URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
28. Mai 2020 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Art. 73 des Statuts – Gemeinsame Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten – Art. 16 – Meldung einer Berufskrankheit – Art. 22 – Ärzteausschuss – Nichtanerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit – Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses“
In der Rechtssache T‑213/19,
AW, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch T. Lazian und I. Lázaro Betancor als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des Parlaments vom 7. August 2018, mit denen die Anträge des Klägers vom 15. und 28. Juli 2016 auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurden,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterin I. Reine und des Richters L. Truchot (Berichterstatter),
Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2020
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zur Begründetheit der Klage
[nicht wiedergegeben]
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Der Kläger macht geltend, dass zahlreiche Unterlagen, die im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung der fraglichen Krankheiten als Berufskrankheiten vorgelegt worden seien, dem Ärzteausschuss in seiner Sitzung vom 10. April 2018 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Ferner habe Dr. B. am 12. April 2018 die gleichen Unterlagen an Dr. C. gesandt, der sich aber unter Einhaltung der „Anweisungen“, die er vom Parlament erhalten habe, nach dem 30. März 2017 übermittelte Unterlagen nicht zu berücksichtigen, geweigert habe, die Unterlagen dem Ärzteausschuss weiterzuleiten. Nach Ansicht des Klägers war es jedoch allein Sache des Ärzteausschusses und nicht der Anstellungsbehörde, die Einschlägigkeit von Unterlagen zu beurteilen, die ihm von Nutzen sein könnten. |
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Unter diesen Umständen habe der Ärzteausschuss, da ihm keine vollständige Akte mit allen Unterlagen unterbreitet worden sei, die der Kläger seit der im Juli 2016 erfolgten Einleitung der Verfahren zur Anerkennung der fraglichen Krankheiten als Berufskrankheiten eingereicht habe, unter Verstoß gegen Art. 22 Abs. 3 Unterabs. 1 der Sicherungsregelung nicht über sämtliche vorliegenden Unterlagen verfügt, die ihm bei seinen Bewertungen von Nutzen sein könnten. [nicht wiedergegeben] |
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Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Statuts über den im Rahmen von Art. 73 des Statuts befassten Ärzteausschuss bezwecken, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991, Kommission/Gill, C‑185/90 P, EU:C:1991:380, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2000, C/Rat, T‑84/98, EU:T:2000:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die dem Ärzteausschuss obliegende Aufgabe, in voller Objektivität und gänzlicher Unabhängigkeit medizinische Fragen zu beurteilen, erfordert, dass er in seiner Beurteilung völlig frei ist. Die eigentlichen medizinischen Bewertungen, die der Ärzteausschuss vornimmt, sind als endgültig anzusehen, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen abgegeben worden sind. Die Unionsgerichte sind lediglich befugt, zum einen die ordnungsgemäße Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ärzteausschusses und zum anderen die Ordnungsmäßigkeit seiner Stellungnahme zu prüfen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T‑551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Sicherungsregelung ergibt sich, dass ein Ärzteausschuss für die ordnungsgemäße Abgabe einer ärztlichen Stellungnahme in der Lage sein muss, von sämtlichen vorliegenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die ihm bei seinen Bewertungen von Nutzen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1997, R/Kommission, T‑187/95, EU:T:1997:119, Rn. 49, und vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T‑48/01, EU:T:2004:61, Rn. 132). |
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Auch wenn insoweit sämtliche im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit unterbreiteten Unterlagen unter die Sicherungsregelung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission, C‑283/90 P, EU:C:1991:361, Rn. 25), enthalten weder Art. 73 des Statuts noch die hierauf beruhende Gemeinsame Regelung Bestimmungen zur Klarstellung der Art der Aktenstücke, die in der in Art. 22 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Regelung genannten Akte des Ärzteausschusses enthalten sein müssen. |
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Schon aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt sich jedoch, dass die Akte sämtliche vorliegenden Unterlagen enthalten muss, die dem Ärzteausschuss von Nutzen sein könnten, um es ihm zu erlauben, die Bewertungen anzustellen, die für die Erstellung seines Gutachtens erforderlich sind. |
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Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Parlament dem Ärzteausschuss bestimmte Unterlagen nicht weitergeleitet hat, die der Kläger anfänglich zur Stützung seiner Anträge auf Anerkennung der fraglichen Krankheiten als Berufskrankheiten übermittelt hatte. |
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Aus den Akten geht hervor und es ist unstreitig, dass es sich bei den Unterlagen, die dem Ärzteausschuss nicht übermittelt wurden, um diejenigen Unterlagen handelt, die in Bezug auf den Antrag auf Anerkennung der Rückenschmerzen als Berufskrankheit auf S. 45 der Anlage A 9 angeführt werden und die in Bezug auf den Antrag auf Anerkennung der Stress‑Urtikaria als Berufskrankheit auf S. 176 der Anlage A 10 angeführt werden (im Folgenden: streitige Dokumente). Die Anzahl der streitigen Dokumente belief sich auf 15 betreffend den Antrag auf Anerkennung der Rückenschmerzen als Berufskrankheit und auf 19 betreffend den Antrag auf Anerkennung der Stress‑Urtikaria als Berufskrankheit. Dazu gehörten u. a. ärztliche Gutachten, in denen diese Krankheiten als Berufskrankheiten eingeordnet wurden, sowie verschiedene Bewilligungen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: GKFS) zu Behandlungen, denen sich der Kläger unterzogen hatte. |
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Das Parlament legt dar, es habe diese Unterlagen ausgesondert, nachdem es zu der Auffassung gelangt sei, dass sie in Anbetracht zuvor übermittelter Unterlagen überflüssig seien. |
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In seinen Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen hat das Parlament klargestellt, dass einige der streitigen Dokumente identisch mit denjenigen seien, die sich bereits in seinem Besitz befänden, andere stünden in keinem Zusammenhang mit den vorgelegten medizinischen Fragen, und wieder andere schließlich enthielten ähnliche Informationen, d. h., sie seien zwar nicht identisch, wiederholten aber die gleichen Informationen und Schlussfolgerungen wie diejenigen, über die es bereits verfüge. |
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Das Parlament hat zu der letztgenannten Kategorie von Unterlagen, die seiner Ansicht nach eine medizinische Bedeutung in Verbindung mit den vor dem Ärzteausschuss aufgeworfenen Fragen aufwiesen, erklärt, dass sie nur insoweit ausgesondert worden seien, als sie keine neuen medizinischen Gesichtspunkte gegenüber denjenigen hinzufügten, die bereits in der vom Parlament erstellten Akte enthalten gewesen seien. |
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Hieraus ergibt sich, dass das Parlament die Unterlagen, die der Kläger zur Stützung seiner Anträge auf Anerkennung der fraglichen Krankheiten als Berufskrankheiten übermittelt hat, medizinisch beurteilt und dabei befunden hat, dass der Inhalt einiger dieser Unterlagen, von diesem Standpunkt aus betrachtet, demjenigen anderer Aktenstücke ähnlich sei. Der medizinische Charakter dieser Beurteilung wird vom Parlament selbst bestätigt, das erklärt hat, dass es den Arzt des Organs gebeten habe, seine Auswahl zu bestätigen. |
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Das Parlament ist, entgegen seinem Vorbringen, durch die ihm obliegende Aufgabe, den Auftrag festzulegen, den es dem Ärzteausschuss erteilt, insoweit nicht dazu ermächtigt, die medizinische Relevanz der Dokumente zu beurteilen, die der Versicherte im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit übermittelt hat, wenn er beantragt, dass der Ärzteausschuss eine Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde abgibt. |
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Das Organ hat nämlich, wenn der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten den Ärzteausschuss um eine Stellungnahme ersuchen, nur die Aufgabe, den Auftrag zu erstellen, der dem Ärzteausschuss erteilt wird. Dieser Ausschuss muss durch diesen Auftrag mit den medizinischen Fragen befasst werden, die sowohl durch den Bericht des Arztes, der den Versicherten vertritt, als auch gegebenenfalls durch die anderen einschlägigen ärztlichen Berichte aufgeworfen werden, die der Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 gemäß Art. 20 Abs. 2 der Sicherungsregelung übermittelt hat. In den hierbei übermittelten ärztlichen Berichten, die möglicherweise von anderen Ärzten als von dem Arzt angefertigt wurden, der den Versicherten im Ärzteausschuss vertritt, werden die medizinischen Fragen angegeben, die diese Ärzte aufzuwerfen beabsichtigen, um den Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde, der auf der Grundlage der Stellungnahme des Arztes des Organs erstellt wurde, zu bestreiten. Die Bezugnahme in Art. 22 Abs. 2 der Sicherungsregelung auf die gemäß Art. 20 Abs. 2 der Sicherungsregelung übermittelten einschlägigen ärztlichen Berichte kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Organ, das mit der Erstellung des Auftrags betraut ist, der dem Ärzteausschuss erteilt wird, dadurch das Recht verliehen wird, zum Zweck der Übermittlung der Berichte an den Ärzteausschuss zwischen denjenigen Berichten, die es für allein einschlägig hält, und anderen Berichten zu unterscheiden, da andernfalls Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Sicherungsregelung die praktische Wirksamkeit genommen würde. Die nach Art. 22 Abs. 2 gemäß Art. 20 Abs. 2 der Sicherungsregelung übermittelten einschlägigen ärztlichen Berichte sind nämlich diejenigen, bei denen der Versicherte oder seine Anspruchsberechtigten es für nützlich erachtet haben, sie an den Arzt oder an die Ärzte zu übermitteln, die von dem Organ für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der Sicherungsregelung benannt wurden. Es ist daher allein Sache des Versicherten oder seiner Anspruchsberechtigten, die Einschlägigkeit der betreffenden ärztlichen Berichte zu beurteilen. |
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Folglich hat das Parlament dadurch, dass es bei der Erstellung der Akte, die dem Ärzteausschuss vorgelegt wurde, zu medizinischen Fragen Stellung genommen hat, die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten und die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten des Ärzteausschusses beeinträchtigt. |
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Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Ärzteausschuss in der Lage war, sämtliche vorliegenden Unterlagen, die ihm bei seinen Bewertungen von Nutzen sein könnten, im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Sicherungsregelung in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung, wie oben in Rn. 45 dargelegt, zu prüfen. |
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Daraus folgt, dass der Ärzteausschuss seine Aufgabe unter nicht ordnungsgemäßen Bedingungen wahrgenommen hat, so dass die Gutachten, die er der Anstellungsbehörde zum Abschluss seiner Arbeiten zugeleitet hat, mit Fehlern behaftet sind. |
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In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass diejenigen der streitigen Dokumente, die nach der Auffassung des Parlaments ähnliche Informationen wie jene enthielten, die dem Ärzteausschuss bereits übermittelt worden waren, bei dessen Arbeiten verfügbar waren. Ferner wird ebenso wenig bestritten, dass es sich bei diesen Unterlagen u. a. um medizinische Gutachten unterschiedlicher Ärzte, die zu dem Schluss gelangt waren, dass die fraglichen Krankheiten Berufskrankheiten seien, und um verschiedene Bewilligungen des GKFS in Bezug auf die Behandlungen handelte, denen der Kläger sich unterzogen hatte. Da diese Unterlagen offensichtlich einen Zusammenhang mit den Erkrankungen des Klägers aufwiesen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Schlussfolgerungen des Ärzteausschusses anders hätten ausfallen können, wenn er in der Lage gewesen wäre, diese Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1997, R/Kommission, T‑187/95, EU:T:1997:119, Rn. 57). |
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Da die angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage der Gutachten des Ärzteausschusses erlassen wurden, weisen sie einen Verfahrensfehler auf, der ihre Aufhebung rechtfertigen kann. |
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Nach alledem greift der dritte Teil des ersten Klagegrundes durch. [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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da Silva Passos Reine Truchot Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Mai 2020. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.