivdirektors angenommen wurden und die Praxis des EUIPO auf dem Gebiet des Markenwesens widerspiegeln sollen, indem sie diese Praxis kodifizieren. Aus den Beschlüssen des Exekutivdirektors zur Annahme der EUIPO-Richtlinien ergibt sich, dass diese Beschlüsse gemäß Art. 157 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gefasst werden, der dem Exekutivdirektor die Befugnis verleiht, „alle … für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, [zu treffen]“, sowie gemäß Art. 153 Abs. 1 Buchst. l dieser Verordnung, der ausdrücklich vorsieht, dass der Verwaltungsrat des EUIPO „vor Genehmigung der [EUIPO‑]Richtlinien … gehört“ werden muss. Überdies werden diese Beschlüsse im Amtsblatt des EUIPO gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung veröffentlicht und bestimmen das Datum, an dem die EUIPO-Richtlinien „in Kraft“ treten. |
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48 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die EUIPO-Richtlinien zwar keinen verbindlichen Charakter haben, aber eine Erkenntnisquelle für die Praxis des EUIPO darstellen. Diese Richtlinien sind die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das EUIPO folgen möchte, so dass sich aus ihnen vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht eine Selbstbeschränkung des EUIPO ergibt, da sich das EUIPO an die Regeln, die es sich selbst auferlegt hat, halten muss (vgl. Urteil vom 8. Juni 2022, Muschaweck/EUIPO – Conze [UM], T‑293/21, EU:T:2022:345, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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49 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf von einer Unionsbehörde erlassene interne Maßnahmen bereits entschieden hat, dass sie zwar nicht als „Rechtsnorm“ qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, dass sie jedoch eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Die fragliche Behörde hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 und 211). |
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50 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es in Fällen wie dem vorliegenden dem Exekutivdirektor obliegt, die in den EUIPO-Richtlinien aufgestellten Durchführungsregeln, die für die Anwendung von Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 relevant sind, einzuhalten und zu diesem Zweck die Grundsätze, die in zeitlicher Hinsicht für die Anwendung dieser Durchführungsregeln gelten, im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten. Denn da Durchführungsregeln, wie sie in den EUIPO-Richtlinien enthalten sind, zwar nicht verbindlich sind, aber dazu beitragen können, dass das EUIPO in einer transparenten, vorhersehbaren und mit der Rechtssicherheit in Einklang stehenden Weise handelt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52, und vom 12. Februar 2014, Beco/Kommission, T‑81/12, EU:T:2014:71, Rn. 70), kann, insbesondere was ihre zeitliche Anwendbarkeit betrifft, nicht zugelassen werden, dass sie unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze – wie im vorliegenden Fall gerade den Grundsatz der Rechtssicherheit – angewandt werden. |
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51 |
Nach der oben in Rn. 49 wiedergegebenen Rechtsprechung ist zwar nicht auszuschließen, dass der Exekutivdirektor im Einzelfall von diesen Durchführungsregeln mit einer Begründung, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trägt, abweichen kann. Da diese Durchführungsregeln nur für die Behörde, die sie erlassen hat, eine selbst auferlegte Beschränkung darstellen, können sie ebenso einen Antragsteller im jeweiligen Fall nicht daran hindern, den Status einer „hoch qualifizierten Person“ auf der Grundlage anderer Faktoren als denen, die sich aus der in den EUIPO-Richtlinien dargelegten Praxis des Exekutivdirektors ergeben mögen, nachzuweisen. |
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52 |
Im Licht dieser Grundsätze ist daher zu prüfen, ob der Exekutivdirektor in der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zum einen den Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Befreiung unzutreffend bestimmt und zum anderen auf diesen Antrag fälschlicherweise EUIPO-Richtlinien angewandt hat, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft waren. |
– Anwendung auf den vorliegenden Fall
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53 |
Was zunächst das Datum betrifft, an dem die Klägerin ihren Antrag auf Befreiung stellte, so ergibt sich aus Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung, dass der Exekutivdirektor der Auffassung war, die Klägerin habe am 9. März 2020 einen vollständigen Antrag auf Befreiung gestellt. Insbesondere geht aus Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerin nach Auffassung des Exekutivdirektors im Anschluss an das Schreiben des EUIPO vom 30. Januar 2020, mit dem auf den ursprünglich am 10. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Befreiung geantwortet worden sei, am 9. März 2020 einen „neuen Antrag“ gestellt habe und dass folglich das letztgenannte Datum das Antragsdatum gewesen sei. |
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54 |
Die verfahrensrechtlichen Angaben in der angefochtenen Entscheidung sind allerdings teilweise unzutreffend. Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen geht nämlich hervor, dass die Klägerin ihren Antrag auf Befreiung am 10. Oktober 2019 gestellt hatte und dass sie mit ihren Schreiben vom 9. und 13. März 2020 keinen neuen Antrag auf Befreiung stellte, sondern lediglich auf das Schreiben des EUIPO vom 30. Januar 2020 antwortete. Der einzige von der Klägerin gestellte Antrag auf Befreiung war daher derjenige vom 10. Oktober 2019; die Nachweise zur Begründung dieses Antrags sind sowohl in der Anlage zu diesem Antrag als auch in der Anlage zu den Schreiben vom 9. und 13. März 2020 eingereicht worden. |
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55 |
Daraus folgt, dass der Exekutivdirektor, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, fälschlicherweise davon ausging, dass ihr Antrag auf Befreiung am 9. März 2020 gestellt worden sei, obwohl dieser Antrag tatsächlich am 10. Oktober 2019 gestellt worden war. |
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56 |
Sodann ist in Bezug auf die EUIPO-Richtlinien, die auf den Antrag der Klägerin Anwendung finden, Folgendes festzustellen. |
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57 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags am 10. Oktober 2019 die am 22. September 2017 erlassenen EUIPO-Richtlinien von 2017 seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft waren; dies ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Verordnung 2017/1001 gemäß ihrem Art. 212 Abs. 2 gilt. Die EUIPO-Richtlinien von 2020 wurden dagegen vom Exekutivdirektor am 12. Dezember 2019 erlassen und traten am 1. Februar 2020 in Kraft. Die letztgenannten Richtlinien waren also in Kraft, als der Exekutivdirektor am 20. September 2020 die angefochtene Entscheidung erließ. |
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58 |
Zweitens ist festzustellen, dass die in den EUIPO-Richtlinien von 2017 einerseits und in den EUIPO-Richtlinien von 2020 andererseits enthaltenen Leitlinien für die Praxis des Exekutivdirektors bei der Prüfung von Anträgen auf Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erheblich voneinander abweichen. |
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59 |
In Teil A Abschnitt 5 Absatz 2.3.4 der EUIPO-Richtlinien von 2017, der die Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit betrifft, heißt es zum einen lediglich, dass diese Befreiung in „besonders gelagerten Fällen“ erteilt werden kann. |
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60 |
Nachdem auch hierin darauf hingewiesen wird, dass eine Befreiung in „besonders gelagerten Fällen“ erteilt werden kann und dass dies nur in „Ausnahmefällen“ in Frage kommt, heißt es zum anderen in Teil A Abschnitt 5 Absatz 2.3.4 der EUIPO-Richtlinien von 2020 speziell zur Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit: „Um diese rechtliche Einstufung als ‚hoch qualifizierte Person‘ zu erfüllen, muss der Antragsteller mindestens (mit entsprechenden Belegen) nachweisen – wobei dieser Nachweis für sich alleine genommen nicht zwangsläufig ausreicht –, dass seine berufliche Erfahrung …
Die folgenden Umstände reichen für sich alleine genommen nicht aus, um für die Zwecke der Befreiung vom Erfordernis der EWR-Staatsangehörigkeit nachzuweisen, dass der Antragsteller eine ‚hoch qualifizierte Person‘ ist. Sofern die vorstehend genannten Anforderungen jedoch erfüllt sind, können diese Umstände bei der Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren berücksichtigt werden:
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61 |
Mit anderen Worten: In den EUIPO-Richtlinien von 2020 werden sechs kumulative Mindestanforderungen in Bezug auf die Berufserfahrung aufgeführt, deren Nachweis vom Exekutivdirektor im Rahmen seiner Bewertung überprüft wird, sowie vier Fälle, die jeweils für sich genommen vom Exekutivdirektor nicht als ausreichend angesehen werden, die aber bei Erfüllung dieser Anforderungen berücksichtigt werden können. |
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62 |
Die EUIPO-Richtlinien von 2020 legen also Kriterien für die Bewertung von Anträgen auf Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis fest, die in den EUIPO-Richtlinien von 2017 nicht enthalten waren, und stellen daher eine neue und restriktivere Praxis des Exekutivdirektors im Vergleich zu der in den EUIPO-Richtlinien von 2017 beschriebenen dar. Was das Argument des EUIPO betrifft, dass die EUIPO-Richtlinien von 2020 die Praxis des Exekutivdirektors nicht geändert hätten, die nach den früheren EUIPO-Richtlinien von 2017 die gleiche gewesen sei, so genügt hier die Feststellung, dass dieses Vorbringen – ebenso wie das Argument, dass alle nach der Verordnung 2017/1001 eingereichten Anträge gleich behandelt worden seien – in keiner Weise begründet wird. |
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63 |
Somit ist festzustellen, dass die unterschiedlichen Leitlinien in den EUIPO-Richtlinien von 2017 und 2020 hinsichtlich der Praxis des Exekutivdirektors bei der Bewertung von Anträgen auf Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung eines Antrags auf Befreiung durch den Exekutivdirektor, sondern auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf den Inhalt eines solchen Antrags oder sogar auf die Entscheidung, einen solchen Antrag überhaupt zu stellen, haben können. Zwar ist es einem Antragsteller unbenommen, nachzuweisen, dass er aufgrund anderer Faktoren eine „hoch qualifizierte Person“ ist als aufgrund derjenigen, die – wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils erläutert – in den Richtlinien aufgeführt werden, doch erlauben es diese Leitlinien den Antragstellern, gegebenenfalls zu antizipieren, anhand welcher Faktoren der Exekutivdirektor einen Antrag auf Befreiung bewerten könnte. Insoweit besteht im Hinblick auf die Tragweite ein offensichtlicher Unterschied zwischen dem Nachweis des Status einer „hoch qualifizierten Person“ vor dem Hintergrund von „Ausnahmefällen“, was die Erfüllung sechs kumulativer Mindestanforderungen in Bezug auf die Berufserfahrung im Sinne der EUIPO-Richtlinien von 2020 beinhaltet, und dem bloßen Nachweis dieses Status in den entsprechenden „besonders gelagerten Fällen“ im Sinne der EUIPO-Richtlinien von 2017. |
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64 |
Drittens wies der Exekutivdirektor in der angefochtenen Entscheidung zwar nicht ausdrücklich darauf hin, welche EUIPO-Richtlinien angewandt worden seien, doch gab er in Rn. 14 seiner Entscheidung explizit die in den EUIPO-Richtlinien von 2020 (in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführt) genannten Anforderungen und Fälle wieder und erklärte in Rn. 15 dieser Entscheidung, dass der Antrag und die Nachweise der Klägerin anhand dieser Erwägungen zu bewerten gewesen seien. In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung stellte der Exekutivdirektor mithin fest, dass der Klägerin nach den in Rn. 14 genannten Faktoren keine Befreiung zu erteilen gewesen sei. Ferner wies der Exekutivdirektor in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass in Rn. 14 derselben Entscheidung die Voraussetzungen und Fälle für die Gewährung einer Freistellung definiert worden seien, und erklärte, dass die neuen EUIPO-Richtlinien von 2020 nichts an der Praxis geändert hätten, die verfolgt worden sei, als die EUIPO-Richtlinien von 2017 in Kraft gewesen seien; der einzige Unterschied bestehe darin, dass die neuen Richtlinien zusätzliche Angaben enthielten, die sowohl den Antragstellern als auch dem EUIPO eine bessere Orientierung böten. |
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65 |
Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich daher, dass der Exekutivdirektor den Antrag der Klägerin auf Befreiung anhand der in den EUIPO-Richtlinien von 2020 enthaltenen Leitlinien geprüft hat. |
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66 |
Nach der in den Rn. 44 und 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind bei der Prüfung eines Antrags jedoch die zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Sachverhalts, d. h. zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Befreiung, geltenden Durchführungsregeln anzuwenden und nicht die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden. In der vorliegenden Rechtssache waren die EUIPO-Richtlinien für 2020 zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht in Kraft und noch nicht einmal verabschiedet; zum betreffenden Zeitpunkt galten die Richtlinien von 2017. Im Übrigen wurde in keiner Weise nachgewiesen, dass die neuen EUIPO-Richtlinien von 2020 die während der Geltungsdauer der EUIPO-Richtlinien von 2017 befolgte Praxis des Exekutivdirektors nicht geändert hätten. |
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67 |
In Anbetracht der in den Rn. 57 bis 66 des vorliegenden Urteils geprüften Punkte ergibt sich, dass der Exekutivdirektor den Antrag der Klägerin auf Befreiung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit anhand der in den EUIPO-Richtlinien von 2020 enthaltenen Durchführungsregeln geprüft hat, die zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags noch nicht in Kraft waren. Die Klägerin konnte daher nicht vorhersehen, dass ihr Antrag anhand dieser Regeln geprüft werden würde, die nicht nur neu, sondern auch restriktiver waren als die in den EUIPO-Richtlinien von 2017 enthaltenen Regeln. |
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68 |
Da der Exekutivdirektor den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht beachtet hat, indem er den nach Art. 120 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestellten Antrag der Klägerin auf Befreiung anhand von Durchführungsregeln geprüft hat, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft waren, ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Grundlage aufzuheben. |
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69 |
Das Gericht hält es jedoch für angebracht, auch den vierten Klagegrund zu prüfen. |
Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung
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70 |
Unter Berufung auf die Art. 94 und 97 der Verordnung 2017/1001 macht die Klägerin geltend, dass sie in der Anlage zu ihrem Antrag auf Befreiung vom 10. Oktober 2019 Nachweise dafür vorgelegt habe, dass sie eine hoch qualifizierte Person sei, und dass das EUIPO in seiner Antwort vom 30. Januar 2020 erklärt habe, dass ihr die Befreiung schon deshalb nicht erteilt werde, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) tätig sei als in dem, in dem sie zugelassen sei (Irland). In ihren Antwortschreiben vom 9. und 13. März 2020 sei die Klägerin daher nur auf den Einwand bezüglich des „Ortes“ ihrer Berufstätigkeit eingegangen. Auf das Schreiben vom 30. Januar 2020 habe sie aus eigener Initiative geantwortet. Das EUIPO habe in diesem Schreiben ausgeführt, der Antrag sei allein in Anbetracht des Ortes ihrer Berufstätigkeit unzulässig; weitere Einwände oder Fragen – auch in Bezug auf den Nachweis ihrer hohen Qualifikation – seien nicht vorgebracht worden. Die Klägerin macht geltend, dass sie in ihren Antwortschreiben vom 9. und 13. März 2020 lediglich auf das eingegangen sei, was ihr als das Problem im Hinblick auf die Zulässigkeit ihres Antrags erschienen sei, dass sie aber, wenn sie aufgefordert worden wäre, weitere Angaben zu ihrer Qualifikation zu machen, dem entsprochen hätte. |
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71 |
Das EUIPO bringt vor, die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, Erklärungen und Nachweise vorzulegen, die auch berücksichtigt worden seien. Da die angefochtene Entscheidung zudem auf der Grundlage ihres Antrags und der von ihr vorgelegten Nachweise getroffen worden sei, könne die Klägerin nicht geltend machen, dass sie vor dem Erlass einer Entscheidung, die sie selbst veranlasst habe, nicht angehört worden sei. Es sei schwer nachvollziehbar, was die Klägerin daran gehindert haben solle, alle ihr zur Verfügung stehenden Nachweise zum Beweis dessen vorzulegen, dass sie eine hoch qualifizierte Person sei. |
– Vorbemerkungen zu den anwendbaren Rechtsgrundsätzen
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72 |
Vorab ist festzustellen, dass Art. 97 der Verordnung 2017/1001, auf den sich die Klägerin beruft, für ihr Recht, angehört zu werden, nicht einschlägig ist, da er die Befugnis der befassten EUIPO-Dienststellen zur Beweisaufnahme regelt. |
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73 |
Indessen dürfen Entscheidungen des EUIPO gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 nur auf Gründe oder Nachweise gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. |
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74 |
Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Verteidigungsrechte dar, wonach Personen, deren Interessen durch eine amtliche Entscheidung berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Događaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 119). |
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75 |
Das Recht auf Anhörung nach Art. 94 der Verordnung 2017/1001 erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 120). |
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76 |
Dieses Recht garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB,C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53). |
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77 |
Dieses Recht ist unabhängig von der Art des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass einer individuellen Maßnahme führt, zu beachten, auch wenn die anwendbare Regelung es nicht vorsehen sollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwaltung beabsichtigt, eine Entscheidung in Beantwortung eines Antrags zu treffen, der von einer Person aus eigener Initiative gestellt wurde (Urteil vom 23. September 2020, UE/Kommission, T‑338/19, EU:T:2020:430, Rn. 48 und 50). |
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78 |
Nach der Rechtsprechung führt eine Verletzung des Rechts auf Anhörung nur dann zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Insoweit darf von einem Kläger, der eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung rügt, nicht der Nachweis verlangt werden, dass die betreffende Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und 106, und vom 12. Juli 2023, IFIC Holding/Kommission, T‑8/21, EU:T:2023:387, Rn. 123 und 124). |
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79 |
Diese Frage ist außerdem anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 107, und vom 12. Juli 2023, IFIC Holding/Kommission, T‑8/21, EU:T:2023:387, Rn. 125). |
– Zusammenfassung des Sachverhalts
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80 |
In ihrem Antrag vom 10. Oktober 2019 beantragte die Klägerin eine Befreiung von dem Staatsangehörigkeitserfordernis, indem sie erklärte, eine hoch qualifizierte Person zu sein. Ausweislich der angekreuzten Kästchen d), g) und h) in Abschnitt 2 des Antragsformulars berief sich die Klägerin auf ihre „unter Aufsicht, mit Unterstützung anderer, als Teil eines Teams usw. erworbene Berufserfahrung“, auf ihre „formellen Qualifikationen“ und auf ihre „Veröffentlichungen, Forschungsergebnisse oder Artikel in anerkannten Peer-Review-Zeitschriften oder Fachveröffentlichungen, [ihre] Verfasserschaft eines Buches, [ihre] Erfahrung in der Ausbildung im Bereich des geistigen Eigentums usw.“. |
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81 |
Zu diesem Zweck reichte die Klägerin in der Anlage zu ihrem Antrag drei Nachweise ein: einen Auszug aus ihrem Arbeitsvertrag, ihr Diplom und einen Auszug aus der im Jahr 2015 veröffentlichten dritten Auflage eines Buches über geistiges Eigentum. |
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82 |
In seinem Schreiben vom 30. Januar 2020 erklärte das EUIPO, dass erstens die Klägerin die Berufserfahrung, die sie in dem Mitgliedstaat erworben habe, in dem die Befugnis bestehe, nämlich Irland, nachweisen müsse, dass die Klägerin zweitens mit Ausnahme einer vom Intellectual Property Office of Ireland (Amt für geistiges Eigentum, Irland) ausgestellten Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass sie im Register of Trade Mark Agents (Markenanwaltsregister) eingetragen sei, keine weiteren Nachweise dafür erbracht habe, dass sie in Irland als eine hoch qualifizierte Person gelte, da sich die übrigen Nachweise auf Deutschland und die Niederlande bezögen (die Namen aller drei Länder sind fett gedruckt), und dass drittens der Antrag auf Befreiung folglich unzulässig sei, da er nicht die erforderlichen Nachweise enthalte. Ferner hieß es in dem Schreiben, dass die Klägerin jederzeit einen neuen Antrag stellen könne; zu Informationszwecken wurde ein Auszug aus dem Text der künftigen EUIPO-Richtlinien von 2020 beigefügt (der auch den in Rn. 60 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Abschnitt enthält). |
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83 |
In ihren Schreiben vom 9. und 13. März 2020 machte die Klägerin geltend, dass die EUIPO-Richtlinien von 2017 nicht verlangten, dass die Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis bestehe, erworben worden sein müsse, dass die neuen EUIPO-Richtlinien von 2020 nicht auf ihre Situation hätten angewandt werden dürfen, dass sie dem in den letztgenannten Richtlinien enthaltenen Erfordernis, über Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat zu verfügen, in dem die Befugnis bestehe, widerspreche und dass sie neben unionsrechtlichen Markenangelegenheiten auch mit markenrechtlichen Fragen befasst gewesen sei, die Irland beträfen. |
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84 |
Hierzu fügte die Klägerin in der Anlage zu ihren Schreiben vom 9. und 13. März 2020 drei Nachweise bei: einen Screenshot des irischen Markenanwaltsregisters nebst einer Bescheinigung über ihre Eintragung in dieses Register, ein Schreiben ihres früheren Arbeitgebers und ein Schreiben einer deutschen akademischen Einrichtung über ihre Tätigkeit als Tutorin. |
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85 |
Nach Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise (Rn. 17 bis 19 der Entscheidung) stellte der Exekutivdirektor in der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass diese Nachweise zwar insgesamt den Schluss zuließen, die Klägerin sei eine qualifizierte Person, nicht aber die Schlussfolgerung, dass sie „hoch“ qualifiziert sei (Rn. 20 der Entscheidung). Sodann stellte der Exekutivdirektor fest, dass die Klägerin keine erhebliche Berufserfahrung in Irland nachgewiesen habe und dass die vorgelegten Nachweise im Übrigen jedenfalls nicht belegten, dass sie in Deutschland oder in den Niederlanden hoch qualifiziert sei (Rn. 21 der Entscheidung). Schließlich merkte der Exekutivdirektor an, dass die Nachweise zwar belegten, dass die Klägerin berechtigt sei, vor dem irischen Amt für geistiges Eigentum aufzutreten, dass sie jedoch nicht belegten, dass die Klägerin mehr als diese Mindestanforderung erfüllt habe, und daher nicht den Schluss zuließen, dass sie in Irland oder in einem anderen Mitgliedstaat eine hoch qualifizierte Person sei (Rn. 22 der Entscheidung). |
– Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers
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86 |
Soweit mit der angefochtenen Entscheidung ein Antrag auf Befreiung vom Staatsangehörigkeitserfordernis abgelehnt wurde, den die Klägerin eingereicht hatte, um in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu werden, ist zum Ersten festzustellen, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Rechtshandlung von individueller Tragweite handelt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Folglich war der Exekutivdirektor nach Maßgabe der in Rn. 76 und 77 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung verpflichtet, die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören. Der Vortrag des EUIPO, wonach der Exekutivdirektor keiner solchen Verpflichtung unterlegen habe, weil die angefochtene Entscheidung auf einen von der Klägerin aus eigener Initiative gestellten Antrag zurückgehe, ist daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, UE/Kommission, T‑338/19, EU:T:2020:430, Rn. 50). |
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87 |
Zum Zweiten ist festzustellen, dass das EUIPO auf den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung hin ihr das Schreiben vom 30. Januar 2020 übersandt hat, auf das die Klägerin mit den Schreiben vom 9. und 13. März 2020 geantwortet hat. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt „sachdienlich und wirksam“ vorzutragen, wie es die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt. |
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88 |
Erstens informierte das Schreiben des EUIPO vom 30. Januar 2020, wie aus den beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgeht, die Klägerin weder über die Art dieses Schreibens selbst noch über den Ablauf des Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags auf Befreiung; ebenso wenig wurde die Klägerin darin aufgefordert, etwaige Erklärungen zu den vom EUIPO erhobenen Einwänden vorzubringen. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Klägerin mit ihren Schreiben vom 9. und 13. März 2020 aus eigener Initiative auf dieses Schreiben geantwortet hat. |
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89 |
Zweitens wurde in dem Schreiben vom 30. Januar 2020, wie aus Rn. 82 des vorliegenden Urteils und den beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgeht, festgestellt, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung „unzulässig“ sei, weil keine Nachweise zur Stützung dieses Antrags vorgelegt worden seien. Insbesondere hieß es in diesem Schreiben, dass die Klägerin Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis bestehe, erworben haben müsse – im vorliegenden Fall Irland – und dass außer der vom irischen Amt für geistiges Eigentum ausgestellten Bescheinigung keine weiteren Nachweise vorgelegt worden seien, die belegten, dass sie „in Irland“ eine hoch qualifizierte Person sei, da die übrigen vorgelegten Nachweise Deutschland und die Niederlande beträfen. Außerdem waren die Namen dieser drei Länder in diesem Schreiben fett gedruckt, womit des Weiteren betont wurde, dass das Land, auf das sich die von der Klägerin eingereichten Nachweise bezogen, für das EUIPO von zentraler Bedeutung war. |
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90 |
Mithin antwortete die Klägerin in ihren Schreiben vom 9. und 13. März 2020 auf den vom EUIPO erhobenen Einwand, indem sie die Relevanz des Erfordernisses, in dem Mitgliedstaat, in dem die Befugnis besteht, Berufserfahrung erworben zu haben, bestritt und Nachweise für ihre Irland berührende Berufstätigkeit vorlegte. |
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91 |
Die angefochtene Entscheidung verweist indessen nicht mehr auf eine „Unzulässigkeit“ des Antrags, sondern lehnt es in der Sache ab, der Klägerin die beantragte Befreiung zu gewähren: Dabei stützt sich diese Entscheidung in ihrer Rn. 21 nicht nur auf den Mangel an Nachweisen in Bezug auf Irland, sondern in den Rn. 20 und 22 auch auf die fehlenden Nachweise dafür, dass die Klägerin „hoch“ qualifiziert sei, wobei der Exekutivdirektor einräumt, die Klägerin sei eine qualifizierte Person. Ausweislich der Rn. 20 bis 22 der angefochtenen Entscheidung ist der Einwand in Bezug auf den Ort der Berufserfahrung nunmehr nur noch ein Element der vom Exekutivdirektor in dieser Entscheidung angeführten Argumentation, die sich zudem – in erster Linie – darauf stützt, dass das Niveau der vorgelegten Nachweise insgesamt zu niedrig sei; nach Ansicht des Exekutivdirektors lassen diese Nachweise nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Klägerin unbeschadet ihrer Qualifizierung auch „hoch“ qualifiziert sei. |
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92 |
Angesichts der unterschiedlichen Einwände, die im Schreiben vom 30. Januar 2020 und vom Exekutivdirektor in der angefochtenen Entscheidung erhoben wurden, ist festzustellen, dass der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung führte, vom Exekutivdirektor nicht die Gelegenheit gegeben wurde, sich sachdienlich und wirksam zu der Auffassung zu äußern, dass das Niveau der vorgelegten Nachweise insgesamt zu niedrig sei, und gegebenenfalls zu erläutern, weshalb diese Nachweise belegten, dass sie nicht nur qualifiziert, sondern sogar hoch qualifiziert sei. Anstatt ihr die Gelegenheit zu geben, sich hierzu sachdienlich und wirksam zu äußern, veranlasste das Schreiben vom 30. Januar 2020 vielmehr die Klägerin dazu, sich auf einen einzigen Aspekt, nämlich das Land der Berufserfahrung, zu konzentrieren, der in der angefochtenen Entscheidung allerdings nur von begrenzter Bedeutung war. |
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93 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Exekutivdirektor die Klägerin in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte, nicht ordnungsgemäß angehört und folglich ihr Recht auf Anhörung verletzt hat. |
– Zu den Folgen des Verfahrensfehlers
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94 |
Was die Konsequenzen betrifft, die nach der in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aus der seiner Rn. 93 getroffenen Feststellung zu ziehen sind, so ist zu prüfen, ob die Klägerin in Anbetracht der spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falls hinreichend dargetan hat, dass nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass die angefochtene Entscheidung ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. |
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95 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen mehrfach auf Nachweise verwiesen hat, die sie dem Exekutivdirektor hätte vorlegen können, wenn sie während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, angehört worden wäre. Mit der Begründung, dass sie dem Exekutivdirektor solche Nachweise nicht habe vorlegen können, hat die Klägerin außerdem diese Nachweise nach Zurückverweisung an das Gericht als Anlage zur Klageschrift, zur Erwiderung und zu ihrer Stellungnahme beim Gericht eingereicht. |
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96 |
Vorab ist die vom EUIPO bestrittene Zulässigkeit der von der Klägerin beim Gericht eingereichten Nachweise zu prüfen. Das EUIPO macht geltend, dass die von der Klägerin nach Zurückverweisung an das Gericht in den Anlagen A.11, A.15, A.18 bis A.22 und A.24 bis A.28 zur Klageschrift, in den Anlagen C.1 bis C.5 zur Erwiderung und in den Anlagen E.1 bis E.3 zur Stellungnahme vorgelegten Nachweise unzulässig seien, da sie erstmals beim Gericht eingereicht worden seien. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass diese Nachweise zulässig seien, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, angehört zu werden, und sie erst vor dem Gericht Gelegenheit gehabt habe, diese Nachweise vorzulegen. |
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97 |
Soweit diese Anlagen belegen sollen, welche Nachweise die Klägerin dem Exekutivdirektor hätte vorlegen können, wenn sie angehört worden wäre, ist der Einwand des EUIPO zurückzuweisen. Zweck dieser Anlagen ist es nämlich nicht, das Gericht dazu zu veranlassen, anstelle des Exekutivdirektors eine erneute Bewertung des Antrags der Klägerin auf der Grundlage von Nachweisen vorzunehmen, die dem Exekutivdirektor nicht zur Verfügung standen; sie dienen vielmehr allein dazu, den Klagegrund der Klägerin zu stützen, mit dem sie eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung geltend macht. |
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98 |
In Anbetracht dessen sind die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils genannten Nachweise, deren Zulässigkeit vom EUIPO bestritten wird, somit als zulässig zu erachten. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Anlagen A.17 und A.29 zur Klageschrift, gegen die der Einwand des EUIPO sich nicht richtet. |
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Es ist daher zu prüfen, ob das auf diese Nachweise gestützte Vorbringen der Klägerin belegt, dass es nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sie angehört worden wäre. |
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Insoweit ist vorab festzustellen, dass einige dieser Nachweise auf den ersten Blick als im Rahmen einer solchen Prüfung unerheblich erscheinen, da es sich dabei offenbar um Beweismittel handelt, die sich auf Tätigkeiten der Klägerin nach der angefochtenen Entscheidung beziehen (Anlagen C.1 bis C.3 und C.5 zur Erwiderung und Anlagen E.1 bis E.3 zur Stellungnahme nach Zurückverweisung an das Gericht), um Beweismittel, die nicht unmittelbar die Klägerin betreffen (Anlagen A.18, A.22 und A.24 zur Klageschrift und Anlage C.4 zur Erwiderung) oder Beweismittel ohne markenrechtlichen Bezug (Anlagen A.25 und A.29 zur Klageschrift). |
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101 |
Indessen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die übrigen Beweismittel, auf die sich die Klägerin in den Anlagen A.11, A.15, A.17, A.19 bis A.21 und A.26 bis A.28 zur Klageschrift bezieht, es ihr hätten ermöglichen können, weitere Nachweise im Zusammenhang mit den in Rn. 80 des vorliegenden Urteils genannten Qualifikationen vorzulegen, die nach Angaben der Klägerin aus der Tätigkeit für ihren früheren Arbeitgeber, aus ihrem Studium und aus ihrer Forschungs‑, Veröffentlichungs- und Lehrtätigkeit stammen, wenn sie im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte, angehört worden wäre. |
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102 |
Es trifft nämlich zwar zu, dass es sich bei einigen dieser Beweismittel um Schreiben handelt, die erst zu Zeitpunkten nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verfasst wurden (Anlagen A.15, A.20 und A.21), sowie um einen undatierten Lebenslauf (Anlage A.11), doch scheinen sie sich auf den ersten Blick auf Tätigkeiten der Klägerin zu beziehen, die vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung liegen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin, wenn sie während des Verfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung führte, angehört worden wäre, diese Beweismittel auch dem Exekutivdirektor hätte vorlegen können, indem sie sie früher eingeholt hätte. |
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103 |
Es ist daher festzustellen, dass die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente und Nachweise den Schluss zulassen, dass nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis dieses Verfahrens anders ausgefallen wäre, wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, angehört worden wäre, und zwar insbesondere was die Bewertung des Niveaus ihrer beruflichen Befähigung angeht, wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht Sache des Gerichts, sondern allein des Exekutivdirektors ist, eine solche Bewertung vorzunehmen. |
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104 |
Folglich ist dem vierten Klagegrund stattzugeben; auch auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der dritte und der fünfte Klagegrund geprüft werden müssen. |
Kosten
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105 |
Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet dieses in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. |
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106 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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107 |
Da das EUIPO im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin für die Verfahren vor dem Gericht und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Marcoulli Tomljenović Norkus Valasidis Spangsberg Grønfeldt Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2024. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.