BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
20. Mai 2020 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage – Energie – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/692 – Einfügung des den Erlass von Entscheidungen über Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG betreffenden Art. 49a in diese Richtlinie – Anwendung der Richtlinie 2009/73 auf Gasleitungen aus oder nach Drittländern – Beanstandung der Fristsetzung bis zum 24. Mai 2020 für die Erteilung von Ausnahmen von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑530/19
Nord Stream AG mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Raible, C. von Köckritz und J. von Andreae,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, J. Etienne und I. McDowell, als Bevollmächtigte,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lo Monaco und S. Boelaert als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1)
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
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1 |
Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) wurde durch die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. 2009, L 211, S. 94) aufgehoben und ersetzt. |
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Mit der Richtlinie 2009/73 sollen gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas eingeführt werden, um einen Marktzugang zu gewährleisten und einen fairen, diskriminierungsfreien Wettbewerb zu fördern. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie insbesondere die Pflicht zur Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Betreiber dieser Netze sowie die Einführung eines Systems für den diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu den Erdgasfernleitungs- und ‑verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife vor. |
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3 |
Nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73 können große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen, Flüssiggas- und Speicheranlagen, auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum von einigen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen werden. Die Erteilung dieser Ausnahme setzt u. a. den Nachweis voraus, dass durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden und dass das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde. |
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4 |
Bei der Klägerin, der Nord Stream AG, handelt es sich um eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, deren Anteile zu 51 % von der russischen Gesellschaft PJSC Gazprom und im Übrigen von vier schweizerischen Gesellschaften gehalten werden, wobei zwei dieser Gesellschaften, die sich mittelbar im Besitz zweier deutscher Unternehmen befinden, Anteile in Höhe von jeweils 15,5 % und die beiden anderen, von denen sich die eine mittelbar im Besitz eines französischen Unternehmens befindet und die andere eine Tochtergesellschaft eines niederländischen Unternehmens ist, Anteile in Höhe von jeweils 9 % halten. Die Klägerin besitzt und betreibt „Nord Stream“, eine aus zwei Rohren bestehende Pipeline, deren Bau 2012 fertiggestellt wurde und für die eine Betriebsdauer von 50 Jahren vorgesehen ist. Diese Pipeline dient zur Durchleitung von Gas zwischen Wyborg (Russland) und Lubmin (Deutschland) in der Nähe von Greifswald (Deutschland). Auf deutschem Gebiet wird das Gas in den Onshore-Gasfernleitungen NEL und OPAL weitergeleitet, die unter der Kontrolle der deutschen Regulierungsbehörde den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliegen. |
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Auf Vorschlag COM(2017) 660 final der Europäischen Kommission vom 8. November 2017 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 17. April 2019 die Richtlinie (EU) 2019/692 zur Änderung der Richtlinie 2009/73 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1, im Folgenden: angefochtene Richtlinie), die am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, d. h. am 23. Mai 2019, in Kraft trat. |
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6 |
Ziel der angefochtenen Richtlinie ist es ihrem dritten Erwägungsgrund zufolge, Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich bisher aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Europäischen Union auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer ergeben. |
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Zu diesem Zweck sieht Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie vor, dass unter den Begriff „Verbindungsleitung“ nicht nur „[jede] Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden“, sondern nunmehr auch „[jede] Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats“ fällt. |
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8 |
Art. 49a Abs. 1 der Richtlinie 2009/73, der durch die angefochtene Richtlinie eingefügt wurde, bestimmt jedoch: „Für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, kann der Mitgliedstaat, in dem der erste Kopplungspunkt einer solchen Fernleitung mit dem Netz [dieses] Mitgliedstaats gelegen ist, beschließen, in Bezug auf die Abschnitte einer solchen in seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Gasfernleitung aus objektiven Gründen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen oder aus Gründen der Versorgungssicherheit, von [bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73] abzuweichen, sofern die Abweichung den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Union, dessen effektives Funktionieren oder die Versorgungssicherheit in der Union nicht beeinträchtigen würde.“ Eine derartige Ausnahmeregelung ist, wie es in diesem Art. 49a Abs. 1 weiter heißt, „zeitlich begrenzt auf bis zu 20 Jahre auf der Grundlage einer objektiven Begründung, kann – falls gerechtfertigt – verlängert werden und kann an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der oben genannten Bedingungen beitragen“, wobei „[s]olch eine Abweichung … nicht für Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland [gilt], das im Rahmen einer mit der Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung [der geänderten Richtlinie 2009/73] verpflichtet ist“. |
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9 |
Im Übrigen wurde durch die angefochtene Richtlinie Art. 36 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/73 dahin geändert, dass eine nach dieser Bestimmung für bestehende neue Infrastrukturen erteilte Ausnahme sich u. a. nicht nachteilig auf „die Erdgasversorgungssicherheit der Union“ auswirken darf. |
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Was die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/73 durch die angefochtene Richtlinie betrifft, sieht Art. 2 dieser Richtlinie vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … unbeschadet jeglicher Ausnahmeregelungen aufgrund von Artikel 49a der Richtlinie 2009/73/EG die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft [setzen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 24. Februar 2020 nachzukommen“, wobei dies nicht für Mitgliedstaaten, die weder über geografische Grenzen mit Drittländern noch über Fernleitungen mit Drittländern verfügen, sowie aufgrund ihrer geografischen Lage nicht für Zypern und Malta gilt. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit am 26. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und beantragt,
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Mit Schriftsätzen, die am 2. Oktober 2019 von der Republik Polen, am 15. Oktober 2019 von der Kommission, am 30. Oktober 2019 von der Republik Litauen und von der Republik Estland sowie am 6. November 2019 von der Republik Lettland bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben diese Beteiligten gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden. |
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Mit am 14. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem gesonderten Schriftsatz hat der Rat nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der er beantragt,
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14 |
Mit am 15. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem gesonderten Schriftsatz hat das Parlament nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der es beantragt,
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In ihrer am 6. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Stellungnahme zu den vom Parlament und vom Rat erhobenen Einreden der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einreden als unbegründet zurückzuweisen und die Klage folglich für zulässig zu erklären. |
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Mit Entscheidung vom 4. April 2020 hat der Präsident des Gerichts beschlossen, dass die vorliegende Rechtssache in Anbetracht ihrer besonderen Umstände gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werden solle. |
Rechtliche Würdigung
Zu den Einreden der Unzulässigkeit
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Das Parlament macht zur Begründung seiner Einrede der Unzulässigkeit geltend, die Klägerin sei nicht befugt, die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie zu beantragen, und bezweifelt zudem, dass sie über ein Rechtsschutzinteresse an der Teilnichtigerklärung dieser Richtlinie verfüge. Der Rat trägt zur Begründung seiner Einrede der Unzulässigkeit vor, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin erstens kein Rechtsschutzinteresse an der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie habe, zweitens nicht befugt sei, diese Richtlinie teilweise für nichtig erklären zu lassen, und drittens die begehrte Teilnichtigerklärung eine wesentliche Änderung der angefochtenen Richtlinie zur Folge hätte. |
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Die Klägerin meint, sie habe ein Rechtsschutzinteresse und die erforderliche Klagebefugnis, um die angefochtene Richtlinie teilweise für nichtig erklären zu lassen. |
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19 |
Nach Art. 130 der Verfahrensordnung hat das Gericht, wenn von dem oder den Beklagten mit gesondertem Schriftsatz vorab eine Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit beantragt wird, so bald wie möglich, gegebenenfalls nach Eröffnung des mündlichen Verfahrens, über den Antrag zu entscheiden. |
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20 |
Vorliegend kann das Gericht aufgrund der Aktenlage über die Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates im Wege des vorliegenden Beschlusses entscheiden, ohne dass es einer Eröffnung des mündlichen Verfahrens bedarf, wobei die Klägerin – unabhängig davon, ob sie über ein Rechtsschutzinteresse verfügt – aus den folgenden Gründen ihre Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie nicht nachgewiesen hat. |
Vorbemerkungen
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21 |
Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten [erste Alternative] oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen [zweite Alternative] sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen [dritte Alternative], Klage erheben“. |
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22 |
Zwar behandelt Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären. Die Unionsorgane können nämlich den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die natürlichen oder juristischen Personen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T‑223/01, EU:T:2002:205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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23 |
Eine Richtlinie ist allerdings gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten gerichtet. Daher können natürliche oder juristische Personen wie die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie wie die hier angefochtene nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur unter der Voraussetzung erheben, dass diese sie entweder nach der zweiten Alternative unmittelbar und individuell betrifft oder nach der dritten Alternative einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2010, Microban International und Microban [Europe]/Kommission, T‑262/10, EU:T:2011:623, Rn. 19, und vom 6. September 2013, Sepro Europe/Kommission, T‑483/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:407, Rn. 29, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Wepa Lille/Kommission, T‑231/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:640, Rn. 20). |
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24 |
Der Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne der dritten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist dahin aufzufassen, dass er sich auf Rechtsakte von allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten bezieht. Denn die Verfasser des Vertrags von Lissabon wollten in Bezug auf die Klagebefugnis von Einzelpersonen gegen Gesetzgebungsakte einen restriktiven Ansatz in Form des Nachweises, dass diese Akte sie „unmittelbar und individuell betreffen“, beibehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 59 und 60, sowie Sekretariat des Europäischen Konvents, Schlussbericht des Arbeitskreises über die Arbeitsweise des Gerichtshofs vom 25. März 2003, CONV 636/03, Rn. 22, und Übermittlungsvermerk des Präsidiums des Konvents vom 12. Mai 2003, CONV 734/03, S. 20). |
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25 |
In diesem Zusammenhang beruht die Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsakt und einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter nach dem AEU-Vertrag auf dem Kriterium, ob der betreffende Akt im Gesetzgebungsverfahren ergangen ist (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2015, Freitas/Parlament und Rat, T‑185/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:14, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 289 AEUV sind nämlich Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, Gesetzgebungsakte; ebenso können Gesetzgebungsakte in bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB) oder auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank (EIB) erlassen werden. |
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26 |
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Richtlinie unstreitig aufgrund von Art. 194 Abs. 2 AEUV gemäß dem in Art. 294 AEUV ausführlich beschriebenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Diese Richtlinie stellt somit einschließlich ihres Art. 1, der u. a. die Einfügung eines Art. 49a in die Richtlinie 2009/73 vorsieht und dessen Teilnichtigerklärung die Klägerin im vorliegenden Fall beantragt, einen Gesetzgebungsakt im Sinne des AEU-Vertrags dar. |
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27 |
Daher kann – abgesehen davon, dass die angefochtene Richtlinie als solche den Erlass von Maßnahmen zu ihrer Umsetzung durch bestimmte Mitgliedstaaten vorsieht, an die sie gerichtet ist, was bereits an sich die Möglichkeit ausschließt, in ihr grundsätzlich einen Rechtsakt zu sehen, der keine „Durchführungsmaßnahmen“ nach sich zieht – die Befugnis der Klägerin, mit einer Klage gegen diese Richtlinie vorzugehen nicht auf die dritte Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt werden, da die angefochtene Handlung, d. h. die angefochtene Richtlinie, kein „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung ist. |
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28 |
Bei der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist zu beachten, dass selbst ein Gesetzgebungsakt, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell im Sinne dieser Bestimmung betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11 bis 32, und vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T‑172/98 und T‑175/98 bis T‑177/98, EU:T:2000:168, Rn. 30). |
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29 |
Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV nachgewiesen hat, dass die angefochtene Richtlinie sie unmittelbar und individuell betrifft, wobei der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit dem Begriff in Art. 230 Abs. 4 EG entspricht, den die Verfasser des Vertrags von Lissabon nicht ändern wollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 70 und 71). |
Zur unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin
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Das Parlament ist der Ansicht, die Klägerin sei von der Bestimmung der angefochtenen Richtlinie, deren Teilnichtigerklärung sie vorliegend beantrage, nicht unmittelbar betroffen, da diese Bestimmung speziell an die Mitgliedstaaten gerichtet sei, die auf Antrag der Wirtschaftsteilnehmer eine etwaige Ausnahme zu erteilen hätten, so dass diese Bestimmung die Rechtsstellung der Klägerin unberührt lasse. |
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31 |
Insbesondere müsse die Klägerin nach dieser Bestimmung eine Ausnahme von den Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie 2009/73 keineswegs innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Da die angefochtene Richtlinie keine Angaben dazu enthalte, wann die Klägerin eine solche Ausnahme zu beantragen habe, sei es somit Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die Verfahrensregeln für die Einreichung eines Freistellungsantrags festzulegen, wobei sie über einen Ermessensspielraum verfügten, bei der Festlegung dieser Regeln aber sicherstellen müssten, dass die eventuellen Freistellungsanträge zeitnah geprüft und gegebenenfalls genehmigt würden. |
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32 |
Deshalb sei der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie in Deutschland zu berücksichtigen, wonach die Wirtschaftsteilnehmer einen Freistellungsantrag binnen 30 Tagen, nachdem dieses nationale Gesetz am 12. Dezember 2019 in Kraft getreten sei, hätten stellen können; falls die Klägerin es unterlassen haben sollte, ihren Antrag innerhalb dieser von den nationalen Stellen vorgesehenen Frist einzureichen, werde ihre Rechtsstellung durch dieses deutsche Gesetz berührt, nicht aber durch die angefochtene Richtlinie. Auch wenn die angefochtene Richtlinie einen Stichtag für die Gewährung von Freistellungen vorsehe, verfügten die Mitgliedstaaten über einen Spielraum bezüglich des Zeitpunkts für die Einreichung eines Freistellungsantrags; dies bedeute, dass der gesamte Zeitraum, in dem Anträge von den Wirtschaftsteilnehmern eingereicht und von den nationalen Behörden bearbeitet werden könnten – den die Klägerin im vorliegenden Fall als zu kurz oder zu strikt beanstande –, von einem Mitgliedstaat zum anderen divergiere. In Deutschland könnten Freistellungsverfahren bei einer Einleitung am 12. Dezember 2019 und Durchführung bis zum 24. Mai 2020 somit fünf bis sechs Monate dauern. |
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Der Rat macht geltend, die Klägerin sei weder von der angefochtenen Richtlinie allgemein noch von der Einzelbestimmung dieser Richtlinie, deren Teilnichtigerklärung sie beantrage, speziell unmittelbar betroffen. Die Klägerin erläutere nicht, wie die eine oder andere der den Mitgliedstaaten durch die angefochtene Richtlinie auferlegten rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der ihnen für die Gewährung von Freistellungen von der geänderten Richtlinie 2009/73 gesetzten Frist, unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf ihre Situation haben sollte. Außerdem seien die in der Klageschrift angeführten Konsequenzen einer Umsetzung der angefochtenen Richtlinie für die Klägerin rein hypothetisch, da sie sich nur konkretisierten, wenn ihr eine Freistellung verweigert werden sollte, wovon bei Erhebung der vorliegenden Klage nichts bekannt gewesen sei. Ferner verfügten die Mitgliedstaaten beim Erlass der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie über ein Ermessen; es stehe ihnen insbesondere völlig frei, Abweichungen in Bezug auf Fernleitungen nach und/oder aus Drittstaaten zu gewähren. Mit ihrem Hinweis in Rn. 21 der Klageschrift, dass „nach einer Umsetzung der Änderungsrichtlinie in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie [2009/73] in vollem Umfang auf den deutschen Abschnitt von Nord Stream Anwendung finden werden“, und mit der weiteren Aussage, sie beabsichtige, bei den deutschen Behörden eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, erkenne die Klägerin in Wirklichkeit selbst an, dass die Voraussetzungen für ihre unmittelbare Betroffenheit im vorliegenden Fall durch die angefochtene Richtlinie nicht erfüllt seien. |
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Die Klägerin trägt in der Klageschrift und in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates vor, sie sei von der angefochtenen Richtlinie unmittelbar betroffen, da sie den Anforderungen der Richtlinie 2009/73 unterliege, sofern die deutsche Regulierungsbehörde ihr keine Ausnahmegenehmigung nach dem in diese Richtlinie durch die angefochtene Richtlinie eingefügten Art. 49a erteile. Das gelte für die in Art. 9 der Richtlinie 2009/73 vorgesehenen Verpflichtungen zur Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber, für die in Art. 32 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, Dritten Zugang zu ihrer Gasfernleitung zu gewähren, sowie für die in Art. 41 Abs. 1 und 6 der Richtlinie und in den entsprechenden deutschen Durchführungsgesetzen vorgesehenen tariflichen Verpflichtungen. |
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Diese neuen Verpflichtungen hätten für die Klägerin zwangsläufig erhebliche Änderungen der sie betreffenden Aktionärsvereinbarung, ihrer Satzung und des Gaslieferungsvertrags zur Folge, den sie mit der Gazprom export LLC geschlossen habe. Die Möglichkeit, von der deutschen Regulierungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach dem in der angefochtenen Richtlinie vorgesehenen neuen Art. 49a zu erhalten – was in ihrem Fall äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich sei –, helfe der unmittelbaren und schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Lage durch diese Richtlinie nicht ab, weil u. a. eine derartige Ausnahme nur für einige Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 gelte, diese Ausnahmen nur vorübergehend gewährt würden und die äußerst kurze Frist – vorliegend spätestens bis zum 24. Mai 2020 –, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden über die Freistellungsanträge zu entscheiden hätten, der Klägerin die Möglichkeit nehme, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Schließlich lasse die Bestimmung der angefochtenen Richtlinie, in der diese Frist vorgesehen sei und deren Nichtigerklärung die Klägerin hier beantrage, den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum, so dass ihre Anwendung rein automatisch erfolge und sich allein aus der Unionsregelung ergebe. |
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36 |
Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Unionsrechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, erfordert, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich dieser Akt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass er den mit seiner Durchführung betrauten Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Košice/Kommission, C‑6/08 P, nicht veröffentlicht,EU:C:2008:356, Rn. 60, und Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42). |
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37 |
Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem angefochtenen Unionsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt Folge zu leisten, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Košice/Kommission, C‑6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C‑342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass seit Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie generell ein Teil der Gasfernleitungen von Gasfernleitungsbetreibern wie der Klägerin – nämlich der Teil, der sich zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Küstenmeer dieses Mitgliedstaats befindet – nunmehr potenziell den Verpflichtungen unterliegt, die in der Richtlinie 2009/73 und in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in der Fassung der angefochtenen Richtlinie vorgesehen sind. |
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39 |
Die konkreten Verpflichtungen, die für den Teil der Gasfernleitungen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer wie der Klägerin aufgrund der geänderten Richtlinie 2009/73 nunmehr gelten werden, sowie die Art und Weise der detaillierten Ausgestaltung dieser Verpflichtungen bestimmen sich jedoch nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen, die der Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer dieser Teil der Leitungen liegt, ergreifen wird oder gemäß Art. 2 der angefochtenen Richtlinie in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV spätestens bis zum 24. Februar 2020 ergriffen hat. |
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40 |
Eine Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass sich die nationalen Behörden den Wirtschaftsteilnehmern gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen können, wenn sie keine Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen haben (Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Beschluss vom 7. Juli 2014, Group’Hygiène/Kommission, T‑202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20 und 25). |
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41 |
Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T‑172/98 und T‑175/98 bis T‑177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group’Hygiène/Kommission, T‑202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33). Insbesondere kann die deutsche Regulierungsbehörde, solange die Bundesrepublik Deutschland keine Maßnahmen zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie ergriffen hat, von der Klägerin nicht verlangen, die in ihrem Fall aufgrund dieser Richtlinie neu geltenden Verpflichtungen zu beachten. |
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42 |
Insoweit ist der Umstand, dass die Tätigkeiten der Klägerin nunmehr teilweise unter das Unionsrecht, konkret unter die geänderte Richtlinie 2009/73, fallen, jedenfalls nur eine Folge ihrer Entscheidung, ihre Geschäftstätigkeit im Gebiet der Union, speziell im Küstenmeer eines der Mitgliedstaaten der Union, zu entwickeln und weiterzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 127 und 128). Die angefochtene Richtlinie wirkt sich jedoch als solche seit ihrem Inkrafttreten nicht unmittelbar und konkret auf die Rechtsstellung eines Wirtschaftsteilnehmers wie der Klägerin aus, jedenfalls nicht vor Ablauf der in ihrem Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Umsetzungsfrist. |
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43 |
Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, wonach diese bei Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berührt worden sei, weil die Nutzung ihres Gas-Doppelrohrleitungsnetzes „Nord Stream“ zuvor nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/73 gefallen sei, so liefe dies übrigens auf die Annahme hinaus, dass, wann immer die Union in einem Bereich neu gesetzgeberisch tätig wird und Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer einführt, denen diese zuvor nicht unterworfen waren, die betreffenden Rechtsvorschriften, selbst wenn sie in Form einer Richtlinie und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen würden, zwangsläufig die Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berührten. Ein solcher Ansatz stünde jedoch schon im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 288 Abs. 3 AEUV, wonach „[d]ie Richtlinie … für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich [ist], … jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel [überlässt]“, weshalb die Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich durch die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie in ihrer Rechtsstellung berührt werden. |
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44 |
Vorliegend ist somit festzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie nur auf dem Weg über die von den Mitgliedstaaten, hier im Fall der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland, zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie zu ergreifenden bzw. bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen unterworfen werden bzw. wurden, und zwar nach Maßgabe der von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T‑223/01, EU:T:2002:205, Rn. 47, und vom 7. Juli 2014, Group’Hygiène/Kommission, T‑202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33 und 36). |
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45 |
Insoweit erweist es sich, dass die Bundesrepublik Deutschland bei Erhebung der vorliegenden Klage noch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen hatte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verfügten die Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen bis spätestens zum 24. Februar 2020 zu ergreifenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen, mit denen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern für verbindlich erklärt werden sollten, jedenfalls über ein Ermessen bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie. |
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46 |
Was zum einen die Verpflichtungen aus Art. 9 der geänderten Richtlinie 2009/73 betrifft, können die Mitgliedstaaten nämlich nach der Neufassung von dessen Abs. 8 Unterabs. 1 und Abs. 9 durch die angefochtene Richtlinie beschließen, die in dessen Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung zur Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht anzuwenden. Sie „können“ dies konkret in Bezug auf den Abschnitt des Gasfernleitungsnetzes beschließen, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats verbindet, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte bzw. wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und sofern Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Kapitels IV der Richtlinie 2009/73. Ebenso können die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie in der Fassung der angefochtenen Richtlinie beschließen, Art. 9 Abs. 1 nicht anzuwenden sowie auf Vorschlag des Eigentümers des betroffenen Fernleitungsnetzes und mit Zustimmung der Kommission einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen. |
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47 |
Zum anderen können die nationalen Behörden aufgrund der durch die angefochtene Richtlinie an der Richtlinie 2009/73 vorgenommenen Änderungen – insbesondere aufgrund der Änderungen an Art. 36 sowie der Einfügung von Art. 49a – beschließen, für „große neue Erdgasinfrastrukturen“ und für „Gasfernleitungen zwischen [den] Mitgliedstaat[en] und … [Drittländern], die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden“, Ausnahmen von einigen Artikeln der geänderten Richtlinie 2009/73 zu erteilen, und zwar gemäß Art. 36 Ausnahmen von den Art. 9, 32, 33 und 34 und von Art. 41 Abs. 6, 8 und 10 sowie gemäß Art. 49a Abweichungen von den Art. 9, 10, 11 und 32 und von Art. 41 Abs. 6, 8 und 10. |
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48 |
Wie das Parlament zutreffend ausführt, ist es insoweit Sache der Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund deren die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer diese Ausnahmen beantragen können, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmen im Hinblick auf die allgemeinen Kriterien nach Art. 49a der geänderten Richtlinie 2009/73 genau bestimmt werden und in denen das Verfahren festgelegt wird, wonach ihre nationalen Regulierungsbehörden über solche Anträge innerhalb der in der angefochtenen Richtlinie vorgesehenen Fristen entscheiden können. Außerdem verfügen die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Voraussetzungen über ein weites Ermessen bezüglich der Erteilung solcher Ausnahmen und der etwaigen besonderen Bedingungen, von denen diese Ausnahmen abhängig gemacht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C‑342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 48 bis 53). |
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49 |
Somit betreffen die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie die Klägerin generell nicht unmittelbar. |
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50 |
Das gilt auch für die Einzelbestimmung, deren Nichtigerklärung die Klägerin beantragt, nämlich den durch die angefochtene Richtlinie eingeführten neuen Art. 49a Abs. 3 Satz 1, wonach „Entscheidungen [über Abweichungen] gemäß den Absätzen 1 und 2 [dieses Art. 49a] … bis zum 24. Mai 2020 getroffen [werden]“. Nach dieser Bestimmung sind nämlich die mit der Bearbeitung der Freistellungsanträge betrauten nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, diese Anträge spätestens bis zum 24. Mai 2020 zu bescheiden. Diese Pflicht, innerhalb einer bestimmten Frist tätig zu werden, obliegt also unmittelbar den nationalen Behörden. |
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51 |
Hingegen berührt die vom Unionsgesetzgeber dergestalt vorgesehene Verpflichtung – unabhängig von dem Ermessen, das den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung der angefochtenen Richtlinie zusteht – die Wirtschaftsteilnehmer, die solche Freistellungsanträge stellen oder wie die Klägerin zu stellen beabsichtigen, nicht unmittelbar. Wie das Parlament nämlich bemerkt, ohne dass die Klägerin ihm insoweit widersprochen hätte, sieht das deutsche Gesetz zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer einen Freistellungsantrag binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses nationalen Gesetzes zu stellen hatten. Die Rechtsstellung der Klägerin wird somit von dieser nationalen Bestimmung unmittelbar berührt, da ihr Recht, eine Ausnahme von bestimmten Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie zu beantragen, durch diese nationale Bestimmung auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird, und zwar sowohl was die Frist für die Einreichung des Antrags als auch die Frist für dessen Bearbeitung angeht. Die angefochtene Richtlinie sieht ferner nicht vor, was mit einem bei einer nationalen Regulierungsbehörde anhängigen Freistellungsantrag zu geschehen hat, wenn diese Behörde nicht in der Lage sein sollte, die in dieser Richtlinie vorgesehene Frist für eine Entscheidung über diesen Antrag bis zum 24. Mai 2020 einzuhalten. |
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Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Lösung berufen, zu der das Gericht im Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission (T‑380/06, EU:T:2009:392), gelangt ist. Zwar ergibt sich aus jenem Urteil, insbesondere aus seiner Rn. 58, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, anerkannt hat, dass die Klägerin von der angefochtenen Richtlinie insoweit unmittelbar und individuell betroffen war, als diese Richtlinie die Aufnahme einer chemischen Substanz in den Anhang der Grundrichtlinie vorsah, zu der sie eine Durchführungsmaßnahme darstellte. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Rechtsprechung auf den besonderen Eigenschaften der betreffenden Klägerin beruhte. Sie hatte nämlich den Antrag gestellt, aufgrund dessen zum einen das speziell eines ihrer Produkte betreffende Verfahren zur Prüfung der chemischen Substanz eingeleitet und zum anderen diese Substanz in den Anhang aufgenommen worden war. Außerdem war sie Inhaberin geltender Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese chemische Substanz enthielten. Diese Fallkonstellation ist somit in keiner Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. |
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Nach alledem ist die Klägerin weder von der angefochtenen Richtlinie noch von der Bestimmung dieser Richtlinie, deren Teilnichtigerklärung sie vorliegend beantragt, unmittelbar betroffen. |
Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin
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Nach Ansicht des Parlaments ist die Klägerin nicht individuell betroffen. Soweit die angefochtene Richtlinie nur eine begrenzte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern berühre, bedeute zum einen der Umstand, dass die Personen, für die diese Richtlinie gelte, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, keineswegs, dass die Klägerin als individuell betroffen anzusehen wäre; zum anderen sei diese begrenzte Zahl auf die oligopolistischen Merkmale des betreffenden Sektors, nämlich des Bereichs des Erdgastransports durch Rohrleitungen, zurückzuführen. Jedenfalls habe die Klägerin bei Erlass der angefochtenen Richtlinie über keine spezifischen Rechte zur Nutzung ihrer Erdgasinfrastruktur – konkret über das Recht, diese außerhalb des Landgebiets der Mitgliedstaaten zu nutzen, ohne dem Unionsrecht unterworfen zu sein – verfügt. Im Übrigen habe sie nicht die Existenz von Merkmalen dargetan, die für sie typisch wären oder das Netz der beiden Gasleitungsstränge „Nord Stream“ von jeder anderen grenzüberschreitenden Verbindungsleitung unterscheiden sollten, die sich tatsächlich oder potenziell in derselben oder in einer ähnlichen Situation befinde. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Richtlinie auf die Tätigkeiten der Klägerin könnten nicht belegen, dass diese von der Richtlinie individuell berührt wäre. |
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Der Rat macht geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Richtlinie nicht individuell betroffen, da diese – selbst wenn unterstellt werde, dass sie Rechtswirkungen auf die Situation der Klägerin entfalten könne – für objektiv bestimmte Rechtsverhältnisse gelte und die Klägerin nicht in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten einer Einzelfallentscheidung. Denn die angefochtene Richtlinie gelte für alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, unabhängig davon, ob es sich um Onshore- oder Offshore-Leitungen, um bestehende, fertiggestellte oder neue Leitungen oder gar um Leitungen, die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union zu solchen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geworden seien, oder um Leitungen handle, die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen würden. |
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Im Übrigen könne sich die Klägerin auf kein wohlerworbenes Recht auf Fortbestand ihrer angeblichen früheren Stellung als Betreiberin einer nicht unter das Unionsrecht fallenden Infrastruktur berufen. Dies würde nämlich bedeuten, dass es dem Mitgesetzgeber der Union versagt wäre, eine neue allgemein geltende Regelung über die Nutzung von Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet oder Küstenmeer dieses Mitgliedstaats zu erlassen. Jedenfalls habe die angefochtene Richtlinie weder die Tragweite eines bestehenden spezifischen oder ausschließlichen Rechts noch dessen Ausübung durch die Klägerin beeinträchtigt. |
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Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtene Richtlinie betreffe sie individuell, denn sie gehöre einem geschlossenen und begrenzten Kreis von fünf Wirtschaftsteilnehmern an, die diese Richtlinie berühre, nämlich Eigentümer und Betreiber von am 23. Mai 2019 bereits fertiggestellten und genutzten Gasfernleitungen, die Drittländer und Mitgliedstaaten der Union über das Meer miteinander verbänden, wobei ein Kopplungspunkt im Gebiet der Union liege. Die angefochtene Richtlinie bewirke, dass alle diese Betreiber von sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 und aus den nationalen Umsetzungsregelungen erfasst würden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sie alle Entscheidungen über die Investition in ihre Infrastrukturen schon lange zuvor getroffen sowie diese Infrastrukturen bereits errichtet und in Betrieb genommen hätten. Im Unterschied zu den Betreibern von Infrastrukturen, die künftig unter Berücksichtigung dieser neuen Regelung errichtet würden, hätten Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin somit aufgrund der angefochtenen Richtlinie ihren Status als Betreiber einer nicht reglementierten Infrastruktur verloren. Die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit hätten sich zweifellos im Sinne von Rn. 61 des Urteils vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100), verschlechtert, da sie durch eine grundlegende Änderung des für ihre Infrastrukturen geltenden Rechts beeinträchtigt worden seien, was sich erheblich auf die Strukturen der Finanzierung dieser Infrastrukturen sowie auf ihre Partnerschaften mit Erdgaslieferanten wie Gazprom export, ihrem einzigen Kunden, ausgewirkt habe. Ferner unterschieden sich diese Betreiber von künftigen Wirtschaftsteilnehmern, da die von diesen künftig realisierten Infrastrukturen für sie definitionsgemäß keine am 23. Mai 2019 betriebsbereiten Infrastrukturen im Sinne der angefochtenen Richtlinie seien. |
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58 |
Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die nicht Adressaten einer Unionshandlung sind, die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Sinne der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann erfüllen, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72). |
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59 |
Im vorliegenden Fall meint die Klägerin, sie sei von der angefochtenen Richtlinie, insbesondere von der Bestimmung dieser Richtlinie, deren Teilnichtigerklärung sie beantragt, individuell betroffen, weil sie einem begrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern angehöre, die von der angefochtenen Richtlinie in ähnlicher Weise wie die Adressaten von Einzelfallentscheidungen besonders berührt seien. Dieser Kreis bestehe aus den Eigentümern und den Betreibern von am 23. Mai 2019 bereits fertiggestellten und genutzten Gasfernleitungen, die im Küstenmeer von Drittländern verliefen und einen Kopplungspunkt im Gebiet der Union aufwiesen. So gebe es nur fünf von der angefochtenen Richtlinie betroffene Gasfernleitungen: die von der Klägerin betriebene Leitung sowie die Gasfernleitungen Greenstream, Medgaz, Maghreb-Europe Gas Pipeline und Transmed. |
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In diesem Zusammenhang bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Unionsmaßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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61 |
Die Anwendung der angefochtenen Richtlinie auf die von der Klägerin erwähnten Gasfernleitungen, einschließlich der von ihr betriebenen Leitung, erfolgt aufgrund eines in dieser Richtlinie vorgesehenen objektiven Tatbestands rechtlicher und tatsächlicher Art. Nach dem objektiven Kriterium, das der Gesetzgeber in dem mit der angefochtenen Richtlinie in die Richtlinie 2009/73 eingefügten Art. 49a Abs. 1 gewählt hat, gilt diese nämlich für Gasfernleitungen, die vor dem 23. Mai 2019, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie, fertiggestellt worden waren. Wie das Parlament im Wesentlichen vorträgt, erklärt sich außerdem die begrenzte Zahl der von der angefochtenen Richtlinie betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zum einen dadurch, dass die Richtlinie für große, besonders kostspielige Erdgasinfrastrukturen gilt, von denen es angesichts der räumlichen, wirtschaftlichen und geopolitischen Zwänge im Unionsgebiet nur eine begrenzte Anzahl gibt, und zum anderen dadurch, dass die Richtlinie nur diejenigen Strukturen erfasst, die die Union mit Drittstaaten verbinden und die es in noch geringerer Anzahl gibt. |
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62 |
In Anbetracht des in Rede stehenden spezifischen Wirtschaftssektors lässt der Umstand, dass die angefochtene Richtlinie nur für eine begrenzte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, deren Identität bei Erlass dieser Richtlinie feststand oder bestimmbar war, gelten sollte, somit nicht den Schluss zu, dass diese Wirtschaftsteilnehmer von der Richtlinie in ähnlicher Weise wie deren Adressaten oder wie die Adressaten von Einzelfallentscheidungen individuell betroffen waren. |
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Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, EU:C:1994:197), anerkannt, dass eine Bestimmung mit normativem Charakter unter gewissen Umständen einige unter den fraglichen Wirtschaftsteilnehmern individuell betreffen kann. Eine Berufung auf diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da die hier angefochtene Richtlinie im Unterschied zu der in jener Rechtssache beanstandeten Verordnung keine speziellen Rechte der Klägerin beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, C‑10/95 P, EU:C:1995:406, Rn. 43). Das gilt auch für den Hinweis auf das Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C‑133/12 P, EU:C:2014:105). |
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64 |
Wie oben in Rn. 42 festgestellt, stand der Klägerin nämlich entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall nicht das Recht zu, das Netz der beiden Gasleitungsstränge „Nord Stream“ zu betreiben und/oder dessen Betrieb fortzusetzen, ohne die Vorgaben des Unionsrechts beachten zu müssen, zumindest nicht in Bezug auf den Teil dieser Gasfernleitung, der sich im Gebiet der Union, konkret im Binnenmeer eines Mitgliedstaats, befindet. Der Umstand, dass sie bei Erlass der angefochtenen Richtlinie einem identifizierten oder identifizierbaren begrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern angehörte, die von der Erweiterung des räumlichen und/oder sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2009/73 betroffen waren, lässt daher nicht den Schluss zu, dass sie von der angefochtenen Richtlinie individuell betroffen wäre; es steht nämlich fest, dass diese Richtlinie aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher und tatsächlicher Art anwendbar ist, den der Unionsgesetzgeber in diesem Rechtsakt bestimmt hat. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der angefochtenen Richtlinie die besondere Situation der Klägerin oder der vier anderen von ihr erwähnten Gasfernleitungen berücksichtigt hätte, die schon am 23. Mai 2019 betriebsbereit waren. |
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Soweit die Klägerin schließlich die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Richtlinie auf ihre Tätigkeiten als Betreiberin der Gasfernleitung „Nord Stream“ anführt, ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern jedenfalls die Anwendung dieses Aktes wie im vorliegenden Fall nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C‑409/96 P, EU:C:1997:635, Rn. 37; Urteile vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 106, und vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 110). |
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Außerdem ist der Umstand, dass ein Kläger aufgrund neuer Rechtsvorschriften der Union eine wichtige Einnahmequelle verlieren kann, für sich allein kein Beleg dafür, dass er sich in einer besonderen Situation befindet, und reicht nicht für den Nachweis aus, dass diese Rechtsvorschriften ihn individuell betreffen. Ein Kläger muss nämlich vor dem Gericht Umstände nachweisen – woran es im vorliegenden Fall fehlt –, die den Schluss zulassen, dass der angeblich erlittene Schaden dergestalt ist, dass er dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie er betroffen ist, individualisiert wird (Urteil vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 110). |
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Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Richtlinie auch nicht individuell betroffen. |
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Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse besitzt oder ob die Klageanträge insoweit zulässig sind, als sie nur auf eine Teilnichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie gerichtet sind. |
Zu den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer
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69 |
Nach Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird, wenn der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit erhebt, über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Außerdem wird die Streithilfe nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung gegenstandslos, wenn u. a. die Klage für unzulässig erklärt wird. |
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70 |
Da den Unzulässigkeitseinreden im vorliegenden Fall stattgegeben worden ist und der vorliegende Beschluss folglich das Verfahren beendet, haben sich die Anträge der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Kommission auf Zulassung zur Streithilfe erledigt. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament und der Rat einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. |
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72 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Außerdem tragen nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit diesem Antrag entstandenen Kosten. Folglich haben die Klägerin, das Parlament und der Rat sowie die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe zu tragen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 20. Mai 2020 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident J. Svenningsen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.