Volltext

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. November 2021 (Auszüge). – Aman Dimashq JSC gegen Rat der Europäischen Union.

CELEX: 62019TJ0259 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

24. November 2021 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Missbrauch von Befugnissen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T‑259/19,

Aman Dimashq JSC mit Sitz in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Cloquet und J.‑P. Buyle,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),

Kanzler: B. Lefebvre, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2020

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

[nicht wiedergegeben]

9

Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 18 I, S. 13) und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 18 I, S. 4) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte) wurde der Name der Klägerin in Zeile 73 von Tabelle B der Listen mit den Namen derjenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, auf die sich die restriktiven Maßnahmen beziehen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255 und in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführt werden (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Listen). Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Aman [Dimashq] … ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman [Holding]. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman [Dimashq] Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.“

[nicht wiedergegeben]

11

Mit Schreiben vom 26. März 2019 widersprachen die Vertreter der Klägerin der Aufnahme deren Namens in die in Rede stehenden Listen und ersuchten den Rat um Übermittlung der Dokumente, auf die diese Listung gestützt werde. Mit Schreiben vom 2. und vom 12. April 2019 stellten die Vertreter der Klägerin beim Rat erneut ihren Antrag, um vor Einreichung der Klageschrift im vorliegenden Fall Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, auf die die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen gestützt werde.

12

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 teilte der Rat den Vertretern der Klägerin zum einen im Wesentlichen mit, dass seine Stellungnahme den Beschluss, den Namen der Klägerin in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, nicht in Frage stellen könne. Zum anderen hat ihnen der Rat das Dokument vom 28. Februar 2019 mit der Kennung WK 54/2019 INIT übermittelt, das die Beweise zur Stützung der Gründe für die fragliche Listung enthält.

13

Am 17. Mai 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/806 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 132, S. 36), mit dem die Geltung dieses Beschlusses bis zum 1. Juni 2020 verlängert wurde. Am selben Tag erließ der Rat auch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 132, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2019).

[nicht wiedergegeben]

Verfahren und Anträge der Parteien

18

Mit Klageschrift, die am 15. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte erhoben, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

19

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift so angepasst, dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 gerichtet ist, soweit diese Rechtsakte sie betreffen. Die Klägerin hat außerdem die in der Klageschrift enthaltenen Anträge erneut gestellt.

20

Am 8. August 2019 hat der Rat bei der Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung und die Stellungnahme zum ersten Anpassungsschriftsatz eingereicht.

21

Die Erwiderung ist am 1. Oktober 2019 eingegangen.

22

Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2019 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung im Wege der Neuzuweisung einem neuen, der Vierten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen.

23

Die Gegenerwiderung ist am 8. Januar 2020 eingegangen.

24

Das schriftliche Verfahren ist am 8. Januar 2020 abgeschlossen worden.

25

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und d der Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien am 23. Juli 2020 aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien haben die Fragen fristgemäß beantwortet und sind der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nachgekommen.

26

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 13. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift ein zweites Mal angepasst, so dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 gerichtet ist, soweit diese Rechtsakte sie betreffen. Die Klägerin hat außerdem die Anträge erneut gestellt, die in der Klageschrift und im ersten Anpassungsschriftsatz enthalten waren, und neue Argumente vorgebracht.

27

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung hat das Gericht den Rat am 30. September 2020 zur Vorlage eines Dokuments aufgefordert. Der Rat ist der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Klägerin hat zu der Antwort des Rates auf diese prozessleitende Maßnahme keine Stellungnahme abgegeben.

28

Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 2020 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet, in der der Rat auch zum zweiten Anpassungsschriftsatz Stellung genommen hat. Insbesondere hat der Rat auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung verwiesen.

29

Die Klägerin beantragt,

–

die ursprünglichen Rechtsakte, die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 und die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen,

–

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30

Der Rat beantragt,

–

die Klage abzuweisen,

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen,

–

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklären sollte, soweit sie die Klägerin betreffen, die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2019/87 sowie der Beschlüsse 2019/806 und 2020/719, soweit sie die Klägerin betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen 2019/85, 2019/798 und 2020/716, soweit sie die Klägerin betreffen, anzuordnen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

51

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Rechtsakte verletzten insofern ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 6 Abs. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert seien, als der Rat sie vor dem Erlass dieser Rechtsakte nicht angehört habe, sowie ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 47 der Charta verankert sei.

52

Erstens macht die Klägerin hierzu geltend, dass ihre Verteidigungsrechte angesichts der Tatsache, dass sie vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht angehört worden sei, nicht sachdienlich hätten ausgeübt werden können. Insbesondere erfordere das Recht auf Anhörung, dass die Klägerin ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den zu ihren Lasten berücksichtigten Beweisen vor Erlass der streitigen Maßnahme darlegen könne. Außerdem sei weder Eilbedürftigkeit gegeben gewesen, noch habe irgendeine Gefahr bestanden, dass sie die Wirksamkeit der Maßnahme vereitele, wenn sie vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte angehört werde, wohingegen der für die Klägerin nach dem Erlass dieser Rechtsakte verursachte Verlust sicher und vorhersehbar gewesen sei. Der Rat habe der Klägerin bewusst den Zugang zu der Beweisakte verweigert, die die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen untermauern sollte, und somit ihre Verteidigungsrechte verletzt.

53

Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz den Rat ersucht, ihr so früh wie möglich Zugang zu allen Informationen und allen Unterlagen zu gewähren, auf die der Erlass der ursprünglichen Rechtsakte ihr gegenüber beruhe. Sie habe vor Erhebung der vorliegenden Klage die sie betreffende Beweisakte nicht erhalten, obwohl sie dies am 26. März 2019 beim Rat beantragt habe und zweimal, am 2. und 12. April 2019, erneut darum ersucht habe. Die unterbliebene Übermittlung der sie betreffenden Beweisakte zeige hierbei, dass der Rat vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte über keine Dokumente oder sachliche Beweise verfügt habe, die die in diesen Rechtsakten enthaltene Begründung stützten, obwohl er verpflichtet sei, vor der Entscheidung über die Verhängung restriktiver Maßnahmen eine Akte anzulegen. Dass ihr das Dokument WK 54/2019 INIT nach Erhebung der vorliegenden Klage übermittelt worden sei, belege, dass es künstlich für die Zwecke dieses Rechtsstreits erstellt worden sei. Daher seien die Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen nicht stichhaltig und daher widerrechtlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, der Rat habe das Dokument WK 54/2019 INIT verspätet übermittelt, und dies obwohl die Klageschrift im vorliegenden Fall bereits eingereicht worden sei.

54

Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55

Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Wahrung der Verteidigungsrechte namentlich das Recht auf Anhörung und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zählen; diese Rechte sind in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta verankert (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Zudem verlangt das in Art. 47 der Charta bekräftigte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, und zwar entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 21. Januar 2016, Makhlouf/Rat, T‑443/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:27, Rn. 38).

57

Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, ist schließlich anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[nicht wiedergegeben]

60

Was als Erstes die erste Rüge betrifft, mit der geltend gemacht wird, die Klägerin sei vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht angehört worden und ihre Verteidigungsrechte seien nicht sachgerecht ausgeübt worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Organisation in die Listen, die restriktive Maßnahmen verhängt haben, und der Beibehaltung des Namens dieser Organisation auf diesen Listen unterscheidet (Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T‑593/11, EU:T:2015:249, Rn. 40).

[nicht wiedergegeben]

67

Was zweitens die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 und von 2020 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es bei Rechtsakten, mit denen der Name einer bereits gelisteten Person oder Organisation in den Listen belassen wird, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, keines Überraschungseffekts mehr bedarf, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sicherzustellen, so dass vor dem Erlass solcher Rechtsakte grundsätzlich eine Mitteilung der belastenden Umstände erfolgen muss sowie der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62).

68

Insoweit hat der Gerichtshof betont, dass von fundamentaler und entscheidender Bedeutung für die Verteidigungsrechte der Schutzgedanke ist, dem vor Erlass von Rechtsakten, mit denen der Name einer Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen belassen wird, durch das Erfordernis der Mitteilung der belastenden Umstände und durch das Recht auf eine Stellungnahme Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr, als sich solche Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64).

69

Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll es nämlich der zuständigen Behörde ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel diesem insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 65).

70

Wenn jedoch der Name der betreffenden Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen aufgrund derselben Gründe belassen wird, mit denen der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt wurde, ohne dass ihr gegenüber neue Umstände angeführt werden, ist der Rat nicht gehalten, ihr zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung erneut die belastenden Umstände mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Erforderlich wird hingegen die Mitteilung belastender Umstände im Fall neuer Umstände, anhand deren der Rat die Informationen über die individuelle Situation der betreffenden Person oder Organisation bzw. die politische Lage und die Sicherheitslage desjenigen Landes aktualisiert, gegen das die Regelung der restriktiven Maßnahmen erlassen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T‑170/18, EU:T:2020:60, Rn. 72).

71

Im vorliegenden Fall ist zum einen hinsichtlich der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 darauf hinzuweisen, dass dem Erlass dieser Rechtsakte, wie oben in Rn. 67 ausgeführt, grundsätzlich eine Mitteilung der belastenden Umstände vorausgehen und der Klägerin vorab Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden musste.

72

Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2019 einen ersten Antrag auf Zugang zu dem Dokument gestellt hat, das die Beweise zur Stützung der Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen enthielt. Sie hat sodann ihren Antrag am 2. und am 12. April 2019 erneut gestellt. Der Rat gab diesem Antrag am 13. Mai 2019 statt, d. h. nach Ablauf einer Frist von einem Monat und drei Wochen nach dem ersten Antrag auf Zugang und vier Tage vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2019.

73

Es ist indessen daran zu erinnern, dass der Rat auf Antrag des Betroffenen gehalten ist, Zugang zu sämtlichen nicht vertraulichen Verwaltungsunterlagen zu gewähren, und zwar binnen einer angemessenen Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:470, Rn. 68 und 93).

74

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass der Rat das Dokument WK 54/2019 INIT nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt hat. Denn dadurch, dass der Rat der Klägerin dieses Dokument lediglich vier Tage vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 übermittelt hat, hat er ihr zu wenig Zeit für eine etwaige sachdienliche Stellungnahme eingeräumt. Somit hat er keine sachdienliche Anhörung der Klägerin gewährleistet. Selbst wenn man davon ausginge, dass es der Klägerin zeitlich möglich gewesen wäre, ihre Stellungnahme dem Rat während der ihr verbleibenden Zeit vor dem Erlass der genannten Rechtsakte vorzulegen, wäre dem Rat überdies zu wenig Zeit verblieben, um diese Stellungnahme mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Mithin ist gegen den grundlegenden und wesentlichen Schutzgedanken der Verteidigungsrechte, der, wie in der oben in den Rn. 67 und 69 angeführten Rechtsprechung ausgeführt, darin besteht, dass vor Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 die belastenden Umstände mitgeteilt werden und hierzu Stellung genommen werden kann, dadurch verstoßen worden, dass die Akte mit den genannten Angaben der Klägerin verspätet übermittelt wurde.

75

Daraus folgt, dass das Dokument mit den Beweisen zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen in Anbetracht des Zeitpunkts zu spät übermittelt wurde, zu dem die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 erlassen wurden, so dass insoweit die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt wurden.

76

Aus alledem kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die verspätete Übermittlung der oben in Rn. 74 genannten Beweise durch den Rat an die Klägerin, bevor der Rat die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 erließ, zur Nichtigerklärung dieser Rechtsakte führt. Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich die Klägerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 84, vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 153, sowie vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T‑734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 120 und 121).

77

Im vorliegenden Fall bleibt die Klägerin die Erklärung schuldig, welche Argumente und Beweise sie hätte geltend machen können, wenn sie die betreffenden Dokumente früher erhalten hätte, und hat sie auch nicht dargetan, dass diese Argumente und Beweise in ihrem Fall zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

78

Daher führt die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zur Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2019.

[nicht wiedergegeben]

81

Folglich ist die erste Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

82

Als Zweites führt die Klägerin eine zweite Rüge an, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, der Rat habe ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass er ihr nicht „so früh wie möglich“ Zugang zu der Akte mit den Informationen und Beweisen gewährt habe, auf die sich die Aufnahme ihres Namens in die ursprünglichen Rechtsakte und in die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 stützten.

83

Die Klägerin macht zunächst geltend, die unterbliebene rechtzeitige Übermittlung der Akte mit den Informationen und Beweisen für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen und für dessen dortigen Verbleib zeige, dass der Rat vor Erlass der ursprünglichen Rechtsakte über kein Dokument oder über keinen sachlichen Beweis verfügt habe, der die Begründung zu den Aufnahmegründen stütze.

84

Im vorliegenden Fall gibt die erste Seite des Dokuments WK 54/2019 INIT, die die Beweise zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen enthält, das Datum des 28. Februar 2019 an, während die ursprünglichen Rechtsakte, mit denen erstmals der Name der Klägerin in diese Listen aufgenommen wurde, am 21. Januar 2019 erlassen wurden. Mit anderen Worten trägt die erste Seite des Dokuments WK 54/2019 INIT ein Datum, das nach dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte liegt.

85

In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts, die auf die Bestätigung dessen abzielen, dass beim Erlass der ursprünglichen Rechtsakte eine Beweisakte vorlag, trägt der Rat vor, dass das Dokument WK 54/2019 INIT das Datum des 28. Februar 2019 wegen eines technischen Problems ausweise, das damit zusammenhänge, dass dieses Dokument zu dem fraglichen Zeitpunkt in den elektronischen Archiven abgelegt worden sei. Der Rat hat darauf hingewiesen, dass die im Dokument WK 54/2019 INIT enthaltenen Beweise Teil des Vorschlags gewesen seien, den Namen der Klägerin in die Listen aufzunehmen, die den ursprünglichen Rechtsakten beigefügt seien. Der Rat hat zu diesem Zweck das Dokument ST 10250/20 vom 15. September 2020 vorgelegt, das den Vorschlag zur Aufnahme des Namens der Klägerin unter dem Aktenzeichen COREU CFSP/0195/18 vom 4. Dezember 2018 enthält, auf das er sich beim Erlass der ursprünglichen Rechtsakte gestützt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestritten, dass dieses Dokument verwendet worden sei, um die erstmalige Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen zu begründen, da das Format des Dokuments und die Angabe der Beweise in Form von Hyperlinks das fragliche Dokument, in dem es an jeder artikulierten Gedankenführung fehle, nicht zugänglich und verständlich gemacht hätten.

86

Zum einen ist jedoch festzustellen, dass der Vorschlag für die Aufnahme mit dem Aktenzeichen COREU CFSP/0195/18 vom 4. Dezember 2018 datiert, d. h. vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte liegt. Zum anderen enthält der genannte Vorschlag für die Aufnahme eine Reihe von Querverweisen, die sich auf die im Dokument WK 54/2019 INIT vorgelegten Beweise beziehen, mit Ausnahme des Aktenstücks, das sich auf einen am 19. April 2018 veröffentlichten Artikel der Website „The Syria Report“ bezieht, der die Überschrift „Samer Foz, der mächtigste syrische Geschäftsmann“ trägt (vgl. unten, Rn. 111). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Rat somit nachgewiesen, dass er vor Erlass der ursprünglichen Rechtsakte über eine Reihe von Beweisen verfügte, die die in diesen Rechtsakten enthaltenen Gründe für die Aufnahme in die Liste untermauern konnten. Das Vorbringen der Klägerin, die Übermittlung des Dokuments WK 54/2019 INIT nach Erhebung der vorliegenden Klage belege, dass es künstlich für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits erstellt worden sei, ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, das Dokument sei unverständlich und unzugänglich, sachlich unzutreffend, da die Querverweise auf die im Dokument WK 54/2019 INIT wiedergegebenen Artikel verweisen.

87

Sodann trägt die Klägerin vor, die Nichtübermittlung der Beweise zur Untermauerung ihrer Aufnahme in die in Rede stehenden Listen, obwohl sie rechtzeitig, d. h. vor Erhebung der vorliegenden Klage, Zugang beantragt habe, führe zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

88

Wie oben in Rn. 73 ausgeführt, hat der Rat auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungsunterlagen zu gewähren, und zwar binnen einer angemessenen Frist.

89

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Übermittlungsfrist ist der Umstand zu berücksichtigen, dass, soweit der betreffenden Person oder Organisation vor der ersten Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen kein Anhörungsrecht zustand, die oben genannte Akteneinsicht für sie die erste Gelegenheit darstellt, die vom Rat zur Begründung der Listung herangezogenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, und daher von besonderem Interesse für ihre Verteidigung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie oben in Rn. 72 ausgeführt, am 26. März 2019 beim Rat Zugang zu der Beweisakte beantragt, die die Gründe für ihre erstmalige Aufnahme in die in Rede stehenden Listen stütze. Die Klägerin wiederholte ihren Antrag auf Zugang zweimal und berief sich darauf, dass diese Dokumente so schnell wie möglich für sie verfügbar sein müssten, damit sie eine Entscheidung über die Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Gericht treffen könne. Das Dokument WK 54/2019 INIT wurde der Klägerin am 13. Mai 2019, d. h. nach Erhebung der vorliegenden Klage, übermittelt. In der Erwiderung bestätigt die Klägerin den Eingang des Dokuments WK 54/2019 INIT.

91

Es ist festzustellen, dass das Dokument WK 54/2019 INIT, mit dem die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen untermauert werden sollen, im Wesentlichen eine Ergänzung der Begründung in den ursprünglichen Rechtsakten darstellt, der Klägerin aber erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat und drei Wochen übermittelt wurde, was nicht als ein zu vernachlässigender Zeitraum angesehen werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Rates kann der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte und dem Zeitpunkt des Zugangsantrags der Klägerin verstrichen ist, das Ausbleiben einer Antwort des Rates innerhalb einer angemessenen Frist nicht rechtfertigen. Der Rat kann sich nämlich nicht auf die Zeit berufen, die schon verstrichen war, bevor die Klägerin Zugang zu den sie betreffenden Dokumenten beantragt hat, um die Frist zu rechtfertigen, innerhalb deren er dem Zugangsantrag selbst tatsächlich entsprochen hat. Wie der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestehen indessen im Rat interne Fristen, die erforderlich sind, um die Zustimmung der verschiedenen Gremien zur Übermittlung von Dokumenten zu erhalten. Diese internen Fristen müssen allerdings mit der oben in den Rn. 73 und 89 angeführten Rechtsprechung vereinbar sein, damit einer Person oder Organisation die vorgelegten Beweise zur Stützung sie betreffender restriktiver Maßnahmen so rechtzeitig übermittelt werden, dass sie ihre Rechte vor den Unionsgerichten geltend machen kann.

92

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 21 Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung der vorliegenden Klage zugewartet hat, um am 26. März 2019 den ersten Antrag auf Akteneinsicht zu übersenden. Somit hat die Klägerin dazu beigetragen, den Zeitraum, der dem Rat eingeräumt wurde, um ihr das Dokument WK 54/2019 INIT vor Ablauf dieser Frist zu übermitteln, zu verkürzen.

93

Dass der Rat der Klägerin das Dokument WK 54/2019 INIT vor Erhebung ihrer Klage nicht hat übermitteln können, kann ihm daher nicht in vollem Umfang zugerechnet werden.

94

Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin am 13. Mai 2019, d. h. vor Einreichung der Klagebeantwortung durch den Rat, Zugang zum Dokument WK 54/2019 INIT hatte. Sie hat somit sowohl im Rahmen der Erwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung zu den in diesem Dokument enthaltenen Beweisen Stellung nehmen können.

95

Daher ist davon auszugehen, dass die Übermittlung des Dokuments WK 54/2019 INIT am 13. Mai 2019 ausreichte, um der Klägerin die Wahrnehmung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.

96

Nach alledem ist die zweite Rüge und damit der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

[nicht übersetzt]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Aman Dimashq JSC trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. November 2021.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.