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Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 27. November 2024. – Nord Stream 2 AG gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

CELEX: 62019TJ0526 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

27. November 2024 ( *1 )

„Energie – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/692 – Änderung der Richtlinie 2009/73/EG – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Befugnismissbrauch – Verfahrensmängel“

In der Rechtssache T‑526/19 RENV,

Nord Stream 2 AG mit Sitz in Steinhausen (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte T. Winter und K. Hobér,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Tamás, O. Denkov und J. Etienne als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Pavlaki, L. Vétillard und A. Jensen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Estland, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte,

durch

Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere als Bevollmächtigte,

durch

Republik Litauen, vertreten durch K. Dieninis, R. Dzikovič, S. Grigonis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

durch

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, K. Rudzińska, S. Żyrek und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und B. De Meester als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter J. Svenningsen (Berichterstatter), C. Mac Eochaidh und J. Martín y Pérez de Nanclares sowie der Richterin M. Stancu,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2022,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2024

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Nord Stream 2 AG, die Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1, im Folgenden: angefochtene Richtlinie).

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Richtlinie 2009/73

2

Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) ist Teil eines umfassenderen Regelwerks, das als „Drittes Energiepaket“ bezeichnet wird. Mit der Richtlinie 2009/73 sollen gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas eingeführt werden, um einen Marktzugang zu gewährleisten und einen fairen, diskriminierungsfreien Wettbewerb zu fördern.

3

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, enthält die Richtlinie 2009/73 mehrere Verpflichtungen. Hierzu sieht die Richtlinie u. a. in Art. 9 die Verpflichtung zur Entflechtung von Fernleitungsnetzen und Fernleitungsnetzbetreibern vor und führt mit Art. 32 ein System für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz sowie zu den Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) auf der Grundlage veröffentlichter Tarife ein, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt wird (im Folgenden zusammen: Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73).

4

Art. 36 der Richtlinie 2009/73 sieht im Wesentlichen vor, dass große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen sowie LNG- und Speicheranlagen, auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von den Verpflichtungen aus der Richtlinie unter den in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführten Voraussetzungen ausgenommen werden können.

B. Klägerin

5

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, deren einziger Anteilseigner die russische öffentliche Aktiengesellschaft (PJSC) Gazprom ist. Ihre Aufgabe besteht in der Planung, dem Bau und dem Betrieb der Gasfernleitung Nord Stream 2.

6

Wie die aus einer Pipeline mit zwei Rohrsträngen bestehende Gasfernleitung Nord Stream 1, die 2012 fertiggestellt wurde und deren Transportkapazität 55 Mrd. m3 pro Jahr beträgt, soll auch die Gasfernleitung Nord Stream 2, die ebenfalls aus zwei durch die Ostsee verlaufenden Gasrohren besteht, zur Durchleitung von Gas zwischen Ust-Luga (Russland) und Lubmin (Deutschland) dienen, wodurch die Transportkapazität der beiden Gasfernleitungen Nord Stream 1 und Nord Stream 2 auf insgesamt 110 Mrd. m3 pro Jahr gesteigert würde. Ab Lubmin soll das durch die Gasfernleitung Nord Stream 2 zugeführte Gas durch Onshore-Gasfernleitungen weitergeleitet werden.

C. Angefochtene Richtlinie

7

Am 8. November 2017 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vor (COM[2017] 660 final, im Folgenden: Richtlinienvorschlag).

8

Am 17. April 2019 erließen das Europäischen Parlaments und der Rat der Europäischen Union die angefochtene Richtlinie, die am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 23. Mai 2019, in Kraft trat.

9

Nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73 in der durch Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Richtlinie ersetzten Fassung fällt unter den Begriff „Verbindungsleitung“ nicht nur jede Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, sondern nunmehr auch jede Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats (im Folgenden: Gasfernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland).

10

Für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, sieht Art. 49a Abs. 1 der Richtlinie 2009/73, eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 der angefochtenen Richtlinie, jedoch vor, dass der Mitgliedstaat, in dem der erste Kopplungspunkt einer solchen Fernleitung mit dem Netz dieses Staates gelegen ist, beschließen kann, in Bezug auf die Abschnitte einer solchen in seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Gasfernleitung von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 abzuweichen (im Folgenden: Art. 49a). Eine solche Abweichung wird aus objektiven Gründen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen, oder aus Gründen der Versorgungssicherheit gestattet, sofern sie den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Union, dessen effektives Funktionieren oder die Versorgungssicherheit in der Union nicht beeinträchtigen würde.

11

Nach besagtem Art. 49a sind derartige Abweichungen außerdem auf die Dauer von höchstens 20 Jahren auf der Grundlage einer objektiven Begründung begrenzt und können, falls gerechtfertigt, verlängert sowie an Bedingungen geknüpft werden, die zur Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen beitragen; ferner gelten solche Abweichungen nicht für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das im Rahmen einer mit der Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73 in ihrer geänderten Fassung verpflichtet ist.

12

Im Übrigen wurde durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a der angefochtenen Richtlinie Art. 36 der Richtlinie 2009/73 geändert, indem in Abs. 1 Buchst. e dieses Artikels im Wesentlichen der Zusatz eingefügt wurde, dass sich die hiernach gewährte Ausnahme nicht nachteilig auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union auswirken darf (im Folgenden: Art. 36 in der geänderten Fassung).

13

Was die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/73 durch die angefochtene Richtlinie betrifft, so mussten die Mitgliedstaaten nach Art. 2 dieser Richtlinie unbeschadet jeglicher Ausnahmeregelungen aufgrund von Art. 49a die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie bis zum 24. Februar 2020 nachzukommen.

II. Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof

14

In Nr. 4 des Tenors des Beschlusses vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T‑526/19, EU:T:2020:210), wies das Gericht die von der Klägerin erhobene Klage als unzulässig ab.

15

Mit Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), hob der Gerichtshof diese Nr. 4 des Beschlusses vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T‑526/19, EU:T:2020:210), auf. Außerdem erklärte der Gerichtshof die von der Klägerin erhobene Klage für zulässig, soweit sie gegen die Art. 36 und 49a der Richtlinie 2009/73 gerichtet war, wie sie durch die angefochtene Richtlinie geändert bzw. eingefügt worden waren.

III. Anträge der Parteien

16

Die Klägerin beantragt,

–

die angefochtene Richtlinie insgesamt für nichtig zu erklären;

–

dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

17

Das Parlament und der Rat beantragen mit Unterstützung der Kommission,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18

Die Republik Estland, die Republik Litauen und die Republik Polen beantragen, die Klage abzuweisen.

IV. Entscheidungsgründe

A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Richtlinie

19

In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass sie auch nach dem Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), weiterhin die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Richtlinie beantrage, da dieses Urteil dem nicht entgegenstehe. Sie macht im Wesentlichen geltend, dieses Urteil habe lediglich die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Art. 36 in der geänderten Fassung und von Art. 49a beschränkt. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass diese beiden Bestimmungen oder eine von ihnen nicht unionsrechtskonform seien, müsse es prüfen, ob ihre Rechtswidrigkeit zur Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie insgesamt führen könne. In diesem Zusammenhang betont die Klägerin, dass die angefochtene Richtlinie aufgrund ihrer Natur und Zielsetzung speziell gegen sie gerichtet sei, weshalb sie auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhe und daher in vollem Umfang für nichtig erklärt werden müsse.

20

In dieser Antwort hat die Klägerin hinzugefügt, falls das Gericht die angefochtene Richtlinie nicht insgesamt für nichtig erklären sollte, beantrage sie hilfsweise, Art. 49a für nichtig zu erklären.

21

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie in diesem Fall, d. h. wenn das Gericht die angefochtene Richtlinie nicht insgesamt für nichtig erklären sollte, nicht die Nichtigerklärung von Art. 36 in der geänderten Fassung beantrage.

22

Wie die Klägerin bemerkt, haben die Unionsgerichte, wenn sie die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung eines Rechtsakts feststellen und deren Nichtigerklärung erwägen, zwar zu prüfen, ob Letztere auch die Nichtigerklärung des gesamten fraglichen Rechtsakts zur Folge haben muss.

23

Auch ist nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 27, und vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 17).

24

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof jedoch in Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), entschieden, dass die von der Klägerin erhobene Klage zulässig ist, soweit sie gegen die Art. 36 und 49a der Richtlinie 2009/73 gerichtet ist, wie sie durch die angefochtene Richtlinie geändert bzw. eingefügt worden sind.

25

Diese Schlussfolgerung hat der Gerichtshof insbesondere in Rn. 165 des Urteils vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), auf die Feststellung gestützt, dass diese Art. 36 und 49a von den übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/73 in der durch die angefochtene Richtlinie geänderten Fassung abtrennbar sind.

26

Der Gerichtshof hat mit anderen Worten festgestellt, dass Art. 1 Nr. 5 der angefochtenen Richtlinie, der Art. 36 der Richtlinie 2009/73 ändert, und Art. 1 Nr. 9 der angefochtenen Richtlinie, der einen Art. 49a in die Richtlinie 2009/73 einfügt (siehe oben, Rn. 10 und 12), von den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie abgetrennt werden können, insbesondere von deren Art. 1 Nr. 1, der den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland ausdehnt, indem er Art. 2 Nr. 17 der letztgenannten Richtlinie ersetzt (siehe oben, Rn. 9).

27

Nach Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht im Fall der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.

28

Der Gerichtshof hat somit rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin nicht befugt ist, die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Richtlinie zu beantragen. Außerdem ist das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an diese rechtliche Beurteilung gebunden.

29

Der erste Klageantrag ist daher zurückzuweisen, soweit er auf die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Richtlinie gerichtet ist.

30

Hingegen ist dieser erste Klageantrag, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat (siehe oben, Rn. 20), insoweit zulässig, als er auf die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 9 der angefochtenen Richtlinie gerichtet ist, der einen Art. 49a in die Richtlinie 2009/73 einfügt.

B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 49a

31

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe: erstens eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zweitens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, drittens eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, viertens einen Befugnismissbrauch, fünftens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und sechstens eine Verletzung der Begründungspflicht.

32

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie ihren sechsten Klagegrund fallenlasse.

33

Hinsichtlich der fünf anderen Klagegründe wird das Gericht nach einleitenden Bemerkungen zunächst den dritten Klagegrund prüfen, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerügt wird.

1.   Einleitende Bemerkungen

34

Die Unionsgerichte billigen dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen zu, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss. Selbst wenn der Unionsgesetzgeber über eine solche Befugnis verfügt, ist er jedoch verpflichtet, seine Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 57 und 58).

35

Im vorliegenden Fall beruht die angefochtene Richtlinie auf Art. 194 Abs. 2 AEUV, der im Wesentlichen vorsieht, dass das Parlament und der Rat unbeschadet der Anwendung anderer Vertragsbestimmungen die Maßnahmen erlassen, die zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Union nach Abs. 1 dieses Artikels erforderlich sind.

36

Der AEU-Vertrag ermächtigt also das Parlament und den Rat, über den Inhalt ihrer Maßnahmen im Energiebereich zu entscheiden, sofern diese zur Erreichung der politischen Ziele der Union erforderlich sind.

37

Bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis dürfen die Unionsgerichte die Beurteilung des Unionsgesetzgebers somit nicht durch ihre eigene ersetzen, sondern müssen sich auf die Prüfung beschränken, ob sie mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Befugnismissbrauch behaftet ist oder ob der Gesetzgeber die Grenzen seiner Rechtsetzungsbefugnis offensichtlich überschritten hat (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, EU:C:2011:290, Rn. 35, und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C‑5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150).

38

Zudem ist bei einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts zu beurteilen (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 260).

39

So kann der von der Klägerin angeführte Umstand, dass für alle anderen Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt worden seien, nach Erlass der angefochtenen Richtlinie eine Abweichung gemäß Art. 49a gestattet worden sei, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den insbesondere vom Rat geltend gemachten Umstand, dass die Gasfernleitung der Klägerin noch nicht in Betrieb sei.

40

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Klagegründe stichhaltig sind.

2.   Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

41

Die Klägerin macht geltend, es sei eine Quelle der Rechtsunsicherheit, dass Gasfernleitungen, die nicht vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt worden seien, die einzigen Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland seien, deren Betreiber weder für eine Ausnahme gemäß Art. 36 in der geänderten Fassung noch für eine Abweichung gemäß Art. 49a in Betracht kämen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie habe sie bereits erhebliche und unwiderrufliche Investitionen in die Gasfernleitung Nord Stream 2 getätigt, im Gegensatz zu den Betreibern, die noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen hätten.

42

Als sie diese Investitionen vorgenommen habe, sei davon ausgegangen worden, dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 ebenso wie die Gasfernleitung Nord Stream 1 nicht unter die Richtlinie 2009/73 falle. Aus diesem Grund habe sie keine Ausnahme nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73 beantragt. Sie habe zu Recht erwarten dürfen, dass ihre Investitionen nicht aufgrund einer unerwarteten und plötzlichen Gesetzesänderung unrentabel würden.

43

Der Unionsgesetzgeber hätte daher ihrer besonderen Situation Rechnung tragen müssen, um die Anwendung der angefochtenen Richtlinie, insbesondere den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 49a, anzupassen.

44

Das Parlament und der Rat treten mit Unterstützung der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45

Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt vor allem dann, wenn diese Vorschriften für Einzelne und Unternehmen nachteilige Folgen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111).

46

Das Recht auf Vertrauensschutz als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit steht jedem Einzelnen zu, wenn sich herausstellt, dass die Unionsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat. Konkrete, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Ist ferner ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die möglicherweise seine Interessen berührt, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den genannten Grundsatz berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zwar in Rn. 80 des Urteils vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), u. a. festgestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses und des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie bereits erhebliche Investitionen für den Bau ihrer Verbindungsleitung im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73 in ihrer geänderten Fassung getätigt hatte und dass sich diese Verbindungsleitung in einem fortgeschrittenen Stadium befand.

49

Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 104 und 160 des Urteils vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), im Wesentlichen entschieden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen konnte. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Investitionen für die Gasfernleitung Nord Stream 2 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie bereits beschlossen waren, weswegen diese Gasfernleitung nicht unter die Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung fallen kann, und dass es zu diesem Zeitpunkt offensichtlich war, dass die Gasfernleitung nicht bis zum 23. Mai 2019 fertiggestellt sein konnte, was die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 49a verhindert.

50

Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat (C‑348/20 P, EU:C:2022:548), entschieden hat, weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen konnte, ist kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Rechtssicherheit und – als dessen Ausfluss – den Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet hätte.

51

Denn bei der Prüfung, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beachtet wurden, ist zu berücksichtigen, welche Kenntnisse ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise im Hinblick auf die Entwicklung des rechtlichen Bezugsrahmens haben konnte und welche Konsequenzen er daraus für sein Verhalten ziehen musste. Dabei sind auch die Begleitumstände dieser Entwicklung und insbesondere das Verhalten der zuständigen Organe zu prüfen.

a)   Zu dem Umstand, dass die Klägerin keine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung in Anspruch nehmen kann

52

Anhand des dem Gericht unterbreiteten Materials lässt sich die Behauptung der Klägerin, sie habe ihre endgültige Entscheidung über die Investition in das Nord-Stream-2-Projekt im September 2015 getroffen, nicht überprüfen. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen nämlich auf keinerlei Anlagen. Im Übrigen deuten andere Aktenstücke darauf hin, dass diese Entscheidung wohl nicht im September 2015, sondern erst 2016 getroffen und ab dem Frühjahr 2017 umgesetzt wurde.

53

Unabhängig von dem genauen Zeitpunkt, zu dem die Klägerin tatsächlich eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen hat, ist festzustellen, dass die Klägerin beschloss, in einem Kontext zu investieren, in dem absehbar war, dass die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland Anwendung finden würden, und dass sie ihre Investitionen fortsetzte, nachdem sich diese Möglichkeit konkretisiert hatte.

1) Zu den Begleitumständen der Investitionsentscheidung der Klägerin

54

Die Klägerin beschloss, in einem Kontext zu investieren, in dem mehrere Unionsorgane eindeutig und seit Langem ihren Willen bekundet hatten, die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 generell auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sowie speziell auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 anzuwenden.

55

So beschloss die Klägerin, in einem Kontext zu investieren, der von zahlreichen Äußerungen der Kommission, des Europäischen Rates, des Rates und des Parlaments in dem Sinne geprägt war, dass generell Energieimporte in die Union und Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland de lege lata oder de lege ferenda vollständig den Regeln für den Energiebinnenmarkt unterworfen werden sollten.

56

Schon im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 hieß es nämlich, dass die Sicherheit der Energieversorgung ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit sei, weshalb es Personen aus Drittländern nur dann gestattet sein sollte, die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben, wenn sie die innerhalb der Union geltenden Anforderungen einer tatsächlichen Trennung erfüllten. Weiter wird an gleicher Stelle die Kommission, soweit angezeigt, dazu aufgefordert, Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorzulegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung der Union behandelt wird.

57

Die Kommission teilte bereits 2010 in ihrer Antwort auf Anfragen des russischen Energieministers im Wesentlichen mit, Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland unterlägen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73, sofern der rechtliche Rahmen nicht durch eine internationale Vereinbarung geändert werde.

58

Das Parlament und der Rat erklärten sodann im dritten Erwägungsgrund ihres Beschlusses Nr. 994/2012/EU vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. 2012, L 299, S. 13), das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarkts mache es erforderlich, dass für in die Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt gälten.

59

Im Dezember 2013 brachte ein Vertreter der Kommission öffentlich deren Meinung zum Ausdruck, wonach die zwischenstaatlichen Abkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation über ein Gasfernleitungsprojekt namens „South Stream“, das Russland durch das Schwarze Meer mit Italien und Österreich verbinden solle und bei dem einige Bauarbeiten begonnen hätten, nicht den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 entsprächen.

60

Auf eine parlamentarische Anfrage erklärte das für Energie zuständige Mitglied der Kommission am 31. März 2014, die Kommission werde die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden prüfen, die im Anschluss an einen Antrag der Promotoren des South-Stream-Projekts auf eine Ausnahmeregelung nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73 ergangen seien.

61

In ihrer Mitteilung an das Parlament und den Rat vom 28. Mai 2014 mit dem Titel „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ (COM[2014] 330 final) wies die Kommission darauf hin, dass bei Investitionen in neue Infrastrukturen, deren Träger marktbeherrschende Lieferanten seien, kurzfristig alle Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften eingehalten werden müssten. Insbesondere solle das South-Stream-Projekt so lange ausgesetzt werden, bis die vollständige Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union gewährleistet sei, und vor dem Hintergrund der Prioritäten für die Energieversorgungssicherheit der Union neu bewertet werden.

62

In ihrer Mitteilung an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM[2015] 80 final) erklärte die Kommission, die vollständige Übereinstimmung der den Kauf von Energie aus Drittländern betreffenden Abkommen mit dem Unionsrecht sei ein wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgung.

63

Am 15. März 2015 äußerte die Kommission außerdem ihren Wunsch, den Betreiber des polnischen Abschnitts der Gasfernleitung Jamal-Europa, durch die Erdgas aus Russland geliefert wird, den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 zu unterwerfen.

64

In seiner Entschließung 2015/2113(INI) vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“ führte das Parlament u. a. aus, die Union sei sehr stark von Energieeinfuhren aus Russland abhängig, das sich als unzuverlässiger Partner erwiesen habe und seine Energielieferungen als politische Waffe benutze. Viele Mitgliedstaaten seien infolge der Erdgas-Streitigkeiten von 2006 und 2009 zwischen Russland und dem Transitstaat Ukraine in gravierende Engpässe geraten. Diese Störungen zeigten auf, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die Abhängigkeit von russischem Erdgas zu beseitigen. Das Parlament forderte daher die Kommission auf, das Unionsrecht durchzusetzen, damit Verzerrungen des Binnenmarkts unterbunden würden.

65

Schließlich hat der Europäische Rat ausweislich der Akten in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2015 (EUCO 28/15) erklärt, jede neue Infrastruktur sollte mit dem Dritten Energiepaket und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie mit den Zielen der Energieunion voll und ganz im Einklang stehen.

66

Aus den Rn. 56 bis 65 des vorliegenden Urteils geht somit hervor, dass sich zwischen 2009 und 2015 mehrere Unionsorgane für eine Anwendung der Vorschriften über den Energiebinnenmarkt auf sämtliche Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ausgesprochen hatten.

67

In diesem Kontext haben außerdem mehrere Mitgliedstaaten, das Parlament und die Kommission, als sie von der Existenz des Nord-Stream-2-Projekts erfuhren, klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass für diese Gasfernleitung die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 gelten sollten.

68

Aus den u. a. von der Klägerin übermittelten Unterlagen geht nämlich hervor, dass mehrere Mitgliedstaaten im November 2015 und dann im März 2016 zwei Schreiben an die Kommission gerichtet haben, in denen sie Bedenken hinsichtlich des Gasfernleitungsprojekts der Klägerin äußerten und die Kommission aufforderten, tätig zu werden, um im Wesentlichen diese künftige Gasfernleitung den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 zu unterwerfen.

69

Am 15. Dezember 2015 erklärte das für Energie zuständige Mitglied der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage, das Projekt der Klägerin müsse in vollem Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Union stehen. Die Union werde nur Infrastrukturprojekte unterstützen, die mit den Grundprinzipien der Energieunion übereinstimmten. Dieses Kommissionsmitglied gab auf eine andere parlamentarische Anfrage am 21. Januar 2016 eine ähnliche Antwort.

70

Am 15. Dezember 2015 verabschiedete das Parlament die oben in Rn. 64 erwähnte Entschließung, aus der dessen ausdrücklicher Wille, das Unionsrecht solle auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 angewandt werden, hervorgeht.

71

Auf einer am 6. April 2016 im Parlament veranstalteten Konferenz zum Thema „Nord Stream II – Energy Union at the crossroads“ (Nord Stream 2 – Die Energieunion am Scheideweg) erklärte der Vizepräsident der Kommission, dass die Herstellung eines so wichtigen Infrastrukturprojekts wie der Nord-Stream-2-Pipeline nicht in einem rechtsfreien Raum erfolgen und deren Betrieb auch nicht allein russischem Recht unterliegen dürfe. Wenn die Nord-Stream-2-Pipeline gebaut werde, müsse sie im Rahmen eines rechtlichen Regelwerks betrieben werden, das die Grundprinzipien des Energiemarkts der Union gebührend berücksichtige.

72

Aus den Akten geht weiter hervor, dass mehrere Europaabgeordnete Anfang 2017 die Kommission aufforderten, im Hinblick auf das Projekt der Klägerin Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Zugleich forderten zwei Mitgliedstaaten die Kommission auf, tätig zu werden, bevor sie der Klägerin die von ihr beantragten Genehmigungen bezüglich der Trasse der Nord-Stream-2-Pipeline in der Ostsee nach Art. 79 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erteile.

73

Nach alledem hat die Klägerin beschlossen, in einem Kontext zu investieren, der schon lange durch den festen und wiederholt geäußerten Willen insbesondere mehrerer Mitgliedstaaten, des Parlaments und der Kommission gekennzeichnet war, generell die Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland und speziell die Gasfernleitung Nord Stream 2 den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 zu unterwerfen.

74

Der Klägerin war somit zu dem Zeitpunkt, als sie nach eigenem Bekunden ihre Investitionsentscheidung traf, nicht zugesichert worden, dass das Unionsrecht auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 weiterhin keine Anwendung finden würde.

75

Vielmehr war absehbar, dass die Unionsorgane die ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse nutzen würden, um dafür zu sorgen, dass Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland im Allgemeinen und insbesondere die Gasfernleitung Nord Stream 2 in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73 einbezogen würden.

2) Zu den Folgeinvestitionen

76

Nachdem die Möglichkeit, dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterworfen werden könnte, durch Vorschläge der Kommission konkretisiert wurde, hat die Klägerin ihre Investitionstätigkeit fortgesetzt.

77

Ende März 2017 wies die Kommission nämlich darauf hin, dass es Schwierigkeiten mit der Gasfernleitung Nord Stream 2 gebe, und kündigte an, dass sie den Entwurf für ein Mandat ausarbeite, um die Erlaubnis des Rates für Verhandlungen mit der Russischen Föderation über den Betrieb dieser Gasfernleitung zu erhalten.

78

Demnach gab die Kommission am 9. Juni 2017 in einer Pressemitteilung bekannt, dass sie die Mitgliedstaaten um ein Verhandlungsmandat für ein Abkommen mit der Russischen Föderation über die Erdgaspipeline Nord Stream 2 ersucht habe. Dieser Antrag erfolgte in Form einer von der Kommission am selben Tag angenommenen Empfehlung an den Rat für einen Beschluss zur Ermächtigung, Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Union und der Russischen Föderation über den Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 aufzunehmen (im Folgenden: Mandatsersuchen).

79

Wie aus ihrer Pressemitteilung hervorgeht, erklärte die Kommission in ihrem Mandatsersuchen, das Nord-Stream-2-Projekt trage nicht zu den Zielen der Energieunion bei, da es Gazprom eine weitere Stärkung seiner Stellung auf den wichtigsten Gasmärkten der Union erleichtern könnte und die bestehenden Transportwege gefährden würde.

80

Deshalb ersuchte die Kommission den Rat, ihr ein Verhandlungsmandat für ein internationales Abkommen zu erteilen, das den Grundprinzipien des unionsweiten Energierechts Rechnung trage, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz beim Betrieb, der diskriminierungsfreien Entgeltfestsetzung, eines angemessenen, diskriminierungsfreien Netzzugangs Dritter und einer ausreichenden Trennung zwischen den Tätigkeiten Versorgung und Fernleitung.

81

Im August 2017 bekräftigte das für Energie zuständige Mitglied der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage den Willen der Kommission, dafür zu sorgen, dass für die Gasfernleitung Nord Stream 2 nicht nur das Recht ihres Herkunftslands, sondern auch das Unionsrecht gelte.

82

Am 8. November 2017 verabschiedete die Kommission den Richtlinienvorschlag. Dieser Vorschlag sah bereits die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen wie die der Klägerin sowie die Möglichkeit vor, eine Ausnahme für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu erhalten, die vor dem Inkrafttreten der künftigen Richtlinie fertiggestellt würden. Der wesentliche Inhalt dieses Vorschlags war im September 2017 angekündigt worden. Ferner hatte ein Kommissionsvertreter im Oktober 2017 erklärt, dieser Vorschlag werde nach seiner Einschätzung im November 2017 vorgelegt werden, ein „Fast-Track“-Verfahren durchlaufen und spätestens Ende 2018 in Kraft treten, wenn den Änderungsvorschlägen zugestimmt werde.

83

Daraus folgt, dass sich zum Zeitpunkt des Mandatsersuchens und sodann zum Zeitpunkt des Richtlinienvorschlags die Möglichkeit, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliegen würde, konkretisiert hat und dass sie damit rechnen konnte, dass diese Verpflichtungen in absehbarer Zeit für die Gasfernleitung Nord Stream 2 gelten würden. Die Klägerin war somit aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorherzusehen, die ihre Interessen berühren konnte.

84

Die Klägerin weist aber nicht nach, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, sich anzupassen, um bei Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie die Ausnahme gemäß Art. 36 in der geänderten Fassung in Anspruch nehmen zu können.

85

Zum einen macht die Klägerin nämlich nicht geltend, zum Zeitpunkt des Mandatsersuchens der Kommission an den Rat und spätestens zum Zeitpunkt des Richtlinienvorschlags versucht zu haben, die Erfüllung der von ihr zuvor geschlossenen Verträge zu unterbrechen bzw. auszusetzen oder diese neu auszuhandeln.

86

Zum anderen weist die Klägerin nicht nach, dass es ihr zu diesen Zeitpunkten unmöglich gewesen wäre, ihr Projekt zu unterbrechen oder auszusetzen, und dass ihre Investitionen generell irreversibel geworden wären.

87

Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Klägerin die Verträge über den Erwerb der Rohre, den Vertrag über die Beschichtung der Rohre mit Schwerbeton und den Vertrag über die Verlegung der Rohre nicht vorgelegt hat, die sie nach eigenen Angaben am 6. April 2016, am 6. September 2016 bzw. am 6. April 2017 geschlossen hatte. Zwei von der Klägerin vorgelegte Anlagen belegen nur, dass [vertraulich] ( 1 ).

88

Wie im Übrigen aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur (Deutschland) vom 22. Februar 2009 über einen Antrag auf Freistellung nach der deutschen Rechtsvorschrift, die Art. 36 der Richtlinie 2009/73 umgesetzt hat (BK7-08-009), hervorgeht, beweist der Abschluss eines kostenintensiven Vertrags über den Erwerb von Rohren nicht zwangsläufig, dass eine feste Investitionsentscheidung getroffen und zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrags eine irreversible Investition getätigt worden wäre, denn diese Rohre können u. a. noch weiterveräußert werden.

89

Die Klägerin weist somit nicht nach, dass zum Zeitpunkt des Mandatsersuchens der Kommission an den Rat und spätestens zum Zeitpunkt des Richtlinienvorschlags die Investitionen in Verbindung mit den oben in Rn. 87 genannten Verträgen irreversibel geworden wären.

90

Zu dem von der Klägerin am 23. April 2017 geschlossenen Gastransportvertrag ist festzustellen, dass dieser den künftigen Betrieb der Gasfernleitung Nord Stream 2 betreffende Vertrag keinerlei Aufschluss über die zeitliche Abfolge und den Umfang der von der Klägerin getätigten Investitionen gibt. Außerdem wurde dieser Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die Kommission bereits angekündigt hatte, dass sie ein Mandatsersuchen vorbereite (siehe oben, Rn. 77). Auch mit einzelnen Verweisen nur auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Auszüge aus diesem Vertrag kann die Klägerin nicht belegen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die Erfüllung des Vertrags zu unterbrechen oder auszusetzen oder dessen Inhalt wenige Wochen nach seiner Unterzeichnung, d. h. nachdem die Kommission am 9. Juni 2017 tatsächlich ihr Mandatsersuchen gestellt hatte, neu auszuhandeln. Da dieser Vertrag im Übrigen mit Gazprom Export LLC unterzeichnet worden war, d. h. einer Gesellschaft russischen Rechts, die eine 100%ige Tochtergesellschaft des einzigen Anteilseigners der Klägerin war, war nicht auszuschließen, dass dieser Vertrag zum Zeitpunkt des Mandatsersuchens und zum Zeitpunkt des Richtlinienvorschlags neu ausgehandelt werden könnte.

91

Auch den von der Klägerin im April und Juni 2017 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen lässt sich nichts über die zeitliche Abfolge und den Umfang der von der Klägerin getätigten Investitionen entnehmen. Außerdem kann anhand der Erklärungen der Klägerin und der von ihr vorgelegten Auszüge aus diesen Vereinbarungen nicht mit hinreichender Genauigkeit beurteilt werden, wann die Vereinbarungen tatsächlich in Kraft getreten sind. Ferner datiert die Unterzeichnung dieser Abkommen aus einer Zeit, in der die Kommission bereits, nämlich im März 2017, angekündigt hatte, dass sie den Entwurf eines Verhandlungsmandats für ein Abkommen mit der Russischen Föderation ausarbeite, und die nur einige Wochen bzw. – im Fall der Vereinbarung vom Juni 2017 – einige Tage vor der tatsächlichen Übermittlung des Ersuchens auf Erteilung eines Mandats an den Rat lag. Schließlich belegt die Klägerin mit ihrem Vorbringen vor Gericht ganz allgemein nicht, dass es ihr zum Zeitpunkt des Mandatsersuchens und spätestens zum Zeitpunkt des Richtlinienvorschlags unmöglich gewesen wäre, diese Vereinbarungen neu auszuhandeln. Im Übrigen waren die durch diese Vereinbarungen garantierten Finanzierungen zur Hälfte von ihrem einzigen Anteilseigner, PJSC Gazprom, bereitgestellt worden.

92

Die Klägerin weist daher nicht nach, dass der Umstand, dass sie bei Erlass der angefochtenen Richtlinie nicht die Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung in Anspruch nehmen konnte, die unmittelbare Folge einer unvorhersehbaren Änderung der Rechtsvorschriften gewesen wäre, und dass sie sich nicht rechtzeitig auf diese Situation hätte einstellen können.

93

Vielmehr deuten die dem Gericht vorliegenden Informationen darauf hin, dass die Klägerin ihre Investitionen getätigt und ohne Unterbrechung fortgesetzt hat, obwohl sie bei verständiger Würdigung mit einer künftigen Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, einschließlich der Gasfernleitung Nord Stream 2, rechnen konnte.

94

Angesichts der Begleitumstände des Erlasses der angefochtenen Richtlinie und insbesondere der Lage, in der sich die Klägerin vor Erlass dieser Richtlinie befand, brauchte der Unionsgesetzgeber zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit den Geltungsbereich von Art. 49a nicht deshalb an die besondere Situation der Klägerin anzupassen, weil diese bei Erlass der Richtlinie nicht die Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung in Anspruch nehmen konnte.

b)   Zu dem Umstand, dass die Klägerin keine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen kann

95

Es ist festzustellen, dass das Kriterium der Fertigstellung vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie, das erfüllt sein musste, damit eine Abweichung gemäß Art. 49a in Betracht kam, bereits im Richtlinienvorschlag enthalten war und die Klägerin vorhersehen konnte, dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 bei Erlass und Inkrafttreten dieser Richtlinie noch nicht fertiggestellt sein würde.

96

Insoweit geht aus den Akten hervor, dass zum Zeitpunkt des Richtlinienvorschlags, also am 8. November 2017, der eigentliche Bau der Gasfernleitung Nord Stream 2, d. h. insbesondere die Verlegung der Rohre auf dem Grund der Ostsee, noch nicht begonnen hatte.

97

Denn die Klägerin erhielt von den zuständigen deutschen Behörden erst zwischen dem 2. November 2017 und dem 27. März 2018 die verschiedenen Genehmigungen, die sie benötigte, um ihre Infrastruktur im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland zu errichten und zu betreiben.

98

Außerdem begannen die Bauarbeiten zur Verlegung der Rohre und zum Bau des Zielterminals im Zuständigkeitsbereich dieses Mitgliedstaats erst im Februar 2018 und wurden im deutschen Küstenmeer und in der deutschen AWZ erst ab Mitte 2018 fortgesetzt.

99

Hinzu kommt, dass die notwendigen Genehmigungen der wegen des Verlaufs der Nord-Stream-2-Trasse involvierten russischen, finnischen und schwedischen Behörden erst zwischen dem 5. April und dem 14. August 2018 erteilt wurden.

100

Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie, d. h. am 17. April 2019, jeder der beiden Leitungsstränge, aus denen die Gasfernleitung Nord Stream 2 besteht, zu einem Großteil noch nicht auf dem Meeresboden verlegt worden, wie die von der Klägerin vorgelegten Kilometerzahlen belegen. Vor allem wartete die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie noch auf die Genehmigung für die in die Zuständigkeit der dänischen Behörden fallenden 147 km langen Leitungsstränge. Diese Genehmigung wurde schließlich am 30. Oktober 2019 erteilt und am28. November 2019 bestandskräftig. Zum Zeitpunkt des Erlasses und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie waren die Rohre somit nicht in den dänischen Gewässern verlegt worden. Zu diesen Zeitpunkten waren zumindest in den Hoheitsgewässern und in der AWZ Deutschlands sowie in den russischen Gewässern noch nicht alle bereits auf dem Meeresboden ausgelegten Rohrabschnitte mittels des sogenannten „Above-water-tie-in“-Verfahrens miteinander verbunden worden.

101

Daher war es für die Klägerin absehbar, dass sie, wenn der Unionsgesetzgeber dem Kommissionsvorschlag folgen und eine Ausnahmeregelung für vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie fertiggestellte Gasfernleitungen in die Richtlinie einfügen würde, zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens eine solche Ausnahme nicht würde in Anspruch nehmen können.

102

Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie keine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen konnte, war nicht nur für die Klägerin vorhersehbar, sondern auch eine Folge der Anwendung eines Kriteriums, das den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entspricht.

103

Das Kriterium der Fertigstellung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie ist nämlich klar, bestimmt und objektiv.

104

Insoweit kommt in diesem Kriterium der Grundsatz zum Ausdruck, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Sie ist zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar, findet jedoch auf künftige Wirkungen eines unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalts sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Die Methode, auf das Datum des Inkrafttretens eines Rechtsakts abzustellen, um den zeitlichen Geltungsbereich einer Bestimmung im Gasbereich abzugrenzen, wurde bereits in der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) angewandt. Nach Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2003/55 bezeichnete der Ausdruck „neue Infrastruktur“ nämlich eine Infrastruktur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht fertiggestellt war. Für eine neue Infrastruktur kam nach Art. 22 dieser Richtlinie, der zu Art. 36 der Richtlinie 2009/73 wurde, eine Ausnahme in Betracht.

106

Das objektive Kriterium der Fertigstellung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie belegt, dass der Gesetzgeber die besondere Situation fertiggestellter Gasfernleitungen berücksichtigt hat, indem er die Möglichkeit einräumte, für solche Leitungen einen Antrag auf Abweichung gemäß Art. 49a zu stellen.

107

Was die besondere Situation der Gasfernleitung Nord Stream 2 betrifft, so geht oben aus Rn. 100 hervor, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie noch im Bau befand, so dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt insoweit über keine endgültig erworbene Rechtsposition im Sinne der oben in Rn. 104 erwähnten Rechtsprechung verfügte.

108

Im Übrigen konnte die Klägerin nicht nur vorhersehen, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie nicht in der Lage sein würde, die in Art. 49a vorgesehene Abweichung in Anspruch zu nehmen, sondern ihr stand auch zusätzliche Zeit zur Verfügung, um die geplanten Modalitäten für den Betrieb der Gasfernleitung Nord Stream 2 zu ändern, denn diese Richtlinie musste spätestens bis zum 24. Februar 2020, d. h. zehn Monate nach ihrem Erlass, umgesetzt werden.

109

Dass die Klägerin die Abweichung nach Art. 49a nicht in Anspruch nehmen kann, hindert sie nicht daran, die Gasfernleitung Nord Stream 2 unter wirtschaftlichen Bedingungen zu betreiben und eine angemessene Kapitalrendite zu erzielen, wie sich insbesondere aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73 und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36) ergibt.

110

Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Rechtssicherheit und – als dessen Ausfluss – den Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet hätte, als er in Art. 49a bestimmte, dass nur Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, für eine Abweichung nach dieser Bestimmung in Betracht kommen.

111

Nach alledem ist der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen konnte, kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Rechtssicherheit und – als dessen Ausfluss – den Grundsatz des Vertrauensschutzes, missachtet hätte.

112

Der dritte Klagegrund wird somit zurückgewiesen.

3.   Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

113

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114

Im Folgenden sind zunächst die Argumente, mit denen die Klägerin eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte rügt, und sodann die Argumente zu prüfen, mit denen sie eine fehlende objektive Rechtfertigung rügt.

a)   Zur behaupteten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte

115

Die Klägerin macht geltend, die Gasfernleitung Nord Stream 2 befinde sich eindeutig in einer ähnlichen Situation wie die vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie fertiggestellten Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die in den Geltungsbereich von Art. 49a fielen.

116

Erstens seien die Gasfernleitung Nord Stream 2 und die fertiggestellten Gasfernleitungen nämlich allesamt „Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland“ im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73 in der geänderten Fassung und fielen unter diese Richtlinie, da sie „Verbindungsleitungen“ seien.

117

Zweitens seien die Gasfernleitung Nord Stream 2 und die fertiggestellten Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland allesamt Gasfernleitungen, auf die Art. 36 in der geänderten Fassung objektiv nicht anwendbar sei und hinsichtlich deren dieser Artikel seine Funktion, „vor“ der Investition Gewissheit zu schaffen, nicht erfüllen könne. Bei der Gasfernleitung Nord Stream 2 und den fertiggestellten Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sei die getätigte Investition irreversibel und könne nicht wie bei Gasfernleitungen, die sich noch in der Planungsphase befänden, abgebrochen werden. Diesbezüglich seien nahezu alle Investitionen in die Gasfernleitung Nord Stream 2 bereits getätigt worden, und die Leitung sei so gut wie fertiggestellt. Im Hinblick auf das mit Art. 49a verfolgte Ziel, nämlich eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen, befänden sich die Gasfernleitung Nord Stream 2 und die fertiggestellten Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland somit in einer vergleichbaren Situation.

118

Drittens lägen den Investitionen in die Gasfernleitung Nord Stream 2 langfristige Gastransportverträge derselben Art wie den Investitionen in die fertiggestellten Offshore-Gasfernleitungen zugrunde, die mehrere Jahre vor Erlass der angefochtenen Richtlinie geschlossen worden seien.

119

Viertens erlaube die Tatsache, dass die Auswirkungen fertiggestellter und bereits in Betrieb befindlicher Gasfernleitungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit leichter zu beurteilen seien, nicht die Annahme, dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 nicht mit diesen fertiggestellten Gasfernleitungen vergleichbar sei. Denn Art. 36 in der geänderten Fassung verlange eine ähnliche Beurteilung für geplante Gasfernleitungen und habe zu einer entsprechenden Entscheidungspraxis geführt.

120

Aus demselben Grund lasse sich fünftens nicht argumentieren, dass das Kriterium der „endgültigen Investitionsentscheidung“ im Gegensatz zum Kriterium der „Fertigstellung“ in Art. 49a ungenau sei. Art. 36 in seiner geänderten Fassung setze nämlich voraus, dass keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen worden sei.

121

Das Parlament und der Rat treten mit Unterstützung der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

122

Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind. Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem die angefochtene Richtlinie unterfällt, festzustellen, dass die Energiepolitik der Union gemäß Art. 194 Abs. 1 AEUV im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele verfolgt: Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnektion der Energienetze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C‑346/14, EU:C:2016:322, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Die angefochtene Richtlinie zielt insgesamt darauf ab, den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu erstrecken.

125

Mit der angefochtenen Richtlinie wird, wie aus deren drittem Erwägungsgrund hervorgeht, das allgemeine Ziel verfolgt, Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland ergeben. Mit den eingeführten Änderungen soll laut diesem Erwägungsgrund erstens sichergestellt werden, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gelten, zweitens die Kohärenz des Rechtsrahmens bei gleichzeitiger Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit gewährleistet werden und drittens die Transparenz verbessert sowie Marktteilnehmern, vor allem Infrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geboten werden.

126

Nach Art. 49a soll der Mitgliedstaat, in dem der erste Kopplungspunkt einer vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellten Gasfernleitung zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland gelegen ist, beschließen können, von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 abzuweichen. Eine solche Abweichung muss auf objektiven Gründen beruhen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen, oder auf Gründen der Versorgungssicherheit, sofern die Abweichung den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt, dessen effektives Funktionieren oder die Versorgungssicherheit in der Union nicht beeinträchtigen würde.

127

Wie aus dem vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie hervorgeht, soll Art. 49a dem Umstand Rechnung tragen, dass es vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie an spezifischen Unionsvorschriften für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland fehlte.

128

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 49a unbestritten dazu führt, dass Gasfernleitungen, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden und für die eine Abweichung aufgrund dieser Bestimmung beantragt werden kann, anders behandelt werden als Gasfernleitungen, die zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt waren und für die eine solche Abweichung nicht beantragt werden kann.

129

Eine fertiggestellte Gasfernleitung ist eine Gasfernleitung, die über alle notwendigen Vorrichtungen für den Transport von Gas verfügt, da ihr Bau abgeschlossen ist. Eine fertiggestellte Gasfernleitung ist daher betriebsbereit und kann genutzt werden. Im Übrigen hat die Kommission in der Begründung ihres Richtlinienvorschlags fertiggestellte Gasfernleitungen, auf die sich die nunmehr in Art. 49a vorgesehene Ausnahmeregelung bezieht, als vorhandene, bereits in Betrieb befindliche Infrastruktur beschrieben.

130

Im Vergleich dazu verfügt eine nicht fertiggestellte Gasfernleitung nicht über alle Vorrichtungen einer Gasfernleitung und ist daher nicht geeignet, Gas zu transportieren und genutzt zu werden.

131

Im Hinblick auf den mit Art. 49a verfolgten Zweck – der darin besteht, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie keine spezifischen Unionsvorschriften für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gab – befindet sich eine am 23. Mai 2019 noch nicht fertiggestellte Gasfernleitung nicht in einer Situation, die mit derjenigen einer zu diesem Zeitpunkt fertiggestellten Gasfernleitung vergleichbar wäre.

132

Einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie fertiggestellten und in Betrieb befindlichen Gasfernleitung ging nämlich zwangsläufig eine Investition voraus, die sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Außerdem wird eine zu diesem Zeitpunkt fertiggestellte Gasfernleitung den Betrieb im Rahmen einer rechtlichen Regelung aufgenommen haben, die hierfür weder die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 noch die Möglichkeit vorsah, eine Ausnahme nach dem für neue Erdgasinfrastrukturen geltenden Art. 36 in der geänderten Fassung in Anspruch zu nehmen.

133

Wer dagegen in eine bei Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie nicht fertiggestellte Gasfernleitung investiert hat, dürfte wohl geringere Ausgaben getätigt haben oder über mehr Möglichkeiten verfügen, seine Investition anzupassen, bereits eingegangene Vertragsverpflichtungen zu beenden, diese Verpflichtungen zu ändern oder Güter weiterzuverkaufen, die für den Bau seiner Gasfernleitung bereits erworben worden waren.

134

Selbst wenn für eine bei Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie nicht fertiggestellte Gasfernleitung erhebliche Investitionen getätigt und Bauarbeiten durchgeführt wurden, können diese Investitionen und Bauarbeiten doch in Kenntnis der Sachlage und in einem Kontext beschlossen worden sein, in dem absehbar war, dass die geltende Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Änderung geändert würde.

135

Im vorliegenden Fall geht insbesondere oben aus den Rn. 75, 83, 93 und 101 hervor, dass die Klägerin ihre Investitionsentscheidung tatsächlich in Kenntnis der Sachlage getroffen hat, und zwar in einem Kontext, in dem sie, noch bevor die Kommission ihren Richtlinienvorschlag vorlegte, spätestens aber zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterworfen würde.

136

Wer in eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie nicht fertiggestellte Gasfernleitung wie Nord Stream 2 investiert hat, verfügte schließlich generell über genügend Zeit, um sich an die in der Richtlinie vorgesehenen Rechtsänderungen anzupassen. Die Möglichkeiten und die Zeit, die einem Kapitalgeber, der in eine nicht fertiggestellte Gasfernleitung investiert, zur Verfügung stehen, um sich an die Folgen einer durch eine Richtlinie vorgenommenen Rechtsänderung anzupassen, sind umso größer, als der Kapitalgeber viele Monate vor Erlass des fraglichen Rechtsakts von Gegenstand und Zweck der geplanten Rechtsänderungen Kenntnis hat und den Mitgliedstaaten eine Frist zusteht, um solche Änderungen in nationales Recht umzusetzen.

137

Auch mit Blick auf den Gegenstand von Art. 49a, aber auch den Gegenstand und die Ziele der angefochtenen Richtlinie sowie die Grundsätze und Ziele der Energiepolitik der Union unterscheidet sich die Situation einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellten Gasfernleitung von der Situation einer Gasfernleitung, deren Bau zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.

138

Denn die Auswirkungen einer bereits fertiggestellten Gasfernleitung auf das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der Folgen für den Wettbewerb und für die Versorgungssicherheit, können nachträglich bewertet werden. Diese Ex-post-Bewertung erfolgt aufgrund der beim Betrieb der jeweiligen Gasfernleitung gewonnenen Erfahrungen und anhand empirischer, im Rahmen dieses Betriebs gesammelter Daten. Die Bewertung der Auswirkungen einer fertiggestellten Gasfernleitung auf den Binnenmarkt ist somit leichter durchzuführen und kann daher rasch nach einem einfachen Verfahren in alleiniger Verantwortung der zuständigen Mitgliedstaaten erfolgen.

139

Die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf bei Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie fertiggestellte und bereits in Betrieb befindliche Gasfernleitungen birgt im Übrigen die Gefahr einer Störung der Versorgungskapazitäten und ‑ströme und somit einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Versorgungssicherheit. Auch diese Gefahr rechtfertigt eine rasche Prüfung ihrer Situation im Hinblick auf die in Art. 49a festgelegten Bedingungen.

140

Bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie noch nicht fertiggestellten Gasfernleitung wie Nord Stream 2 kommt hingegen nur eine auf die Zukunft gerichtete und auf Mutmaßungen beruhende Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt und auf die Versorgungssicherheit in Betracht. Selbst wenn eine solche Bewertung also tatsächlich möglich ist, erfordert sie eingehendere und komplexere Beurteilungen dazu, wie sich der Betrieb der künftigen Gasfernleitung auf die Erreichung der mit der angefochtenen Richtlinie insgesamt und mit der Energiepolitik der Union verfolgten Ziele auswirken wird.

141

Da eine nicht fertiggestellte Gasfernleitung wie diejenige der Klägerin kein Erdgas transportieren und nicht genutzt werden kann, besteht bei Anwendung der angefochtenen Richtlinie auf eine solche Kategorie von Gasfernleitungen auch nicht die Gefahr einer Störung der Versorgungsströme oder gar einer Unterbrechung der Versorgung.

142

Nach alledem ist festzustellen, dass sich am 23. Mai 2019 fertiggestellte Gasfernleitungen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte, insbesondere im Bau befindliche Gasfernleitungen wie Nord Stream 2 unter Berücksichtigung aller ihrer Wesensmerkmale nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

143

Art. 49a führt also dazu, dass unterschiedliche Situationen unterschiedlich behandelt werden, und insbesondere dazu, dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 anders behandelt wird als fertiggestellte Gasfernleitungen, da sich die Erstere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie in einer anderen Situation befand als die Letzteren.

144

Aber selbst wenn Art. 49a zu einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Situationen führen würde, weil die Klägerin in den Bau der Gasfernleitung Nord Stream 2 bereits erheblich investiert hat, wären diese unterschiedliche Behandlung und der daraus resultierende Nachteil jedenfalls gerechtfertigt (siehe unten, Rn. 145 ff.).

b)   Zur Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen

145

Die Klägerin trägt vor, die Ungleichbehandlung der Gasfernleitung Nord Stream 2 sei nicht objektiv gerechtfertigt.

146

Dass die Gasfernleitung Nord Stream 2 nicht vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt worden sei, könne ihre Ungleichbehandlung nicht objektiv rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung wäre nämlich mit dem besonderen Zweck von Art. 49a unvereinbar. Dieser Zweck sei auf bereits eingegangene Investitionsrisiken gerichtet und bestehe darin, Art. 36 in der geänderten Fassung, der noch nicht eingegangene Investitionsrisiken erfasse, zu ergänzen. Eine Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs von Art. 49a auf Infrastrukturen, die „vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt“ worden seien, hätte eine zeitliche Lücke zum Geltungsbereich von Art. 36 in der geänderten Fassung zur Folge.

147

Die Klägerin macht geltend, sie habe dieselben begründeten Erwartungen gehabt wie die Betreiber bereits in Betrieb genommener Gasfernleitungen, denn sie habe vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie, d. h. vor dem 23. Mai 2019, bereits erhebliche Investitionen getätigt. Wie diese Betreiber habe sie beschlossen, ihr Projekt zu verwirklichen, irreversible Investitionen vorgenommen und die meisten bindenden vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie maßgeblichen Rechtslage geschlossen.

148

Im Übrigen sei das Kriterium der „Fertigstellung“ kein objektives Kriterium. Es sei unklar, warum zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit für fertiggestellte Infrastrukturen ein so früher Stichtag habe festgelegt werden müssen. Der Gesetzgeber hätte einen späteren Stichtag bestimmen können, ohne dass die Situation fertiggestellter Infrastrukturen beeinträchtigt worden wäre. Im Gesetzgebungsverfahren sei als Alternative zu der schließlich gewählten Option eine Anwendung von Art. 49a auf Gasfernleitungen vorgeschlagen worden, bei denen die Bauarbeiten vor dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie begonnen hätten.

149

Das Parlament und der Rat treten mit Unterstützung der Republik Polen und der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

150

Es ist zu beachten, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 47).

151

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der mit Art. 49a verfolgte spezifische Zweck entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur Investitionsrisiken betrifft. Vielmehr dient Art. 49a einem umfassenderen Zweck, der darin besteht, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie keine Vorschriften für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gab. Deshalb muss nach dieser Bestimmung die darin geregelte Abweichung aus objektiven Gründen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen, oder aus Gründen der Versorgungssicherheit erfolgen.

152

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei dem Kriterium der Fertigstellung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie um ein objektives Kriterium handelt, in dem die Grundsätze zum Ausdruck kommen, die die zeitliche Geltung eines Unionsrechtsakts regeln (siehe oben, Rn. 104). Zudem weist dieses Kriterium einen engen Zusammenhang mit dem mit Art. 49a verfolgten Ziel auf, nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie keine spezifischen Unionsvorschriften für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gab. Auf dieses Kriterium war im Übrigen schon in Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2003/55 zur Definition einer „neuen Infrastruktur“ zurückgegriffen worden (siehe oben, Rn. 105).

153

Das Kriterium der Fertigstellung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie stellt daher ein objektives und angemessenes Kriterium dar.

154

Die aus der Anwendung des Kriteriums der Fertigstellung vor dem 23. Mai 2019 resultierende etwaige Ungleichbehandlung ist auch geeignet, das Ziel zu verwirklichen, das darin besteht, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie an Vorschriften für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland fehlte.

155

Zum einen können die Eigentümer von Gasfernleitungen dadurch leicht beurteilen, ob ihre Gasfernleitung unter die Ausnahmeregelung von Art. 49a fällt.

156

Zum anderen können die Mitgliedstaaten dieses Kriterium leicht anwenden, um rasch zu beurteilen, ob tatsächlich ein Abweichungsantrag für eine Gasfernleitung gestellt wird, die in den Geltungsbereich von Art. 49a fällt. Mit anderen Worten: Anhand dieses Kriteriums lassen sich leicht die Gasfernleitungen ermitteln, für die eine flexible Handhabung erforderlich sein könnte, und zwar sowohl im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Eigentümer als auch im Hinblick auf die Gefahr einer Versorgungsstörung, die sich aus der Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf diese bereits in Betrieb genommenen Gasfernleitungen ergeben könnte.

157

Die sich aus der Anwendung des Kriteriums der Fertigstellung vor dem 23. Mai 2019 möglicherweise ergebende Ungleichbehandlung überschreitet auch nicht das zur Erreichung des mit Art. 49a verfolgten Ziels erforderliche Maß.

158

Soweit die Klägerin meint, das mit Art. 49a verfolgte Ziel hätte auch erreicht werden können, wenn die darin vorgesehene Abweichung auf Gasfernleitungen erstreckt worden wäre, bei denen mit den Bauarbeiten vor dem 23. Mai 2019 begonnen worden sei oder die bereits vor diesem Tag Gegenstand einer endgültigen Investitionsentscheidung gewesen seien, ist ihr Vorbringen nämlich zurückzuweisen.

159

Zwar hätte aufgrund der von der Klägerin angeführten Kriterien auch für vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellte Gasfernleitungen eine Abweichung nach Art. 49a beantragt werden können.

160

Diese Kriterien weisen jedoch nicht denselben Grad an Genauigkeit auf, da die Begriffe „Beginn der Bauarbeiten“ und „endgültige Investitionsentscheidung“ wahrscheinlich eine komplexe Auslegung erfordert hätten, um zu beurteilen, ob eine Gasfernleitung unter die Ausnahmeregelung von Art. 49a fiel.

161

Diese Kriterien hätten auch Gasfernleitungen in den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung von Art. 49a einbezogen, die noch nicht genutzt wurden. Die Mitgliedstaaten hätten daher nicht ohne Weiteres beurteilen können, ob die Bedingungen von Art. 49a erfüllt gewesen wären, obwohl das mit dieser Bestimmung eingeführte Verfahren gerade als einfaches Verfahren konzipiert worden war, das von den Mitgliedstaaten rasch durchgeführt werden und keine auf die Zukunft gerichteten und komplexen Analysen erfordern sollte.

162

Schließlich hätten die von der Klägerin angeführten Kriterien im Gegensatz zum Kriterium der Fertigstellung vor dem 23. Mai 2019 bewirkt, dass der Geltungsbereich von Art. 49a auf Gasfernleitungen wie Nord Stream 2 ausgedehnt worden wäre, bei denen Investitionen getätigt und Bauarbeiten durchgeführt worden waren, als absehbar war, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland ausgedehnt würde.

163

Zu den Belastungen generell für Kapitalgeber, die in nicht fertiggestellte Gasfernleitungen investiert haben, und speziell für die Klägerin ist festzustellen, dass Kapitalgeber, die in Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland investiert haben, durch die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 nicht daran gehindert werden, ihre Gasfernleitung unter wirtschaftlichen Bedingungen zu betreiben und eine angemessene Kapitalrendite zu erzielen (siehe oben, Rn. 109).

164

Dies wird auch durch die zahlreichen von der Kommission angeführten Beispiele von Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bestätigt, die bereits vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie mitunter seit vielen Jahren den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterlagen.

165

Daher waren die Belastungen für Kapitalgeber, die wie die Klägerin in bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte Gasfernleitungen investiert hatten, wegen der Bedeutung des Ziels, das darin bestand, dem voraussichtlichen Fehlen von Vorschriften für vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellte Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland Rechnung zu tragen, gerechtfertigt.

166

Im Übrigen weist die Klägerin, wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 261 bis 263 unten ergibt, nicht nach, dass die Belastungen, die sie infolge der Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 zu tragen hat, im Hinblick auf die mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele offensichtlich unangemessen wären.

167

Nach alledem erbringt die Klägerin nicht den Nachweis, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geltungsbereich der in Art. 49a vorgesehenen Abweichung durch das Kriterium der Fertigstellung vor dem 23. Mai 2019 festzulegen, offensichtlich unangemessen und dass eine etwaige Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt wäre.

168

Daher wird der erste Klagegrund zurückgewiesen.

4.   Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

169

Die Klägerin macht erstens in der Klageschrift geltend, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der angefochtenen Richtlinie oder der Richtlinie 2009/73 verfolgten Zielen.

170

Wenn die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland eine Lösung für ein echtes Problem darstelle, müssten diese Verpflichtungen in gleicher Weise für alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gelten. Den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliege jedoch nur ein Teil der Importkapazität aus Drittländern, nämlich die Kapazität der Gasfernleitung Nord Stream 2, nicht aber die Kapazität aller Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

171

Die Klägerin trägt zweitens in der Erwiderung vor, es fehle an dem Nachweis, dass es zur Erreichung der mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich sei, die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf einen kleinen Abschnitt einer einzigen Gasfernleitung aus einem Drittstaat, nämlich der Nord-Stream-2-Pipeline, anzuwenden.

172

Den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliege nur ein Teil der Importkapazität aus Drittländern, nämlich die Kapazität der Nord-Stream-2-Pipeline, nicht aber die Kapazität aller Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. Es sei aber nicht ersichtlich, wie mit der Anwendung dieser Verpflichtungen auf einen so geringen Teil der Gesamtkapazität der Importpipelines die mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele erreicht werden sollten.

173

Das Ziel, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, könne unter quantitativen und qualitativen Aspekten auch erreicht werden, wenn die Gasfernleitung Nord Stream 2 in den Geltungsbereich von Art. 49a einbezogen würde. Die Ausnahmen und Abweichungen gemäß Art. 36 in der geänderten Fassung bzw. Art. 49a, die insbesondere unter Berücksichtigung einer Vorgabe bezüglich der Versorgungssicherheit gewährt würden, zeigten nämlich, dass diese Sicherheit nicht nur mittels Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 gewährleistet werde.

174

Die Klägerin macht drittens geltend, selbst wenn die angefochtene Richtlinie dem Binnenmarkt einen marginalen Vorteil bringen sollte, quod non, sei dieser Vorteil geringer als die sehr erheblichen Nachteile, die der Union, den Mitgliedstaaten und den Eigentümern von Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, wie der Klägerin, durch diese Richtlinie zugefügt würden.

175

Die Klägerin führt aus, die Richtlinie habe erhebliche und unzumutbare wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Situation, da sie ihr keine Amortisierung der vor ihrem Erlass getätigten Investitionen erlaube. Sie könne grundlegende Elemente des Gastransportvertrags, den sie mit Gazprom geschlossen habe, nicht rechtswirksam erfüllen, und ihre Finanzlage sei sehr stark beeinträchtigt.

176

Das Parlament und der Rat treten mit Unterstützung der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

177

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C‑59/11, EU:C:2012:447, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

178

Zunächst ist festzustellen, dass das allgemeine Ziel der angefochtenen Richtlinie, wie die Klägerin bemerkt, tatsächlich darin besteht, das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

179

Der dritte Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie benennt jedoch konkretere Ziele, die nicht nur die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zum Gegenstand haben, sondern darauf gerichtet sind, erstens sicherzustellen, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gelten und dass allgemein ein kohärenter Rechtsrahmen errichtet wird, und zweitens den Marktteilnehmern Rechtssicherheit zu gewährleisten.

180

Bei dem allgemeinen Ziel und den konkreteren Zielen, die mit der angefochtenen Richtlinie verfolgt werden, handelt es sich eindeutig um legitime Ziele. Im Übrigen spricht Art. 194 AEUV von der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie von den Zielen, das Funktionieren des Energiemarkts und die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen.

181

Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie geeignet ist, die mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht über das dazu erforderliche Maß hinausgeht, zumal die Gasfernleitung Nord Stream 2 die einzige Gasfernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland wäre, für die weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Frage käme.

a)   Zur Eignung der angefochtenen Richtlinie, die verfolgten Ziele zu erreichen, obwohl die Klägerin weder eine Ausnahme noch eine Abweichung in Anspruch nehmen kann

182

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie geeignet ist, die beabsichtigte Rechtssicherheit und Kohärenz des Rechtsrahmens zu erreichen, und in einem zweiten Schritt, ob sie geeignet ist, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden.

1) Zur Eignung der angefochtenen Richtlinie, die beabsichtigte Rechtssicherheit und Kohärenz des Rechtsrahmens zu verwirklichen

183

Erstens ist festzustellen, dass die angefochtene Richtlinie geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit zu erreichen.

184

In der Begründung des Richtlinienvorschlags hat die Kommission nämlich erklärt, es fehle an ausdrücklichen unionsrechtlichen Regeln für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

185

Insoweit bewirkt die Ausdehnung des Begriffs „Verbindungsleitung“ auf Gasfernleitungen aus und nach Drittländern, die durch die angefochtene Richtlinie mittels Änderung des Begriffs „Verbindungsleitung“ in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73 vorgenommen wurde, eine klare Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2009/73 und sorgt für Klarheit hinsichtlich ihres territorialen Geltungsbereichs.

186

Zum einen erstreckt die angefochtene Richtlinie den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73 auf alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, einschließlich der Gasfernleitung Nord Stream 2, d. h. auf bestehende oder künftige Onshore- und Offshore-Gasfernleitungen.

187

Zum anderen heißt es im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie, in Bezug auf Offshore-Gasfernleitungen sollte die Richtlinie 2009/73 im Küstenmeer des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen sei.

188

Die angefochtene Richtlinie bewirkt somit insbesondere, dass die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 für den in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats gelegenen Abschnitt von Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, wie den in den deutschen Hoheitsgewässern gelegenen Abschnitt der Gasfernleitung Nord Stream 2, gelten. Die angefochtene Richtlinie vermeidet daher diesbezüglich einen rechtsfreien Raum.

189

Zweitens führt die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2009/73 auf alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland wie die Gasfernleitung Nord Stream 2 auch zu einem kohärenten Rechtsrahmen innerhalb der Union.

190

Wie die Kommission schon in der Begründung des Richtlinienvorschlags im Wesentlichen dargelegt hat, wird durch die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sichergestellt, dass deren Betreiber denselben Rechtsvorschriften unterliegen wie andere Marktteilnehmer, für die die Richtlinie 2009/73 bereits in vollem Umfang gilt, nämlich die Betreiber von Gasfernleitungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten oder die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Mitgliedstaaten.

191

Wie die Kommission in der Begründung des Richtlinienvorschlags ebenfalls ausgeführt hat, sind die wesentlichen Grundsätze des Rechtsrahmens der Richtlinie 2009/73 in verschiedenen internationalen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten enthalten und werden einheitlich auf Onshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland angewandt.

192

Die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland trägt somit dazu bei, dass eine kohärente rechtliche Regelung zum einen für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, für die schon aufgrund anderer Rechtsinstrumente, wie etwa internationaler Abkommen, diese Verpflichtungen galten, und zum anderen für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, für die, wie etwa bei der Gasfernleitung Nord Stream 2, diese Verpflichtungen nicht galten, zur Anwendung kommt.

193

Außerdem gewährleistet die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2009/73 auf alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, wie die Kommission in der Begründung des Richtlinienvorschlags mit Blick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Wesentlichen ausgeführt hat, eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 und vermeidet ein auf nationale Maßnahmen gestütztes fragmentiertes Vorgehen. Diese Ausdehnung vermeidet insbesondere, dass eine mehrere Mitgliedstaaten durchquerende Verbindungsleitung unterschiedlichen nationalen Regelungen unterliegt, und verhilft der Kommission auch zu einer gewissen Kontrolle über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.

194

Die angefochtene Richtlinie ist daher geeignet, die mit ihr im Wesentlichen beabsichtigte Rechtssicherheit und Kohärenz des Rechtsrahmens dadurch zu verwirklichen, dass sie den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73 und somit die darin vorgesehenen Verpflichtungen erweitert.

195

Der Umstand, dass allein die Klägerin weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen kann, ist für die Eignung der angefochtenen Richtlinie, die mit ihr verfolgten Ziele durch eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2009/73 zu erreichen, irrelevant.

2) Zur Eignung der angefochtenen Richtlinie, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden

196

Was zunächst die dem Richtlinienvorschlag zugrundeliegenden Probleme im Bereich des Wettbewerbs und der Versorgungssicherheit betrifft, so hat die Kommission in der Begründung zu diesem Vorschlag insbesondere erklärt, die Union sei in hohem Maß von Gaseinfuhren aus Drittländern abhängig und es liege im Interesse der Union sowie der Gaskunden, dass ein möglichst hoher Grad an Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auch hinsichtlich der Rohrleitungen aus diesen Ländern herrsche.

197

Die Kommission hat den Richtlinienvorschlag im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip auch damit begründet, dass die Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland in den meisten Fällen eine Kapazität hätten, die sich auf den Erdgasbinnenmarkt und die Versorgungssicherheit in mehreren Mitgliedstaaten auswirken könne.

198

In dem ihrem Richtlinienvorschlag beigefügten Arbeitspapier hat die Kommission erklärt, 2016 seien 70,4 % des Gasbedarfs der Union durch Einfuhren gedeckt worden, wobei 87 % dieser Einfuhren durch Gasfernleitungen erfolgt seien.

199

Hierzu ist erstens festzustellen, dass unabhängig von der Länge des Abschnitts der von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 erfassten Gasfernleitung(en) zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland die Anwendung dieser Verpflichtungen generell auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland und speziell auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 geeignet ist, durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit das Ziel der Vollendung des Erdgasbinnenmarkts zu verwirklichen.

200

Die Richtlinie 2009/73 sieht nämlich u. a. eine Pflicht zur Entflechtung („unbundling“) von Fernleitungsnetz und Fernleitungsnetzbetreiber, eine Pflicht, Dritten Zugang zum Netz zu gewähren, sowie weitere Pflichten vor, die u. a. die tarifliche und nicht tarifliche Transparenz betreffen.

201

Was die Entflechtungspflicht nach Art. 9 der Richtlinie 2009/73 betrifft, so hat der Gerichtshof im Kern bereits entschieden, dass in einer Situation, in der Erdgas, das von einem Unternehmen außerhalb der Union erzeugt wird, mittels eines Übertragungsnetzes, das im Eigentum desselben Unternehmens steht, in die Union befördert wird, die Gefahr offenkundig ist, dass beim Betrieb dieses Netzes diskriminierende Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C‑718/18, EU:C:2021:662, Rn. 37).

202

Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 6, 8 und 22 der Richtlinie 2009/73 im Wesentlichen hervor, dass marktbeherrschende Gasversorger durch die Pflicht zur Entflechtung daran gehindert werden, die Fernleitungsinfrastruktur zu kontrollieren und damit ihre eigene Versorgungstätigkeit zu begünstigen, und dass diese Pflicht ein einfacher und stabiler Weg ist, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

203

Die Eignung der Entflechtungspflicht, die mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen, wird dadurch verstärkt, dass die Erfüllung dieser Pflicht im Rahmen eines Verfahrens zur Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Art. 10 der Richtlinie 2009/73 überprüft werden muss. Die Erteilung einer Zertifizierung ist eine Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer einer Gasfernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Gas in die Union tätigen darf.

204

Nach Art. 11 der Richtlinie 2009/73 trägt die zuständige nationale Regulierungsbehörde bei ihrer Prüfung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens auch den Gefahren Rechnung, die von der betreffenden Gasfernleitung für die Versorgungssicherheit der Union ausgehen könnten.

205

Nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2009/73 kann das Zertifizierungsverfahren gegebenenfalls wiederaufgenommen werden, wenn die Pflichten zur Entflechtung nicht eingehalten werden oder eine Gefahr für die Versorgungssicherheit besteht.

206

Was die Pflicht nach Art. 32 der Richtlinie 2009/73 betrifft, Dritten Zugang zum Netz zu gewähren, so trifft es zwar zu, dass Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, namentlich die Gasfernleitung Nord Stream 2, nicht unbedingt über einen Kopplungspunkt verfügen und dass ein Antrag eines Dritten auf einen solchen Zugang nur fakultativ ist.

207

Die in diesem Art. 32 vorgesehene Pflicht, Dritten Zugang zum Netz zu gewähren, gilt jedoch für bestehende wie auch künftige Zugangsanträge und umfasst zwei Aspekte: die Pflicht, den physischen Anschluss an die Gasfernleitung zu erlauben, und die Pflicht, Zugang zu Transportkapazitäten zu angemessenen Bedingungen zu erlauben.

208

Daraus folgt, dass Dritte verlangen dürfen, an die Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland angeschlossen zu werden bzw. Zugang zu den Transportkapazitäten dieser Leitungen zu erhalten, und zwar bezüglich des Leitungsabschnitts, der in den territorialen Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Aus Art. 41 Abs. 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73 geht hervor, dass die Anschluss- bzw. Zugangsbedingungen für Dritte objektiv und diskriminierungsfrei sind und auf angemessenen, von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigten Tarifen beruhen.

209

Was die in der Richtlinie 2009/73 vorgesehenen Erfordernisse tariflicher und nicht tariflicher Transparenz betrifft, so bewirkt die Ausdehnung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, wie die Kommission im Arbeitspapier zu ihrem Richtlinienvorschlag bemerkt hat, dass diese Erfordernisse auf diese Gasfernleitungen Anwendung finden. Diese Transparenzerfordernisse ergeben sich namentlich aus Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 7 dieser Richtlinie oder aus den allgemeineren Bestimmungen in deren Art. 16 Abs. 3.

210

Die Kommission hat dazu im Arbeitspapier zu ihrem Richtlinienvorschlag u. a. ausgeführt, mangelnde Transparenz beim Betrieb von Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland könne einen Risikofaktor für die Versorgungssicherheit darstellen. Daher müsse sichergestellt werden, dass Informationen über den Betrieb und die Instandhaltung wichtiger Infrastrukturen dem Markt zugänglich gemacht würden und von den zuständigen nationalen und Unionsbehörden genutzt werden könnten.

211

Nach alledem beziehen sich die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf die Modalitäten des Betriebs von Gasfernleitungen, auf deren Transportkapazität und auf die tarifliche oder nicht tarifliche Transparenz bei deren Betrieb. In Anbetracht des Gegenstands dieser Verpflichtungen beeinträchtigt der Umstand, dass sie nur für einen Abschnitt der Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gelten, nicht ihre Eignung, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden und somit die Ziele der angefochtenen Richtlinie zu verwirklichen, wie das Parlament, der Rat und die Kommission als Reaktion auf prozessleitende Maßnahmen dargelegt haben.

212

Zweitens kann der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die angefochtene Richtlinie nur einen Teil der Einfuhrkapazität aus Drittländern betrifft, nämlich die Kapazität der Gasfernleitung Nord Stream 2, nichts daran ändern, dass die angefochtene Richtlinie geeignet ist, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden.

213

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gasfernleitungsprojekt Nord Stream 2 in einem besonderen Kontext entstanden ist. Vor dem Start des Projekts litten viele Mitgliedstaaten wegen Streitigkeiten mit der Russischen Föderation mehrfach unter Engpässen bei der Gasversorgung. Die drei Hauptrouten für Gas aus diesem Drittland waren damals das ukrainische Transitsystem, die Gasfernleitung Nord Stream 1 und die durch Belarus verlaufende Jamal-Europa-Pipeline.

214

Außerdem ist die Gasfernleitung Nord Stream 2 chronologisch gesehen nach der Gasfernleitung Nord Stream 1 die zweite Offshore- Gasfernleitung, die Russland direkt mit Deutschland verbindet. Die Gasfernleitung Nord Stream 2 führt so zu einer Verdoppelung der Menge an Gas, das über eine reine Offshore-Route transportiert werden kann (siehe oben, Rn. 6). Die Gasfernleitungen Nord Stream 1 und Nord Stream 2 können somit mehr als 80 % des aus Russland eingeführten Gases transportieren, wobei 2016 die Gaseinfuhren aus Russland 42 % der Einfuhren in die Union ausmachten.

215

Das Projekt der Klägerin kann somit zu einer Konzentration der Gasquellen führen. Es hat nämlich das Potenzial, die Bedeutung der Einfuhren aus Russland zu steigern, da es dazu beiträgt, die Kapazitäten für die Einfuhr von Gas aus diesem Drittland zu erhöhen. Infolgedessen könnte es den Bau oder die Entwicklung von Infrastrukturen verhindern, die die Union mit anderen Drittländern verbinden.

216

Das Projekt der Klägerin birgt ferner das Risiko, eine weitere Konzentration der Gaslieferanten in der Union zu bewirken. Das Projekt ist nämlich geeignet, die Stellung von Gazprom als einem vertikal integrierten Wirtschaftsteilnehmer auf den Groß- und Einzelhandelsmärkten in der Union zu stärken.

217

Zwar ist die Klägerin weder ein Gaslieferant noch eine Partei der Gaslieferungsverträge, die sich auf das durch die Gasfernleitung Nord Stream 2 transportierte Gas beziehen. Gaslieferant und Unterzeichner der Gaslieferungsverträge ist jedoch entweder ihr einziger Anteilseigner oder ein Tochterunternehmen derselben.

218

Schließlich hat das Projekt der Klägerin eine Konzentration der Einspeisepunkte für in die Union eingeführtes Gas wie auch der Lieferwege zur Folge. Das Projekt kann nämlich zu einer Konzentration der Einspeisung von Gas aus Russland in einem einzigen Mitgliedstaat führen und die Richtung der Gasströme innerhalb der Union ändern. Das Projekt kann daher bewirken, dass die den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliegenden Onshore-Gasfernleitungen und bisherigen Routen zugunsten eines aus den Gasfernleitungen Nord Stream 1 und Nord Stream 2 bestehenden Korridors aufgegeben werden. Diese Gefahr ist umso größer, als die Kapazität der derzeit betriebenen Gasfernleitungen, durch die bereits Gas aus Russland geleitet wurde, ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten nicht voll ausgeschöpft wurde.

219

Die angefochtene Richtlinie gilt auch für alle bestehenden und künftigen Onshore- und Offshore-Gasfernleitungen.

220

Dass für vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellte Gasfernleitungen eine Abweichung nach Art. 49a und für neue Gasinfrastrukturen eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung beantragt werden kann, bedeutet nicht, dass für diese Gasfernleitungen automatisch Ausnahmen bzw. Abweichungen gewährt würden. Die in Art. 36 in der geänderten Fassung bzw. in Art. 49a vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen werden nämlich nur nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden erteilt. Im Übrigen sind sie zeitlich begrenzt und können an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

221

Hinzu kommt, dass die angefochtene Richtlinie in einem Kontext erlassen wurde, in dem viele fertiggestellte Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, insbesondere Onshore-Leitungen, schon aufgrund anderer Rechtsinstrumente, wie etwa internationaler Abkommen, den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterlagen.

222

Selbst wenn zum Zeitpunkt des Erlasses und des Inkrafttretens der angefochtenen Richtlinie allein für die Gasfernleitung Nord Stream 2 weder eine Ausnahme noch eine Abweichung in Betracht kam, erhöht diese Richtlinie daher die den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliegende Einfuhrkapazität aus Drittländern.

223

Zugleich gewährleistet die angefochtene Richtlinie, dass zwischen Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die bereits den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterlagen, und Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland wie die Gasfernleitung Nord Stream 2, für die diese Verpflichtungen kraft der angefochtenen Richtlinie gelten werden, ein Wettbewerb zu fairen Bedingungen stattfinden kann.

224

Nach alledem ist die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 generell auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland und speziell auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 geeignet, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden.

225

Daran kann auch das weitere Vorbringen der Klägerin nichts ändern.

226

Die Klägerin macht geltend, die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, insbesondere auf die Gasfernleitung Nord Stream 2, trage nicht zur Verwirklichung eines integrierten Gasgroßhandelsmarkts innerhalb der Union bei.

227

Hierzu ist festzustellen, dass die jeweiligen Drittländer zwar nicht bestrebt sind, ihre Großhandelsmärkte miteinander zu integrieren.

228

Die Wirtschaftsteilnehmer in diesen Drittländern versuchen jedoch, ihr Gas auf Großhandelsebene in der Union zu verkaufen und über Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu transportieren, von denen zumindest ein Abschnitt im Unionsgebiet gelegen ist.

229

Die Klägerin trägt ferner vor, Offshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland und insbesondere die Gasfernleitung Nord Stream 2 unterschieden sich grundlegend von Gasfernleitungsnetzen im Sinne der Richtlinie 2009/73 und wiesen mehr Ähnlichkeit mit vorgelagerten Rohrleitungen auf.

230

Insoweit ist zu beachten, dass gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/73 der Begriff „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen bezeichnet, deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten.

231

Zum einen belegt die Klägerin jedoch nicht, dass Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland wie die Gasfernleitung Nord Stream 2 als Teil eines bestimmten Gasgewinnungsvorhabens konzipiert worden wären oder dass sie Erdgas von Förderanlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal leiten sollten.

232

Was insbesondere die Gasfernleitung Nord Stream 2 betrifft, so sind die in Russland gelegenen Produktionsfelder nicht direkt, sondern nur über das Gasfernleitungsnetz der Russischen Föderation an diese Gasfernleitung angeschlossen. Die Gasfernleitung Nord Stream 2 verbindet somit das russische Fernleitungsnetz mit dem Fernleitungsnetz eines Mitgliedstaats und ist potenziell in der Lage, von seinem Ausgangspunkt aus Gas zu transportieren, das auf unterschiedliche Weise aus verschiedenen Quellen gewonnen wurde.

233

Zum anderen sollen durch die angefochtene Richtlinie gerade Probleme für den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gelöst werden, die dadurch entstehen, dass Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland wie Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar im Besitz marktbeherrschender Gaslieferanten sind und nur von diesen betrieben werden.

234

Im Übrigen gilt die Richtlinie 2009/73 für im Unionsgebiet gelegene vorgelagerte Gasfernleitungen, und ihr Art. 34 gewährleistet den Zugang Dritter zu diesen Leitungen.

235

Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Richtlinie und konkret die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland ungeeignet wären, alle verfolgten Richtlinienziele zu erreichen (siehe oben, Rn. 179 und 180), weil Nord Stream 2 die einzige Gasfernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sei, für die weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Betracht komme.

b)   Zur Wahrung des erforderlichen Maßes angesichts dessen, dass die Klägerin weder eine Ausnahme noch eine Abweichung in Anspruch nehmen kann

236

Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin, die den ersten Einspeisepunkt in der Union betreffende Regelung reiche aus, und sodann ihr Vorbringen zu prüfen, wonach sie Belastungen ausgesetzt sei, weil sie weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen könne.

1) Zur Frage, ob die den ersten Einspeisepunkt in der Union betreffende Regelung ausreicht

237

Nach Ansicht der Klägerin genügt die den Einspeisepunkt im Gasfernleitungsnetz der Union betreffende Regelung, um die mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen.

238

Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der oben in den Rn. 229 bis 234 verworfenen Prämisse beruht, Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland wie die Gasfernleitung Nord Stream 2 seien vorgelagerten Rohrleitungen gleichzusetzen.

239

Die Klägerin ist daher den Nachweis schuldig geblieben, dass mit der den ersten Einspeisepunkt in der Union betreffenden Regelung die Ziele der angefochtenen Richtlinie erreicht werden könnten.

240

Jedenfalls geht aus der Richtlinie 2009/73 im Gegenteil hervor, dass die darin vorgesehenen Verpflichtungen nicht nur für den konkreten Einspeisepunkt in ein Fernleitungsnetz gelten, sondern ganz allgemein für Fernleitungsnetze, Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungen. Außerdem haben diese für den Gastransport geltenden Verpflichtungen einen Mehrwert gegenüber einer nur für die Gaslieferung geltenden und auf den ersten Einspeisepunkt in der Union beschränkten Regelung.

241

Somit belegen die dem Gericht verfügbaren Angaben, dass die allein den ersten Einspeisepunkt in der Union betreffende Regelung nichts an der Lage geändert hätte, die vor Erlass der angefochtenen Richtlinie bestand, so dass die Klägerin die Gasfernleitung Nord Stream 2 hätte betreiben und das von ihrem einzigen Anteilseigner gelieferte Gas transportieren können, ohne dem Unionsrecht zu unterliegen, was nicht dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel entspricht.

2) Zu den Belastungen für die Klägerin

242

Erstens trägt die in Art. 49a vorgesehene Abweichung, wie sich aus der Begründung des Richtlinienvorschlags und dem dazugehörigen Arbeitspapier ergibt, zwar zur Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Richtlinie bei, da sie eine ausreichende Flexibilität gewährleistet, um negative Auswirkungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 zu vermeiden.

243

Der Umstand, dass die Klägerin weder eine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung noch eine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen kann, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die angefochtene Richtlinie über das hinausginge, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erforderlich ist.

244

Die Situation der Klägerin ist nämlich darauf zurückzuführen, dass sie beschlossen hatte, in die Gasfernleitung Nord Stream 2 zu investieren und ihre Investitionen fortzusetzen, als absehbar war, dass die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf alle Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, einschließlich der Gasfernleitung Nord Stream 2, Anwendung finden würden (siehe oben, Rn. 54 bis 94).

245

Dass die Klägerin keine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen kann, führt auch nicht dazu, dass sie zu Unrecht ungleich behandelt würde. Da die Gasfernleitung Nord Stream 2 nicht vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt worden war, befand sich die Klägerin nämlich nicht in einer Situation, die mit derjenigen vergleichbar wäre, die vor diesem Zeitpunkt fertiggestellte Gasfernleitungen betraf (siehe oben, Rn. 122 bis 143). Eine etwaige Ungleichbehandlung war jedenfalls im Hinblick auf das mit Art. 49a verfolgte Ziel, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie keine spezifischen Unionsvorschriften gab, objektiv gerechtfertigt (siehe oben, Rn. 150 bis 168).

246

Zweitens ist die Tatsache, dass die Klägerin die Gasfernleitung Nord Stream 2 nicht wie ursprünglich geplant betreiben kann, kein Beleg dafür, dass die angefochtene Richtlinie ihr unverhältnismäßig hohe Belastungen auferlegen würde.

247

Denn die Richtlinie 2009/73 sieht die Wahl zwischen drei Entflechtungsmodellen vor, die alle in deutsches Recht umgesetzt wurden: das Modell der vollständigen eigentumsrechtlichen Entflechtung, das Modell des unabhängigen Netzbetreibers und das Modell des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers.

248

Hinzu kommt, dass der Erlass der angefochtenen Richtlinie für die Klägerin vorhersehbar war und die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 24. Februar 2020 umzusetzen hatten. Die Klägerin hatte somit ziemlich viel Zeit, um die Zertifizierungspflicht und das damit verbundene Verfahren vorherzusehen und sich darauf vorzubereiten.

249

Zwar wird die Klägerin durch die Verpflichtung, Dritten Zugang zur Gasfernleitung Nord Stream 2 zu gewähren, daran gehindert, die Transportkapazitäten dieser Gasfernleitung langfristig zu 100 % für eine Tochtergesellschaft ihres einzigen Anteilseigners zu reservieren.

250

Die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Gastransportvertrag lassen jedoch nicht erkennen, dass dieser Vertrag eine 100%ige Reservierung von Kapazitäten vorgesehen hätte. Jedenfalls räumt die Klägerin ein, dass sie, auch wenn sie den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 unterliege, weiterhin 80 % der Kapazitäten der Gasfernleitung Nord Stream 2 für maximal 15 Jahre reservieren dürfe.

251

Was die Auswirkungen der Tarifregelung auf die Situation der Klägerin angeht, so beruht deren Vorbringen auf der unbewiesenen, aber für Dritte vorteilhaften Annahme, dass die Bundesnetzagentur Tarife genehmigen werde, die erheblich niedriger seien als der im Gastransportvertrag vereinbarte Tarif.

252

Im Übrigen hindert die in der Richtlinie 2009/73 vorgesehene Tarifregelung die Klägerin nicht daran, die Gasfernleitung Nord Stream 2 unter wirtschaftlichen Bedingungen zu betreiben und eine angemessene Kapitalrendite zu erzielen (siehe oben, Rn. 109).

253

Die Klägerin trägt weiter vor, die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 werde sich wegen der Regelung im Gastransportvertrag und in den Finanzierungsvereinbarungen, die sie vor Erlass der angefochtenen Richtlinie geschlossen habe, erheblich auf ihre Situation auswirken.

254

Die Klägerin hat den Gastransportvertrag jedoch mit einer Tochtergesellschaft ihres einzigen Anteilseigners geschlossen und erbringt nicht den Nachweis, dass sie nicht in der Lage wäre, diesen Vertrag neu auszuhandeln.

255

Die Finanzierungsvereinbarungen hängen zwar eng mit dem Gastransportvertrag zusammen. Die durch diese Vereinbarungen gesicherte Finanzierung hat jedoch zur Hälfte der einzige Anteilseigner der Klägerin bereitgestellt.

256

Die Klägerin hat auch nicht die finanziellen Konsequenzen einer Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 aufgezeigt.

257

Da die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 die Klägerin nicht daran hindert, Letztere unter wirtschaftlichen Bedingungen zu betreiben und eine angemessene Kapitalrendite zu erzielen, lassen sich diese finanziellen Konsequenzen vom Gericht weder anhand der Zahlen, die die Klägerin zum Umfang ihrer bei Erlass der angefochtenen Richtlinie getätigten Investitionen vorgelegt hat, noch anhand der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zahl von 8 Mrd. Euro beurteilen.

258

Diese finanziellen Konsequenzen können nämlich ganz offensichtlich nicht in Bezug auf die Höhe der getätigten Investitionen ermittelt werden. Sie entsprechen allein den Kosten, die die Klägerin zu tragen haben wird, um den Anforderungen der angefochtenen Richtlinie zu genügen, und namentlich dem etwaigen Rentabilitätsverlust infolge der Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf die Gasfernleitung Nord Stream 2.

259

Hierzu hat die Klägerin jedoch keine Zahlen vorgelegt.

260

Drittens hindert die angefochtene Richtlinie die Kommission nicht daran, ein internationales Abkommen mit der Russischen Föderation auszuhandeln, um der besonderen Situation der Gasfernleitung Nord Stream 2 Rechnung zu tragen.

261

Die Klägerin weist somit nicht nach, dass ihr durch die angefochtene Richtlinie Verpflichtungen auferlegt würden, die im Hinblick auf das Ziel der Vollendung des Binnenmarkts nicht erforderlich wären.

262

Die Klägerin weist auch nicht nach, dass die Nachteile, die sich für sie oder für die Union und deren Mitgliedstaaten aus der Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 ergeben, offensichtlich außer Verhältnis zur Bedeutung der verfolgten Ziele und der von der Union aus diesen Verpflichtungen gezogenen Vorteile stünden.

263

Nach alledem ist die Klägerin unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens (siehe oben, Rn. 34 bis 37) den Nachweis schuldig geblieben, dass die Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 generell auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland und speziell auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 zur Erreichung der mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet wäre.

264

Der zweite Klagegrund wird daher zurückgewiesen.

5.   Zum vierten Klagegrund: Befugnismissbrauch

265

Nach Ansicht der Klägerin geht aus ihrem auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützten zweiten Klagegrund hervor, dass die angefochtene Richtlinie keinen nützlichen Beitrag zur Erreichung ihrer erklärten Ziele leisten könne und jedenfalls nicht zur Erreichung dieser Ziele beitrage.

266

Vielmehr werde mit der angefochtenen Richtlinie in Wirklichkeit nur beabsichtigt, das Nord-Stream-2-Projekt zu benachteiligen und zu diskreditieren, offenbar um den Gastransit durch die Ukraine und die osteuropäischen Transitmitgliedstaaten wie Polen, die Slowakei, Tschechien, Ungarn und Rumänien zu schützen und um bestimmte Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union zu verfolgen. Hierbei beruft sich die Klägerin auf Erklärungen der Kommission, des Rates und des Parlaments, auf Schreiben einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die das Projekt ablehnten, auf ein Informationsblatt der Kommission zu dem Richtlinienvorschlag und schließlich darauf, dass die angefochtene Richtlinie nur vorgeschlagen worden sei, um die rechtlichen Schwierigkeiten zu umgehen, die das oben in Rn. 78 erwähnte Mandatsersuchen aufgeworfen habe.

267

Das Parlament und der Rat treten mit Unterstützung der Republik Estland, der Republik Litauen und der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

268

Insoweit ist zu beachten, dass eine Rechtshandlung nur dann einen Befugnismissbrauch darstellt, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 16. April 2013, Spanien und Italien/Rat, C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

269

Im vorliegenden Fall beruht die angefochtene Richtlinie auf Art. 194 AEUV, und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie unzutreffend sei.

270

Dem Umstand, dass sich die angefochtene Richtlinie negativ auf die Gasfernleitung Nord Stream 2 auswirkt, kann für sich allein nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber ein anderes als die in Art. 194 Abs. 1 AEUV genannten Ziele hätte verfolgen wollen.

271

Wie die Prüfung des auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützten zweiten Klagegrundes ergeben hat, weist die Klägerin nicht nach, dass die angefochtene Richtlinie erlassen worden wäre, um andere als die darin genannten Ziele zu verfolgen, und dass ein Ziel dieser Richtlinie in der Benachteiligung der Gasfernleitung Nord Stream 2 bestanden hätte.

272

Vielmehr soll mit der angefochtenen Richtlinie sehr wohl auf umfassendere Probleme reagiert werden, die durch das Projekt der Klägerin sichtbar geworden waren.

273

Die angefochtene Richtlinie beseitigt nämlich Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts, was im Wesentlichen einem der in Art. 194 Abs. 1 AEUV genannten Ziele entspricht. Zu diesem Zweck verwirklicht die Richtlinie die konkreteren Ziele der Rechtssicherheit, der Kohärenz des Rechtsrahmens und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, indem sie die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf alle Gasfernleitungen aus und nach Drittländern erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um künftige oder bestehende Onshore- oder Offshore-Leitungen handelt.

274

Die Klägerin weist auch nicht nach, dass die angefochtene Richtlinie, die sie nicht daran hindert, ihre Gasfernleitung unter wirtschaftlichen Bedingungen zu betreiben und eine angemessene Kapitalrendite zu erzielen, deshalb über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinausginge, weil sie keine Abweichung gemäß Art. 49a in Anspruch nehmen kann.

275

Schließlich sollen mit der angefochtenen Richtlinie, unbeschadet der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, die Konsequenzen aus der Anwendbarkeit der Grundsätze der Richtlinie 2009/73 auf bestehende und künftige Gasfernleitungen für geltende oder künftige internationale Abkommen gezogen werden, die zwischen der Union bzw. einem Mitgliedstaat auf der einen und einem Drittland auf der anderen Seite geschlossen wurden bzw. werden sollten.

276

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg behaupten, durch die angefochtene Richtlinie sollten die rechtlichen Schwierigkeiten umgangen werden, die sich daraus ergäben, dass die Kommission den Rat um ein Verhandlungsmandat für ein internationales Abkommen mit der Russischen Föderation über die Gasfernleitung Nord Stream 2 ersucht habe.

277

Wie aus der Begründung des Richtlinienvorschlags hervorgeht, tritt die angefochtene Richtlinie nämlich nicht an die Stelle eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Kommission, über ein solches Abkommen zu verhandeln. Die angefochtene Richtlinie und die Aushandlung eines internationalen Abkommens durch die Kommission sind vielmehr einander ergänzende Instrumente.

278

Im Übrigen lagen den von der Klägerin angeführten Erklärungen und Stellungnahmen gerade eines oder mehrere der in Art. 194 AEUV erwähnten und mit der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele zugrunde.

279

Deshalb wird der vierte Klagegrund zurückgewiesen.

6.   Zum fünften Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

280

Der von der Klägerin vorgebrachte fünfte Klagegrund besteht aus drei Teilen.

281

Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, es hätten keine umfangreichen Anhörungen gemäß Art. 2 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stattgefunden. Auch habe die Kommission keine Bestandsaufnahme zur Qualität des geltenden Rechts vorgenommen. Der Richtlinienvorschlag beruhe nicht auf einer gefestigten und ständigen Praxis, wonach die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in Bezug auf Drittländer angewandt würden.

282

Mit dem zweiten Teil rügt die Klägerin, dass keine Folgenabschätzung vorgenommen worden sei. Eine solche Abschätzung wäre offensichtlich als eine wesentliche Vorbedingung für die Gültigkeit des Richtlinienvorschlags erforderlich gewesen, und zwar hauptsächlich wegen dessen erheblicher Auswirkungen namentlich auf die Klägerin.

283

Durch den Verzicht auf umfangreiche Anhörungen und auf eine Folgenabschätzung seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden.

284

Mit dem dritten Teil macht die Klägerin geltend, dass weder die wirklichen Ziele noch die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags insbesondere im Wege einer Folgenabschätzung geklärt worden seien. Eine rechtlich sinnvolle Konsultation sei daher unter Verstoß gegen das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union unmöglich gewesen.

285

Im Übrigen habe der Richtlinienvorschlag keine sachliche Begründung enthalten, die mit Art. 5 des Protokolls Nr. 2 in Bezug auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre.

286

Das Parlament und der Rat treten mit Unterstützung der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

287

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn die Unionsgerichte wegen des dem Unionsgesetzgeber zustehenden weiten Ermessens nur eine begrenzte gerichtliche Kontrolle vornehmen, die Unionsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sein müssen, vor den Unionsgerichten zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind. Daraus folgt, dass es den Unionsorganen zumindest möglich sein muss, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).

288

Im Übrigen geht aus dem Protokoll Nr. 2, insbesondere aus dessen Art. 2, sowie aus der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. 2016, L 123, S. 1) hervor, dass umfangreiche Anhörungen, Ex‑post-Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Folgenabschätzungen die Qualität der Rechtsetzung gewährleisten und die verschiedenen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Akteure in die Lage versetzen sollen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sachkundig zum Subsidiaritätsprinzip und/oder zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Stellung zu nehmen.

289

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission weder umfangreiche Anhörungen zum spezifischen Gegenstand des Richtlinienvorschlags vor dessen Vorlage durchgeführt, noch ihr Verhalten mit einem Fall äußerster Dringlichkeit begründet hat.

290

Die Kommission hielt in der Begründung des Richtlinienvorschlags auch ein gesondertes Verfahren zur Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften für nicht erforderlich.

291

Schließlich erklärte die Kommission in der Begründung des Richtlinienvorschlags und in dem dazugehörigen Arbeitspapier, ihr Vorschlag erfordere keine detaillierte Folgenabschätzung.

292

Bei der Prüfung, ob im vorliegenden Fall ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wurde, sind die drei Teile des fünften Klagegrundes zusammen zu behandeln. Dabei sind erstens die Informationen zu prüfen, die von der Kommission bei der Erarbeitung des Richtlinienvorschlags berücksichtigt und dann den anderen Akteuren des Gesetzgebungsverfahrens übermittelt wurden. Zweitens sind die zusätzlichen Informationen zu prüfen, die dem Parlament und dem Rat vorlagen, als sie diesen Richtlinienvorschlag erörterten und anschließend die angefochtene Richtlinie erließen.

a)   Zu den von der Kommission bei der Erarbeitung des Richtlinienvorschlags berücksichtigten Informationen

293

Erstens ist zu beachten, dass der Richtlinienvorschlag auf klare politische Vorgaben zurückgeht, die ausweislich der Rn. 56 bis 72 des vorliegenden Urteils die Unionsorgane und der Europäische Rat zum Teil mehrfach formuliert hatten. Außerdem wurden diese Vorgaben im Mandatsersuchen der Kommission an den Rat und anschließend im Richtlinienvorschlag konkretisiert (siehe oben, Rn. 78 bis 82).

294

Zweitens hatte die angefochtene Richtlinie eine Ausweitung der Grundsätze und Mechanismen zur Folge, die nach der Richtlinie 2009/73 bereits für Gasfernleitungen galten, die die Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten querten oder überspannten und nur dem Zweck dienten, die Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden.

295

Was die Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland betrifft, so ging dem Richtlinienvorschlag der Kommission der Erlass des Beschlusses (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (ABl. 2017, L 99, S. 1) voraus.

296

Im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des Beschlusses 2017/684 führte, hatte die Kommission zwischen Juli und Oktober 2015 zahlreiche Maßnahmen getroffen, viele Sitzungen abgehalten und eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Darüber hinaus hatte sie eine Folgenabschätzung vorgenommen, aus der hervorgeht, dass sie mit den im Richtlinienvorschlag behandelten Themen bestens vertraut war. So waren der Kommission die Merkmale der bestehenden Gasfernleitungen, für die der Richtlinienvorschlag gelten sollte, im Einzelnen bekannt. Im Rahmen ihrer Prüfung der zwischenstaatlichen Abkommen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss Nr. 994/2012 mitgeteilt worden waren, konnte die Kommission prüfen, wie sich eine Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland auswirken würde.

297

Zwar hatte die Kommission bei 17 der rund 50 zwischenstaatlichen Abkommen über die Lieferung, die Einfuhr oder den Transit von Energieerzeugnissen, die ihr gemäß dem Beschluss Nr. 994/2012 gemeldet worden waren, Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Dritten Energiepaket oder dem Wettbewerbsrecht geäußert.

298

Sechs dieser Abkommen betrafen jedoch das inzwischen eingestellte South-Stream-Projekt.

299

Zudem waren die in der Richtlinie 2009/73 enthaltenen Anforderungen in vielen anderen zwischenstaatlichen Abkommen zu finden. So galten diese Anforderungen regelmäßig für Onshore-Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

300

Darüber hinaus waren einige Drittländer bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Energiegemeinschaft verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten.

301

Vor diesem Hintergrund wies die Kommission in der Begründung des Richtlinienvorschlags im Wesentlichen darauf hin, dass in der Praxis die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in Bezug auf Drittländer angewandt würden, und zwar insbesondere im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen.

302

Die Kommission hatte somit bereits vor der Annahme des Richtlinienvorschlags Anhörungen durchgeführt und eine Folgenabschätzung zu Fragen vorgenommen, die eng mit den in diesem Vorschlag behandelten Themen zusammenhingen. Außerdem konnte sich die Kommission auf eine bestehende Praxis berufen, wonach die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 auf Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland angewandt wurden.

303

Drittens enthielt das dem Richtlinienvorschlag beigefügte Arbeitspapier, wie sich bei der Prüfung des auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützten zweiten Klagegrundes gezeigt hat (siehe oben, Rn. 181 bis 263), eine Darstellung der durch die bestehende Situation aufgeworfenen Probleme sowie eine Bewertung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Vorschlags.

304

Es trifft also zwar zu, dass im Rahmen des Richtlinienvorschlags weder eine gesonderte Bewertung der Qualität des geltenden Rechts noch eine detaillierte Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Änderungen durchgeführt wurde.

305

Dennoch durfte die Kommission unter Berücksichtigung des Kontexts des Richtlinienvorschlags, des Gegenstands der vorgeschlagenen Rechtsänderungen, der von ihr bereits vorgenommenen Anhörungen und Folgenabschätzungen und schließlich der im begleitenden Arbeitspapier enthaltenen Bewertung der Auswirkungen ihres Vorschlags davon ausgehen, dass sie ausreichend informiert war.

306

Aus den gleichen Gründen standen dem Ausschuss der Regionen, dem Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), den nationalen Parlamenten sowie dem Parlament und dem Rat ausreichende Informationen zur Verfügung, um den Richtlinienvorschlag im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu beurteilen.

307

An dieser Feststellung ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, soweit sie auf die Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen und des EWSA sowie darauf verweist, dass die nationalen Parlamente durch die ihnen übermittelten Informationen nicht in die Lage versetzt worden seien, in voller Sachkenntnis Stellung zu nehmen und so ihre Kontrolle auszuüben.

308

Zwar hat der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag angesichts der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung eine Folgenabschätzung für wichtig erachtet, während der EWSA das Fehlen einer Folgenabschätzung bedauert hat.

309

Diese beiden beratenden Gremien haben jedoch nicht erklärt, sie hätten keine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag abgeben können. Sie befürworteten den Richtlinienvorschlag, empfahlen jedoch Änderungen, die sie für notwendig hielten. Die Stellungnahmen beider Gremien zeigen, dass sie über die Probleme, die mit dem Richtlinienvorschlag geregelt werden sollten, und die Auswirkungen des Vorschlags vor allem auf Investitionen in bestehende oder künftige Infrastrukturen, hinreichend informiert waren. Der EWSA wies im Übrigen darauf hin, dass einige der Fakten, mit denen die Änderungsvorschläge begründet worden seien, in dem Arbeitspapier zum Richtlinienvorschlag oder in den von der Kommission durchgeführten ausführlichen Analysen, wie der Folgenabschätzung für die Richtlinie 2009/73, enthalten gewesen seien. Der EWSA betonte weiter, dass mit dem Vorschlag eindeutig größere Eingriffe ermöglicht werden sollten, die die zunehmende Abhängigkeit von russischem Erdgas begrenzen und so zur Diversifizierung der Energieversorgung beitragen könnten.

310

Was die nationalen Parlamente anbelangt, so weisen die von der Klägerin angeführten Protokolle diesen Parlamenten, wie der Rat argumentiert, eine Rolle nur im Hinblick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu.

311

Das Vorbringen der Klägerin, die nationalen Parlamente seien in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht „ausreichend“ konsultiert worden, ist daher zurückzuweisen.

312

Soweit sich die Klägerin gegen die das Subsidiaritätsprinzip betreffende Begründung des Richtlinienvorschlags wendet, ist festzustellen, dass in dieser Begründung klar dargelegt wird, warum ein Handeln auf Unionsebene erforderlich gewesen sei (siehe oben, Rn. 193 und 197).

313

Das Arbeitspapier zum Richtlinienvorschlag enthält weitere Erläuterungen zur Notwendigkeit legislativer Maßnahmen auf Unionsebene.

314

Daher war der Richtlinienvorschlag im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip hinreichend begründet.

315

Der Inhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme des französischen Senats bestätigt, dass die nationalen Parlamente auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips Stellung nehmen konnten. Im Übrigen hat der Rat im Verfahren vor dem Gericht die Stellungnahmen dreier weiterer nationaler Parlamente vorgelegt, in denen diese keine Einwände wegen dieses Prinzips erhoben.

316

Daher kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Richtlinie nicht dadurch berührt werden, dass keine Anhörungen zum spezifischen Gegenstand des Richtlinienvorschlags durchgeführt und weder die Qualität des geltenden Rechts noch die Auswirkungen dieses Vorschlags vor dessen Vorlage gesondert und detailliert bewertet wurden.

317

Dies gilt umso mehr, als sich das Parlament und der Rat nach der Vorlage des Richtlinienvorschlags zusätzliche Informationen beschafft haben (siehe unten, Rn. 318 ff.).

b)   Zu den nach Vorlage des Richtlinienvorschlags beschafften zusätzlichen Informationen

318

Als das Parlament und der Rat die angefochtene Richtlinie erließen, lagen ihnen nicht nur die oben in den Rn. 293 bis 303 genannten Informationen, sondern auch Informationen vor, die sie nach der Vorlage des Richtlinienvorschlags eingeholt haben.

319

Die Kommission führte nämlich zwischen dem 6. Dezember 2017 und dem 31. Januar 2018 eine öffentliche Anhörung zu dem Richtlinienvorschlag durch. Daraufhin erhielt sie 37 Beiträge u. a. von Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden und Privatunternehmen wie der Klägerin. Hierzu hat der Rat ohne Widerspruch seitens der Klägerin erklärt, er habe dieses Feedback bei der Prüfung des Gesetzgebungsvorhabens berücksichtigt.

320

Außerdem fand am 21. Februar 2018 im Parlament ein öffentliches Hearing zur „Revision der Gasrichtlinie“ statt.

321

Schließlich geht aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen hervor, dass dem Gesetzgeber mehrere Studien und Veröffentlichungen zum Richtlinienvorschlag vorlagen.

322

Infolgedessen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Richtlinie deshalb beeinträchtigt sein könnte, weil vor deren Erlass keine umfangreichen Anhörungen zum spezifischen Gegenstand des Richtlinienvorschlags stattfanden und weil es weder eine gesonderte Bewertung des geltenden Rechts noch eine detaillierte Folgenabschätzung gab.

323

Soweit die Klägerin rügen sollte, die von ihr beanstandeten Mängel hätten dazu geführt, dass der Gesetzgeber sein Ermessen missbraucht oder den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt habe, ist dieses Vorbringen bereits oben in den Rn. 113 bis 279 zurückgewiesen worden.

324

Zur angeblichen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips trägt die Klägerin nichts vor, was eine solche Verletzung belegen könnte. Außerdem erforderte die mit Gründen versehene Stellungnahme des französischen Senats, die einen Einzelfall darstellte, im Hinblick auf Art. 7 des Protokolls Nr. 2 keine gesonderte Reaktion des Gesetzgebers.

325

Daher wird der fünfte Klagegrund und somit auch der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 49a insgesamt zurückgewiesen.

C. Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

326

Mit am 29. November 2019 eingereichtem gesonderten Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, dem Rat im Wege prozessleitender Maßnahmen die Vorlage ungeschwärzter Fassungen von 25 Dokumenten aufzugeben, die u. a. die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zum Richtlinienvorschlag enthielten und zu denen einer ihrer Mitarbeiter aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) nur teilweisen Zugang erhalten hatte. Der Antrag bezog sich auch auf zwei weitere Dokumente, zu denen diesem Mitarbeiter der Zugang verweigert worden war.

327

Infolge des Beschlusses vom 17. Februar 2023, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T‑526/19 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:85), hat sich der Antrag auf prozessleitende Maßnahmen erledigt, soweit er auf die Vorlage ungeschwärzter Fassungen der Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Dezember 2017 und vom 21. Januar 2019 gerichtet ist.

328

Zu den übrigen vom Antrag der Klägerin betroffenen Dokumenten ist erstens festzustellen, dass mit Hilfe dieses Antrags nachgewiesen werden soll, dass die besondere Stellung der Klägerin der Hauptgrund für die angefochtene Richtlinie gewesen sei und diese Richtlinie sich gezielt gegen die Klägerin richte.

329

Angesichts der Gründe, aus denen der auf einen Befugnismissbrauch gestützte vierte Klagegrund zurückgewiesen wurde (siehe oben, Rn. 269 bis 278), wäre der Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Situation der Klägerin berücksichtigt haben und dass dies durch mehr Dokumente belegt werden kann, als der Klägerin bereits vorliegen, nicht geeignet, einen Befugnismissbrauch darzutun.

330

Soweit mit Hilfe des Antrags auf prozessleitende Maßnahmen auch die Begründetheit der anderen Klagegründe und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachgewiesen werden soll, ist zweitens festzustellen, dass die Klägerin eine nicht unerhebliche Zahl von Dokumenten besitzt und vor Gericht vorgelegt hat, die die Debatten im Rat während des Gesetzgebungsverfahrens für die angefochtene Richtlinie betreffen, und dass sie anhand dieser Dokumente ihren Standpunkt darlegen konnte.

331

Im Übrigen hat die Klägerin, obwohl sie nach Einreichung der Klageschrift über ihren Mitarbeiter beim Rat vollständigen Zugang zu 23 von ihr angeforderten Dokumenten und teilweisen Zugang zu 25 weiteren Dokumenten erlangt hatte, auf diese Dokumente in der Erwiderung nicht zurückgegriffen, um ihre verschiedenen Klagegründe zu untermauern. Vielmehr hat die Klägerin nur drei dieser Dokumente genutzt, um zu argumentieren, dass sich Art. 36 in der geänderten Fassung und Art. 49a nicht vom Rest der angefochtenen Richtlinie trennen ließen (siehe oben, Rn. 19).

332

Drittens ergibt sich aus der Prüfung des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes, dass der Gesetzgeber nicht die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt hat, als er entschied, dass die Abweichung gemäß Art. 49a für Gasfernleitungen gelten sollte, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden.

333

Dass einige Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, bei offenen und dynamischen Diskussionen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Zweifel an der Rechtmäßigkeit verschiedener Fassungen des Richtlinienvorschlags wegen der von der Klägerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze geäußert haben, bedeutet insoweit nicht, dass die Richtlinie zwangsläufig rechtswidrig wäre. Im Übrigen geht aus einem vom Rat vorgelegten Dokument hervor, dass 27 Mitgliedstaaten für die Richtlinie gestimmt haben und dass ein Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sich der Stimme enthalten hat.

334

In Anbetracht erstens der Begründung des Antrags auf prozessleitende Maßnahmen, zweitens der Dokumente, die der Klägerin zugänglich waren, und der Verwendung, die sie davon gemacht hat, sowie drittens der Begründung, mit der die verschiedenen Klagegründe zurückgewiesen wurden, ist der Antrag auf prozessleitende Maßnahmen bezüglich der Dokumente, für die er nicht gegenstandslos geworden ist, somit zurückzuweisen.

335

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

V. Kosten

336

Nach Art. 195 seiner Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, d. h. der Verfahren in den Rechtssachen T‑526/19 und T‑526/19 RENV, sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, d. h. des Verfahrens in der Rechtssache C‑348/20 P.

337

Da das Parlament und der Rat im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten in den Rechtssachen T‑526/19 und C‑348/20 P aufzuerlegen.

338

Da die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, abgesehen von dem Zwischenantrag des Rates auf Entfernung bestimmter Dokumente aus den Akten (siehe oben, Rn. 327), unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Parlaments und des Rates die Kosten in dieser Rechtssache aufzuerlegen.

339

Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen in den Rechtssachen T‑526/19 und C‑348/20 P jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Nord Stream 2 AG.

 

3.

Nord Stream 2 trägt in der Rechtssache T‑526/19 RENV ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.

 

4.

Die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Van der Woude

Svenningsen

Mac Eochaidh

Martín y Pérez de Nanclares

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2024.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

A. Richtlinie 2009/73

 

B. Klägerin

 

C. Angefochtene Richtlinie

 

II. Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof

 

III. Anträge der Parteien

 

IV. Entscheidungsgründe

 

A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Richtlinie

 

B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 49a

 

1. Einleitende Bemerkungen

 

2. Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

 

a) Zu dem Umstand, dass die Klägerin keine Ausnahme nach Art. 36 in der geänderten Fassung in Anspruch nehmen kann

 

1) Zu den Begleitumständen der Investitionsentscheidung der Klägerin

 

2) Zu den Folgeinvestitionen

 

b) Zu dem Umstand, dass die Klägerin keine Abweichung nach Art. 49a in Anspruch nehmen kann

 

3. Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

 

a) Zur behaupteten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte

 

b) Zur Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen

 

4. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

 

a) Zur Eignung der angefochtenen Richtlinie, die verfolgten Ziele zu erreichen, obwohl die Klägerin weder eine Ausnahme noch eine Abweichung in Anspruch nehmen kann

 

1) Zur Eignung der angefochtenen Richtlinie, die beabsichtigte Rechtssicherheit und Kohärenz des Rechtsrahmens zu verwirklichen

 

2) Zur Eignung der angefochtenen Richtlinie, Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu vermeiden

 

b) Zur Wahrung des erforderlichen Maßes angesichts dessen, dass die Klägerin weder eine Ausnahme noch eine Abweichung in Anspruch nehmen kann

 

1) Zur Frage, ob die den ersten Einspeisepunkt in der Union betreffende Regelung ausreicht

 

2) Zu den Belastungen für die Klägerin

 

5. Zum vierten Klagegrund: Befugnismissbrauch

 

6. Zum fünften Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

 

a) Zu den von der Kommission bei der Erarbeitung des Richtlinienvorschlags berücksichtigten Informationen

 

b) Zu den nach Vorlage des Richtlinienvorschlags beschafften zusätzlichen Informationen

 

C. Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

 

V. Kosten

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.