BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
2. März 2022 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑165/20 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2020, in dem Verfahren
ET als Insolvenzverwalter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis und M. Ilešič,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 20. Januar 2022 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Air Berlin (C‑165/20, EU:C:2022:42) erlassen. |
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2 |
Dieses Urteil enthält in seinem Rubrum einen Schreibfehler, der auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.