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Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. September 2021 (Auszüge). – Collibra gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62020TJ0128 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

22. September 2021 ( *1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldungen der Unionswortmarke COLLIBRA und der Unionsbildmarke collibra – Ältere nationale Wortmarke Kolibri – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001“

In den Rechtssachen T‑128/20 und T‑129/20,

Collibra mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck, I. Junkar und A. Bothe,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. O’Neill und V. Ruzek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, Streithelfer vor dem Gericht:

Hans Dietrich, wohnhaft in Starnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger,

betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2019 (Sachen R 737/2019‑1 und R 738/2019‑1) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Dietrich und Collibra

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter Z. Csehi (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 6. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des EUIPO,

aufgrund der am 7. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des Streithelfers,

aufgrund der Entscheidung vom 2. Juli 2020, die Rechtssachen T‑128/20 und T‑129/20 zu gemeinsamem schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Verfahren zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2021

folgendes

Urteil ( 1 )

I. Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

1

Am 1. Juni 2017 meldete Collibra, die Klägerin, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zwei Unionsmarken an.

2

Bei den angemeldeten Marken handelt es sich

–

in der Rechtssache T‑128/20 um das Wortzeichen COLLIBRA,

–

in der Rechtssache T‑129/20 um folgendes Bildzeichen:

Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen

3

Die Marken wurden in der Rechtssache T‑128/20 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 sowie in der Rechtssache T‑129/20 für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–

Klasse 9: „Datengovernance-Software für Zwecke der Organisation und Verwaltung interner Daten“;

–

Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Computersoftwareberatung; Computersoftwareinstallation und ‑wartung; Technologische und wissenschaftliche Dienstleistung und Forschungsarbeiten und diesbezüglich Designerdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware; Alle vorstehend Genannte in Bezug auf Datengovernance- und Katalog-Software für Zwecke der Organisation und Verwaltung interner Daten“.

[nicht wiedergegeben]

5

Am 31. August 2017 legte Herr Hans Dietrich, der Streithelfer, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) zwei Widersprüche gegen die Eintragung der angemeldeten Marken für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

6

Die beiden Widersprüche waren u. a. auf die ältere deutsche Marke Kolibri gestützt, die am 1. Juli 1999 angemeldet und am 17. Oktober 1999 unter der Nr. 39938675 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38, 41 und 42 des Nizzaer Abkommens eingetragen wurde:

–

Klasse 9: „Auf Datenträgern gespeicherte Programme (Software) für die Daten- und Textverarbeitung; Daten- und Textverarbeitungsprogramme betreffend Grundstücksinformationssysteme, geografische Informationssysteme (GIS), Liegenschaftsmanagement, Gebäudemanagement, Facilitymanagement und Systemdienstleistungen, Haus- und/oder Immobilienverwaltung, Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen einschließlich der Disposition von Parkplätzen; Daten- und Textverarbeitungsprogramme für die öffentliche oder kommunale Verwaltung, Daten- und Textverarbeitungsprogramme für die öffentliche oder kommunale Verwaltung betreffend Grundstücksinformationssysteme, Herstellungs- und Erschließungsbeitragsabrechnung, Liegenschaftsmanagement, Bauantragsverfahren, Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren, Bestandsdaten über Kanal- und Wasserleitungen, Haushalts-Kassen-Rechnungswesen (HKR), Einwohnermeldewesen, Standesamt und Passamt, Friedhofsverwaltung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen einschließlich der Disposition von Parkplätzen“;

–

Klasse 42: „Vermietung und Verpachtung von Daten- und Textverarbeitungsprogrammen; Einrichtung und Betrieb von Hotlines und Help-Desks für die Daten- und Textverarbeitung in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung; Einrichtung und Betrieb kommunaler Informationssysteme“.

[nicht wiedergegeben]

17

Die Beschwerdekammer bestätigte die von der Widerspruchsabteilung getroffene Feststellung, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen arbeitenden Fachleuten bestehen, trotz deren erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

II. Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

18

Die Klägerin beantragt,

–

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–

dem EUIPO und dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

19

Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–

die Klagen abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

23

Die Klägerin stützt ihre Klagen auf zwei Gründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens auf eine Verletzung der in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verankerten Verteidigungsrechte.

[nicht wiedergegeben]

B. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

[nicht wiedergegeben]

1.   Zum Vergleich der Zeichen

[nicht wiedergegeben]

c)   In begrifflicher Hinsicht

60

In begrifflicher Hinsicht rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer sei unzutreffend von einem hohen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken ausgegangen; stattdessen sei es aber so, dass sich die Marken unterschieden.

[nicht wiedergegeben]

67

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer erstens davon ausgegangen, dass im Deutschen die ältere Marke auf einen Kolibri verweisen könne, was nicht bestritten wird.

68

Zweitens hat die Beschwerdekammer weiter ausgeführt, dass aufgrund der ähnlichen Aussprache des Wortes „collibra“ und des Wortes „Kolibri“ nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein erheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise die angemeldeten Marken als eine Anspielung auf den Begriff Kolibri wahrnehmen werde. Sie schließt daraus, dass die einander gegenüberstehenden Marken für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland als begrifflich sehr ähnlich angesehen werden könnten.

69

Angesichts der Rechtsprechung, wonach der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar üblicherweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, er aber beim Wahrnehmen eines Wortzeichens bestimmte Wortbestandteile erkennen wird, die für ihn eine konkrete Bedeutung haben oder die ihm bekannten Wörtern ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, EU:T:2004:292, Rn. 51, vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 57, und vom 19. September 2012, TeamBank/HABM – Fercredit Servizi Finanziari [f@ir Credit], T‑220/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:444, Rn. 38), erscheint diese Argumentation zutreffend. Die Tatsache, dass der Begriff Kolibri keinen Bezug zu den mit den angemeldeten Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist, ist zudem im Hinblick darauf irrelevant, dass diese Marken dem deutschen Wort „Kolibri“ ähneln, das einem erheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise geläufig ist.

70

Keines der anderen von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermag diese Erwägungen zu entkräften.

71

Was die angeführte Rechtsprechung betrifft, nach der es zwischen einer Marke, die in keiner Amtssprache der Union eine erkennbare Bedeutung hat, und einer anderen Marke, deren Wortbestandteil für die Verkehrskreise der Union im Allgemeinen eine wirkliche Bedeutung hat, keine begriffliche Ähnlichkeit geben kann (vgl. Urteile vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:10, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2016, Laboratorios Ern/HABM – michelle menard [Lenah.C], T‑802/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:25, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), genügt der Hinweis, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar ist, da die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen ist, dass die angemeldeten Marken ebenso wie die ältere Marke mit dem Begriff Kolibri in Verbindung gebracht werden.

[nicht wiedergegeben]

74

Somit hat die Beschwerdekammer bei der Feststellung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ein hoher Grad an begrifflicher Ähnlichkeit bestehe, keinen Rechtsfehler begangen.

2.   Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

a)   Zu den Waren der Klasse 9

75

Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Computerprogramme betrifft, rügt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den Computerprogrammen, für die die ältere Marke benutzt worden sei, und den von den angemeldeten Marken erfassten Computerprogrammen ein durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad bestehe.

76

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass folgende Computerprogramme miteinander zu vergleichen sind:

–

die von den angemeldeten Marken beanspruchte „Datengovernance-Software für Zwecke der Organisation und Verwaltung interner Daten“ und

–

„[a]uf Datenträgern gespeicherte Programme (Software) für die Daten- und Textverarbeitung; Daten- und Textverarbeitungsprogramme betreffend Grundstücksinformationssysteme, geografische Informationssysteme (GIS), Liegenschaftsmanagement, Gebäudemanagement, Facilitymanagement und Systemdienstleistungen, Haus- und/oder Immobilienverwaltung, Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen einschließlich der Disposition von Parkplätzen; Daten- und Textverarbeitungsprogramme für die öffentliche oder kommunale Verwaltung, Daten- und Textverarbeitungsprogramme für die öffentliche oder kommunale Verwaltung betreffend Grundstücksinformationssysteme, Herstellungs- und Erschließungsbeitragsabrechnung, Liegenschaftsmanagement, Bauantragsverfahren, Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren, Bestandsdaten über Kanal- und Wasserleitungen, Haushalts-Kassen-Rechnungswesen (HKR)“, für die die ältere Marke benutzt wird.

[nicht wiedergegeben]

1) Zur Art der Computerprogramme

80

Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer automatisch eine Ähnlichkeit bejaht und dabei ausschließlich darauf abgestellt habe, dass alle Waren im Zusammenhang mit Computerprogrammen stünden, womit sie gegen die Prüfungsrichtlinien für Marken und Geschmacksmuster des EUIPO verstoßen habe.

81

Aus den Ausführungen der Beschwerdekammer geht jedoch hervor, dass sie sich nicht auf die Art der Waren beschränkt hat, denn in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidungen stellt sie fest, dass die von den einander gegenüberstehenden Waren angesprochenen Verkehrskreise, die Art und die jeweilige Bestimmung der Computerprogramme ebenso übereinstimmen könnten wie die Unternehmen, die die einander gegenüberstehenden Computerprogramme entwürfen und entwickelten. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

2) Zur Bestimmung der Computerprogramme

82

Die Klägerin macht geltend, dass die Bestimmung der einander gegenüberstehenden Computerprogramme, wie von der Widerspruchsabteilung festgestellt, sehr unterschiedlich sei. Die von den angemeldeten Marken beanspruchten Computerprogramme seien dazu bestimmt, die Datengovernance interner Daten sicherzustellen, wobei deren Hauptzweck darin bestehe, es den Personen innerhalb einer Organisation zu ermöglichen, unter Einhaltung der Rechtsvorschriften nach internen Daten zu suchen, sie zu lokalisieren und ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die Computerprogramme der älteren Marke könnten gemäß den Benutzungsnachweisen zwar zur Abfrage von Daten genutzt werden, was nach Auffassung der Klägerin ein übliches Merkmal der meisten Computerprogramme sei, aber sie seien zur Automatisierung von und Unterstützung bei Immobiliengeschäften und u. a. beim Erstellen von Dokumenten betreffend das Immobilienwesen, die Verwaltung von Baugenehmigungen und das Facilitymanagement bestimmt.

[nicht wiedergegeben]

88

In erster Linie ist die Stichhaltigkeit der den Vergleich der jeweiligen Bestimmung der Computerprogramme betreffenden Argumente zu prüfen.

89

Erstens ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, dass die Computerprogramme der älteren Marke ausschließlich zum Erstellen von Dokumenten und Automatisieren von Aufgaben dienten, da aus der – im Übrigen unbestrittenen – Würdigung des Benutzungsnachweises hervorgeht, dass diese Computerprogramme nicht nur zur „Textverarbeitung“, sondern auch zur „Datenverarbeitung“ bestimmt sind und Letztere über das bloße Erstellen von Dokumenten und Automatisieren von Aufgaben hinausgeht.

90

Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, dass „das Erfordernis, politische Maßnahmen im Zusammenhang mit Daten umzusetzen, die Datenintegrität und ‑zuverlässigkeit zu erhalten sowie für die Beachtung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen“, in Bezug auf Immobiliengeschäfte wie Erwerb und Veräußerung, Erbbaurechte und Konzessionsverträge ebenso wichtig sei wie die Gebäudeverwaltung, etwa die Verpachtung und die Vermietung von Liegenschaften, das Gebäude- und Facilitymanagement. Die öffentlichen Einrichtungen seien genauso wie die privaten Organisationen verpflichtet, in Bezug auf Bauanträge sowie das Gebäude- und Facilitymanagement „politische Maßnahmen im Zusammenhang mit Daten umzusetzen, die Datenintegrität und ‑zuverlässigkeit zu erhalten sowie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen“.

91

Entgegen den Ausführungen des EUIPO hat die Beschwerdekammer in dieser Rn. 40 der angefochtenen Entscheidungen weder die jeweilige Bestimmung der einander gegenüberstehenden Computerprogramme verglichen noch erklärt, inwieweit mit den von der älteren Marke erfassten Computerprogrammen die gleichen Ziele wie von der Datengovernance-Software verfolgt werden. Dagegen hat die Beschwerdekammer die Datengovernance dort implizit als „[Umsetzung] politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Daten, [Erhalt] der Datenintegrität und ‑zuverlässigkeit [sowie Einhaltung] der Rechtsvorschriften“ definiert; diese Definition wird von den Parteien nicht beanstandet.

92

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Bestimmung der einander gegenüberstehenden Computerprogramme in den angefochtenen Entscheidungen lediglich in Rn. 39 verglichen wird, die folgenden Wortlaut hat:

„Bei der in den Markenanmeldungen beschriebenen Organisation und Verwaltung interner Daten handelt es sich auch um Merkmale der Software [des Streithelfers]. Die Bauantragssoftware [des Streithelfers] (OP 17) etwa ermöglicht einer Organisation, eine personalisierte Karte anhand folgender ihr zur Verfügung stehender Kerndaten zu erstellen: Datenaustausch, spezialisierte Dienste, individuelle Aufgaben und Zuweisung von Aufgaben.“

93

Folglich hat die Beschwerdekammer nur in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidungen im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass die mit den Computerprogrammen der älteren Marke vorgenommene „Datenverarbeitung“ und „Textverarbeitung“ dieselben Merkmale der „Organisation und Verwaltung interner Daten“ aufweisen wie die von den angemeldeten Marken beanspruchte „Datengovernance-Software für Zwecke der Organisation und Verwaltung interner Daten“. Die Beschwerdekammer hat damit ausschließlich in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung eine auf gemeinsamen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Computerprogramme beruhende Überschneidung bei den Computerprogrammen festgestellt, nämlich dass mit ihnen allen interne Daten organisiert und verwaltet werden können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Streithelfer unzutreffend geltend macht, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren Überschneidungen zwischen den Computerprogrammen eingeräumt habe. Die Ausführungen, auf die der Streithelfer Bezug nimmt und die angeblich solche Überschneidungen belegen, stammen nämlich tatsächlich aus seinen eigenen Schriftsätzen und nicht aus denen der Klägerin.

94

Für die von der älteren Marke beanspruchte „Datenverarbeitung“ im Immobilienwesen sind tatsächlich Merkmale der Organisation und Verwaltung interner Daten erforderlich, die auch die Computerprogramme der angemeldeten Marken aufweisen. Insoweit betonen das EUIPO und der Streithelfer zutreffend, dass durch die Computerprogramme für das „Facilitymanagement“ oder die „Haus- und/oder Immobilienverwaltung“ der älteren Marke große Datenmengen erzeugt werden und sie zur Organisation und Verwaltung dieser Daten bestimmte Funktionen enthalten, über die auch die sogenannte Datengovernance-Software verfügt.

95

Da es Überschneidungen zwischen den jeweiligen Bestimmungen der in Rede stehenden Computerprogramme gibt, hat die Beschwerdekammer insoweit nur einen durchschnittlichen und keinen hohen Ähnlichkeitsgrad festgestellt.

96

Außerdem ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Widerspruchsabteilung festgestellt habe, dass die Computerprogramme sehr unterschiedlichen Bestimmungen dienten. Die Widerspruchsabteilung hat nämlich darauf hingewiesen, dass die spezifischen Bestimmungen dieser Programme nicht die gleichen seien (their specific purpose of use is not the same), sie aber im Allgemeinen alle für die Datenverarbeitung (data processing) genutzt würden und dass die Methode ihrer Anwendung (mittels eines Computers) die gleiche sei. Auch nach diesen Entscheidungen besteht also eine Überschneidung zwischen den Bestimmungen der Computerprogramme, da sie alle zur Datenverarbeitung genutzt werden können.

[nicht wiedergegeben]

b)   Zu den Dienstleistungen in Klasse 42

116

Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer sich, ohne dies zu begründen, auf die Feststellung beschränke, dass die von der angemeldeten Wortmarke beanspruchten Dienstleistungen von denselben Unternehmen angeboten werden könnten, die auch die Computerprogramme entwürfen, für die die ältere Marke benutzt werde. Zudem reiche dieser Umstand, der im Übrigen bestritten werde, nicht aus, um daraus auf eine Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und Waren zu schließen. Vielmehr unterschieden sich diese Dienstleistungen von denen, die von der älteren Marke erfasst würden; allenfalls bestehe eine äußerst schwache Ähnlichkeit.

117

Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

[nicht wiedergegeben]

121

Zweitens hat die Beschwerdekammer fehlerfrei ausgeführt, dass die Computerprogramme für das Liegenschafts- und das Facilitymanagement der älteren Marke und die von der angemeldeten Wortmarke beanspruchte Datengovernance-Software von den gleichen Unternehmen entworfen und entwickelt werden könnten. In der Computerbranche bieten nämlich Hersteller von Computersoftware üblicherweise auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computersoftware an. Wie das EUIPO außerdem anmerkt, stimmen im vorliegenden Fall die Endnutzer und die Hersteller der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen überein. Da das entsprechende Vorbringen der Klägerin bereits zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den von der angemeldeten Wortmarke beanspruchten Dienstleistungen, die alle Datengovernance- und Katalog-Software für Zwecke der Organisation und Verwaltung interner Daten beträfen, und den Computerprogrammen der älteren Marke Ähnlichkeit bestehe. Im Übrigen reicht dieses Vorbringen entgegen der Behauptung der Klägerin aus, um eine Ähnlichkeit nachzuweisen.

3.   Zur Verwechslungsgefahr

[nicht wiedergegeben]

134

Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T‑128/20 und T‑129/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

3.

Collibra trägt die Kosten.

 

Collins

Csehi

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2021.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.