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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. September 2019 (Auszüge). – Sofia Athanasiadou und Konstantinos Soulantikas gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62018TO0762 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

10. September 2019 ( *1 )

„Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzvorschriften (Haushalt, Finanzrahmen, Eigenmittel, Betrugsbekämpfung) – Zwangsvollstreckung – Antrag auf Aussetzung – Zulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑762/18 R,

Sofia Athanasiadou, wohnhaft in Athen (Griechenland),

Konstantinos Soulantikas, wohnhaft in Athen,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Lappa,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Katsimerou und A. Kyratsou als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag gemäß Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung des Beschlusses C(2017) 5883 final der Kommission vom 22. August 2017, der Zahlungsanordnung vom 30. Oktober 2018, die der Kopie des aufgrund des Beschlusses C(2017) 5883 final der Kommission vom 22. August 2017 erlassenen vollstreckbaren Titels angefügt ist, und jedes anderen damit zusammenhängenden Vollstreckungstitels

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

[nicht wiedergegeben]

2

Die Antragsteller gründeten ECOSE am 24. Januar 1994 für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren. 2002 und 2007 wurde ECOSE durch privatschriftliche Satzungsänderungen bis 2018 verlängert.

[nicht wiedergegeben]

4

Am 28. November 2007 schloss ECOSE mit der im Rahmen der ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übertragenen Befugnisse handelnden Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) die Finanzhilfevereinbarung 2007‑3567/001‑001 für die Durchführung des Projekts 133962‑LLP‑1‑GR‑GRUNDTVIG‑GMP („Seniors in Action“).

[nicht wiedergegeben]

6

Im März 2012 wurde bei ECOSE im Auftrag der Kommission eine Rechnungsprüfung für den Zeitraum vom 11. November 2007 bis zum 31. Oktober 2009 vorgenommen. Im Prüfbericht wurde empfohlen, 59696,98 Euro als nicht förderfähige Ausgaben zurückzufordern. ECOSE wurde mit Schreiben vom 1. August 2013 über die Schlussfolgerungen der Prüfung informiert und erhielt die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

[nicht wiedergegeben]

8

Mit Privaturkunde vom 25. Oktober 2013 wurde ECOSE von den Antragstellern aufgelöst. Die EACEA wurde darüber nicht informiert.

[nicht wiedergegeben]

11

Am 16. April, 19. Mai und 20. November 2014 schickte die EACEA per Einschreiben Mahnungen an ECOSE, die als „nicht abgeholt“ an sie zurückgesandt wurden.

12

Am 22. August 2017 erließ die Kommission den Beschluss C(2017) 5883 final über die Rückforderung von 59696,98 Euro nebst angefallener Zinsen von ECOSE (im Folgenden: „angefochtener Beschluss“). Aus der Akte geht hervor, dass der Beschluss an den Sitz von ECOSE gesandt wurde, diese ihn aber nicht erhielt.

13

Die Kommission ließ den angefochtenen Beschluss und die Zahlungsanordnung gemäß den Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung durch Gerichtsvollzieher zustellen. Am 30. Oktober 2018 begab sich der mit der Durchführung beauftragte Gerichtsvollzieher an den Wohnsitz der Antragsteller, doch weigerte sich Herr Soulantikas, die Schriftstücke anzunehmen und zu unterschreiben. Daraufhin stellte der Gerichtsvollzieher den angefochtenen Beschluss nach den Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung, die für den Fall der Weigerung, ein Schriftstück entgegenzunehmen, gelten, durch Aushang im Beisein eines Zeugen zu.

14

Am selben Tag erhoben die Antragsteller Widerspruch beim Monomeles Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Gericht in Einzelrichterbesetzung Athen, Griechenland). Die mündliche Verhandlung vor diesem Gericht wurde auf den 6. Oktober 2020 anberaumt.

15

Am 31. Dezember 2018 beantragten die Antragsteller beim Gericht die Aussetzung der Zwangsvollstreckung des angefochtenen Beschlusses.

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz

29

In ihren Erklärungen vom 18. Januar 2019 machte die Kommission die Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, da entgegen den Art. 161 und 156 der Verfahrensordnung keine Klage in der Hauptsache gegen die angefochtene Entscheidung erhoben worden sei.

30

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 299 in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 39 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein der Präsident des Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Zwangsvollstreckung des angefochtenen Beschlusses zuständig ist. Die Zuständigkeit der betreffenden einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane ist auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt.

31

Zweitens gelten für Anträge nach Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission, wie oben in Rn. 23 ausgeführt, gemäß Art. 161 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Bestimmungen des Abschnitts 2 („Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen“). Art. 156 der Verfahrensordnung sieht je nach Rechtsgrundlage des Antrags auf einstweilige Anordnung unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen vor. Dabei ist das Erfordernis in Art. 156 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Handlungen eines Organs von der vorherigen oder gleichzeitigen Erhebung einer Klage in der Hauptsache, mit der die betreffende Handlung angefochten wird, abhängt, ausdrücklich beschränkt auf Anträge nach den Art. 278 AEUV und 157 EAGV. Infolgedessen besteht entgegen dem Vorbringen der Kommission im vorliegenden Fall keine derartige Notwendigkeit.

32

Drittens würde vorliegend die Erfüllung einer solchen Notwendigkeit die Antragsteller um das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte und durch Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bringen. Damit nämlich unter den Umständen des vorliegenden Falles die nationalen Gerichte über die nötige Zeit verfügen können, die für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Art. 299 Abs. 4 AEUV erforderlich ist, muss der Unionsrichter, der allein zur Anordnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung befugt ist, mit einem entsprechenden Antrag angerufen werden können.

33

In einem solchen Fall ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich als logische Folge bei den Gründen, die zum Nachweis des Vorliegens eines fumus boni iuris geltend gemacht werden, um in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallende Klagegründe handeln muss, deren Begründetheit glaubhaft erscheint. Denn Klagegründe, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen, würden ins Leere gehen, außer sie würden im Rahmen eines mit einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage in der Hauptsache einhergehenden Antrags nach Art. 278 AEUV geltend gemacht, da die Rechtmäßigkeit einer vollstreckbaren Entscheidung nur auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bei dem für die Nichtigerklärung zuständigen Richter in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission, T‑234/15, EU:T:2017:461, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

In diesem Stadium kann dahingestellt bleiben, ob die Begründetheit der Klagegründe glaubhaft gemacht ist. Wie auch die Kommission in ihren Erklärungen vom 26. Februar 2019 ausgeführt hat, betreffen einige der von den Antragstellern zum Nachweis des fumus boni iuris angeführten Gründe gerade das Zwangsvollstreckungsverfahren in Griechenland und die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen und fallen daher in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts.

35

Der vorliegende Antrag soll es folglich dem nationalen Gericht ermöglichen, seine Befugnisse nach Art. 299 AEUV auszuüben.

36

Aus alledem folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede, mit der gerügt wird, dass keine Klage in der Hauptsache erhoben worden sei, zurückzuweisen ist.

[nicht wiedergegeben]

Kosten

53

Den Antragstellern sind nach Art. 158 Abs. 5 und Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten sowie gemäß dem Antrag der Kommission auch deren Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

 

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

 

2.

Frau Sofia Athanasiadou und Herr Konstantinos Soulantikas tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Luxemburg, den 10. September 2019

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

M. Jaeger

( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.