URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
9. April 2025 ( *1 )
„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Rechtssicherheit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Rückwirkungsverbot – Einrede der Rechtswidrigkeit“
In der Rechtssache T‑336/20,
Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran und C. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, J. Etienne und G. Bartram als Bevollmächtigte,
durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt und E. d’Ursel als Bevollmächtigte,
und durch
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter) sowie der Richterinnen S. Kingston und L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2024
folgendes
Urteil ( 1 )
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/79 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 7. Dezember 2022 über die Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/2020/16 des SRB vom 19. März 2020 über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge der Banco Cooperativo Español, S.A., der Hypo Vorarlberg Bank AG (vormals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG) und der Portigon AG zum einheitlichen Abwicklungsfonds und über die Neuberechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft. |
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Klägerin ist ein in Österreich niedergelassenes Kreditinstitut. |
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3 |
Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2016 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2016) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten. |
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4 |
Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06 berichtigte der SRB die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute für den Beitragszeitraum 2016. |
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Am 19. März 2020 erließ der SRB den Beschluss SRB/ES/2020/16 (im Folgenden: Beschluss vom 19. März 2020), mit dem er die oben in den Rn. 3 und 4 genannten Beschlüsse (im Folgenden: ursprüngliche Beschlüsse) ersetzte. Nach den Rn. 7 und 8 des Beschlusses vom 19. März 2020 sollte mit diesem den Verfahrensmängeln und dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abgeholfen werden, die das Gericht in den Urteilen vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte, mit denen die ursprünglichen Beschlüsse u. a. in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt worden waren. |
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Am 7. Dezember 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den Beschluss vom 19. März 2020 zurücknahm und ersetzte. Nach den Rn. 19 bis 22 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel des Beschlusses vom 19. März 2020 abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte, die sich auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017 beziehen. |
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Am 20. Dezember 2022 übermittelte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, Österreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin den angefochtenen Beschluss. |
II. Angefochtener Beschluss
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Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper und, soweit die Klägerin betroffen ist, vier Anhänge. |
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Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt in den Abschnitten 3 bis 10 das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016, das für alle Institute gilt. |
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Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest. |
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Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des zum Jahresende berechneten Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2015 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Instituten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien. |
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In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016. Insoweit führte er in Rn. 95 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 60 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 40 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien. |
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Im Übrigen berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie auch der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen. |
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In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von der für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Summe der Verbindlichkeiten des Instituts ab. |
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In der zweiten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2016 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts. |
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Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde. |
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Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte. |
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18 |
Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält das individuelle Datenblatt der Klägerin mit den Ergebnissen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Dieses Datenblatt gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin sowie den Wert ihres Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die sie eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von der Klägerin im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten. |
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19 |
Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert. |
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20 |
In Anhang IIIb des angefochtenen Beschlusses wird die Stellungnahme der Klägerin in dem vom SRB zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2022 vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft. |
III. Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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Der SRB beantragt,
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Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beantragen,
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IV. Rechtliche Würdigung
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In der Klageschrift hat die Klägerin vier Klagegründe gegen den Beschluss vom 19. März 2020 geltend gemacht. Mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund hat sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht vollständiger Bekanntgabe und unzureichender Begründung dieses Beschlusses sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Mit dem vierten Klagegrund hat die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie, hilfsweise, der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 erhoben. |
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25 |
In ihrem gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereichten Anpassungsschriftsatz macht die Klägerin zehn Klagegründe gegen den angefochtenen Beschluss geltend:
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Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhebt, d. h. der neunte, der zehnte und der achte Klagegrund, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen. |
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27 |
Im Übrigen hält der SRB den dritten und den neunten Klagegrund (siehe oben, Rn. 25) für unzulässig, da ihre erstmalige Geltendmachung im Anpassungsschriftsatz gegen Art. 86 der Verfahrensordnung verstoße, sowie bestimmte andere Klagegründe und Rügen, da sie die Voraussetzungen von Art. 76 der Verfahrensordnung nicht erfüllten. Diese Einreden der Unzulässigkeit werden im Folgenden in der oben in Rn. 26 genannten Reihenfolge geprüft. |
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit
1. Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81
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28 |
Mit dem neunten Klagegrund, der erstmals in ihrem Anpassungsschriftsatz angeführt wird, erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81. Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Grenzen der in Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 291 Abs. 2 AEUV festgelegten Durchführungsbefugnisse verkenne, mit dem zweiten, dass in der Verordnung Nr. 806/2014 unter Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht begründet werde, warum die in Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung vorgesehene Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen worden sei. |
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29 |
Der SRB, unterstützt durch den Rat und die Kommission, führt aus, der vorliegende Klagegrund sei als unzulässig zurückzuweisen, da er bereits bei Erhebung der Klage gegen den Beschluss vom 19. März 2020 hätte vorgebracht werden müssen. Seine erstmalige Anführung im Anpassungsschriftsatz verstoße gegen Art. 86 der Verfahrensordnung. Jedenfalls sei er als unbegründet zurückzuweisen. Darüber hinaus ist der neunte Klagegrund nach Ansicht des Parlaments auf Gründe gestützt, die nicht eindeutig seien. |
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30 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zum einen geltend gemacht, dass sie sich in ihrem Anpassungsschriftsatz ohne Einschränkung auf jeden neuen Klagegrund berufen könne, und zum anderen, dass der angefochtene Beschluss gegenüber dem Beschluss vom 19. März 2020 neue Gesichtspunkte in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 enthalte, die es ihr erstmals ermöglicht hätten, die Auswirkungen der Anwendung dieser Bestimmung auf ihre individuelle Situation zu beurteilen. |
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31 |
Dagegen hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss gegenüber dem Beschluss vom 19. März 2020 neue Gesichtspunkte in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 und von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 enthalte. |
a) Zur Zulässigkeit
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32 |
Zunächst ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin geltend macht, Art. 86 der Verfahrensordnung dahin auszulegen ist, dass die Klägerin sich in ihrem Anpassungsschriftsatz ohne Einschränkung auf jeden neuen Klagegrund berufen kann. |
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33 |
Insoweit sieht Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung in der für den in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Anpassungsschriftsatz geltenden Fassung vor: „Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.“ Der Anpassungsschriftsatz muss erforderlichenfalls die „angepassten Klagegründe und Argumente“ enthalten, wie Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung klarstellt. |
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34 |
Nach der Rechtsprechung sind die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich. Art. 86 der Verfahrensordnung stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können (vgl. Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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35 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 86 der Verfahrensordnung als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 54). |
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36 |
Aus dem Wortlaut von Art. 86 der Verfahrensordnung geht hervor, dass diese Bestimmung dem Kläger erlaubt, seine Klageschrift „anzupassen“, „um d[em] neuen Umstand Rechnung zu tragen“, den die Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts darstellt, und zu diesem Zweck „angepasste“ Anträge zu stellen sowie erforderlichenfalls „angepasste“ Klagegründe und Argumente vorzubringen. Da diese Bestimmung somit nur auf eine „Anpassung“ der ursprünglichen Klageschrift abzielt, beschränkt sich der Zweck einer solchen Anpassung auf die Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts, d. h. insbesondere der neuen Gesichtspunkte, die sich aus dem Rechtsakt ergeben, mit dem der ursprünglich angefochtene Rechtsakt ersetzt oder geändert wird. Daher kann Art. 86 der Verfahrensordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er es dem Kläger erlaubt, erstmals in einem Anpassungsschriftsatz neue Klagegründe geltend zu machen, obwohl ihm die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen sie beruhen, bereits bei Einreichung seiner Klageschrift bekannt waren und durch den Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden. |
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37 |
Die von der Klägerin befürwortete gegenteilige Auslegung, wonach sie erstmals in ihrem Anpassungsschriftsatz ohne Einschränkung neue Klagegründe geltend machen könne, steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 86 der Verfahrensordnung, sondern auch zu der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung, die eine enge Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung gebietet. |
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38 |
Die oben in Rn. 36 vorgenommene Auslegung wird durch die Verfahrensregelung bestätigt, der der Anpassungsschriftsatz gemäß den in Art. 86 der Verfahrensordnung vorgesehenen Bestimmungen unterliegt. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass sich die Anpassung der Klageschrift in die Fortsetzung eines bereits bestehenden Verfahrens einfügt, dessen Grenzen ursprünglich durch die Klageschrift bestimmt wurden. Dies zeigt sich insbesondere zum einen in Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung, wonach der schriftliche Teil des Verfahrens im Fall einer Anpassung der Klageschrift nur einen einzigen Schriftsatzwechsel umfasst. |
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39 |
Zum anderen ermöglicht die Anpassung der Klageschrift den Streithelfern nach Art. 86 Abs. 7 der Verfahrensordnung eine „Ergänzung“ ihrer Streithilfeschriftsätze. Hingegen erlaubt es diese Bestimmung nicht, nach einer Anpassung der Klageschrift neue Anträge auf Zulassung zur Streithilfe zu stellen. Nach Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 der Verfahrensordnung müssen nämlich alle Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Klageschrift gestellt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anpassung der Klageschrift nicht Gegenstand einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ist. Die Anpassung der Klageschrift ist somit Teil eines Verfahrens, das durch die Unveränderlichkeit der bereits an ihm beteiligten Parteien gekennzeichnet ist. |
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40 |
Die oben in Rn. 36 vorgenommene Auslegung wird darüber hinaus durch den Regelungszusammenhang bestätigt, in den sich Art. 86 der Verfahrensordnung einfügt. Diese Bestimmung ist zusammen mit den Art. 84 und 85 Teil desselben Kapitels („Klage- und Verteidigungsgründe, Beweise und Anpassung der Klageschrift“) der Verfahrensordnung. Obwohl jeder dieser Artikel seinen eigenen Anwendungsbereich hat, sind alle in denselben Regelungszusammenhang eingebunden, der im Wesentlichen darin besteht, den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens zu wahren, jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, deren Umfang eng begrenzt ist. So sind gemäß den Art. 84 und 85 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe und die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten im Laufe des Verfahrens grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht gebührend begründet werden. |
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41 |
Die oben in Rn. 36 gezogene Schlussfolgerung wird auch durch die teleologische Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung gestützt, der die Ziele einer geordneten Rechtspflege und der Prozessökonomie verfolgt, da er es dem Kläger im Fall der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts durch einen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ermöglicht, das Verfahren fortzusetzen, ohne vor dem Unionsgericht eine neue Klage erheben zu müssen (vgl. Urteil vom 6. März 2024, BSW – management company ofBMC holding/Rat, T‑258/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:150, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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42 |
Art. 86 der Verfahrensordnung bietet dem Kläger somit die Wahl zwischen der Anpassung seiner Klageschrift und der Erhebung einer neuen Klage, die auf die Nichtigerklärung des Rechtsakts gerichtet ist, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert. Entscheidet sich der Kläger für die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verfahrens, indem er seine Klageschrift auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung anpasst, reiht er sich in die Kontinuität einer anhängigen Klage ein, die den sich daraus ergebenden und oben in den Rn. 36, 38 und 39 genannten Einschränkungen unterliegt, macht sich aber zugleich die Verfahrensökonomie zunutze, die diese Bestimmung vorsieht. Entscheidet sich der Kläger hingegen, eine neue Klage zu erheben, die auf die Nichtigerklärung des Rechtsakts abzielt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, unterliegt er diesen Einschränkungen nicht, verzichtet dann aber auf die Verfahrensökonomie, die Art. 86 der Verfahrensordnung zugrunde liegt. |
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43 |
Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt die oben in Rn. 36 gezogene Schlussfolgerung. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass das Gericht, wenn es die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift prüft, festzustellen hat, ob der mit der Anpassung der Klageschrift angefochtene Rechtsakt gegenüber dem mit der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt so wesentliche Unterschiede aufweist, dass sie eine Anpassung der Klagegründe und Argumente, auf die die Klageschrift gestützt wurde, notwendig machen (Urteil vom 24. Januar 2019, Haswani/Rat, C‑313/17 P, EU:C:2019:57, Rn. 38). Daraus ist zu schließen, dass die Unterschiede zwischen dem mit der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt und dem mit der Anpassung der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt einen relevanten Faktor für die Beurteilung der Zulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes und folglich der Zulässigkeit der erstmals in einem solchen Schriftsatz vorgebrachten Klagegründe und Argumente darstellen. |
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44 |
Die vorstehenden Erwägungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht Gelegenheit hatte, die Anpassung der Klageschrift als eine Verfahrenshandlung anzusehen, die der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch Einreichung einer Klageschrift gleichkommt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2016, Arbuzov/Rat, T‑195/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:445, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 16. Juni 2021, Lucaccioni/Kommission, T‑316/19, EU:T:2021:367, Rn. 70 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Urteil und diesem Beschluss wurden nämlich der Anpassungsschriftsatz und die ursprüngliche Klageschrift allein für die Zwecke der Beurteilung der formellen und materiellen Voraussetzungen, die diese Verfahrensakte erfüllen mussten, wie sie sich insbesondere aus Art. 76 der Verfahrensordnung ergeben, und einer etwaigen Rechtshängigkeit gleichgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑448/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:525, Rn. 20). Dagegen deutet nichts in diesen Entscheidungen darauf hin, dass die Anpassung der Klageschrift in jeder anderen Hinsicht der Erhebung einer neuen Klage gleichzusetzen ist. |
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45 |
Ebenso hat das Gericht im Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission (T‑452/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:277, Rn. 29 und 30), in Bezug auf die Zulässigkeit eines im Anpassungsschriftsatz enthaltenen Antrags zum einen festgestellt, dass dieser Antrag einem bereits in der Klageschrift hilfsweise gestellten Antrag entsprach, und zum anderen, dass Art. 86 der Verfahrensordnung den Kläger nicht verpflichtete, spezifisch zu begründen, warum er sich entschieden hatte, einen Antrag zu stellen, der als solcher nicht in der Klageschrift enthalten war, oder warum er nicht in der Lage war, diesen Antrag in der gegen den ursprünglichen Beschluss gerichteten Klageschrift zu stellen. Damit hat das Gericht jedoch nicht entschieden, dass Art. 86 der Verfahrensordnung es zulässt, im Anpassungsschriftsatz ohne jegliche Einschränkung neue Klagegründe geltend zu machen. Es hat lediglich festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, in seinem Anpassungsschriftsatz die spezifischen Gründe zu erläutern, die ihn dazu veranlasst haben, den einen oder anderen in diesem Schriftsatz gestellten Antrag anzupassen. |
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46 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine der Rechtssachen, in denen die oben in den Rn. 44 und 45 angeführte Rechtsprechung ergangen ist, die Frage betraf, ob ein Kläger berechtigt ist, in einem Anpassungsschriftsatz erstmals eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erheben, auf deren Grundlage sowohl der ursprünglich angefochtene Beschluss als auch der Beschluss, gegen den sich der Anpassungsschriftsatz richtet, erlassen worden waren. |
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47 |
Eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit verändert die wesentlichen Merkmale der Nichtigkeitsklage, weil sie sich gegen andere, mit dem Beklagten nicht identische Organe der Union richtet, die Urheber des fraglichen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung sind und denen es in erster Linie obliegt, dessen Rechtmäßigkeit zu verteidigen. In diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens sind diese Organe aber nicht mehr berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zu stellen (siehe oben, Rn. 39). Die Zulässigkeit solcher Einreden, die erstmals im Anpassungsschriftsatz erhoben werden, muss daher den in Art. 86 der Verfahrensordnung festgelegten und oben in Rn. 36 genannten Grenzen unterliegen und darf nicht bedingungslos anerkannt werden, weil andernfalls die Gefahr einer allgemeinen und systematischen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Organe bestünde, die Urheber des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung sind, der den Gegenstand einer solchen Einrede bildet. |
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48 |
Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Urheber der Rechtsakte, gegen die sich die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit richtet, nämlich das Parlament und der Rat, an der vorliegenden Rechtssache bereits beteiligt hatten, da es sich dabei nur um einen eher zufälligen Umstand handelt, während die Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung eine Rechtsfrage ist. |
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49 |
Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 86 der Verfahrensordnung es dem Kläger nicht erlaubt, erstmals in einem Anpassungsschriftsatz eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zu erheben, obwohl ihm die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich diese Einrede stützt, bei Einreichung seiner Klageschrift bereits bekannt waren und in dem Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden. |
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50 |
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 erst im Anpassungsschriftsatz erhoben. |
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51 |
Daher ist zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen diese Einrede der Rechtswidrigkeit beruht, der Klägerin bereits bei Einreichung ihrer Klageschrift bekannt waren und durch den Rechtsakt, der den Rechtsakt ersetzt oder ändert, dessen Nichtigerklärung ursprünglich beantragt wurde, nicht geändert wurden. |
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52 |
Insoweit ergab sich bereits aus den Rn. 31 und 32 des Beschlusses vom 19. März 2020, dessen Nichtigerklärung die Klägerin in ihrer Klageschrift beantragt hat, dass der SRB die in Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 festgelegte Methodik angewandt hatte. |
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53 |
Im angefochtenen Beschluss hat der SRB, wie sich aus den Rn. 94 und 95 dieses Beschlusses ergibt, im Wesentlichen die gleichen Gründe übernommen, ohne deren Inhalt zu ändern oder wesentliche neue Gesichtspunkte hinzuzufügen. |
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54 |
Soweit der neunte Klagegrund auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 gestützt wird, ist festzustellen, dass der SRB weder im Beschluss vom 19. März 2020 noch im angefochtenen Beschluss auf diese Bestimmung Bezug genommen hat, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Beschluss irgendeinen neuen Gesichtspunkt in Bezug auf ihre Anwendung geliefert hat. |
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55 |
Soweit der neunte Klagegrund auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in den Rn. 113 und 165 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf diese Bestimmung im Wesentlichen die gleichen Gründe wiedergegeben hat wie in den Rn. 58, 64 und 65 des Beschlusses vom 19. März 2020. |
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56 |
Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, mit der geltend gemacht wird, dass in dieser Verordnung unter Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht begründet werde, warum die Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen worden sei, ist zum einen festzustellen, dass Art. 70 Abs. 7 der Verordnung als Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung 2015/81 weder im Beschluss vom 19. März 2020 noch im angefochtenen Beschluss ausdrücklich genannt wird. Zum anderen enthält keiner der beiden Beschlüsse nähere Angaben zu der sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV ergebenden Begründungspflicht, auf die sich die Klägerin im Rahmen ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der angefochtene Beschluss irgendeinen neuen Gesichtspunkt hierzu enthält. |
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57 |
Folglich enthält der angefochtene Beschluss keinen wesentlichen neuen Gesichtspunkt hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der streitigen Bestimmungen. |
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58 |
Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, wonach Anhang II des angefochtenen Beschlusses Statistiken der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in zusammengefasster und allgemeiner Form für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat enthalte, während solche Statistiken für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten im Beschluss vom 19. März 2020 nicht enthalten gewesen seien. Nur anhand dieser vollständigen Statistiken habe sie nachvollziehen können, dass die im Voraus erhobenen Beiträge in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 zum Teil auf nationaler Grundlage und zum Teil auf Grundlage der Bankenunion berechnet worden seien und welche Folgen dies für die Berechnung ihres individuellen Beitrags haben könne. |
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59 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen bereits aus dem Textkörper des Beschlusses vom 19. März 2020 hervorging, dass die fraglichen im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage und auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurden, und zwar zu 60 % bzw. zu 40 %. Zum anderen enthielt der Beschluss vom 19. März 2020, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, ebenfalls einen Anhang II mit den Beträgen, die für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage und auf Grundlage der Bankenunion verwendet wurden, soweit diese Zahlen für den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin relevant waren. Diese Beträge sind identisch mit den Beträgen in der zweiten und dritten Spalte auf S. 1 von Anhang II des angefochtenen Beschlusses, soweit sie Österreich und die jährliche Zielausstattung betreffen, die für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das fragliche Beitragsjahr zugrunde gelegt wurde. |
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60 |
Was die anderen Bestimmungen angeht, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen des neunten Klagegrundes in Frage gestellt wird, so hat die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung im angefochtenen Beschluss keinen konkreten neuen Gesichtspunkt in Bezug auf die Anwendung dieser Bestimmungen gegenüber dem Beschluss vom 19. März 2020 identifiziert. |
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61 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die Einrede der Rechtswidrigkeit beruht, bereits bei Klageerhebung bekannt waren und mit dem angefochtenen Beschluss nicht geändert wurden. |
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62 |
Der neunte Klagegrund ist daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. |
b) Zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 von Amts wegen
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63 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, der neunte Klagegrund sei jedenfalls als Gesichtspunkt zwingenden Rechts anzusehen, den das Gericht von Amts wegen prüfen müsse, da es in seinem Urteil vom 29. Mai 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑395/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:333), der von der Klägerin in dieser Rechtssache erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und folgerichtig der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Durchführungsverordnung 2015/81 als Rechtsakt ohne Rechtsgrundlage sowie der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. g der Durchführungsverordnung 2015/81, da der Rat durch dessen Erlass seine Durchführungsbefugnisse überschritten habe, stattgegeben habe. |
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64 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen einer Einrede der Rechtswidrigkeit inzident festgestellte Unanwendbarkeit einer Bestimmung nur gegenüber den Parteien des Rechtsstreits Rechtskraft entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, nicht veröffentlicht, EU:C:1974:16, Rn. 36, vom 5. Oktober 2000, Rat/Busacca u. a., C‑434/98 P, EU:C:2000:546, Rn. 26, und vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN,T‑286/15, EU:T:2018:718, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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65 |
So hat das Gericht im Urteil vom 29. Mai 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑395/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:333, Rn. 43 und 86), Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, die Durchführungsverordnung 2015/81 und ergänzend Art. 8 Abs. 1 Buchst. g dieser Durchführungsverordnung für „auf den vorliegenden Fall“, d. h. auf die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, unanwendbar erklärt. |
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66 |
Würde daher eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Amts wegen geprüft, weil das Gericht in einer anderen Rechtssache einer entsprechenden Einrede stattgegeben hat, die von einer der Parteien des Rechtsstreits ordnungsgemäß erhoben worden ist, liefe dies auf einen Verstoß gegen Art. 277 AEUV hinaus, aus dem hervorgeht, dass die im Rahmen einer Einrede der Rechtswidrigkeit inzident festgestellte Unanwendbarkeit einer Bestimmung nur inter partes gilt. Die von der Klägerin befürwortete gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass dieser Bestimmung eine weiter gehende Wirkung zukäme, als in ihr vorgesehen ist, was der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung zuwiderliefe. |
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67 |
Darüber hinaus ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die Unzuständigkeit des Urhebers eines beschwerenden Rechtsakts einen Klagegrund zwingenden Rechts darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der neunte Klagegrund betrifft nämlich nicht eine etwaige Unzuständigkeit des Urhebers des beschwerenden Rechtsakts, sondern die gerügte Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage der beschwerende Rechtsakt erlassen wurde. |
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68 |
Nach der Rechtsprechung kann sich das Gericht aber mit der Frage der etwaigen Rechtswidrigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage der beschwerende Rechtsakt erlassen wurde, nicht von Amts wegen befassen, da eine solche Rechtswidrigkeit nicht die öffentliche Ordnung betrifft (Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, EU:T:2005:339, Rn. 52). |
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69 |
Demnach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 in der vorliegenden Rechtssache nicht von Amts wegen prüfen. [nicht wiedergegeben] |
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
[nicht wiedergegeben]
1. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung
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212 |
Mit dem vorliegenden Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend gemacht, da die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 zu hoch sei. |
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213 |
Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Rügen. |
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214 |
Erstens führt die Klägerin im Wesentlichen aus, keine Bestimmung des anwendbaren Rechts gebe vor, dass die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 betrage. |
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215 |
Zweitens seien Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 so zu verstehen, dass die jährliche Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Vorjahres nicht übersteigen dürfe. |
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216 |
Drittens dürften nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, 12,5 % der endgültigen Zielausstattung (im Folgenden: 12,5 %-Obergrenze) nicht übersteigen. Aus dem angefochtenen Beschluss gehe aber hervor, dass die endgültige Zielausstattung 56 Mrd. Euro betrage. Da vom SRB für den Beitragszeitraum 2016 etwa 7,01 Mrd. Euro erhoben worden seien, sei die 12,5 %-Obergrenze überschritten worden. |
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217 |
Der SRB hält die drei Rügen für unzulässig, weil ihre erstmalige Erhebung im Anpassungsschriftsatz gegen Art. 86 der Verfahrensordnung verstoße, da die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung über alle Daten, die ihnen zugrunde lägen, verfügt habe bzw. diese öffentlich bekannt gewesen seien. Er hält den vorliegenden Klagegrund zudem für unbegründet. |
a) Zur ersten Rüge: Keine Bestimmung des anwendbaren Rechts gebe vor, dass die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 betrage
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218 |
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, anstatt die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 zu bestimmen, hätte der SRB die gedeckten Einlagen des Jahres vor dem Beitragszeitraum zugrunde legen müssen. |
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219 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass „[b]is zum Ende [der] Aufbauphase … die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute [erreichen]“. |
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220 |
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass das Ende der Aufbauphase nicht nur für die Festsetzung des Zeitpunkts maßgeblich ist, zu dem die verfügbaren Mittel des SRF mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, d. h. die endgültige Zielausstattung, erreichen müssen, sondern auch für die Festlegung der Höhe dieser Einlagen, die bei der Berechnung dieser Zielausstattung zu berücksichtigen ist. |
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221 |
Des Weiteren ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014, dass Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf einer dynamischen Betrachtung der endgültigen Zielausstattung in dem Sinne beruht, dass diese anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase zu bestimmen ist. In Rn. 4.3.2 der Begründung ihres Vorschlags COM(2013) 520 final vom 10. Juli 2013, der zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die endgültige Zielausstattung dynamisch bleibe und ansteigen werde, wenn der Bankensektor wachse. |
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222 |
Schließlich erklärt sich das Erfordernis, die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen zu berücksichtigen, mit dem Ziel der Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge, das darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, wie sich aus dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB,C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Das Ziel des SRM besteht nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung darin, die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu stärken und zudem zu verhindern, dass etwaige Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen. |
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223 |
Insoweit geht aus Rn. 4.3.2 der Begründung des Vorschlags COM(2013) 520 final hervor, dass mit zunehmender Größe des Bankensektors im Lauf der Zeit auch die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zunehmen sollten. Eine Schätzung dieser Größe ermöglicht es somit, die Höhe der Finanzmittel vorherzusehen, die dem SRF zur Verfügung gestellt werden sollten, damit dieser in einer Krise des Bankensektors dazu verwendet werden kann, die Abwicklungsinstrumente zu finanzieren und so deren wirksame Anwendung gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit ihrem 101. Erwägungsgrund sicherzustellen. |
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224 |
Im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hat sich der Unionsgesetzgeber für einen Ansatz entschieden, bei dem die Höhe der gedeckten Einlagen dazu dient, die Größe des Bankensektors zu schätzen und so die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zu berechnen. So gesehen spiegelt ein etwaiger Anstieg der gedeckten Einlagen zwischen dem Beginn und dem Ende der Aufbauphase eine Zunahme der Größe des Bankensektors wider, was eine Erhöhung der vom SRF am Ende dieses Zeitraums benötigten Finanzmittel impliziert. |
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225 |
Daher ist Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase erwarteten gedeckten Einlagen zu bestimmen ist. |
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226 |
Folglich ist die erste Rüge des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. |
b) Zur zweiten Rüge: Der SRB habe die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 auf ein Achtel von 1,05 % der gedeckten Einlagen des Vorjahres festgelegt
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227 |
Was die Zulässigkeit der zweiten Rüge betrifft, wonach der SRB einen Fehler begangen habe, als er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 auf ein Achtel von 1,05 % der gedeckten Einlagen des dem Beitragszeitraum 2016 vorausgehenden Jahres, also des Jahres 2015, festgelegt habe, so geht sowohl aus Rn. 30 des Beschlusses vom 19. März 2020 als auch aus Rn. 84 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB diesen Koeffizienten für den Beitragszeitraum 2016 angewandt hat. |
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228 |
Demnach ist gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die vorliegende Rüge beruht, der Klägerin bei Klageerhebung bekannt waren und mit dem angefochtenen Beschluss nicht geändert wurden, so dass diese Rüge wegen Verspätung als unzulässig anzusehen ist. |
c) Zur dritten Rüge: Die jährlichen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016 überschritten die 12,5 %-Obergrenze
i) Zur Zulässigkeit
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229 |
Gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 dürfen die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen. Um überprüfen zu können, ob die 12,5 %-Obergrenze eingehalten wurde, benötigte die Klägerin Informationen zum Betrag der endgültigen Zielausstattung. Jedoch waren im Beschluss vom 19. März 2020 keine Informationen hierzu enthalten. Auch hat der SRB dem Gericht nichts vorgelegt, um darzutun, dass diese Informationen aus vor der Einreichung der Klageschrift öffentlich zugänglichen Angaben hervorgegangen wären. Vielmehr wurde erstmals in Rn. 83 des angefochtenen Beschlusses der Betrag der im Beitragszeitraum 2016 geschätzten endgültigen Zielausstattung angegeben, der sich auf 56 Mrd. Euro belaufen habe (im Folgenden: prognostizierte endgültige Zielausstattung). |
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230 |
Daher konnte die Klägerin nur auf der Grundlage dieses neuen Gesichtspunkts, nämlich des Betrags der prognostizierten endgültigen Zielausstattung, der erstmals im angefochtenen Beschluss angegeben wurde, prüfen, ob die 12,5 %-Obergrenze eingehalten wurde, und einen Verstoß gegen die oben in Rn. 229 genannte Bestimmung geltend machen. |
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231 |
Demnach ist gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die vorliegende Rüge beruht, der Klägerin bei Klageerhebung nicht bekannt waren, so dass diese Rüge als zulässig anzusehen ist. |
ii) Zur Begründetheit
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232 |
Aus Rn. 48 des Urteils vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216), geht hervor, dass der SRB bei der für einen bestimmten Beitragszeitraum vorgenommenen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 sicherstellen muss, dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht überschreitet. Aus Rn. 38 dieses Urteils ergibt sich ferner, dass die 12,5 %-Obergrenze während der Aufbauphase gilt. |
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233 |
Zur Stützung seines Vorbringens, dass die 12,5 %-Obergrenze im Beitragszeitraum 2016 eingehalten worden sei, führt der SRB aus, bei dieser Prüfung sei nicht der Betrag der jährlichen Zielausstattung zu berücksichtigen, sondern der Betrag, der sich aus der Anpassung dieser Zielausstattung ergebe und somit der Summe der im Voraus erhobenen Beiträge entspreche, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten tatsächlich zu entrichten seien. Da sich dieser Betrag auf 6,43 Mrd. Euro belaufe, entspreche er 11,48 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung, so dass die Obergrenze von 12,5 % nicht überschritten werde. |
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234 |
Insoweit ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, dass der SRB „jährlich“ die einzelnen Beiträge errechnet, damit die „Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind“, 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen. Nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 4 dieser Verordnung darf der „jährlich“ berechnete „Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute“ 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen. |
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235 |
Somit ist festzustellen, dass sich der Ausdruck „Beiträge, … die zu entrichten sind“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung auf den Betrag der Beiträge bezieht, zu deren Zahlung die Institute tatsächlich verpflichtet sind. Ebenso verweist der Ausdruck „Betrag der einzelnen Beiträge aller … Institute“ im Sinne von Unterabs. 4 dieser Bestimmung auf die Summe der einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge, die jedes Institut tatsächlich zu entrichten hat. |
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236 |
Was zweitens den Kontext betrifft, in dem Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 erlassen wurde, so ergibt sich aus dem interinstitutionellen Dossier 8078/1/14 REV 1 vom 27. März 2014, das Teil der Vorarbeiten zu dieser Verordnung ist, dass der Rat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen hatte, die von allen Instituten „zu entrichtenden“ Beiträge jährlich auf 10 % der endgültigen Zielausstattung zu begrenzen. Das Parlament und der Rat stimmten zwar der Anhebung der Obergrenze auf 12,5 % zu, hielten aber daran fest, dass ihre Einhaltung anhand der von allen Instituten „zu entrichtenden“ Beiträge überprüft werden müsse. Daraus geht hervor, dass im Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der Verordnung geführt hat, eine Obergrenze für die tatsächlich zu zahlenden im Voraus erhobenen Beiträge beabsichtigt worden war. |
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237 |
Diese Auslegung wird durch den normativen Kontext bestätigt, in den sich Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 einfügt. Unmittelbar auf diese Bestimmung folgt nämlich Art. 70 Abs. 3 der Verordnung, dessen Bezugspunkt ebenfalls der Betrag der tatsächlich zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge ist. So sieht dieser Artikel vor, dass der Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, der den Instituten eingeräumt werden kann, 30 % des Gesamtbetrags der „erhobenen Beiträge“ nicht übersteigen darf, wobei die Berechnung dieser Verpflichtungen auf der Grundlage des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge erfolgt, zu dessen Zahlung die Institute tatsächlich verpflichtet sind. |
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238 |
Drittens hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 darauf abzielt, für jedes einzelne Jahr die Höhe der Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, zu begrenzen (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 54). |
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239 |
Nach alledem ist Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen, dass die Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze anhand des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge zu prüfen ist, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten tatsächlich zu entrichten sind. |
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240 |
Im vorliegenden Fall belief sich der Betrag der jährlichen Zielausstattung nach Rn. 84 des angefochtenen Beschlusses zwar auf 7007654704 Euro, die Summe der von den Instituten tatsächlich zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016 betrug jedoch 6423923918 Euro. Dieser Betrag ist auf S. 1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben und berücksichtigt gemäß den Ausführungen auf dieser Seite sowohl den „Abzug der Beiträge für 2015“ als auch die „Anpassungen für Änderungen oder Überarbeitungen der Daten (gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der [Delegierten Verordnung 2015/63])“. |
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241 |
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, demnach auf einen Betrag festgesetzt, der die Obergrenze von 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung im Einklang mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 im Beitragszeitraum 2016 nicht überschreitet. |
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242 |
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. |
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243 |
Erstens kann die Klägerin nicht geltend machen, dass es sich bei dem Beitrag für das Jahr 2015 um eine Vorauszahlung auf den im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 oder um eine „Gutschrift“ handele, so dass er in den letztgenannten Beitrag einzubeziehen sei. Zum einen wurde der Beitrag für das Jahr 2015 von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 103 der Richtlinie 2014/59 und damit vor der Einführung des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Verordnung Nr. 806/2014 erhoben. Zum anderen deutet nichts in dieser Verordnung darauf hin, dass ein Beitrag, der vor der Einführung dieses Systems erhoben wurde, bei der Anwendung der 12,5 %-Obergrenze zu berücksichtigen wäre. |
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244 |
Zweitens kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die oben in den Rn. 234 und 235 dargelegte Auslegung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da nur die Institute, die im Jahr 2015 einen Beitrag gezahlt hätten, von der Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze profitieren könnten. Insoweit hat die Klägerin nicht rechtlich hinreichend dargelegt, ob sich ein solcher Verstoß aus einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte oder aus der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ergeben soll. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014, dass die Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze insgesamt anhand der Beiträge überprüft wird, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, so dass es keine Situation geben kann, in der für einen bestimmten Beitragszeitraum die Obergrenze bei einigen Instituten eingehalten und bei anderen überschritten wird. |
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245 |
Nach alledem sind die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
C. Ergebnis
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367 |
Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kornezov Petrlík Kecsmár Kingston Spangsberg Grønfeldt Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. April 2025. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.