URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
25. Oktober 2023 ( *1 )
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Erdgasbinnenmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird – Geregelter Markt – Definition des relevanten Marktes – Rumänische Gastransitpipeline 1 – Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an der rumänischen Gaspipeline 1 – Zugangsverweigerung – Pflicht zur Versorgung der Öffentlichkeit – Einwand staatlichen Handelns – Fernleitungsnetzbetreiber – Speicheranlagenbetreiber – Wettbewerbswidrige Strategie – Verdrängungswirkungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte“
In der Rechtssache T‑136/19,
Bulgarian Energy Holding EAD mit Sitz in Sofia (Bulgarien),
Bulgartransgaz EAD mit Sitz in Sofia,
Bulgargaz EAD mit Sitz in Sofia,
vertreten durch Rechtsanwälte M. Powell, A. Komninos, H. Gafsen und W. De Catelle,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Republik Bulgarien, vertreten durch L. Zaharieva und T. Mitova als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet, G. Meessen, J. Szczodrowski und C. Georgieva als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Overgas Inc. mit Sitz in Sofia, vertreten durch Rechtsanwälte S. Cappellari und S. Gröss,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und P. Nihoul, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) sowie des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2022
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
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BEH ist eine Gesellschaft, die vollständig im Eigentum des bulgarischen Staates steht. Die Rechte des bulgarischen Staates an BEH werden vom bulgarischen Energieminister ausgeübt. BEH besitzt mehrere Tochtergesellschaften, die in Bulgarien im Energiebereich tätig sind. Im Gassektor hält sie 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaften Bulgargaz und Bulgartransgaz. |
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Bulgargaz ist der öffentliche Gasversorger in Bulgarien. |
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Bulgartransgaz ist
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A. Tatsächlicher Kontext
[nicht wiedergegeben]
1. Zur Gasversorgung in Bulgarien
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Während des Zeitraums der Zuwiderhandlung gab es in Bulgarien zwei Gasversorgungsquellen, nämlich die Inlandsproduktion und die Einfuhren aus Russland. Da die Inlandsproduktion zu dieser Zeit vernachlässigbar war, hing die Versorgung des Landes fast vollständig von russischen Gaseinfuhren ab. |
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Das russische Gas wurde über die Ukraine und dann über Rumänien über drei Gaspipelines, nämlich die rumänischen Gastransitpipelines 1, 2 und 3, die von der Transgaz SA, dem Gasfernleitungsnetzbetreiber in Rumänien, verwaltet wurden, nach Bulgarien transportiert. |
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Die rumänische Gastransitpipeline 1 (im Folgenden: rumänische Gaspipeline 1) durchquerte Rumänien vom Einspeisepunkt an der ukrainisch-rumänischen Grenze, nämlich der Gasmessstation Isaccea 1, bis zum Einspeisepunkt Negru Vodă 1 des Fernleitungsnetzes an der rumänisch-bulgarischen Grenze. Das Fernleitungsnetz, das seinerseits an die Speicherstation Chiren angeschlossen war, war ein rein nationales Netz, an das die meisten Kunden und die lokalen Verteilernetze Bulgariens, mit Ausnahme der Kunden und der Verteilernetze im Südwesten Bulgariens, angeschlossen waren. |
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Über die rumänischen Gastransitpipelines 2 und 3 wurde russisches Gas von der ukrainisch-rumänischen Grenze zur rumänisch-bulgarischen Grenze an den Einspeisepunkten Negru Vodă 2 und 3 transportiert. Diese Gaspipelines wurden auf bulgarischem Gebiet zusammengeführt und bildeten dort die bulgarische Gastransitpipeline. Diese Gaspipeline wurde in begrenztem Umfang zur Versorgung des Südwestens Bulgariens genutzt und transportierte hauptsächlich Gas in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, nach Griechenland und in die Türkei. |
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Folglich war die rumänische Gaspipeline 1 zumindest bis April 2016 der einzige brauchbare Weg zum Transport von Gas nach Bulgarien, um den größten Teil des Landes zu versorgen. |
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Die rumänische Gaspipeline 1 mit einer jährlichen Gesamtkapazität von 7,4 Mrd. m3 wurde 1974 gemäß dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 29. November 1970 (im Folgenden: zwischenstaatliches Abkommen von 1970) gebaut. |
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Am 5. Juli 1974 schloss die Rechtsvorgängerin von Bulgargaz, Neftochim, mit der Firma Rompetrol, der Rechtsvorgängerin von Transgaz, eine Vereinbarung über die Nutzung der rumänischen Gaspipeline 1. Diese Vereinbarung blieb bis 2005 in Kraft. |
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13 |
Am 18. Februar 2003 schlossen die Republik Bulgarien und Rumänien ein neues zwischenstaatliches Abkommen (im Folgenden: zwischenstaatliches Abkommen von 2003). In Art. 3 dieses Abkommens verpflichteten sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Gaslieferanten, nämlich Bulgargaz und Transgaz, zu zwingen, einen neuen Vertrag über die Nutzung der rumänischen Gaspipeline 1 abzuschließen, der den neuen Transittarifen Rechnung tragen sollte. |
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So schlossen Transgaz und Bulgargaz am 19. Oktober 2005 eine neue Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung von 2005), mit der Bulgargaz die ausschließliche Nutzung der rumänischen Gaspipeline 1 bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt wurde. Dieser Vertrag garantierte im Wesentlichen eine jährliche Kapazität von 6,49 Mrd. m3. Im Gegenzug zahlte Bulgargaz an Transgaz eine feste jährliche Gebühr, die unabhängig von der tatsächlich genutzten Kapazität war. Diese Vereinbarung wurde 2009 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. |
2. Zur Gaslieferung in Bulgarien
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Während des Zeitraums der Zuwiderhandlung kaufte Bulgargaz Gas aus Russland und war der einzige oder der wichtigste Importeur von russischem Gas in Bulgarien. Auch hatte sie den Großteil der inländischen Gasproduktion erworben. Somit war sie der wichtigste Gaslieferant für nachgelagerte Großhändler und für Endkunden, d. h. die direkt an das Fernleitungsnetz angeschlossenen Unternehmen. |
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Bulgargaz war während des Zeitraums der Zuwiderhandlung aufgrund der Lizenz Nr. JI‑214-14/29.11.2006 für die öffentliche Versorgung mit Gas im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien (im Folgenden: Bulgargaz-Lizenz) als öffentlicher Gasversorger auf den bulgarischen Märkten tätig. Diese Lizenz war ihr auf der Grundlage des ЗАКОН ЗА ЕНЕРГЕТИКАТА (Energiegesetz) vom 9. Dezember 2003 (DV Nr. 107 vom 9. Dezember 2003), zuletzt geändert am 13. Dezember 2018 (DV Nr. 103 vom 13. Dezember 2018) (im Folgenden bulgarisches Energiegesetz), durch den Beschluss Nr. P‑046 der Komisia za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien, im Folgenden: bulgarische Regulierungsbehörde) vom 29. November 2006 (im Folgenden: Beschluss der bulgarischen Regulierungsbehörde) für die Dauer von 35 Jahren (Art. 2.6.1 der Lizenz) erteilt worden. [nicht wiedergegeben] |
4. Zur Speicherstation Chiren
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Erdgas kann zur späteren Nutzung in unterirdischen Gasspeicheranlagen gespeichert werden. Diese Speicher ermöglichen die Anpassung des Angebots an die Nachfrage, vor allem im Hinblick auf saisonale Schwankungen der Gasnachfrage. Darüber hinaus bieten diese Anlagen insbesondere dann, wenn eine starke Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle besteht, im Fall einer Unterbrechung der Gasversorgung weitreichende Möglichkeiten, um eine Notversorgung aufrechtzuerhalten. |
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In Bulgarien war die Speicherstation Chiren mit einer Kapazität von 0,5 Mrd. m3 die einzige Speicheranlage, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung existierte. Es handelte sich nicht um eine Speicherstation mit mehreren Zyklen, da das Gas nur während der „Sommermonate“ eingespeist und nur während der „Wintermonate“ entnommen werden konnte. [nicht wiedergegeben] |
C. Angefochtener Beschluss
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34 |
Im angefochtenen Beschluss gelangte die Kommission im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die Klägerinnen vom 30. Juli 2010 bis zum 1. Januar 2015 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV begangen hätten (vgl. 653. Erwägungsgrund). [nicht wiedergegeben] |
II. Anträge der Parteien
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56 |
Die Klägerinnen, unterstützt durch die Republik Bulgarien, beantragen nach ihrem letzten Schriftsatz,
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57 |
Die Kommission, unterstützt durch Overgas, beantragt,
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III. Rechtliche Würdigung
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58 |
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sieben Gründe:
[nicht wiedergegeben] |
A. Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel sowie Rechts- und Tatsachenfehler betreffend die Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1
[nicht wiedergegeben]
3. Zum dritten Teil: Rechtsfehler und fehlerhafte Tatsachenbewertung bei der Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1
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Die Klägerinnen, unterstützt durch die Republik Bulgarien, machen geltend, dass die Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 mit folgenden Mängeln behaftet sei:
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Zunächst sind die beiden ersten von den Klägerinnen geltend gemachten Fehler gemeinsam zu prüfen. |
a) Zu den Rechts- und Tatsachenfehlern, die jeweils darin bestehen sollen, dass die Kommission nicht zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 unterschieden und Transgaz nicht als Anbieter dieser Kapazitäten eingestuft habe
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Die Klägerinnen tragen vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36) zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für Gaskapazitäten unterscheide. Nach dieser Verordnung könne nur der FNB Kapazitäten auf dem Primärmarkt verkaufen, während die Netznutzer Kapazitäten nur auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen könnten. Somit habe die Kommission dadurch, dass sie nicht zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für Gaskapazitäten unterschieden habe, zum einen einen Rechtsfehler begangen, indem sie eine gegen die Verordnung Nr. 715/2009 verstoßende Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 angenommen habe, und zum anderen verkannt, dass Transgaz der Anbieter auf diesem Primärmarkt gewesen sei. |
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82 |
Insoweit trifft es zu, dass die Verordnung Nr. 715/2009 zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für Gaskapazitäten unterscheidet. Nach dieser Verordnung ist der Primärmarkt der Markt für die vom FNB direkt gehandelte Kapazitäten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 22), während der Sekundärmarkt der Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelten Kapazitäten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6). |
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83 |
Im 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 715/2009 wird jedoch klargestellt, dass diese ebenso wie die auf ihrer Grundlage erlassenen Leitlinien nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union berühren. |
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84 |
Wie sich aus den Nrn. 2 und 3 der Bekanntmachung über die Definition des Marktes ergibt, unterscheidet sich außerdem der Begriff des Marktes von anderen, oft in anderen Zusammenhängen gebrauchten Marktbegriffen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 97). Der Hauptzweck dieses Begriffs ist die systematische Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T‑251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 40). |
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85 |
Die Definition des relevanten Marktes dient somit im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV der Abgrenzung des Gebiets, innerhalb dessen die Frage zu beurteilen ist, ob ein Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, und es somit eine beherrschende Stellung innehat (Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 30). |
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86 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen möglicherweise eine beherrschende Stellung einnimmt, die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen eines Marktes zu beurteilen, in dem sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und die mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maß austauschbar sind, wobei diese Wettbewerbsmöglichkeiten auch im Licht der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur von Angebot und Nachfrage beurteilt werden müssen (vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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87 |
Um festzustellen, ob die Kommission verpflichtet war, zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 zu unterscheiden, ist daher zu prüfen, ob diese Unterscheidung in Bezug auf die auf jedem dieser Märkte angebotenen Dienstleistungen im Zeitraum der Zuwiderhandlung relevant war, um so das Gebiet zu bestimmen, innerhalb dessen die Frage zu beantworten war, ob die Klägerinnen auf diesem relevanten Markt eine beherrschende Stellung innehatten. |
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88 |
Es steht fest, dass die rumänische Gaspipeline 1 während des Zeitraums der Zuwiderhandlung der einzige brauchbare Weg für den Transport von russischem Gas nach Bulgarien war, so dass die Kapazitätsdienstleistungen an dieser Gaspipeline für die Zwecke des Gastransports zwischen Russland und Bulgarien nicht im Sinne der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung mit anderen Dienstleistungen austauschbar waren. Daraus folgt im Umkehrschluss und wiederum im Sinne dieser Rechtsprechung, dass die Kapazitätsdienstleistungen auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt der rumänischen Gaspipeline eine Reihe von Dienstleistungen darstellten, die sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eigneten und daher untereinander austauschbar waren. |
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89 |
In diesem Zusammenhang hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass Bulgargaz im Zeitraum der Zuwiderhandlung gemäß der Vereinbarung von 2005 nicht nur alle Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 reserviert hatte, sondern auch jeden Versuch von Transgaz, Dritten Kapazitäten auf dem Primärmarkt zuzuweisen, verhindern konnte (vgl. Erwägungsgründe 260 und 261 des angefochtenen Beschlusses). In Art. 17.1 dieser Vereinbarung hieß es nämlich, dass „[d]ie [rumänische] Gaspipeline [1] ausschließlich für eine Nutzung durch [Bulgargaz] reserviert [war] und [dass] ohne die Zustimmung von [Bulgargaz] keine anderen Kunden an diese Gaspipeline angeschlossen und … keine weiteren Erdgasmengen transportiert werden [konnten]“. |
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Somit war Transgaz zwar der FNB der rumänischen Gaspipeline 1, während des Zeitraums der Zuwiderhandlung jedoch
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Daher war die Unterscheidung zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für die Prüfung nach Art. 102 AEUV nicht relevant. |
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92 |
Die Klägerinnen halten diese Schlussfolgerung für falsch, da Transgaz – unabhängig vom Bestehen der Vereinbarung von 2005 – nach der Verordnung Nr. 715/2009 verpflichtet gewesen sei, die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 einseitig zu übernehmen und Dritten anzubieten. Hierzu weisen sie darauf hin, dass diese Verordnung und die ihr beigefügten Leitlinien in ihrer bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: Leitlinien von 2009) zu Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen unmittelbare Wirkung hätten. Der Umstand, dass Rumänien diese Vorschriften nicht umgesetzt habe, könne sich daher nicht nachteilig auf sie auswirken. |
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93 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Verordnung Nr. 715/2009
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Art. 16 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2009 sieht vor, dass der FNB im Fall vertraglich bedingter Engpässe ungenutzte Kapazitäten auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (d. h. für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazitäten anbietet. |
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95 |
Die Leitlinien von 2009, durch die die Verordnung Nr. 715/2009 ergänzt wurde, sahen in Punkt 2.2 Abs. 1 vor, dass die FNB für den Fall, dass die kontrahierte Kapazität nicht genutzt würde, diese Kapazität auf dem Primärmarkt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung stellen mussten. Diese Verpflichtung betraf jedoch nur den Fall, dass die ungenutzte Kapazität nicht vom jeweiligen Netznutzer zu einem angemessenen Preis auf dem Sekundärmarkt angeboten wurde. |
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Was hingegen die Möglichkeit betrifft, eine ungenutzte Kapazität zu entziehen und als verbindliche Kapazität neu zuzuweisen, sahen die Leitlinien von 2009 in Punkt 2.2 Abs. 4 lediglich vor, dass sich die FNB gegebenenfalls in angemessener Weise bemühen sollten, zumindest Teile der nicht genutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten. |
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97 |
Aus Art. 16 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2009, ausgelegt im Licht der Leitlinien von 2009, ergeben sich zwei Feststellungen. Erstens musste Transgaz die ungenutzten Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 nur dann anbieten, wenn Bulgargaz sie nicht auf dem Sekundärmarkt zu einem angemessenen Preis anbot. Zweitens war Transgaz in einem solchen Fall nur verpflichtet, Dritten die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz als kurzfristige und unterbrechbare Kapazitäten und nicht als verbindliche Kapazitäten anzubieten. |
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Im 35. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der von den Klägerinnen nicht bestritten wird, hat die Kommission jedoch festgestellt, dass sich die nachgelagerten Gaslieferanten normalerweise nicht auf die unterbrechbaren Kapazitäten stützen könnten, um ihren Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, da diese Kapazitäten nicht vom FNB garantiert würden. Das Angebot von Transgaz, die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz als kurzfristige und unterbrechbare Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, hätte es diesem FNB daher nicht ermöglicht, den gleichbleibenden Bedarf von Unternehmen zu befriedigen, die Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 zu erlangen wünschten. |
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99 |
Die Änderung der Leitlinien von 2009 durch den Erlass des Beschlusses 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 715/2009 (ABl. 2012, L 231, S. 16, im Folgenden: Leitlinien von 2012) bestätigt, dass die in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 715/2009 vorgesehene Verpflichtung unzureichend war. Aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/490/EU geht nämlich hervor, dass die Leitlinien von 2012 angenommen wurden, da die Praxis gezeigt hatte, dass trotz der Anwendung bestimmter Engpassmanagementprinzipien wie dem Anbieten unterbrechbarer Kapazitäten vertragliche Engpässe weiterhin die Entwicklung eines gut funktionierenden Gasbinnenmarkts behinderten. |
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Um diese Situation zu lösen, sahen die Leitlinien von 2012 daher vier verschiedene Verfahren vor, die es den FNB ermöglichen sollten, ungenutzte Kapazitäten im Fall vertraglich bedingter Engpässe als verbindliche Kapazitäten neu zuzuweisen. Nur drei dieser Verfahren sollten ab dem 1. Oktober 2013 und damit während des Zeitraums der Zuwiderhandlung umgesetzt werden. |
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Im vorliegenden Fall beziehen sich die Klägerinnen auf zwei dieser Mechanismen, nämlich zum einen auf den in Punkt 2.2.2 der Leitlinien von 2012 vorgesehenen Mechanismus der Kapazitätssteigerung durch ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem (im Folgenden: Überbuchungs- und Rückkaufmechanismus) und zum anderen auf den in Punkt 2.2.5 dieser Leitlinien vorgesehenen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus (UIOLI) für langfristige Kapazitäten (im Folgenden: UIOLI‑Mechanismus, und zusammen mit dem Überbuchungs- und Rückkaufmechanismus: Anreizmechanismen). |
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102 |
Erstens ermöglichte der Überbuchungs- und Rückkaufmechanismus dem FNB, die Kapazität seines Netzes dadurch zu steigern, dass er zusätzliche, über die transportierbare Kapazität hinausgehende Kapazität als verbindliche Kapazität anbot. Der FNB musste die von den Nutzern letztlich nominierte Kapazität, die über das hinausging, was das Gasfernleitungsnetz transportieren konnte, zurückkaufen (vgl. Punkt 2.2.2 Abs. 1 und 6 der Leitlinien von 2012). Um dem FNB einen Anreiz zu geben, die mit dem Überverkauf verbundenen Risiken zu übernehmen, sah das System einen finanziellen Ausgleich vor (vgl. Punkt 2.2.2 Abs. 3 der Leitlinien von 2012). |
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103 |
Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Überbuchungs- und Rückkaufmechanismus war in den Leitlinien von 2012 vorgesehen, dass er vorab von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden musste und die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten dazu konsultiert werden mussten (vgl. Punkt 2.2.2 Abs. 1 dieser Leitlinien). |
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104 |
Zweitens waren die nationalen Regulierungsbehörden nach dem UIOLI‑Mechanismus verpflichtet, vom FNB die partielle oder vollständige Entziehung der von einem Netznutzer an einem Kopplungspunkt systematisch unzureichend genutzten kontrahierten Kapazitäten zu verlangen, wenn der Netznutzer seine ungenutzte Kapazität nicht zu realistischen Bedingungen verkauft oder angeboten hatte und wenn andere Netznutzer verbindliche Kapazitäten anfragten (vgl. Punkt 2.2.5 Abs. 1 der Leitlinien von 2012). |
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105 |
Um dem FNB die Nutzung des UIOLI‑Mechanismus zu ermöglichen, musste die nationale Regulierungsbehörde jedoch vorab feststellen, ob die in den Leitlinien von 2012 vorgesehenen Bedingungen, unter denen ein FNB Kapazitäten entziehen kann, erfüllt waren (vgl. Punkt 2.2.5 Abs. 1 und 4 der Leitlinien von 2012). |
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106 |
Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, Transgaz hätte ab 2012 die Anreizmechanismen nutzen können, um die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 einseitig zu entziehen und sie Dritten neu zuzuweisen. |
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107 |
Insoweit ergibt sich aus den obigen Rn. 103 bis 105, dass die rumänische Regulierungsbehörde vorab bestimmte Maßnahmen ergreifen musste, um die Anwendung dieser Anreizmechanismen zu ermöglichen. |
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108 |
In den Erwägungsgründen 293 und 294 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die rumänische Regulierungsbehörde damals nicht die erforderlichen Vorabmaßnahmen ergriffen habe, um dem FNB die Anwendung der Anreizmechanismen zu ermöglichen. |
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109 |
Die Klägerinnen bestreiten jedoch, dass die rumänische Regulierungsbehörde tätig werden müsse, damit Transgaz Dritten die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 anbieten könne. |
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110 |
Der Standpunkt der Klägerinnen hält einer Prüfung nicht stand. Ohne ein vorheriges Tätigwerden der nationalen Regulierungsbehörde während des Zeitraums der Zuwiderhandlung konnten die Anreizmechanismen nämlich nicht umgesetzt werden (siehe oben, Rn. 103 und 105). Das bedeutet, dass Transgaz diese Mechanismen während dieses Zeitraums nicht hätte in Anspruch nehmen können, um die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 einseitig zu entziehen und sie Dritten als verbindliche Kapazitäten anzubieten. Transgaz konnte daher diese ungenutzten Kapazitäten nach der Verordnung Nr. 715/2009 Dritten nur als kurzfristige und unterbrechbare Kapazitäten anbieten. |
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111 |
Wie sich allerdings aus Rn. 98 oben ergibt, hätte ein kurzfristiges und unterbrechbares Angebot Transgaz in der Praxis nicht ermöglicht, die durch die Vereinbarung von 2005 auferlegten Beschränkungen zu umgehen und damit den gleichbleibenden Bedarf von Lieferanten, die Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 zu erhalten wünschten, zu befriedigen, da eine solche Kapazität für nachgelagerte Gaslieferanten nicht attraktiv gewesen wäre, weil sie es ihnen nicht gestattet hätte, ihren Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen. |
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112 |
Unter diesen Umständen war im vorliegenden Fall die Unterscheidung zwischen dem primären und dem sekundären Markt für Gaskapazitäten für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerinnen eine beherrschende Stellung in Bezug auf Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 innehatten, nicht relevant. Wie oben in Rn. 89 festgestellt, war Bulgargaz nämlich infolge der Vereinbarung von 2005 während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht nur der einzige mögliche Anbieter von Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 auf dem Sekundärmarkt, sondern kontrollierte aufgrund der Ausschließlichkeit der Nutzung dieser Gaspipeline und des Rechts auf vorherige Zustimmung, über die sie jeweils nach der Vereinbarung von 2005 verfügte, auch den Zugang Dritter zum Primärmarkt. Da zudem Transgaz ungenutzte Kapazitäten während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ohne Zustimmung von Bulgargaz nur als kurzfristige und unterbrechbare Kapazitäten anbieten konnte, hat die Kommission auch keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie Transgaz nicht als Anbieter im Rahmen der Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 angesehen hat. |
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113 |
Diese Schlussfolgerungen werden durch das übrige Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt. |
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114 |
Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 von ihrer Entscheidungspraxis abweiche. |
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115 |
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kommission die Umstände des Einzelfalls individuell prüfen muss, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte und andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen (vgl. Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis für sich beanspruchen, an der aufgrund veränderter Umstände oder einer Entwicklung der Analyse der Kommission Änderungen vorgenommen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 142 und 143). |
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116 |
Somit können die Klägerinnen gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abweichen (Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, EU:T:2005:456, Rn. 118; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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117 |
Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, dass die Legea nr. 123/2012 energiei electrice şi a gazelor naturale (Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas) vom 10. Juli 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 485 vom 16. Juli 2012, im Folgenden: rumänisches Energiegesetz) die Verordnung Nr. 715/2009 übernommen und Transgaz als FNB die Befugnis verliehen habe, ungenutzte Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 zu entziehen. Sie verweisen hierzu auf Art. 130 Abs. 1 und Art. 194 dieses Gesetzes sowie auf die von der rumänischen Regulierungsbehörde am 11. Juli 2012 veröffentlichte Methodik für die Zuweisung von Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 472 vom 11. Juli 2012, im Folgenden: Methodik für die Kapazitätszuweisung). |
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118 |
Dieses Vorbringen vermag aus den folgenden Gründen nicht durchzugreifen. |
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119 |
Erstens war Art. 130 Abs. 1 des rumänischen Energiegesetzes nicht auf die rumänische Gaspipeline 1 anwendbar. Der FNB war gemäß dieser Bestimmung nämlich verpflichtet, in Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 715/2009 Kapazitäten innerhalb der Verbindungsfernleitungen zuzuweisen (vgl. Art. 130 Abs. 1 Buchst. q des rumänischen Energiegesetzes). Nach diesem Gesetz war eine Verbindungsfernleitung eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union überquert und ausschließlich dem Zweck dient, die Gasfernleitungsnetze dieser beiden Staaten miteinander zu verbinden (vgl. Art. 100 Abs. 34 des rumänischen Energiegesetzes). Die rumänische Gaspipeline 1 war während des Zeitraums der Zuwiderhandlung jedoch nicht an das rumänische Gasfernleitungsnetz angeschlossen und war daher keine Verbindungsfernleitung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 des rumänischen Energiegesetzes. |
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120 |
Zweitens sah Art. 194 des rumänischen Energiegesetzes vor, dass ein Verstoß des FNB gegen die im Unionsrecht vorgesehenen Bestimmungen über die Mechanismen der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements auch einen Verstoß gegen die einschlägigen rumänischen Vorschriften darstellte (vgl. Art. 194 Abs. 36 dieses Gesetzes). Da Transgaz jedoch, wie oben in Rn. 110 dargelegt, nach dem damals geltenden Unionsrecht nicht die Möglichkeit hatte, ungenutzte Kapazitäten zu entziehen und sie Dritten als verbindliche Kapazitäten neu zuzuweisen, war sie auch nach Art. 194 des rumänischen Energiegesetzes nicht zu einem solchen Vorgehen befugt. |
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121 |
Drittens verpflichtete die Methodik für die Kapazitätszuweisung Transgaz als FNB nicht dazu, die gesamte vorhandene, nicht von Bulgargaz genutzte Kapazität zu entziehen, sondern lediglich dazu, die an dieser Gaspipeline verfügbaren Kapazitäten zu verkaufen (vgl. Art. 1 dieser Methodik), d. h. Kapazitäten, die nicht Gegenstand eines Vertrags waren. Nach Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 „[war d]ie [rumänische] Gaspipeline [1] ausschließlich für eine Nutzung durch [Bulgargaz] reserviert … und ohne die Zustimmung von [Bulgargaz konnten] keine anderen Kunden an diese Gaspipeline angeschlossen werden und [konnte] bis auf die von [Bulgargaz] an [der Gasmessstation] Isaccea 1 an [Transgaz] gelieferte Erdgasmenge keine weitere transportiert werden“. Da diese Vereinbarung während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung in Kraft blieb, ist festzustellen, dass es zu dieser Zeit keine verfügbare Kapazität gab, die Transgaz an dieser Pipeline an Drittunternehmen hätte verkaufen können. |
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122 |
Die Rügen, wonach die Kommission rechtsfehlerhaft nicht zwischen dem primären und dem sekundären Kapazitätsmarkt an der rumänischen Gaspipeline 1 unterschieden und einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie Transgaz nicht als Anbieter dieser Kapazitäten eingestuft habe, sind daher zurückzuweisen. |
b) Zum Tatsachenfehler, der darin bestehen soll, dass Bulgargaz als Anbieter an der rumänischen Gaspipeline 1 eingestuft worden sei
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123 |
Erstens machen die Klägerinnen geltend, Bulgargaz sei lediglich ein Erwerber von Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 auf dem Primärmarkt für diese Dienstleistungen und kein Anbieter dieser Dienstleistungen gewesen. |
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124 |
Im angefochtenen Beschluss wird Bulgargaz jedoch nicht als Anbieter auf dem Primärmarkt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 eingestuft. Die Kommission stellt lediglich fest, dass Transgaz durch den Abschluss der Vereinbarung von 2005 Bulgargaz Kapazitäten auf diesem Primärmarkt zugewiesen habe (vgl. 291. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Wie jedoch aus den Rn. 89 und 90 oben hervorgeht, hat die Kommission in Anbetracht der Bulgargaz durch Art. 17.1 dieser Vereinbarung eingeräumten ausschließlichen Nutzung dieser Gaspipeline und des ihr durch diesen Artikel ebenfalls eingeräumten Rechts auf vorherige Zustimmung festgestellt, dass Transgaz Dritten ohne die Zustimmung von Bulgargaz keine Kapazitäten auf dem Primärmarkt habe anbieten können und dass daher nur Bulgargaz die Möglichkeit gehabt habe, Dritten Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 zu gewähren (vgl. Erwägungsgründe 261, 288 und 306 des angefochtenen Beschlusses). |
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125 |
Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe Bulgargaz zu Unrecht als Anbieter auf dem Primärmarkt für Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 eingestuft, zurückzuweisen. |
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126 |
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei im 292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass Bulgargaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt der rumänischen Gaspipeline 1 habe weiterverkaufen können, obwohl Transgaz noch nicht die Regeln erlassen habe, die einen solchen Handel gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 715/2009 ermöglicht hätten. |
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127 |
Insoweit trifft es zwar zu, dass Art. 22 der Verordnung Nr. 715/2009 den FNB vorschrieb, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt zu ermöglichen und zu erleichtern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bulgargaz am 31. Januar 2013 eine Vereinbarung mit Overgas schloss, nach der dieser ein Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 gewährt wurde, obwohl Transgaz die in Art. 22 der Verordnung Nr. 715/2009 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht ergriffen hatte. |
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128 |
Wie die Kommission im 292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, hinderte mithin der Umstand, dass Transgaz die in Art. 22 der Verordnung Nr. 715/2009 vorgesehenen Maßnahmen nicht ergriffen hatte, Bulgargaz faktisch nicht daran, Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt für Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 anzubieten. |
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129 |
Daraus folgt, dass die Rüge der Klägerinnen, der Kommission sei ein Tatsachenfehler unterlaufen, indem sie festgestellt habe, dass Bulgargaz Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 habe bereitstellen können, unbegründet ist. |
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130 |
Folglich sind der vorliegende Teil und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
B. Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Feststellung einer beherrschenden Stellung der Klägerinnen auf den relevanten Märkten
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131 |
Die Klägerinnen beanstanden die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 426 und 427 des angefochtenen Beschlusses, wonach der BEH-Konzern über Bulgargaz und Bulgartransgaz auf den fünf relevanten Märkten eine beherrschende Stellung innegehabt habe. |
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132 |
Der Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei zum einen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 eine beherrschende Stellung innegehabt habe, und zum anderen, dass BEH eine solche Stellung auf den fünf in Rede stehenden Märkten mittelbar eingenommen habe. |
1. Zum ersten „Unterklagegrund“: fehlerhafte Feststellung einer beherrschenden Stellung von Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1
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133 |
Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 sei mit Rechts- und Tatsachenfehlern behaftet. Die Schlussfolgerung, dass Bulgargaz auf diesem Markt eine beherrschende Stellung innehabe, sei daher ebenfalls fehlerhaft. |
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134 |
Insoweit ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass der Kommission kein Rechts- oder Tatsachenfehler unterlaufen ist, als sie den Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 definiert hat. Das erste Argument der Klägerinnen ist daher von vornherein zurückzuweisen. |
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135 |
Zweitens sind die Klägerinnen der Ansicht, dass, selbst wenn die Definition des Marktes für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 zutreffend wäre, die Beurteilung der Kommission, wonach Bulgargaz auf diesem Markt eine beherrschende Stellung eingenommen habe, unzutreffend sei. |
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136 |
Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass der angefochtene Beschluss keine Analyse der Marktstruktur oder der Marktmacht der an der rumänischen Gaspipeline 1 tätigen Unternehmen enthalte, was gegen die in den Nrn. 13 bis 15 der Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7) genannten Anforderungen verstoße. Folglich habe die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 eine beherrschende Stellung innegehabt habe. |
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137 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint ist, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Kunden und schließlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 65 und 66, sowie vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 38 und 39). |
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138 |
Außerdem schließt eine solche beherrschende Stellung einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber das begünstigte Unternehmen in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in seinem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihm dies zum Schaden gereichte (Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 39). |
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139 |
Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die Gasfernleitungsinfrastrukturen ein natürliches Monopol darstellten und daher das Unternehmen, das die Kapazität an diesen Infrastrukturen kontrolliere, zu einem nicht zu umgehenden Handelspartner werde, dessen Marktmacht nicht neutralisiert werden könne. In Bezug auf die rumänische Gaspipeline 1 ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Bulgargaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung jegliche Möglichkeit des Zugangs Dritter zu dieser Pipeline kontrolliert habe (vgl. Erwägungsgründe 335, 418 und 420 des angefochtenen Beschlusses). |
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140 |
Nach Ansicht der Klägerinnen ist diese Beurteilung mit vier Fehlern behaftet. |
a) Zur ersten Rüge: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass Bulgargaz den Zugang Dritter zur rumänischen Gaspipeline 1 kontrolliert habe
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141 |
Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Bulgargaz den Zugang Dritter zur rumänischen Gaspipeline 1 kontrolliert habe. Diese Kontrolle sei von Transgaz als FNB dieser Infrastruktur ausgeübt worden. |
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142 |
Zur Stützung dieser Rüge machen die Klägerinnen erstens geltend, dass Bulgargaz, selbst unterstellt, die Vereinbarung von 2005 sei ein Ausschließlichkeitsvertrag gewesen, nur Konsultationsrechte in Bezug auf die Möglichkeit eingeräumt worden seien, Dritten Kapazitäten anzubieten, und dass von diesen Rechten nie Gebrauch gemacht worden sei. |
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143 |
Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach dem Wortlaut von Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 „[d]ie [rumänische] Gaspipeline [1] … ausschließlich für eine Nutzung durch [Bulgargaz] reserviert [ist] und ohne die Zustimmung von [Bulgargaz] … keine anderen Kunden an diese Gaspipeline angeschlossen werden und … keine weitere[n Erdgasmengen] transportiert werden [können]“. |
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144 |
Es ist daher offensichtlich, dass Transgaz Dritten keine Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 anbieten konnte, ohne zuvor die Zustimmung von Bulgargaz einzuholen. |
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145 |
Diese Auslegung der Vereinbarung von 2005 wird durch die Gespräche zwischen Transgaz und BEH bei ihrer Zusammenkunft vom 24. Januar 2011 bestätigt. Aus dem von BEH hierfür erstellten Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 2011 geht hervor, dass Transgaz bei BEH angefragt hat, ob es möglich sei, einen Teil der ungenutzten Kapazität an der rumänischen Gaspipeline 1 im Hinblick auf den künftigen Bau eines Flüssigerdgasterminals in der Nähe von Constanţa (Rumänien) (im Folgenden: Terminal in Constanţa) zurückzuerhalten. BEH antwortete, dass die gesamte Kapazität dieser Gaspipeline für Bulgargaz reserviert worden sei, dass die von Transgaz angesprochene Möglichkeit jedoch Gegenstand von Gesprächen sein könne, die zunächst auf Regierungsebene geführt werden müssten (vgl. 297. Erwägungsgrund Buchst. a des angefochtenen Beschlusses). |
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146 |
Daraus folgt, dass die Vereinbarung von 2005 Bulgargaz entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen keine bloßen Konsultationsrechte einräumte, sondern eine tatsächliche Befugnis zur vorherigen Zustimmung zu jedem Versuch von Transgaz, ungenutzte Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 zu übernehmen, einschließlich deswegen, um diese Kapazitäten Dritten anzubieten. |
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147 |
Zweitens sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Tatsache, dass Bulgargaz einen Teil ihrer Kapazität ab 2013 an Overgas verpachtet habe, nicht den Schluss zulasse, Bulgargaz habe den Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 kontrolliert. Dies sei lediglich eine Geste des guten Willens von Bulgargaz gegenüber Overgas gewesen, da die Regeln für den Handel auf dem Sekundärmarkt noch nicht festgelegt gewesen seien. |
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148 |
Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Geste des guten Willens handelte, zeigt die Tatsache, dass Bulgargaz einen Teil der Kapazität der rumänischen Gaspipeline 1 an Overgas verpachtete, dass es Bulgargaz tatsächlich gelungen war, Dritten Zugang zu dieser Gaspipeline zu verschaffen, obwohl es keine Regeln für den Sekundärmarkt für Kapazitätsdienstleistungen gab. |
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149 |
Dieser Umstand war für die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Analyse relevant, da Bulgargaz die Kapazität der rumänischen Gaspipeline 1 aufgrund der Vereinbarung von 2005 zu Ausschließlichkeitsbedingungen reserviert hatte. Somit konnte ein Dritter, der während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Zugang zu dieser Gaspipeline zu erhalten wünschte, nur dann einen solchen Zugang erhalten, wenn Bulgargaz zugestimmt hätte, dass Transgaz gemäß Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 Kapazitäten anbietet, oder wenn Bulgargaz zugestimmt hätte, einen Teil ihrer Kapazität – wie in ihrer Vereinbarung mit Overgas ab dem 1. Januar 2013 – zu verpachten. |
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150 |
Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass Bulgargaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung den Zugang Dritter zur rumänischen Gaspipeline 1 kontrollierte. |
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151 |
Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen. |
b) Zur zweiten Rüge: Die Kommission habe Transgaz nicht als Anbieter von Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 eingestuft
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152 |
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beurteilung der beherrschenden Stellung von Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 mit einem Tatsachenirrtum behaftet sei, da in dieser Beurteilung nicht alle auf diesem Markt tätigen Anbieter von Kapazitätsdienstleistungen angegeben worden seien. |
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153 |
In diesem Punkt werfen die Klägerinnen der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass Bulgargaz nicht der FNB der rumänischen Gaspipeline 1 gewesen sei und Transgaz über Regulierungsbefugnisse verfügt habe, die es ihr ermöglichten, ungenutzte Kapazitäten einseitig zu entziehen, um sie Dritten anzubieten. Somit habe die Kommission nicht ermittelt, wer der wichtigste und über eine beherrschende Stellung verfügende Anbieter auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 gewesen sei. |
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154 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus den Rn. 89 und 90 oben sowie aus der Prüfung der ersten Rüge ergibt, festgestellt hat, dass Bulgargaz, obwohl sie nicht der FNB der rumänischen Gaspipeline 1 gewesen sei, aufgrund der Vereinbarung von 2005 den Zugang zu dieser Gaspipeline kontrolliert habe. |
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155 |
Zweitens geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission vor der Prüfung der Frage, ob Bulgargaz eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 innehatte, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Transgaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht die Möglichkeit gehabt hätte, Kapazitäten einseitig zu entziehen und sie Dritten als verbindliche Kapazität anzubieten (siehe oben, Rn. 97 und 98). |
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156 |
In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihrer Analyse darauf hingewiesen, dass die Leitlinien von 2012, nach denen die FNB Anreizmechanismen umsetzen konnten, die es ihnen ermöglichten, die Kapazitätshortung zu bekämpfen und so Dritten langfristig ungenutzte Kapazitäten anzubieten, erst am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten seien. Ferner hat sie festgestellt, dass diese Leitlinien zur Umsetzung der genannten Mechanismen durch Transgaz verlangten, dass die rumänische Regulierungsbehörde zuvor bestimmte Maßnahmen ergreife und dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht vor dem Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung erlassen worden seien (vgl. Erwägungsgründe 293 und 294 des angefochtenen Beschlusses). |
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157 |
Die Klägerinnen können daher nicht geltend machen, dass die Kommission bei ihrer Analyse außer Acht gelassen habe, dass Transgaz der FNB der rumänischen Gaspipeline 1 gewesen sei, oder dass sie nicht die Frage der Regulierungsbefugnisse von Transgaz geprüft habe, bevor sie zu dem Schluss gekommen sei, dass Bulgargaz eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an dieser Gaspipeline innegehabt habe. |
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158 |
Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission jedenfalls den anwendbaren Rechtsrahmen falsch ausgelegt, und es sei kein Tätigwerden der rumänischen Regulierungsbehörde erforderlich gewesen, damit Transgaz die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 Dritten habe anbieten können. |
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159 |
Es sei daran erinnert, dass Transgaz die ungenutzten Kapazitäten von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 nach der Verordnung Nr. 715/2009, ausgelegt im Licht der Leitlinien von 2009 und von 2012, Dritten während des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht ohne die Zustimmung von Bulgargaz als verbindliche Kapazitäten anbieten konnte. Der damals geltende Rechtsrahmen erlaubte es Transgaz nämlich nur, die von Bulgargaz ungenutzten vertraglichen Kapazitäten einseitig zu entziehen, um sie Dritten als kurzfristige unterbrechbare Kapazitäten anzubieten, was, wie aus den Rn. 93 bis 111 oben hervorgeht, nicht ausgereicht hätte, um Transgaz zu ermöglichen, Dritten einen Zugang zu gewähren, der es diesen erlaubt hätte, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen. Die Möglichkeit, ungenutzte Kapazitäten als verbindliche Kapazitäten anzubieten, erforderte hingegen, wie oben in den Rn. 102 bis 107 dargelegt, das vorherige Tätigwerden der rumänischen Regulierungsbehörde. Diese ergriff jedoch während des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht die erforderlichen Maßnahmen. |
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160 |
Folglich konnte Transgaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ohne Zustimmung von Bulgargaz Dritten nur begrenzte und unzureichende Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 anbieten. Der Umstand, dass Transgaz nach dem Rechtsrahmen der Union ungenutzte Kapazitäten als kurzfristige unterbrechbare Kapazitäten anbieten konnte, reichte mithin nicht aus, um die durch Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 auferlegten Beschränkungen zu umgehen, und konnte sich daher nicht spürbar auf die tatsächliche Kontrolle von Bulgargaz über die rumänische Gaspipeline 1 auswirken. |
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161 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission Transgaz zu Recht nicht als echte alternative Versorgungsquelle für Dritte, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 zu erhalten wünschten, eingestuft hat. |
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162 |
Dieses Ergebnis wird nicht durch das übrige Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt. |
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163 |
Erstens berufen sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens, Transgaz hätte Bulgargaz einseitig Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 entziehen können, auf die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. 2013, L 273, S. 5). |
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164 |
Aus Art. 28 der Verordnung Nr. 984/2013 geht jedoch hervor, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erst am 1. November 2015, d. h. nach dem Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung, in Kraft getreten sind. Diese Bestimmungen können daher keinen Einfluss auf die Beurteilung des Sachverhalts haben, und das Vorbringen der Klägerinnen ist von vornherein als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
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165 |
Zweitens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, nicht den Standpunkt von Transgaz und der rumänischen Regulierungsbehörde zu der Frage, ob Bulgargaz eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 innegehabt habe, eingeholt zu haben. |
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166 |
Dieses Argument ist zurückzuweisen, da die rechtliche Beurteilung, die die Kommission vornehmen musste, um die Befugnisse des FNB nach dem Unionsrecht zu bestimmen und somit zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Bulgargaz eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 innehatte, weder vom Standpunkt von Transgaz noch von dem der rumänischen Regulierungsbehörde abhing. |
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167 |
Drittens machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht zu dem Schluss kommen können, dass Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 eine beherrschende Stellung eingenommen habe, da sie in der Sache AT.40335 – Rumänische Gasverbindungsleitungen (im Folgenden: Sache Transgaz) bereits zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Transgaz eine beherrschende Stellung auf diesem Markt innegehabt habe. |
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168 |
Insoweit geht aus dem Beschluss C(2020) 1232 der Kommission vom 6. März 2020 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache Transgaz) in der auf ihrer Website veröffentlichten Fassung hervor, dass die Kommission nach der vorläufigen Beurteilung dieser Rechtssache zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Transgaz auf dem Erdgasfernleitungsmarkt in Rumänien, einschließlich der Fernleitung über Verbindungsleitungen zu den Nachbarländern, eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV eingenommen habe. Sie stellte jedoch klar, dass die drei von Transgaz parallel betriebenen Gastransitpipelines, darunter die den bulgarischen Markt beliefernde rumänische Gaspipeline 1, nicht Bestandteil ihrer vorläufigen Beurteilung seien, da sie nicht an das rumänische Gasfernleitungsnetz angeschlossen seien (vgl. 25. Erwägungsgrund des Beschlusses vom 6. März 2020). |
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169 |
Die Kommission ist in der Sache Transgaz daher nicht zu dem Schluss gelangt, dass das von dieser Untersuchung betroffene Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 innehatte. |
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170 |
Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe aufgrund ihrer vorläufigen Schlussfolgerungen in der Sache Transgaz nicht feststellen können, dass Bulgargaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 innegehabt habe, ist daher zurückzuweisen. |
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171 |
Die zweite Rüge ist somit zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
C. Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die Klägerinnen
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223 |
Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus sechs „Unterklagegründen“. Die ersten drei betreffen jeweils Rechts- und Tatsachenfehler im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Feststellung, die Klägerinnen hätten den Zugang zu Folgendem verweigert:
[nicht wiedergegeben] |
1. Anwendbare Grundsätze und Rechtsprechung
[nicht wiedergegeben]
c) Zum Begriff „Missbrauch einer beherrschenden Stellung“
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235 |
Nach Art. 102 Abs. 1 AEUV ist jede missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. |
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236 |
Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt mithin eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017,Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135; vgl. auch Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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237 |
Art. 102 AEUV zählt zwar missbräuchliche Verhaltensweisen auf, doch handelt es sich dabei nicht um eine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem AEU-Vertrag verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (vgl. Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C‑95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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238 |
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Begriff „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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239 |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Verhalten der im vorliegenden Fall geprüften Art nur dann als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen derart zu entfalten, dass es für Wettbewerber schwieriger wurde, in den relevanten Markt einzutreten oder dort zu verbleiben, und es dadurch Auswirkungen auf die Marktstruktur haben konnte. Dies ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen (vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 50, 61, 64 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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240 |
Diese Verdrängungswirkungen dürfen jedoch nicht rein hypothetisch sein. Folglich kann sich die Kommission nicht auf die Wirkungen stützen, die die in Rede stehende Praxis haben könnte oder hätte haben können, wenn bestimmte besondere Umstände, die sich von den Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung auf dem Markt vorherrschten, unterschieden und deren Verwirklichung damals unwahrscheinlich war, eingetreten sind oder eingetreten wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 65, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 70). [nicht wiedergegeben] |
2. Zum ersten Teil: fehlerhafte Feststellung einer Verweigerung des Zugangs zur rumänischen Gaspipeline 1
[nicht wiedergegeben]
b) Zum zweiten Teil: Rechtsfehler bei der Anwendung der Doktrin der „wesentlichen Einrichtungen“ („Essential‑facilities‑Doktrin“), da Bulgargaz, einer bloßen Nutzerin der rumänischen Gaspipeline 1, eine missbräuchliche Lieferverweigerung zugerechnet worden sei
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250 |
Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da Bulgargaz eine missbräuchliche Lieferverweigerung an der rumänischen Gaspipeline 1 zugerechnet werde, obwohl sie weder Eigentümerin noch FNB dieser wesentlichen Infrastruktur gewesen sei und diese nur genutzt habe. Nach den Urteilen vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), und vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission (T‑69/89, EU:T:1991:39), auf die die Kommission ihre Analyse im 549. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, und der späteren Rechtsprechung zur Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Infrastruktur, könne ein missbräuchliches Verhalten jedoch nur dem Eigentümer oder dem Betreiber dieser Infrastruktur in dem Sinne zugerechnet werden, als der Zugang zu wesentlichen Einrichtungen stets untrennbar mit dem Eigentum an und der Kontrolle über die betreffende Infrastruktur oder Dienstleistung verbunden gewesen sei. [nicht wiedergegeben] |
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254 |
Sodann geht aus den Erwägungsgründen 532 und 549 bis 564 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 anhand der aus Rn. 41 des Urteils Bronner und auch aus Rn. 73 des Urteils vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission (T‑69/89, EU:T:1991:39), hervorgegangenen Rechtsprechung geprüft hat. |
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255 |
Nach dieser Rechtsprechung stellt die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, eine Dienstleistung zu erbringen, zu der Dritte Zugang haben müssen, um eine Tätigkeit auf einem benachbarten, insbesondere nachgelagerten Markt, ausüben zu können, einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar, wenn die folgenden drei kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:
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256 |
Die im Urteil Bronner dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als „wesentliche Infrastrukturen“ in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212, sowie vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], T‑612/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:763, Rn. 215), so dass die Verweigerung des Zugangs dazu führen kann, dass jeglicher Wettbewerb durch denjenigen, der den Zugang begehrt, ausgeschaltet wird. |
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257 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Feststellung, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dadurch missbraucht hat, dass es sich geweigert hat, mit einem Wettbewerber einen Vertrag zu schließen, letztlich bedeutete, dass das Unternehmen gezwungen wurde, mit dem Wettbewerber einen Vertrag zu schließen. Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des Unternehmens in beherrschender Stellung dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 46). |
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258 |
Die Rechtsprechung zu den „wesentlichen Infrastrukturen“ bezieht sich somit auf Fälle, in denen diese Vertragsfreiheit und insbesondere die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann, und nicht auf andere Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679, und vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], T‑612/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:763, Rn. 215). |
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259 |
Wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, war Bulgargaz im vorliegenden Fall nicht Eigentümerin der rumänischen Gaspipeline 1. Aus den Akten und aus Rn. 14 oben geht jedoch hervor, dass Bulgargaz nach der Vereinbarung von 2005 die ausschließliche Nutzung dieser Infrastruktur zustand. |
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260 |
Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die rumänische Gaspipeline 1 während des Zeitraums der Zuwiderhandlung der einzige brauchbare Weg zum Transport von russischem Gas nach Bulgarien war (siehe oben, Rn. 88). Mithin stellte sie eine unentbehrliche Infrastruktur im Sinne des Urteils Bronner dar (siehe oben, Rn. 256). |
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261 |
Zweitens sah die Vereinbarung von 2005, wie oben aus den Rn. 143 und 144 hervorgeht, zum einen vor, dass die rumänische Gaspipeline 1 ausschließlich durch Bulgargaz genutzt werden sollte, und zum anderen, dass Transgaz Dritten keine Kapazität an dieser Pipeline anbieten konnte, ohne zuvor die Zustimmung von Bulgargaz einzuholen. Obwohl Bulgargaz nicht Eigentümerin der rumänischen Gaspipeline 1 war, kam das Bulgargaz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung zustehende ausschließliche Recht in Form einer Kontrollsituation und damit einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an dieser Pipeline zum Ausdruck, da Dritte ohne ihre Zustimmung keinen Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 erlangen konnten. |
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262 |
Insoweit ist mit Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2022:993, Nr. 138) darauf hinzuweisen, dass jedes beherrschende Unternehmen, das über eine „wesentliche Infrastruktur“ verfügt oder diese kontrolliert, nach der „Essential-facilities“-Doktrin gezwungen sein kann, mit seinen Wettbewerbern zusammenzuarbeiten, indem es ihnen ohne Diskriminierung Zugang zu dieser Infrastruktur gewährt. |
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263 |
Unter diesen Umständen ist die Art des ausschließlichen Rechts von Bulgargaz an der Infrastruktur unerheblich, da dieses ausschließliche Recht in Form einer Kontrollsituation an der rumänischen Gaspipeline 1, bei der es sich um eine „wesentliche Infrastruktur“ im Sinne der oben in Rn. 256 angeführten Rechtsprechung handelte, zum Ausdruck kam. Im Übrigen räumen die Klägerinnen selbst ausdrücklich ein, dass die Rechtsprechung zu den „wesentlichen Infrastrukturen“ auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen es um die Kontrolle über diese Infrastruktur geht, auch wenn sie fälschlicherweise davon ausgehen, dass auch die Eigenschaft als Eigentümer erforderlich ist. |
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264 |
Die Rechtsnatur der Verbindung zwischen dem marktbeherrschenden Unternehmen und der von ihm kontrollierten Infrastruktur oder Dienstleistung kann jedoch nicht ausschlaggebend dafür sein, ob die Verweigerung des Zugangs zu einer „wesentlichen Infrastruktur“ durch ein marktbeherrschendes Unternehmen einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellt. |
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265 |
Die Kommission hat daher das Verhalten von Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 zu Recht u. a. anhand von Rn. 41 des Urteils Bronner beurteilt. |
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266 |
Das kürzlich ergangene Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12), das nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage, sondern bestätigt die Analyse des Gerichts im Urteil vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (T‑814/17, EU:T:2020:545). In dieser Rechtssache, in der es um die Beseitigung eines Gleisabschnitts ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fallgestaltung der Zerstörung einer Infrastruktur durch ein beherrschendes Unternehmen, wodurch die Infrastruktur nicht nur für die Wettbewerber, sondern auch für das beherrschende Unternehmen selbst zwangsläufig unbrauchbar wird, von der Fallgestaltung einer Zugangsverweigerung im Sinne der aus dem Urteil Bronner hervorgegangenen Rechtsprechung unterschieden werden muss (Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 81 und 83). |
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267 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar bestätigt, dass eine Prüfung anhand der sich aus dem Urteil Bronner ergebenden Kriterien geboten ist, wenn der Zugang zu einer Infrastruktur verweigert wird, die im Eigentum des marktbeherrschenden Unternehmens steht und von ihm durch eigene Investitionen für seine eigene Tätigkeit aufgebaut wurde. Ferner ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Kriterien in Anbetracht ihres Zweckzusammenhangs keine Anwendung finden, wenn in einer Situation, in der eine Infrastruktur zerstört wird, die in Rede stehende Infrastruktur nicht über eigene Investitionen des beherrschenden Unternehmens, sondern mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde und dieses Unternehmen nicht Eigentümer der Infrastruktur ist (Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 86 und 87). |
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268 |
Diese Rechtsprechung schließt jedoch die Anwendung der sich aus dem Urteil Bronner ergebenden Kriterien auf eine Situation wie die vorliegende nicht aus, in der Bulgargaz einerseits, wie sich aus den Rn. 261 bis 263 oben ergibt, zwar nicht Eigentümerin der rumänischen Gaspipeline 1 war, ihr aber ein ausschließliches Recht an dieser Pipeline zustand, das während des Zeitraums der Zuwiderhandlung in Form einer Kontrollsituation zum Ausdruck kam, die mit der eines Eigentümers vergleichbar war, und in der zum anderen Bulgargaz die rumänische Pipeline 1 zwar nicht aufgebaut hat, jedoch gemäß der Vereinbarung von 2005 als Gegenleistung für die Nutzung dieser Infrastruktur eine feste jährliche Gebühr zahlte, die somit ihre Investition für das ausschließliche Recht darstellte, das ihr von Transgaz eingeräumt wurde. |
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269 |
Der zweite Teil, mit dem geltend gemacht wird, dass das Urteil Bronner und die daraus hervorgegangene Rechtsprechung zur Verweigerung des Zugangs zu einer „wesentlichen Infrastruktur“ nur auf ein Unternehmen anwendbar sei, das Eigentümer dieser Infrastruktur sei und sie kontrolliere, ist daher zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] |
g) Zum siebten Teil: fehlende Beweiskraft der Reservierung der gesamten Kapazität an der rumänischen Gaspipeline 1
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470 |
Die Klägerinnen bestreiten im Wesentlichen, dass der Umstand, dass die gesamte Kapazität der rumänischen Gasleitung 1 für Bulgargaz reserviert worden sei, ohne dass ein einzelner Antrag auf Zugang zu dieser Gasleitung abgelehnt worden sei, Beweiskraft für den Nachweis einer Lieferverweigerung habe. |
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471 |
Die Kommission tritt dem entgegen. |
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472 |
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die in Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 vorgesehene Reservierung der gesamten Kapazität der rumänischen Gaspipeline 1, obwohl Bulgargaz nur einen begrenzten Teil der verfügbaren Kapazität nutzte, eines der Indizien ist, auf die sich die Kommission stützte, um Folgendes nachzuweisen:
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473 |
Erstens enthält aber nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen. Es ist die missbräuchliche Ausnutzung einer solchen marktbeherrschenden Stellung, die Art. 102 AEUV verbietet (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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474 |
Insoweit ist es Sache der Kommission, zur Feststellung einer solchen missbräuchlichen Ausnutzung zu ermitteln, inwiefern das betreffende Unternehmen unter Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung auf Methoden zurückgegriffen hat, die sich von denen des normalen Wettbewerbs unterscheiden und die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs behindern (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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475 |
Somit kann die vertragliche Ausschließlichkeit, die Bulgargaz durch die Vereinbarung von 2005 eingeräumt wurde, auch wenn Bulgargaz nur einen Teil der Kapazitäten der rumänischen Gaspipeline 1 genutzt haben sollte, keine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung dieser Klägerin darstellen, wenn von der Kommission nicht nachgewiesen wird, dass dieses Verhalten Bulgargaz tatsächlich ermöglicht hat, Wettbewerber – insbesondere im Sinne des Urteils Bronner und der oben in den Rn. 255 und 256 angeführten Rechtsprechung zur Verweigerung des Zugangs zu einer „wesentlichen Infrastruktur“ – von den bulgarischen Gasversorgungsmärkten zu verdrängen. |
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476 |
Der Sachverhalt zeigt, dass die in Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 vorgesehene Reservierung der gesamten Kapazität der rumänischen Gaspipeline 1 Bulgargaz nicht daran gehindert hat, Overgas ab dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf Zugang zu den ungenutzten Kapazitäten dieser Pipeline, den sie am 23. November 2012 erhielt, diesen Zugang ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren, ohne dass der Kommission der Nachweis gelungen wäre, dass dieser Zugang verspätet oder unzureichend war und das Verhalten von Bulgargaz insoweit unter Art. 102 AEUV fiel. |
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477 |
Auch hat die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass sich Bulgargaz Anträgen anderer Dritter auf Zugang missbräuchlich widersetzt hätte. Somit gilt:
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478 |
Außerdem konnte sich die Kommission nicht auf die Annahme stützen, dass Dritte aufgrund der Reservierung der gesamten Kapazität der rumänischen Gaspipeline 1 durch Bulgargaz darauf verzichtet hätten, Anträge auf Zugang zu dieser Kapazität zu stellen (vgl. Erwägungsgründe 278 und 537 a. E. des angefochtenen Beschlusses). Sie hat nämlich nichts vorgetragen, was einen solchen Verzicht belegen könnte, und somit der ihr obliegenden Beweislast nicht genügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung von 2005 und ihr Inhalt gemäß ihrem Art. 17.3 vertraulich waren und dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass Dritte trotz dieser Vertraulichkeitsklausel von der in der Vereinbarung von 2005 enthaltenen Ausschließlichkeitsklausel zugunsten von Bulgargaz hätten erfahren können. Selbst wenn man unterstellt, dass die betroffenen Dritten auf solche Anträge verzichtet hätten, kann Bulgargaz jedenfalls – da diese Dritten dann per definitionem keine entsprechenden Anträge gestellt hätten – keine Zugangsverweigerung vorgeworfen werden, weil sie keine Anträge beantwortet hätte, die nie an sie gerichtet wurden. |
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479 |
Zweitens ging die Kommission davon aus, dass der die rumänische Gaspipeline 1 betreffende Teil der Zuwiderhandlung nur bis zum 1. Januar 2015 angedauert habe, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Bulgargaz Dritten einen zufriedenstellenden Zugang zu dieser Gaspipeline gewährt habe (vgl. 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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480 |
Es ist jedoch festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Vereinbarung von 2005, durch die Bulgargaz eine ausschließliche Nutzung der rumänischen Gaspipeline 1 eingeräumt wurde, noch in Kraft waren. Diese vertragliche Ausschließlichkeit wurde nämlich erst am 30. September 2016, mit der Kündigung der Vereinbarung von 2005, beendet, d. h. ein Jahr und neun Monate nach dem Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung. Folglich hat die Kommission selbst implizit eingeräumt, dass das Bestehen dieses vertraglichen Ausschließlichkeitsrechts nicht entscheidend war. |
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481 |
In diesem Zusammenhang reicht das Indiz, das daraus abgeleitet wird, dass Bulgargaz im Rahmen der Vereinbarung von 2005 die gesamte Kapazität der rumänischen Gaspipeline 1 reserviert habe, obwohl sie nur einen Teil davon genutzt habe, nicht aus, um den angeblichen Missbrauch auf dem Kapazitätsmarkt an dieser Pipeline nachzuweisen. |
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482 |
Dem siebten Teil ist daher stattzugeben. |
h) Zum achten Teil: fehlende Beweiskraft der Gespräche über die Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005
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483 |
Die Klägerinnen, unterstützt durch die Republik Bulgarien, bestreiten die Beweiskraft der Gespräche über die Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005. Im angefochtenen Beschluss werde fälschlicherweise festgestellt, dass diese zwischenstaatlichen Gespräche eine Verweigerung des Zugangs zur rumänischen Gaspipeline 1 dargestellt hätten und dass Bulgargaz sich bei den Verhandlungen über die Vereinbarung von 2005 nicht konstruktiv verhalten habe. Sie machen insoweit drei Rügen geltend:
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484 |
Die Kommission tritt dem entgegen. |
1) Zur ersten Rüge: zwischenstaatlicher Charakter der Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005
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485 |
Die Klägerinnen, unterstützt durch die Republik Bulgarien, machen geltend, dass die Gespräche über die Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005 auf zwischenstaatlicher Ebene unter Beteiligung der Regierungs- und Regulierungsbehörden der Republik Bulgarien und Rumäniens eingeleitet und durchgeführt worden seien. Diese Gespräche könnten daher Bulgargaz nicht zugerechnet werden. Hierzu führen die Klägerinnen drei Gesichtspunkte an:
[nicht wiedergegeben] |
iii) Zur zentralen Bedeutung der Gasversorgungssicherheit Bulgariens und der Rolle von Bulgargaz als öffentlicher Gasversorger bei der Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005
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529 |
Die Klägerinnen machen geltend, Bulgargaz habe im Rahmen der Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005 als öffentlicher Lieferant letzter Instanz gehandelt, der mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und als solcher verpflichtet gewesen sei, die Gasversorgung in ganz Bulgarien sicherzustellen. Der Vorschlag für eine von Transgaz garantierte Mindestkapazität an der rumänischen Gaspipeline 1 in Höhe von [3-4] Mrd. m3 (bei einer Gesamtkapazität von 7,4 Mrd. m3) pro Jahr entspreche den öffentlichen Versorgungsverpflichtungen von Bulgargaz. |
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530 |
Hierzu geht aus dem Entwurf des Memorandum of Understanding hervor, dass die Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005 zum einen zur Aufhebung des ausschließlichen Nutzungsrechts von Bulgargaz an der rumänischen Gaspipeline 1 und zum anderen zur Änderung der gemäß dieser Vereinbarung an Transgaz gezahlten festen jährlichen Gebühr führen sollte, um den von der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Rumänien geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. |
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531 |
Bei der Zusammenkunft vom 10. Oktober 2012 unterbreitete Bulgargaz den Vorschlag für eine garantierte Mindestkapazität von [3-4] Mrd. m3 pro Jahr und teilte Transgaz mit, dass sie im Gegenzug bereit sei, die verbleibende verfügbare Kapazität freizugeben (vgl. 297. Erwägungsgrund Buchst. h des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 468). |
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532 |
Anschließend wurde bei der Zusammenkunft vom 9. Dezember 2013 zwischen Bulgargaz, Transgaz und den Regulierungs- und Regierungsbehörden der Republik Bulgarien und Rumäniens vereinbart, die Vorgehensweise festzulegen, mit der die Kommission ersucht werden sollte, dem Vorschlag für eine garantierte Mindestkapazität zuzustimmen. Die Parteien einigten sich somit auf eine Reihe von Maßnahmen, um die Verhandlungen voranzubringen. So wurde Folgendes vereinbart:
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533 |
Im Anschluss an diese Zusammenkunft teilte Bulgargaz Transgaz mit ihrem oben in Rn. 525 genannten Schreiben vom 14. Dezember 2013 mit, dass sie bereit sei, ihr die ungenutzten Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 unter der Bedingung zurückzugeben, dass der „Preis für die Transitdienstleistung“, d. h. die in der Vereinbarung von 2005 festgelegte feste jährliche Gebühr, geändert werde. Bulgargaz schlug daher vor, eine Änderung der in Art. 17.1 der Vereinbarung von 2005 vorgesehenen Ausschließlichkeitsklausel sowie der festen jährlichen Gebühr zu erörtern. Außerdem teilte sie mit, dass sie bereit sei, eine Änderungsvereinbarung zu unterzeichnen, wenn Transgaz ihren Vorschlag akzeptiere. |
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534 |
Am 13. Januar 2014 übersandte der stellvertretende Wirtschaftsminister der Republik Bulgarien seinem rumänischen Amtskollegen ein Schreiben, in dem er die Gründe darlegte, aus denen die Vereinbarung von 2005 für die Gasversorgungssicherheit des Landes wichtig sei (im Folgenden: bulgarisches Ministerschreiben), in dem es hieß: „Die Erdgasversorgung Bulgariens wird hauptsächlich durch Importe aus einer einzigen Quelle (der Russischen Föderation) über eine einzige Route (durch das Hoheitsgebiet der Ukraine, Moldawiens und Rumäniens) auf der Grundlage langfristiger Verträge sichergestellt. Derzeit stehen noch keine alternativen Versorgungsquellen und ‑routen zur Verfügung, die Verbindungen zu den Gasfernleitungsnetzen der Nachbarländer fehlen weitgehend, während die Gasspeicherkapazitäten und insbesondere die täglichen Entnahmeraten unzureichend sind. Diese Gesichtspunkte bestimmen die Risiken für die Versorgungssicherheit, was sich während der Gas[krise] im Januar 2009 gezeigt hat, als Bulgarien der am stärksten betroffene Mitgliedstaat in der Europäischen Union war. Die einzige externe Quelle und die langfristigen Lieferverträge beeinflussen den geringen Grad der Liberalisierung des Gasmarktes des Landes und bestimmen die wichtige Rolle des öffentlichen Versorgers [Bulgargaz]. Die Berechnungen unter Verwendung der n-1-Formel des Infrastrukturstandards gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung zeigen, dass bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur (aus Russland über die Ukraine, Moldawien und Rumänien) die Kapazität der verbleibenden Infrastruktur (Gastransport in Gegenflussrichtung aus Griechenland, Steigerung der Inlandsgasproduktion und Stilllegung der Speicherstation Chiren) in der Lage sein wird, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage Bulgariens nach Gas an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt …“ |
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535 |
Aus dem Schreiben des bulgarischen Ministers geht somit hervor, dass der Vorschlag für eine garantierte Mindestkapazität dadurch gerechtfertigt war, dass Bulgarien zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in seinem Hoheitsgebiet in hohem Maß von russischem Gas und daher vom Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 als dem einzigen Netz, über das dieses Gas nach Bulgarien transportiert werden konnte, abhängig war. |
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536 |
In dem Schreiben, das die bulgarische Regulierungsbehörde am 16. Januar 2014 an die rumänische Regulierungsbehörde richtete, wurde darauf hingewiesen, dass Bulgargaz im vorgelagerten Bereich fast vollständig von einem einzigen Gaslieferanten, nämlich Gazprom und ihren Tochtergesellschaften Overgas und Wintershall Erdgas Handelshaus Zug (im Folgenden: WIEE), abhängig sei und dass die Vereinbarung von 2005 somit von „außerordentlicher Bedeutung“ für die Versorgungssicherheit der Republik Bulgarien sei. |
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537 |
Am 13. Januar 2014 antwortete Transgaz auf das oben in Rn. 525 genannte Schreiben von Bulgargaz vom 14. Dezember 2013 und hob hervor, dass nach dem Unionsrecht und den von der rumänischen Regulierungsbehörde im Jahr 2012 erlassenen Beschlüssen die gesamte Kapazität an der rumänischen Gaspipeline 1 auf dem Markt angeboten und auf transparente Art und Weise zugeteilt werden müsse. In Anbetracht der Umstände im Zusammenhang mit der Gasversorgungssicherheit Bulgariens und der engen Zusammenarbeit zwischen der Republik Bulgarien und Rumänien akzeptierte Transgaz jedoch die Lösung, vorbehaltlich der diesbezüglichen Zustimmung der Kommission nur die von Bulgargaz ungenutzten Kapazitäten auf dem Markt anzubieten. |
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538 |
Transgaz wies somit darauf hin, dass der Vorschlag von Bulgargaz, sich einen Teil der Kapazität an der rumänischen Gaspipeline 1 reservieren zu lassen, zwar vom geltenden Rechtsrahmen abweiche, der die FNB verpflichte, die gesamte Kapazität dieser Pipeline auf dem Markt zur Versteigerung anzubieten, sie aber angesichts der engen Zusammenarbeit der Republik Bulgarien mit Rumänien diesen Vorschlag akzeptiere, weil dies ihrer Ansicht nach durch die Gasversorgungssicherheit Bulgariens gerechtfertigt sei. |
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539 |
Aus den oben in den Rn. 531 bis 538 erwähnten Gesprächen geht hervor, dass die Gasversorgungssicherheit Bulgariens und die diesbezügliche Bedeutung der rumänischen Gaspipeline 1 ein zentrales Anliegen bei der Neuverhandlung der Vereinbarung von 2005 waren, was erklärt, warum die bulgarischen Behörden eng in diese Gespräche eingebunden waren. |
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540 |
Das dritte Argument der Klägerinnen ist daher begründet. [nicht wiedergegeben] |
i) Ergebnis zum ersten „Unterklagegrund“
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688 |
Nach alledem sind die einzigen Teile des ersten „Unterklagegrundes“, die zurückzuweisen sind, der erste Teil, mit dem ein Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf eine bilateral vereinbarte Vertragsklausel gerügt wird, der zweite Teil, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, weil Bulgargaz als bloßer Nutzerin der rumänischen Gaspipeline 1 eine missbräuchliche Lieferverweigerung zugerechnet worden sei, und der vierte Teil, mit dem gerügt wird, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung dafür enthalte, warum die Beschränkung des Zugangs von Overgas zur rumänischen Gaspipeline 1 in die Zuwiderhandlung einbezogen worden sei. |
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689 |
Da sich aus der Prüfung der anderen Teile ergibt, dass die Kommission keine ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Beweise im Sinne der oben in Rn. 227 angeführten Rechtsprechung beigebracht hat, die rechtlich hinreichend belegen könnten, dass die Bulgargaz vorgeworfenen Verhaltensweisen betreffend den Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 eine Zugangsverweigerung darstellten, die unter Art. 102 AEUV fallen könnte, ist diesen Teilen und damit dem ersten „Unterklagegrund“ stattzugeben. [nicht wiedergegeben] |
5. Ergebnis zum vierten Klagegrund
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1106 |
Nach alledem hat die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass im Hinblick auf die nachfolgend aufgeführten Verhaltensweisen eine Zugangsverweigerung zu den drei Infrastrukturen der BEH-Gruppe vorlag, die unter Art. 102 AEUV fallen könnte:
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1107 |
Dagegen kann anhand des Akteninhalts nachgewiesen werden, dass das Verhalten von Bulgartransgaz in Bezug auf den Zugang zur Speicherstation Chiren im Zeitraum vom 5. Juni 2012 bis zum 19. September 2014 den Wettbewerb auf den bulgarischen Gasversorgungsmärkten beschränken konnte (siehe oben, Rn. 1101 bis 1104). |
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1108 |
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission betreffend Zuwiderhandlungen, die sie in Anwendung von Art. 102 AEUV feststellt, in einer Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß Art. 263 AEUV besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42). |
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1109 |
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV dürfen die Unionsgerichte jedoch nicht die vom Urheber der in Rede stehenden Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Frucona Košice/Kommission (C‑73/11 P, EU:C:2012:535, Nr. 92) ausgeführt hat, ist das Verbot der Ersetzung der Begründung des Urhebers der angefochtenen Handlung durch das Unionsgericht Ausdruck des kassativen Charakters der Nichtigkeitsklage, der letztlich auf dem die Struktur und Arbeitsweise der Europäischen Union kennzeichnenden Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts beruht. Die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts gebietet es, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt. |
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1110 |
Während die Kommission für den Erlass von Entscheidungen zur Anwendung von Art. 102 AEUV befugt ist, ist das Unionsgericht seinerseits nach Art. 263 AEUV dafür zuständig, u. a. die Rechtmäßigkeit der Begründung dieser Entscheidungen zu überprüfen, ohne grundsätzlich die von der Kommission gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen oder deren Begründung ergänzen zu dürfen. |
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1111 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf zwei Grundpfeilern beruht, nämlich zum einen auf der von den Klägerinnen verfolgten wettbewerbswidrigen Strategie zum Schutz der beherrschenden Stellung von Bulgargaz auf den bulgarischen Gasversorgungsmärkten und zum anderen auf dem Begriff der „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“. |
1) Die wettbewerbswidrige Strategie
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1112 |
Im angefochtenen Beschluss wurde festgestellt, dass das Verhalten der Klägerinnen in Bezug auf die rumänische Gaspipeline 1, das Fernleitungsnetz und die Speicherstation Chiren, das darin bestanden habe, den Zugang zu jeder einzelnen dieser Infrastrukturen zu verhindern, einzuschränken und zu verzögern, Teil einer wettbewerbswidrigen Strategie gewesen sei, die darauf abgezielt habe, die beherrschende Stellung von Bulgargaz auf den bulgarischen Gasversorgungsmärkten dadurch zu schützen, dass der Zugang Dritter zu diesen Märkten abgeschottet worden sei (vgl. 389. Erwägungsgrund, 454. Erwägungsgrund Buchst. b sowie Erwägungsgründe 467, 569, 572 und 643). Der Kommission zufolge wurde diese Strategie von BEH entwickelt und von ihren Tochtergesellschaften Bulgargaz und Bulgartransgaz umgesetzt (vgl. 570. Erwägungsgrund dieses Beschlusses). |
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1113 |
Hierzu hat die Kommission im 567. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sie sich angesichts des fragmentarischen Charakters der in Rede stehenden Verhaltensweisen zum Nachweis dieser Gesamtstrategie auf ein Bündel von Indizien gestützt habe, die Folgendes belegten:
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1114 |
So stellte die Kommission erstens fest, dass diese Praktiken, die darin bestanden hätten, Kapazitäten an der rumänischen Gaspipeline 1 zu horten und den Zugang zum Fernleitungsnetz und zur Speicherstation Chiren zu verhindern, einzuschränken und zu verzögern, „sich gegenseitig ergänz[t]en und verstärk[t]en]“ (vgl. 577. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1115 |
Zweitens betonte die Kommission, dass die „Praktiken ausdrücklich miteinander verknüpft waren, indem der Zugang zum Fernleitungsnetz … (der von Bulgartransgaz kontrolliert wurde) vom Zugang Dritter zur rumänischen Gaspipeline 1 (der von Bulgargaz kontrolliert wurde und wofür die Zustimmung von BEH erforderlich war) abhängig gemacht wurde“ (vgl. 577. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellung der Kommission hinzuweisen, dass der von Bulgartransgaz verlangte Nachweis der Reservierung von Kapazität an der rumänischen Gaspipeline 1, die von der zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Bulgargaz betrieben worden sei, „[den] Zugang zum Fernleitungsnetz bis 2013 de facto unmöglich gemacht hat“ (vgl. Erwägungsgründe 475 und 480 des angefochtenen Beschlusses). |
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1116 |
Drittens führte die Kommission aus, dass das Fernleitungsnetz die einzige Infrastruktur sei, über die Gas an die Speicherstation Chiren transportiert werden könne, so dass der Zugang zu diesem Netz erforderlich gewesen sei, um Zugang zur Speicherung zu erhalten. Außerdem stellte sie fest, dass die Möglichkeit, während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Zugang zu dieser Station zu erhalten, „indirekt mit der Möglichkeit verbunden [war], Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 zu erhalten[‚ die] … während [dieses] Zeitraum[s] … die einzige Route für den Transport von Gas zum … Fernleitungsnetz war“ (vgl. 578. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1117 |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Bulgartransgaz und Bulgargaz „in der Lage waren, den Zugang Dritter zur im Eigentum oder unter der Kontrolle der BEH-Gruppe stehenden Infrastruktur zu beeinflussen und gemeinsam dazu beizutragen, diesen Zugang zu verhindern, einzuschränken und zu verzögern (vgl. 579. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Außerdem hätten erstens Bulgargaz und Bulgartransgaz ihr Verhalten in Bezug auf die Zugangsanträge Dritter abgestimmt, wobei sie sich gegenseitig als Gesellschaften innerhalb eines integrierten Unternehmens behandelt hätten, und zweitens sei BEH unmittelbar an allen streitigen Verhaltensweisen beteiligt gewesen (vgl. 579. Erwägungsgrund dieses Beschlusses). |
2) Eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung
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1118 |
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 1. Januar 2015 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV begangen hätten, indem sie Dritten den Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1, zum Fernleitungsnetz und zur Speicherstation Chiren verweigert hätten, was zu einer Abschottung der bulgarischen Gasversorgungsmärkte geführt habe (vgl. Art. 1 und 2 sowie Erwägungsgründe 1, 2 und 450 des angefochtenen Beschlusses). |
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1119 |
Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf eine Reihe von Handlungen, die sich wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen Gesamtplan einfügen. Sollen verschiedene Handlungen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden, ist zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern eine Komplementaritätsverbindung besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung der im Rahmen dieses Gesamtplans verfolgten Ziele beiträgt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und, damit korrelierend, das Ziel der verschiedenen in Rede stehenden Handlungen (Urteile vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, EU:T:2010:165, Rn. 89, vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 892, und vom 8. September 2016, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, T‑467/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:450, Rn. 384). |
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1120 |
Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission in den Erwägungsgründen 608, 609 und 614 des angefochtenen Beschlusses für den Nachweis, dass sämtliche Verhaltensweisen der Klägerinnen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, im Wesentlichen darauf, dass sie sich in einen „langfristigen Gesamtplan zur Abschottung der [bulgarischen] Gasversorgungsmärkte … zugunsten von Bulgargaz“ einfügten. |
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1121 |
In diesem Zusammenhang wies die Kommission erstens erneut darauf hin, dass Bulgargaz selbst in der Lage gewesen sei, ihre Wettbewerber zu verdrängen und die Möglichkeit eines nachhaltigen Wettbewerbs auf den bulgarischen Gasversorgungsmärkten durch Kapazitätshortung an der rumänischen Gaspipeline 1 zu beschränken (vgl. Erwägungsgründe 611 und 624 des angefochtenen Beschlusses). |
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1122 |
Zweitens stellte die Kommission fest, dass „die drei Praktiken der BEH-Gruppe“, die jeweils mit den drei von ihr kontrollierten Infrastrukturen zusammenhingen, „sich gegenseitig ergänz[t]en und verstärk[t]en] und ausschließlich mit dem Ziel umgesetzt [wurden], die [bulgarischen] Gasversorgungsmärkte abzuschotten“ (vgl. 612. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Insoweit führte sie aus, dass der Zugang zum Fernleitungsnetz und damit zur Speicherstation Chiren die vorherige Gewährung eines Zugangs zur rumänischen Gaspipeline 1 vorausgesetzt habe, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung die einzige Infrastruktur gewesen sei, die für den Transport von Gas über dieses Netz und damit bis zu dieser Speicherstation zur Verfügung gestanden habe (vgl. Erwägungsgründe 51, 578 und 611 des angefochtenen Beschlusses). |
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1123 |
Wie daher aus den Erwägungsgründen 578 und 611 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und wie die Kommission darüber hinaus in ihrer Klageerwiderung ausführt „[hatten potenzielle] Wettbewerber … ohne Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 keinen Zugang zum Fernleitungsnetz und damit zur Speicherstation [Chiren]“. |
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1124 |
Drittens wiederholte die Kommission, dass sich Bulgargaz und Bulgartransgaz bei der Prüfung von Zugangsanträgen Dritter abgestimmt und sich gegenseitig als Gesellschaften innerhalb eines integrierten Unternehmens behandelt hätten (vgl. Erwägungsgründe 579 und 612 des angefochtenen Beschlusses). |
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1125 |
Viertens stellte die Kommission erneut fest, dass die gerügten Praktiken „ausdrücklich miteinander verknüpft“ gewesen seien, da „der Zugang zum Fernleitungsnetz (der von Bulgartransgaz kontrolliert wurde) vom Zugang Dritter zur rumänischen Gaspipeline 1 (der von Bulgargaz kontrolliert wurde) abhängig war und der Zustimmung durch BEH unterlag“ (vgl. 612. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Selbst nach Januar 2012 habe BEH die Kontrolle über Bulgartransgaz behalten, da der Zugang zum Fernleitungsnetz und damit indirekt der Zugang zur Speicherstation Chiren davon abhängig gewesen sei, dass zuvor von Bulgargaz der Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 erteilt worden sei, wobei diese Zugangserteilung wiederum von der vorherigen Zustimmung von BEH abhängig gewesen sei (vgl. 611. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). |
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1126 |
Nach Ansicht der Kommission ermöglichte die Verknüpfung dieser Praktiken
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1127 |
Aus sämtlichen oben in den Rn. 1112 bis 1126 dargelegten Erwägungen ergibt sich Folgendes:
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1128 |
Daraus folgt, dass das angeblich missbräuchliche Verhalten in Bezug auf die rumänische Gaspipeline 1 den Grundstein darstellt, auf dem die Analyse der Kommission und die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beruhen. |
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1129 |
In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass Bulgartransgaz im Juni 2012 den Zugang der Gesellschaft C zur Speicherstation Chiren und zwischen dem 1. Januar 2013 und Mitte 2014 den Zugang von Overgas zu dieser Station behinderte (siehe oben, Rn. 1101 bis 1104) und dass dieses Verhalten als solches geeignet war, den Wettbewerb auf den bulgarischen Gasmärkten zu beschränken, für sich genommen nicht die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV rechtfertigen, die den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss zugerechnet wird. |
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1130 |
Den Klägerinnen wird in den Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses nämlich vorgeworfen „eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 [AEUV begangen zu haben], indem sie Dritten den Zugang zum Fernleitungsnetz, zur rumänischen Gaspipeline 1 und zur [Speicherstation] Chiren [verweigerten], was zu einer Abschottung der Gasversorgungsmärkte in Bulgarien führte“, und zwar vom „30. Juli 2010 [bis zum] 1. Januar 2015“. |
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1131 |
In Anbetracht der Gesamtheit der den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss vorgeworfenen Verhaltensweisen und der Betonung, die in diesem Beschluss auf ihre Interdependenz, ihre Komplementarität und ihre gegenseitige Verstärkung gelegt wird, kann dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses daher nicht entnommen werden, dass er auf mehreren, unterschiedliche missbräuchliche Verhaltensweisen betreffenden Gründen beruht, von denen jede für sich genommen ausreichen würde, um ihn zu begründen. |
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1132 |
Nach der oben in den Rn. 234 und 1109 angeführten ständigen Rechtsprechung darf das Unionsgericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber des in Rede stehenden Rechtsakts gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen. Im vorliegenden Fall umfasst die Feststellung der den Klägerinnen zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses – in dem die Art und der Umfang dieser Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union angegeben werden und der untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist – das gesamte Verhalten der Klägerinnen in Bezug auf die drei in Rede stehenden Gasinfrastrukturanlagen. Wie oben in den Rn. 1113 und 1131 ausgeführt, beruht die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf der Komplementarität und der Interdependenz der verschiedenen diesbezüglichen Verhaltensweisen. |
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1133 |
Unter diesen Umständen kann der einzige Grund, der sich auf das Verhalten von Bulgartransgaz in Bezug auf die Speicherstation Chiren nach Juni 2012 bezieht, keine wesentliche oder sogar ausreichende Begründung darstellen, die für sich genommen den verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses zu tragen vermag, da dieser Beschluss andernfalls dadurch verfälscht würde, dass entgegen der oben in Rn. 1109 angeführten Rechtsprechung die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts durch eine neue Sachverhaltsbeurteilung ersetzt würde. |
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1134 |
Aus alledem folgt, dass die Kommission die den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss zugerechnete Zuwiderhandlung in Form des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. |
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1135 |
Dem vierten Klagegrund ist daher stattzugeben, ohne dass die anderen von den Klägerinnen vorgebrachten „Unterklagegründe“ geprüft werden müssten. |
D. Zum ersten Klagegrund: Vorliegen wesentlicher Verfahrensfehler, die die Ausübung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen beeinträchtigen, sowie Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
[nicht wiedergegeben]
1. Zum ersten und zum zweiten Teil: Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht und die Pflicht, die Dokumente betreffend die Zusammenkünfte der Kommission mit Overgas zu den Akten zu nehmen, sowie unzureichender Zugang zu diesen Dokumenten
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1142 |
Die Kommission hatte im Lauf des Verwaltungsverfahrens insgesamt acht Zusammenkünfte mit Overgas:
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1143 |
Die Kommission trägt vor, sie habe nach jeder dieser acht Zusammenkünfte mit Overgas nicht vertrauliche Kurznotizen sowie vertrauliche ausführliche Protokolle erstellt. In der mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, dass sie nicht genau angeben könne, wann diese Dokumente erstellt worden seien, dass sie aber aufgrund des Genauigkeitsgrads davon ausgehe, dass sie unmittelbar nach jeder Zusammenkunft verfasst worden seien. |
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1144 |
Außerdem reichte Overgas im Anschluss an jede dieser Zusammenkünfte – mit Ausnahme der Zusammenkünfte vom 13. Oktober 2015 und vom 17. März 2016 – eine schriftliche Stellungnahme (im Folgenden: anschließende Stellungnahmen) ein, in der sie die bei diesen Zusammenkünften vorgetragenen Argumente weiter ausführte. |
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1145 |
Aus den Akten geht weiterhin hervor, dass die Klägerinnen im Rahmen der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgten Akteneinsicht zunächst u. a. Zugang zu den Kurznotizen über die Zusammenkünfte von 2010 bis 2013 sowie zu einer nicht vertraulichen Fassung der anschließenden Stellungnahmen hatten. Am 5. Januar 2018 stellten sie im Anschluss an das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), in dem die der Kommission in den Verfahren zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen obliegenden Aufzeichnungs- und zur Aktenführungsverpflichtungen klargestellt wurden, einen neuen Antrag, der u. a. auf Zugang zu den ausführlichen Protokollen und zu den Notizen zu etwaigen weiteren Zusammenkünften zwischen der Kommission und Overgas gerichtet war. |
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1146 |
In ihrer Antwort vom 23. März 2018 räumte die Kommission ein, dass sie nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte drei Zusammenkünfte mit Overgas gehabt habe, nämlich die Zusammenkünfte von 2015 und 2016, deren Kurznotizen sie den Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt übersandt habe. Dagegen verweigerte sie den Zugang zu den ausführlichen Protokollen mit der Begründung, dass diese zum einen vertrauliche Informationen enthielten und zum anderen kein Beweismittel darin zu finden sei, das nicht bereits in den anderen nicht vertraulichen Dokumenten enthalten sei, zu denen die Klägerinnen Zugang gehabt hätten, da sie auch Zugang zu den anschließenden Stellungnahmen gehabt hätten. |
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1147 |
Die Klägerinnen richteten daher ihren Antrag auf Akteneinsicht an den Anhörungsbeauftragten, der in seiner Antwort vom 14. Mai 2018 ausführte, dass seiner Ansicht nach die Weigerung, die ausführlichen Protokolle offenzulegen, aus Gründen der Vertraulichkeit gerechtfertigt sei und dass diese Dokumente keine zusätzlichen entlastenden Beweise enthielten. Um jedoch die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen mit den berechtigten Vertraulichkeitsbedenken von Overgas in Ausgleich zu bringen, schlug der Anhörungsbeauftragte einen eingeschränkten Zugang zu den ausführlichen Protokollen der Zusammenkünfte mit Overgas vor, der über die externen Vertreter der Klägerinnen im Rahmen eines Datenraumverfahrens erfolgen sollte. |
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1148 |
Außerdem beantragten die Klägerinnen mit Schreiben vom 18. Juni 2018 (im Folgenden: Schreiben vom 18. Juni 2018) bei der Kommission, ihnen Zugang zu einer weniger geschwärzten Fassung der anschließenden Stellungnahmen zu gewähren, was die Kommission ihnen verweigerte. |
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1149 |
Am 28. Juni 2018 erhielten die externen Vertreter der Klägerinnen im Rahmen eines Datenraumverfahrens Zugang zu den ausführlichen Protokollen der Zusammenkünfte mit Overgas. Entsprechend den Anweisungen der Kommission konnten die externen Vertreter der Klägerinnen Papierkopien der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Sachverhaltsdarstellung, der Kurznotiz über die Zusammenkünfte mit Overgas und der nicht vertraulichen Fassungen der anschließenden Stellungnahmen in den Datenraum mitnehmen. |
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1150 |
Bei dieser Gelegenheit erstellten die externen Vertreter der Klägerinnen den vertraulichen Datenraumbericht, in dem sie ihre Auffassung zu den ihrer Ansicht nach entlastenden Beweisen in den ausführlichen Protokollen zum Ausdruck brachten. Eine nicht vertrauliche Fassung dieses Berichts (im Folgenden: nicht vertraulicher Datenraumbericht) wurde unter Aufsicht der Kommission erstellt und den Klägerinnen übermittelt. Die Vertreter konnten die ihnen im Datenraum zur Verfügung gestellten Informationen verwenden, um die Verteidigung der Klägerinnen wahrzunehmen, durften allerdings keine vertraulichen Informationen offenlegen (Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T‑136/19, EU:T:2022:149, Rn. 20 bis 22). |
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1151 |
Im Rahmen der ersten beiden Teile des Klagegrundes tragen die Klägerinnen im Wesentlichen zwei Gruppen von Argumenten vor:
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1152 |
Für die Zwecke der Prüfung ist zunächst zu untersuchen, ob die Kommission die von den Klägerinnen behaupteten Verfahrensfehler tatsächlich begangen hat. Sodann sind gegebenenfalls die Auswirkungen solcher Fehler auf die Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu prüfen und ist insbesondere zu untersuchen, ob die Klägerinnen unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falls hinreichend nachgewiesen haben, dass sie sich ohne den Verfahrensfehler der Kommission besser hätten verteidigen können (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527 Rn. 31, vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T‑827/14, EU:T:2018:930, Rn. 129, und vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission [Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen], T‑235/18, EU:T:2022:358, Rn. 160 und 202). |
2. Zum Vorliegen von Verfahrensfehlern
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1153 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 773/2004 eine der Verfahrensgarantien ist, die die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit und den Schutz der Verteidigungsrechte der Parteien ermöglichen, gegen die sich das von der Kommission betriebene Verfahren richtet. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen. |
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1154 |
Das Recht auf Akteneinsicht bedeutet, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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1155 |
Der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht als integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte war Gegenstand einer jüngeren Rechtsprechung, die die Konturen der Verpflichtungen der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegenden Aufzeichnungspflichten, genauer bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission [Qualcomm – Exklusivitätszahlungen], T‑235/18, EU:T:2022:358, und vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission [Google Android], T‑604/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:541). |
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1156 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben alle natürlichen und juristischen Personen befragen kann, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen. Diese Bestimmung stellt somit eine Rechtsgrundlage dar, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Ermittlung Gespräche zu führen, und soll auf jedes Gespräch anwendbar sein, das die Einholung von Informationen zum Gegenstand einer Untersuchung bezweckt (Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 86). |
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1157 |
Führt die Kommission eine solche Befragung durch, ist sie nach Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 verpflichtet, die Aussagen des Befragten in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 90 und 91). |
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1158 |
So darf die Kommission vom Verwaltungsverfahren zwar die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind; es kann jedoch nicht allein Sache der Kommission sein, zu bestimmen, welche Bestandteile für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlich sind (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 126, und vom 16. Juni 2011, FMC Foret/Kommission, T‑191/06, EU:T:2011:277, Rn. 306). |
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1159 |
Aus diesem Blickwinkel müssen Gespräche, mit denen Informationen zum Gegenstand der Untersuchung eingeholt werden sollen und die daher unter Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 fallen, aufgezeichnet werden und dürfen nicht aus den Verfahrensakten weggelassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission [Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen], T‑235/18, EU:T:2022:358, Rn. 199). |
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1160 |
Außerdem kann die der Kommission nach Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 obliegende Verpflichtung, die während der Verwaltungsuntersuchung gemachten Aussagen des Befragten in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen, nicht in einer kurzen Zusammenfassung der bei der streitigen Befragung angesprochenen Themen konkretisiert werden. Die Kommission muss Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung machen können, insbesondere was die Art der Auskünfte betrifft, die bei der Befragung zu den angesprochenen Themen erteilt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 92). |
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1161 |
Anhand dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, mit dem sie geltend machen, dass die Kommission ihrer Aufzeichnungspflicht und ihren Verpflichtungen zur Aufnahme in die Akten und zur Gewährung des Zugangs zu diesen Akten nicht nachgekommen sei. |
a) Zur ersten Rüge: Versäumnis, die bei den Zusammenkünften mit Overgas gemachten Aussagen in angemessener Weise aufzuzeichnen und in die Akten aufzunehmen
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1162 |
Die Klägerinnen, unterstützt durch die Republik Bulgarien, machen geltend, die Art und Weise, in der die Kommission ihre Zusammenkünfte mit Overgas aufgezeichnet bzw. nicht aufgezeichnet habe, sowie die Art und Weise, in der sie die bei diesen Zusammenkünften gemachten Aussagen zu den Akten genommen habe, verstießen gegen die Aufzeichnungspflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004. Die Kommission habe auf diese Weise auch die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz sowie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt. Folglich könne das Gericht seine gerichtliche Kontrolle nicht ausüben. |
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1163 |
Insoweit ist zwischen dem Vorbringen zu den Zusammenkünften mit Overgas von 2010 bis 2013 einerseits und dem Vorbringen zu den Zusammenkünften von 2015 und 2016 andererseits zu unterscheiden. |
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1164 |
Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst das Vorbringen zu den Zusammenkünften von 2015 und 2016 zu prüfen. |
1) Zu den Zusammenkünften von 2015 und 2016
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1165 |
Die Klägerinnen machen Folgendes geltend:
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1166 |
Die Kommission weist darauf hin, dass sie die Klägerinnen unmittelbar nach ihrer Frage, ob es nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte weitere Zusammenkünfte mit Overgas gegeben habe, über die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 informiert und ihnen die entsprechenden Kurznotizen übermittelt habe. |
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1167 |
Insoweit macht sie geltend, dass ein Betroffener nach Ziff. 27 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. [101 und 102 AEUV], Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. 2005, C 325, S. 7) nur dann Einsicht in Dokumente erhalte, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem späteren Verfahrensstadium eingingen, wenn diese Dokumente neues be- oder entlastende Beweismaterial zu den gegen diesen Betroffenen in den Beschwerdepunkten erhobenen Vorwürfen darstellen könnten. |
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1168 |
Nach Ansicht der Kommission stellten die Dokumente zu den Zusammenkünften von 2015 und 2016 jedoch weder die Grundlage der an die Klägerinnen gerichteten Beschwerdepunkte noch neues Beweismaterial zu den bereits erhobenen Vorwürfen dar, so dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Kurznotizen oder die ausführlichen Protokolle über die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 in die Akten aufzunehmen und Zugang zu ihnen zu gewähren. Im Übrigen sei es allein ihre Sache gewesen, zu beurteilen, ob diese Dokumente möglicherweise entlastend seien. |
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1169 |
Aus den Kurznotizen und den ausführlichen Protokollen geht jedoch hervor, dass mit den Zusammenkünften von 2015 und 2016 Informationen zum Gegenstand der Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, eingeholt werden sollten. |
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1170 |
Aus diesem Blickwinkel müssen in Anbetracht der oben in den Rn. 1157 und 1159 angeführten Rechtsprechung Gespräche, mit denen Informationen zum Gegenstand der Untersuchung eingeholt werden sollen und die daher unter Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 fallen, wie die in Rede stehenden Gespräche, aufgezeichnet werden und dürfen nicht aus der Ermittlungsakte weggelassen werden. |
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1171 |
Zwar ist die Möglichkeit, zwischen für die Untersuchung relevanten Dokumenten und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu unterscheiden und Letztere demzufolge aus der Ermittlungsakte auszuschließen, weiterhin unerlässlich, um zu verhindern, dass die Kommission einer übermäßigen Verfahrensbelastung ausgesetzt ist. Die Kommission kann sich jedoch nicht auf ihr angebliches Ermessen in Bezug auf die Frage berufen, ob diese Unterlagen möglicherweise be- oder entlastend sind, um Material aus der Akte zu entfernen, da das Fehlen jeder schriftlichen Spur eines Gesprächs das Gericht daran hindern würde, zu prüfen, ob sich die Kommission an die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 gehalten hat, und, allgemeiner, ob die Rechte der an einer Untersuchung beteiligten Unternehmen und natürlichen Personen in vollem Umfang gewahrt wurden. |
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1172 |
Außerdem würde der in Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehenen Aufzeichnungspflicht jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn man der Kommission gestatten würde, die Aufzeichnung bestimmter Zusammenkünfte von sich aus auszuschließen, zumal die Gespräche unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache mit Overgas stattfanden, die eine nicht unerhebliche Rolle bei der Entscheidung der Kommission, die Untersuchung einzuleiten und fortzuführen, spielte und das Vorliegen wettbewerbswidriger Praktiken der Klägerinnen ihr gegenüber geltend machte. |
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1173 |
Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kommission, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Protokolle über die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 mit Overgas, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte stattfanden, aufzuzeichnen und zu den Akten zu nehmen, zurückzuweisen ist. |
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1174 |
Soweit die Klägerinnen schließlich geltend machen, die Kommission habe sie nicht über die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 informiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte geführten Gespräche mit Overgas tatsächlich nicht erwähnt hat. |
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1175 |
Wie sich aus den Rn. 1157 und 1159 oben ergibt, darf die Kommission jedoch nicht davon absehen, Gespräche wie die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 in die Ermittlungsakte aufzunehmen, und darf demzufolge nicht davon absehen, die Parteien darüber zu informieren. |
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1176 |
Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu den Versäumnissen der Kommission in Bezug auf die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 begründet ist, da die Kommission die bei diesen Zusammenkünften gemachten Aussagen hätte aufzeichnen und zu den Akten nehmen sowie das Inhaltsverzeichnis der Akte aktualisieren müssen, um es den Klägerinnen zu ermöglichen – vorbehaltlich des Schutzes der Vertraulichkeit bestimmter Informationen, auf den sich Overgas zu Recht beruft –, von den in Rede stehenden Gesprächen Kenntnis zu nehmen. |
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1177 |
Die Kommission hat somit einen Verfahrensfehler begangen, indem sie es versäumt hat, die bei den Zusammenkünften von 2015 und 2016 gemachten Aussagen in angemessener Weise aufzuzeichnen und zu den Akten zu nehmen sowie die Klägerinnen darüber zu informieren. |
2) Zu den Zusammenkünften von 2010 bis 2013
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1178 |
Die Klägerinnen
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1179 |
Diese Versäumnisse spiegelten sich auch in dem nach Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestellten Inhaltsverzeichnis der Ermittlungsakte wider, in dem die im Lauf der Untersuchung zusammengetragenen Dokumente nicht hinreichend detailliert aufgeführt und insbesondere die ausführlichen Protokolle über die Zusammenkünfte mit Overgas nicht erwähnt worden seien. |
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1180 |
Die Kommission hält dem entgegen, dass keine Verpflichtung bestehe, ein Beweismittel zu den Akten zu nehmen und in das Inhaltsverzeichnis über den jeweiligen Zeitpunkt aufzunehmen, zu dem die Zusammenkünfte stattgefunden hätten oder die entsprechenden Notizen verfasst worden seien. Jedenfalls stütze sich der angefochtene Beschluss weder auf die Kurznotizen noch auf die ausführlichen Protokolle über die in Rede stehenden Zusammenkünfte. |
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1181 |
Ferner macht die Kommission geltend, dass die Klägerinnen dank der Einsicht in die Kurznotizen zu den Zusammenkünften von 2010 bis 2013 nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte sehr wohl in der Lage gewesen seien, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Sie hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie ihre Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie spätere Stellungnahmen eingereicht hätten, in denen sie bestimmte bei diesen Zusammenkünften angesprochene Gesichtspunkte als mildernde Umstände angeführt hätten. Außerdem seien die von Overgas eingereichten anschließenden Stellungnahmen, in denen die bei diesen Zusammenkünften angesprochenen Punkte dargelegt worden seien, zu den Akten genommen und den Klägerinnen offengelegt worden. |
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1182 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Kurznotizen zu den Zusammenkünften mit Overgas, zu denen die Klägerinnen Zugang hatten, für jede Zusammenkunft aus weniger als einer halben Seite bestehen. Jede halbe Seite enthält die Angabe des Datums der Zusammenkunft, der Teilnehmer und der während der Zusammenkunft angesprochenen Themen, die in höchstens fünf bis acht Zeilen beschrieben werden. |
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1183 |
Der Inhalt der Kurznotizen ist daher offensichtlich unzureichend, um den Inhalt der Erörterungen, die tatsächlich zwischen der Kommission und Overgas stattgefunden haben, und insbesondere die Art der von Overgas zu den angesprochenen Themen erteilten Auskünfte wiederzugeben. |
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1184 |
Weder dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 noch dem mit ihm verfolgten Ziel lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen „Kurznotizen“, die für die Zwecke der Akteneinsicht erstellt werden, und „ausführlichen Protokollen“, die vertraulich bleiben sollen, einführen wollte. Eine solche Auslegung liefe darauf hinaus, dem oben in Rn. 1153 angeführten Recht auf Akteneinsicht und dem Grundsatz der Waffengleichheit jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. |
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1185 |
Der von der Kommission angeführte Umstand, dass der angefochtene Beschluss weder auf den Kurznotizen noch auf den ausführlichen Protokollen beruhe, ist insoweit unerheblich. Das Recht auf Akteneinsicht bedeutet nämlich, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68). |
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1186 |
Daraus folgt, dass die Kommission in Bezug auf die Kurznotizen zu den Zusammenkünften von 2010 bis 2013 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 und im Licht der oben in den Rn. 1157 und 1159 angeführten Rechtsprechung verstoßen hat. Dieser Verstoß zeigte sich zum einen in der Einführung einer ungerechtfertigten Unterscheidung zwischen zwei Arten von Dokumenten, nämlich einerseits den für den internen Gebrauch bestimmten ausführlichen Protokollen und andererseits den für die Akten und damit für den Zugang der Klägerinnen bestimmten Kurznotizen, und zum anderen darin, dass diese Dokumente offensichtlich unzureichend waren, um den Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und Overgas und insbesondere die Art der von Overgas zu den angesprochenen Themen erteilten Auskünfte wiederzugeben, wie es die oben in Rn. 1160 angeführte Rechtsprechung verlangt. |
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1187 |
Dagegen lässt der zeitliche Abstand zwischen den Zusammenkünften von 2010 bis 2013 und der erst 2014 erfolgten Aufnahme der entsprechenden Kurznotizen in die Akten für sich genommen und mangels anderer Beweise oder zumindest ernsthafter Indizien nicht den Schluss zu, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu den Akten verstoßen hätte. |
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1188 |
Erstens hatten die Klägerinnen trotz der verspäteten Übermittlung der Kurznotizen zu den Zusammenkünften mit Overgas die Möglichkeit, diese zu berücksichtigen und ihre Verteidigungsrechte auszuüben, und zwar nicht nur dadurch, dass sie Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einreichten, sondern, wie oben aus Rn. 1147 hervorgeht, vor allem dadurch, dass sie beim Anhörungsbeauftragten einen Antrag auf Zugang zu den ausführlichen Protokollen stellten, der ihnen dann im Rahmen eines Datenraumverfahrens gewährt wurde. |
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1189 |
Was zweitens das Argument betrifft, die Kurznotizen zu den Zusammenkünften von 2010 bis 2013 seien ungenau, weil sie verspätet zu den Akten genommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Zusammenfassungen, selbst wenn die Kommission sie erst 2014 erstellt hätte, inhaltlich nur dann weniger zuverlässig sein könnten, wenn die ausführlichen Protokolle über dieselben Zusammenkünfte, die zwangsläufig die Grundlage für diese Kurznotizen bildeten, ebenfalls 2014 verfasst worden wären. Unter solchen Umständen könnte der Ablauf eines erheblichen Zeitraums zwischen den Zusammenkünften und der Erstellung der betreffenden ausführlichen Protokolle Zweifel an deren Genauigkeit und folglich Zweifel an der Genauigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Kurznotizen aufkommen lassen. |
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1190 |
Im vorliegenden Fall bringen die Klägerinnen jedoch keine Beweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass die ausführlichen Protokolle Jahre nach den Zusammenkünften, insbesondere den Zusammenkünften von 2010 bis 2013, erstellt worden wären. Vielmehr ist die Detailgenauigkeit dieser Protokolle, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ein Indiz dafür, dass sie in zeitlicher Nähe zu den betreffenden Zusammenkünften verfasst worden sind. |
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1191 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 1182 bis 1186 dargelegten Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen zu den Versäumnissen der Kommission in Bezug auf die Zusammenkünfte von 2010 bis 2013 begründet, da die Kurznotizen offensichtlich unzureichend waren, um den Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und Overgas im Sinne der oben in Rn. 1160 angeführten Rechtsprechung wiederzugeben. |
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1192 |
Die Kommission hat somit einen Verfahrensfehler begangen, indem sie es versäumt hat, die bei den Zusammenkünften von 2010 bis 2013 gemachten Aussagen in angemessener Weise aufzuzeichnen und zu den Akten zu nehmen. |
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1193 |
Zu dem Vorbringen der Kommission, dass jedes mögliche Versäumnis im Zusammenhang mit der übermäßig vagen und allgemeinen Natur der Kurznotizen zum einen durch den Zugang zu nicht vertraulichen Fassungen der anschließenden Stellungnahmen und zum anderen durch den Zugang zu den ausführlichen Protokollen im Rahmen des Datenraumverfahrens behoben worden sei, tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass der Zugang zu diesen Dokumenten wegen der zahlreichen Schwärzungen für ihre Verteidigung nicht von Nutzen gewesen sei. Dieses Vorbringen überschneidet sich damit mit der zweiten Rüge, so dass diese zusammen zu prüfen sind. |
b) Zur zweiten Rüge: Zugang zu den ausführlichen Protokollen und zu den anschließenden Stellungnahmen
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1194 |
Die Klägerinnen werfen der Kommission zum einen vor, dass sie ihnen nur begrenzten Zugang zu den ausführlichen Protokollen gewährt habe, und zum anderen, dass sie ihnen den Zugang zu einem Teil der anschließenden Stellungnahmen unter dem Vorwand verweigert habe, dass die darin enthaltenen Informationen vertraulich seien. |
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1195 |
So bestreiten die Klägerinnen erstens, dass ihnen nach zahlreichen Zugangsanträgen anstelle des Rechts auf Zugang zu den ausführlichen Protokollen über die Zusammenkünfte mit Overgas ein eingeschränkter Zugang über ihre externen Vertreter im Rahmen eines Datenraumverfahrens eingeräumt worden sei. Der von diesen Vertretern erstellte und den Klägerinnen in einer nicht vertraulichen Fassung übermittelte Bericht sei wegen der zahlreichen Schwärzungen für ihre Verteidigung wertlos gewesen. |
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1196 |
Demgegenüber weist die Kommission darauf hin, dass der Zugang zu den detaillierten Protokollen über die Zusammenkünfte mit Overgas, der den externen Vertretern der Klägerinnen im Rahmen des Datenraumverfahrens gewährt worden sei, es den Klägerinnen ermöglicht habe, sich zu den darin enthaltenen Informationen zu äußern und so ihre Verteidigungsrechte auszuüben, wobei gleichzeitig die berechtigten Vertraulichkeitsbedenken von Overgas gewahrt worden seien. |
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1197 |
Zweitens sind die Klägerinnen der Ansicht, die vertraulichen anschließenden Stellungnahmen hätten möglicherweise entlastende Beweise enthalten können, so dass ein Zugang zu einer weniger geschwärzten Fassung dieser Dokumente es ihnen ermöglicht hätte, ihre Verteidigungsrechte besser auszuüben. |
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1198 |
Die Kommission hält dem entgegen, dass die Klägerinnen gerade aufgrund des Zugangs zu den anschließenden Stellungnahmen in die Lage versetzt worden seien, ihre Verteidigungsrechte durch die Übermittlung ihrer Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auszuüben. |
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1199 |
Außerdem hätten sich die Klägerinnen zwischen der Akteneinsicht und der Übermittlung ihrer Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nie darüber beschwert, dass sie ihre Verteidigungsrechte wegen der Schwärzung der vertraulichen Teile der anschließenden Stellungnahmen nicht wirksam hätten ausüben können. Im Übrigen wäre jeder nachfolgende Zugangsantrag verspätet und ungerechtfertigt gewesen, da die Klägerinnen bereits von ihrem Recht auf Anhörung im Hinblick auf diese Dokumente Gebrauch gemacht hätten. |
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1200 |
Außerdem macht die Kommission geltend, dass in den meisten der anschließenden Stellungnahmen nichts geschwärzt worden sei und dass sie die unkenntlich gemachten Informationen im Rahmen ihrer Analyse, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, nicht verwendet habe. |
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1201 |
Aus den obigen Rn. 1194 bis 1200 ergibt sich, dass die von den Parteien im Rahmen dieser Rüge vorgebrachten Argumente im Wesentlichen zwei Fragen aufwerfen, die in folgender Reihenfolge zu prüfen sind:
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1) Zur Verpflichtung, die Schwärzungen in den anschließenden Stellungnahmen sofort zu beanstanden
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1202 |
Was das Schreiben vom 18. Juni 2018 anbelangt, mit dem die Klägerinnen den Zugang zu einer weniger geschwärzten Fassung der anschließenden Stellungnahmen beantragt haben, trägt die Kommission vor, dass die nicht vertraulichen Fassungen dieser Stellungnahmen den Klägerinnen bereits am 2. und 8. April 2015 offengelegt worden seien und dass die Klägerinnen bis zum 9. Dezember 2016, als sie auf das Tatbestandsschreiben geantwortet hätten, zu keinem Zeitpunkt erklärt hätten, dass sie ihre Verteidigungsrechte wegen der darin enthaltenen geschwärzten Passagen nicht wirksam ausüben könnten. |
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1203 |
Aus dem Schreiben vom 18. Juni 2018 geht hervor, dass der Antrag auf Zugang zu weniger geschwärzten Fassungen der anschließenden Stellungnahmen damit zusammenhing, dass die Kommission den externen Vertretern der Klägerinnen bei der Vorbereitung des Datenraums gestattet hatte, neben anderen Dokumenten auch geschwärzte Fassungen der anschließenden Stellungnahmen in diesen Datenraum mitzunehmen. Mit ihrem Antrag haben die Klägerinnen in Bezug auf jede der Folgebemerkungen erläutert, welche Rolle die geschwärzten Informationen bei der Ausarbeitung ihrer Verteidigung hätten spielen können, auch im Hinblick auf die neuen Gesichtspunkte, die sich aus dem Zugang im Datenraum hätten ergeben können. |
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1204 |
Der Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu weniger geschwärzten anschließenden Stellungnahmen wurde daher im Wesentlichen mittelbar durch das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), ausgelöst. Gestützt auf diese neue Rechtsprechung, die ihre Verteidigungsrechte gestärkt hat, beantragten die Klägerinnen nämlich am 5. Januar 2018 bei der Kommission, ihnen Zugang zu vollständigen und ausführlichen Notizen zu allen etwaigen Anrufen und Zusammenkünften mit Overgas zu gewähren. Dies führte, wie sich aus der vorstehenden Rn. 1203 ergibt, zum Datenraumverfahren, zu dem die Klägerinnen ausführliche Regeln für dessen Funktionsweise erhielten. Diese Regeln sahen u. a. vor, dass die geschwärzten Fassungen der anschließenden Stellungnahmen zu der begrenzten Zahl von Dokumenten gehörten, die die externen Vertreter der Klägerinnen in den Datenraum mitnehmen durften. |
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1205 |
Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine vollständigere Fassung der anschließenden Stellungnahmen die Klägerinnen in die Lage versetzt hätte, die Unterlagen, zu denen sie im Datenraum über ihre externen Vertreter Zugang hatten, besser zu verstehen und folglich ihre Verteidigungsrechte wirksamer auszuüben. Unter diesen Umständen kann ihnen nicht vorgeworfen werden, erst in diesem Stadium einen umfassenderen Zugang zu den anschließenden Stellungnahmen beantragt zu haben. |
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1206 |
Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Klägerinnen die Schwärzungen in den ihnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte offengelegten anschließenden Stellungnahmen nicht sofort beanstandet haben, ihnen nicht entgegengehalten werden kann, um sie daran zu hindern, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
2) Zum Zugang zu den im Datenraum zur Verfügung gestellten Dokumenten und zu den übermäßig geschwärzten Fassungen der anschließenden Stellungnahmen
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1207 |
Bei der Gewährung oder Verweigerung der Einsicht in einen Teil der Akte in Untersuchungsverfahren ist die Kommission insbesondere gehalten, das Recht der Unternehmen auf Schutz der Geschäftsgeheimnisse mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang zu bringen (Urteile vom 29. Juni 1995, ICI/Kommission, T‑36/91, EU:T:1995:118, Rn. 98, und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, EU:T:2005:456, Rn. 631). |
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1208 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß dem Beschluss vom 26. Mai 2021, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, nicht veröffentlicht), und gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung sowie unter Berücksichtigung der in Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Garantien die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht hat:
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1209 |
Sodann hat das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), und gemäß Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung die oben in Rn. 1208 angeführten Dokumente auf der Grundlage der von der Kommission geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu der Frage, ob diese Unterlagen gegenüber den Klägerinnen vertraulich zu behandeln und für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich waren, geprüft, um – soweit dies erforderlich war – den vertraulichen Charakter und die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, gegeneinander abzuwägen (Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T‑136/19, EU:T:2022:149, Rn. 5 bis 10). |
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1210 |
Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission den externen Vertretern der Klägerinnen nur gestattet hatte, die nicht vertrauliche Fassung ihres Datenraumberichts an ihre Mandantinnen zu übermitteln (Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T‑136/19, EU:T:2022:149, Rn. 20 bis 22). |
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1211 |
Aus der Prüfung in den Rn. 26 und 27 des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), geht jedoch hervor, dass mehrere im nicht vertraulichen Datenraumbericht geschwärzte Angaben nicht oder jedenfalls nicht mehr vertraulich waren. Das Gericht hat daher den vertraulichen Datenraumbericht vorbehaltlich zweier kurzer Teile, die für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind, zu den Akten genommen. |
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1212 |
Insoweit ergibt sich aus der Analyse der nicht vertraulichen Fassung des Datenraumberichts, zu der die Klägerinnen Zugang hatten, dass diese Fassung im Vergleich zu den Kurznotizen, zu denen sie zuvor im Verwaltungsverfahren Zugang hatten, im Wesentlichen keine zusätzlichen Angaben enthält. |
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1213 |
Selbst wenn man annimmt, dass zum Zeitpunkt des Datenraumverfahrens bestimmte Angaben in der vertraulichen Fassung des Datenraumberichts, insbesondere in Bezug auf Angaben aus den ausführlichen Protokollen über die Zusammenkünfte von 2015 und 2016, ihren vertraulichen Charakter behalten hätten, waren die Informationen in den ausführlichen Protokollen über die Zusammenkünfte von 2010 bis 2013 nunmehr historischer Natur. |
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1214 |
Daraus folgt, dass die Kommission nicht berechtigt war, alle relevanten Informationen des Datenraumberichts so zu schwärzen, dass dessen nicht vertrauliche Fassung praktisch den Kurznotizen entsprach. |
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1215 |
In der Praxis könnte eine solche Situation nämlich den Zweck des Datenraumverfahrens beeinträchtigen, der darin besteht, vertrauliche Informationen zu schützen und gleichzeitig Zugang zu den Beweisen zu gewähren, die eine Partei benötigt, um ihren Standpunkt zu untermauern. Dies gilt umso mehr, als – wie die Klägerinnen geltend gemacht haben – das Datenraumverfahren, wie es im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, geeignet war, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, die diese Rechte nur mittelbar über ihre externen Vertreter ausüben konnten, zu beeinträchtigen. |
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1216 |
Aus den oben in den Rn. 1207 bis 1215 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission, indem sie den Klägerinnen im Rahmen des Datenraumverfahrens einen übermäßig eingeschränkten Zugang zu den Akten gewährte, einen Verfahrensfehler begangen hat, der zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen führen konnte. |
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1217 |
Was sodann die anschließenden Stellungnahmen anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Overgas eine solche Stellungnahme für die Zusammenkünfte von 2015 und 2016 nur in Bezug auf die Zusammenkunft vom 20. Oktober 2016 abgegeben hat. Das Gericht weist darauf hin, dass dieses Dokument, wie in den Rn. 51 bis 57 des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), festgestellt wurde, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. |
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1218 |
Zweitens enthielt die angeblich nicht vertrauliche Fassung der anschließenden Stellungnahme zu der Zusammenkunft vom 17. Juni 2013, wie sich aus Rn. 49 des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), ergibt, keine Schwärzungen. |
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1219 |
Drittens hat das Gericht den Klägerinnen nach der Prüfung der Art der Informationen, die in den anschließenden Stellungnahmen zu den ersten vier Zusammenkünften von 2010 bis 2013 enthalten waren, Zugang zu weniger geschwärzten Fassungen dieser Stellungnahmen gewährt (Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T‑136/19, EU:T:2022:149, Rn. 34 bis 48). |
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1220 |
Hierzu stellt das Gericht fest, dass die in den anschließenden Stellungnahmen zu den Zusammenkünften von 2010 bis 2013 enthaltenen Informationen bereits nicht mehr vertraulich waren, als die Klägerinnen mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Zugang zu ihnen beantragten. |
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1221 |
Folglich hat die Kommission mit der Verweigerung des Zugangs zu den weniger geschwärzten Fassungen der anschließenden Stellungnahmen, insbesondere zu denjenigen über die Zusammenkünfte vom 13. Oktober 2010 sowie vom 13. Januar, 17. März und 15. Dezember 2011, einen weiteren Verfahrensfehler begangen, der zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen führen konnte. |
c) Ergebnis zu den Verfahrensfehlern
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1222 |
Aus den oben in den Rn. 1177, 1192, 1211 bis 1221 angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission einen Verfahrensfehler begangen hat, indem sie den Klägerinnen einen Zugang zu den Akten verweigert hat, der für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ausreichend gewesen wäre. |
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1223 |
Somit ist im Sinne der oben in Rn. 1152 angeführten Rechtsprechung in diesem Stadium zu prüfen, ob die Klägerinnen unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falls hinreichend nachgewiesen haben, dass sie sich ohne den Verfahrensfehler der Kommission besser hätten verteidigen können. Ohne einen solchen Nachweis kann eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nämlich nicht festgestellt werden (Urteil vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission [Google Android], T‑604/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:541, Rn. 934). |
3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Gewährleistung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen
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1224 |
Nachdem die Kommission aufgrund des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), die nicht vertraulichen Unterlagen vorgelegt hatte, haben die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 (im Folgenden: Stellungnahme vom 27. April 2022) nähere Angaben gemacht, um konkret darzutun, dass der Zugang zu bestimmten, im Verwaltungsverfahren nicht offengelegten Informationen ihnen eine bessere Verteidigung ermöglicht hätte. |
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1225 |
Im Licht dieses Vorbringens sind insbesondere die Beweise zu prüfen, die den Klägerinnen nach dem Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), zugänglich gemacht wurden und die es den Klägerinnen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Genauigkeit und der Umstände, unter denen Overgas sie der Kommission vorgelegt hat, ermöglicht hätten, bestimmte Argumente in ihrer Verteidigung signifikant zu untermauern oder zu konsolidieren. |
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1226 |
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht durch den bloßen Umstand geheilt wird, dass die Einsicht – wie im vorliegenden Fall – im Gerichtsverfahren ermöglicht worden ist. Da sich nämlich die Prüfung durch das Gericht auf eine gerichtliche Kontrolle der geltend gemachten Klagegründe beschränkt, wird mit ihr ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt. Außerdem versetzt die verspätete Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken das Unternehmen, das Klage gegen einen Beschluss der Kommission erhoben hat, nicht in die Lage, in der es sich befunden hätte, wenn es sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses bei der Abgabe seiner schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen gegenüber der Kommission auf diese Schriftstücke hätte berufen können (Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 51, und vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission [Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen], T‑235/18, EU:T:2022:358, Rn. 200). |
a) Zu den nicht offengelegten Angaben in den ausführlichen Protokollen
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1227 |
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 weisen die Klägerinnen darauf hin, dass aus den Zusammenfassungen der detaillierten Protokolle im vertraulichen Datenraumbericht – zu denen sie aufgrund des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), Zugang hatten – mehrere Angaben hervorgegangen seien, die es ihnen ermöglicht hätten, sich besser zu verteidigen. Das Gericht ist der Auffassung, dass es für die Zwecke der im Sinne der oben in den Rn. 1152 und 1223 angeführten Rechtsprechung durchzuführenden Prüfung ausreicht, die Analyse auf die folgenden Gesichtspunkte zu konzentrieren. |
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1228 |
Erstens machen die Klägerinnen geltend, aus der Zusammenfassung der Zusammenkunft vom 13. Oktober 2010 gehe hervor, Overgas sei der Ansicht gewesen, dass sie von der bulgarischen Regierung daran gehindert worden sei, Kunden in Bulgarien mit Gas zu beliefern. Insbesondere gehe aus dieser Zusammenfassung hervor, dass es nach Auffassung von Overgas wegen der nicht ordnungsgemäßen und unvollständigen Umsetzung der Unionsrichtlinien und der ständigen Eingriffe der Regierung zugunsten von Bulgargaz und Bulgartransgaz sehr schwierig gewesen sei, auf den bulgarischen Gasversorgungsmärkten tätig zu werden. |
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1229 |
Das Gericht stellt fest, dass hingegen aus der anschließenden Stellungnahme vom 18. November 2010, zu der die Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens Zugang hatten, hervorgeht, dass Overgas der Ansicht war, dass die Klägerinnen mit Unterstützung der bulgarischen Regulierungsbehörde und der bulgarischen Regierung gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten. |
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1230 |
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Ausführungen der Klägerinnen zur Nützlichkeit der oben in Rn. 1228 wiedergegebenen Aussagen für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte begründet sind. Es handelt sich dabei nämlich um Angaben, die es ihnen ermöglicht hätten, ihr Vorbringen dazu zu bestätigen und zu untermauern, dass die Schwierigkeiten, auf die Overgas beim Eintritt in die bulgarischen Gasversorgungsmärkte gestoßen sei, nicht ihnen zuzuschreiben seien, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Kommission in Erwiderung auf die Behauptungen von Overgas darauf hingewiesen hatte, dass diese Schwierigkeiten auf Fehler oder Mängel bei der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Republik Bulgarien zurückzuführen sein könnten. |
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1231 |
Zweitens weisen die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 darauf hin, dass aus der Zusammenfassung der Zusammenkunft vom 13. Januar 2011 hervorgehe, dass Overgas davon ausgegangen sei, dass Transgaz und nicht die Klägerinnen den Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 kontrolliert habe. |
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1232 |
Im 296. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wird jedoch ausgeführt, dass sich Overgas an Transgaz gewandt habe, um Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 zu erhalten, ohne indes ihre ausdrückliche Aussage zu der Frage zu erwähnen, welches Unternehmen die Kontrolle über die rumänische Gaspipeline 1 ausübte. Das Gericht ist mit den Klägerinnen der Auffassung, dass die in Rede stehende Aussage entlastend zur Stützung des im 282. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Standpunkts der Klägerinnen hätte verwendet werden können, dass Transgaz als FNB für die Gewährung und Verwaltung des Zugangs Dritter zur rumänischen Gaspipeline 1 zuständig gewesen sei. |
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1233 |
Drittens machen die Klägerinnen geltend, aus der Zusammenfassung der Zusammenkunft vom 15. Dezember 2011 gehe hervor, dass die Kommission und Overgas übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der erste Antrag auf Zugang zum Fernleitungsnetz am 29. September 2010 gestellt worden sei, was ihren Standpunkt bestätige, wonach alle Kontakte vor diesem Zeitpunkt keine Zugangsanträge gewesen seien und der Missbrauch folglich nicht am 30. Juli 2010 habe beginnen können. |
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1234 |
Im Rahmen des zweiten „Unterklagegrundes“ ihres vierten Klagegrundes führen die Klägerinnen aus, dass das Schreiben vom 30. Juli 2010 keinen Antrag auf Zugang zum Fernleitungsnetz habe darstellen können und die Kommission im 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die vor dem 29. September 2010 liegenden Kontakte zwischen Overgas und Bulgartransgaz fehlerhaft als Anträge auf Zugang zu diesem Netz eingestuft habe. Wie sich aus den Rn. 790 bis 797 oben ergibt, geht aus der Zusammenfassung der Zusammenkunft vom 15. Dezember 2011 eindeutig hervor, dass die Kommission bei dieser Zusammenkunft selbst festgestellt hatte, dass der erste an Bulgartransgaz gerichtete Zugangsantrag von Overgas auf den 29. September 2011 datiert war. Diese Angabe, die nicht mit den Erwägungen der Kommission im angefochtenen Beschluss übereinstimmt, hat offensichtlich Auswirkungen auf die Beurteilung des Zeitpunkts des Beginns des angeblichen Missbrauchs, auf die Beurteilung des Verhaltens der Klägerinnen sowie auf die Dauer der Zuwiderhandlung und damit auf die Höhe der Geldbuße. Die Klägerinnen machen daher zu Recht geltend, dass die Offenlegung dieser Angabe ihnen eine bessere Verteidigung hätte ermöglichen können. |
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1235 |
Viertens ergibt sich aus der Zusammenfassung der Zusammenkunft vom 17. Juni 2013, dass Overgas der Kommission u. a. bestätigt hatte, dass sie seit dem 1. Januar 2013 Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 und zum Fernleitungsnetz gehabt habe, und dass für beide Infrastrukturen die Laufzeit der einschlägigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden sei. Nach Auffassung der Klägerinnen hätte ihnen diese Aussage ermöglicht, ihr Vorbringen zu bekräftigen, dass nach dem Zugang von Overgas zur rumänischen Gaspipeline 1 und zum Fernleitungsnetz am 1. Januar 2013 kein Missbrauch stattgefunden habe. |
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1236 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen bereits im Stadium der Klageschrift – wie auch im Verwaltungsverfahren – geltend gemacht hatten, dass Overgas niemals eine bestimmte Gültigkeitsdauer für den Vertrag über den Zugang zur Gaspipeline für 2013 beantragt habe und dass sie dessen Dauer von drei Monaten nie in Frage gestellt habe. Ferner haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass der Overgas für 2013 gewährte Zugang zum Fernleitungsnetz nicht restriktiv gewesen sei. |
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1237 |
Unter diesen Umständen hätte die Tatsache, dass Overgas, wie aus der Zusammenfassung ihrer Zusammenkunft mit der Kommission vom 17. Juni 2013, d. h. einige Monate nach der Unterzeichnung des Vertrags über den Zugang zur Pipeline für 2013, hervorgeht, keine Unzufriedenheit mit dem gewährten Zugang zur rumänischen Gaspipeline 1 und zum Fernleitungsnetz zum Ausdruck gebracht hatte, von den Klägerinnen zur Untermauerung ihres Vorbringens verwendet werden können, dass es jedenfalls ab 2013 keinen Missbrauch in Bezug auf diese Infrastrukturen gegeben habe. |
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1238 |
Aus den in den Rn. 1228 bis 1237 dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Klägerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass sie ohne die Unregelmäßigkeit, die die Kommission im Hinblick auf den Zugang zu den ausführlichen Protokollen begangen hatte, Zugang zu Angaben gehabt hätten, die ihnen eine bessere Verteidigung hätten ermöglichen können (Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 52). Wie sich außerdem aus Rn. 1233 und 1234 oben in Verbindung mit den Rn. 790 bis 797 oben ergibt, hätten einige der von den Klägerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 angeführten Angaben sogar den Inhalt des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen können. |
b) Zu den nicht offengelegten Angaben in den anschließenden Stellungnahmen
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1239 |
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 konzentrieren die Klägerinnen ihre Kritik, dass der Zugang zu den anschließenden Stellungnahmen während des Verwaltungsverfahrens zu stark eingeschränkt worden sei, auf zwei Dokumente. |
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1240 |
Erstens machen die Klägerinnen geltend, aus der anschließenden Stellungnahme vom 18. November 2010 in ihrer am wenigsten geschwärzten Fassung, zu der sie aufgrund des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), Zugang hatten, gehe hervor, dass Overgas zugestanden habe, dass sich die Nachfrage aus den angeblichen Vereinbarungen über die Belieferung von neun Industriekunden im Jahr 2011 auf über 260 Mio. m3 belaufen habe. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass diese Mengen deutlich unter dem Volumen gelegen hätten, für das sich Overgas, wie sich aus dem 101. Erwägungsgrund Buchst. e des angefochtenen Beschlusses ergebe, um Zugang zum Fernleitungsnetz bemüht habe. |
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1241 |
Das Gericht stellt fest, dass die Klägerinnen ihre Verteidigungsrechte besser hätten gewährleisten können, wenn sie die vorstehend in Rn. 1240 genannten Gesichtspunkte zur Stützung ihres Vorbringens verwendet hätten, dass Overgas die Mengen, für die sie im Jahr 2011 Zugang zum Fernleitungsnetz beantragt habe, erheblich überhöht habe, und dass die Klägerinnen daher bei der Zusammenkunft mit Overgas am 1. Dezember 2010 um Erläuterungen hätten ersuchen müssen. |
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1242 |
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, aus der anschließenden Stellungnahme vom 10. Juni 2011 in einer weniger vertraulichen Fassung, zu der sie aufgrund des Beschlusses vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission (T‑136/19, EU:T:2022:149), Zugang hatten, gehe hervor, dass Overgas ihre Beschwerde auf die irreführende Prämisse gestützt habe, dass ihr Eintritt in die bulgarischen Gasversorgungsmärkte zu mehr Alternativen der Gasversorgung geführt hätte, was die Lieferanten verpflichtet hätte, ihre Preise nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. |
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1243 |
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 machen die Klägerinnen geltend, Bulgarien habe 2011 nur über eine einzige vorgelagerte Gasversorgungsquelle verfügt, nämlich Gazprom, zu der Overgas direkten Zugang gehabt habe, während Bulgargaz – über Overgas – nur einen indirekten Zugang gehabt habe. Zu dieser Zeit sei Overgas der Mittler von Gazprom in Bulgarien gewesen, und es sei wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegen Overgas ermittelt worden, insbesondere weil sie Bulgargaz überhöhte Preise in Rechnung gestellt habe. Somit habe der Eintritt von Overgas in den bulgarischen Markt nicht nur zu keiner Verstärkung des nachgeordneten Wettbewerbs geführt, sondern Bulgargaz hätte auch in keinem Fall Gas zu angemessenen Bedingungen kaufen können. |
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1244 |
Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerinnen zu Recht geltend machen, dass die Kenntnis der oben in Rn. 1242 genannten Gesichtspunkte es ihnen ermöglicht hätte, sich besser zu verteidigen, insbesondere indem sie vor der Kommission geltend gemacht hätten, dass die Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt vor allem aufgrund des Verhaltens von Overgas (und Gazprom) nicht erfüllt gewesen seien, was ihre Verteidigung auf der Grundlage einer objektiven Rechtfertigung oder zumindest ihre Argumente für eine Herabsetzung der Geldbuße hätte untermauern können. |
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1245 |
Aus den Erwägungen oben in den Rn. 1239 bis 1244 ergibt sich, dass die Klägerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass sie ohne die Unregelmäßigkeit, die die Kommission im Hinblick auf die Angaben in den anschließenden Stellungnahmen von Overgas begangen hatte, Zugang zu Angaben gehabt hätten, die ihnen im Sinne der oben in Rn. 1238 angeführten Rechtsprechung eine bessere Verteidigung hätten ermöglichen können. |
c) Ergebnis zum ersten und zum zweiten Teil
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1246 |
Aus der oben in den Rn. 1153 bis 1223 dargelegten Prüfung der Mängel des Verwaltungsverfahrens und ihrer Folgen für die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, die oben in den Rn. 1224 bis 1245 geprüft worden sind, ergibt sich, dass dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben ist. [nicht wiedergegeben] |
E. Ergebnis zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses
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1259 |
Da sowohl dem vierten Klagegrund, mit dem die fehlerhafte Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gerügt wird, als auch dem ersten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, stattgegeben worden ist, ist der angefochtene Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, ohne dass über die übrigen geltend gemachten Klagegründe entschieden zu werden braucht. |
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1260 |
Daraus folgt, dass den Anträgen der Klägerinnen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme, die darauf gerichtet sind, zum einen die Übermittlung der Beschwerdepunkte in der Sache Gazprom sowie der Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird, soweit sie den bulgarischen Gasmarkt betreffen, und zum anderen die Übermittlung der der Sache Transgaz zugrunde liegenden Dokumente zu erreichen, nicht stattzugeben ist, da diese Anträge im gegenwärtigen Stadium für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/Kommission, T‑311/00, EU:T:2002:167, Rn. 50, und vom 9. März 2022, Zardini/Kommission, T‑511/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:122, Rn. 58). [nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Gervasoni Madise Nihoul Frendo Martín y Pérez de Nanclares Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2023. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.