BESCHLUSS DER PRÄSIDENTINDER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
23. Mai 2019 ( *1 )
„Prozesskostenhilfe – Einreichung eines Antrags vor Erhebung einer Klage – Wirtschaftliche Lage – Unzulänglichkeit der Auskünfte und Belege – Zurückweisung des Antrags“
In der Rechtssache T‑630/18 AJ
OP,
Antragstellerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, L. Mantl und B. Conte als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
betreffend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DIE PRÄSIDENTIN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
Antrag und Verfahren
|
1 |
Mit Antragsschrift, die am 24. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt die Antragstellerin, OP, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts im Hinblick auf die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten in Bezug auf die Verwaltungsvorgänge zwischen der Registereintragung Ares(2015)2298835 vom 5. Juni 2015 und der Registereintragung Ares(2015)3272640 vom 5. August 2015 und ihrer Beschwerde nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), durch die Europäische Kommission sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kommission auferlegt wird, unverzüglich Zugang zu den genannten Dokumenten zu gewähren. |
|
2 |
Mit Schreiben vom 22. November 2018 ist die Kommission ersucht worden, zum Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schriftlich Stellung zu nehmen. |
|
3 |
In ihrer gemäß Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung abgegebenen Stellungnahme, die am 10. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. |
Rechtliche Würdigung
|
4 |
Nach Art. 146 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung wird Prozesskostenhilfe nur unter zwei Voraussetzungen bewilligt. Zum einen muss der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande sein, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht zu tragen, und zum anderen darf seine Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend erscheinen. |
|
5 |
In Bezug auf die die Einkünfte betreffende Voraussetzung bestimmt Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alle Auskünfte und Belege beizufügen sind, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage. Dieses Erfordernis wird im Übrigen im Formular für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe klar zum Ausdruck gebracht. |
|
6 |
Im vorliegenden Fall besteht die Akte, mit der die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, aus mehreren Dokumenten, und zwar einem Begleitschreiben vom 12. Oktober 2018, in dem sie kurz den Gegenstand ihrer Anträge darlegt. Diesem Schreiben sind als Anlage 1 eine Zusammenfassung des Gegenstands der Nichtigkeitsklage und des Antrags auf einstweilige Anordnung, für die sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, im Umfang von 20 Seiten nebst Anhängen, als Anlage 2 das Formular mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (im Folgenden: Formular) nebst Anhängen und als Anlage 3 ein gegen bestimmte Mitglieder des Gerichts gerichteter Befangenheitsantrag beigefügt. |
|
7 |
Einleitend ist festzustellen, dass das Formular von der Antragstellerin nicht vollständig ausgefüllt wurde. Sie hat nämlich keines der Felder in den drei Spalten der die „Einkünfte“ betreffenden Tabelle ausgefüllt, die sich in dem Teil des Formulars befindet, das der „Wirtschaftlichen Lage des Antragstellers“ gewidmet ist (im Folgenden: Einkunftstabelle). Diese drei Spalten beziehen sich auf die Einkünfte der Antragstellerin, ihres Ehepartners oder Lebensgefährten und einer anderen Person, die gewöhnlich in ihrem Haushalt lebt (Kind oder unterhaltsberechtigte Person). |
|
8 |
Nach Art. 147 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mittels des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Formulars zu stellen; ein nicht mittels dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt. Zudem wird der Antragsteller am Ende des Formulars aufgefordert, seinen Antrag zu unterzeichnen, zu datieren und „ehrenwörtlich [zu erklären], dass die in diesem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemachten Angaben zutreffend sind“. Daher kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn das Formular wie im vorliegenden Fall unvollständig ausgefüllt wurde. |
|
9 |
Jedoch ergibt sich zumindest für die eigenen Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer eidessstattlichen „Zusatz-Erklärung zu Lasten und Bewerkstelligung des Aufbringens der notwendigsten Bedürfnisse des täglichen Lebens“ vom 12. Oktober 2018, die dem Formular als Anhang 5 beigefügt wurde (im Folgenden: Zusatzerklärung), dass die Antragstellerin nach ihren Angaben keine Einkünfte hat. Sie teilt darin verschiedene Informationen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und über die Bedingungen, unter denen sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, mit. Diese Informationen überschneiden sich teilweise mit den Daten, die in der ersten Spalte der Einkunftstabelle anzugeben sind. |
|
10 |
Daher ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu ihrer wirtschaftlichen Lage angibt, über keine eigenen Einkünfte zu verfügen, und dass sie im Einklang mit der Anleitung in der Fußnote auf S. 4 des Formulars in der Zusatzerklärung zu erläutern bestrebt ist, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. |
|
11 |
Was die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin angeht, müssen die dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigefügten Auskünfte und Belege es, wie sich aus Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung ergibt, im Wesentlichen ermöglichen, zu beurteilen, ob der Antragsteller angesichts dieser Lage vollständig oder teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht zu tragen. Eine solche Beurteilung setzt zwingend voraus, dass der Antragsteller Auskünfte und Belege vorlegt, die eine hinreichende zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Antragstellung aufweisen, um objektiv beurteilen zu können, ob er finanziell in der Lage ist, die genannten Kosten zu tragen. Dazu heißt es in der Rubrik „Einkünfte“ des Formulars insbesondere: „Sind Ihre Einkünfte im Zeitpunkt Ihres Antrags seit dem vorangegangenen Jahr unverändert, sind die zu berücksichtigenden Einkünfte diejenigen, die Sie gegenüber den nationalen Behörden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erklärt haben. … Hat sich Ihre finanzielle Lage verändert, sind Ihre [Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung] ab dem 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Datum Ihres Antrags zu berücksichtigen.“ |
|
12 |
Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin erstens vor: „Von der Vollständigkeit [des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe] darf ausgegangen werden, da auf identischer Sach- und Rechtslage [Prozesskostenhilfe in den Rechtssachen] [vertraulich] ( 1 ) und T‑478/16 (AJ) gewährt worden ist.“ Sie fügt ihrem Antrag als Anhang 1 einen Einkommensnachweis für 2015 und als Anhang 2 ein Schreiben des Deutschen Akademischen Austauschdiensts bei, mit dem bestätigt wird, dass sie bis zum 31. Januar 2016 ein Stipendium erhielt. Diese Dokumente konnte das Gericht zwar angesichts des in Rede stehenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Rechtssachen, die mit den Beschlüssen [vertraulich] und vom 16. Februar 2017, OP/Kommission (T‑478/16 AJ, nicht veröffentlicht), abgeschlossen wurden, als relevant für die Beurteilung der damaligen finanziellen Möglichkeiten der Antragstellerin ansehen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht möglich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nämlich im Oktober 2018 gestellt, fast drei Jahre, nachdem die genannten Dokumente erstellt wurden. Wie sich aus der oben in Rn. 11 angeführten Anleitung in der Rubrik „Einkünfte“ des Formulars explizit ergibt, musste die Antragstellerin daher Angaben zu ihren Einkünften in den Jahren 2017 oder 2018 machen (im Folgenden: relevanter Zeitraum). |
|
13 |
Zweitens lassen sich weder dem Auszug für das Bankkonto der Antragstellerin bei der Sparda-Bank Baden-Württemberg eG vom 22. Juni 2017 und ihrem Schreiben an diese Bank vom 26. Juni 2017, mit dem sie sich gegen die Löschung ihres Kontos wandte, noch der Entscheidung des Sozialgerichts Köln (Deutschland) vom 9. Februar 2018 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem Nachweis über die Kostenerstattung durch das Amtsgericht Esslingen (Deutschland) vom 17. Juli 2017, dem Nachweis vom Juni 2017 über die vom Land Baden-Württemberg (Deutschland) von der Antragstellerin zurückgeforderten Bezüge, dem Beleg über das Seminar vom 19. bis 23. April 2015 oder dem Arbeitszeitnachweis der Universität Tübingen (Deutschland) für die Antragstellerin vom 19. bis 25. April 2015 (Anhänge 3, 4 und 5a bis 5d zum Formular) die Einkünfte der Antragstellerin im relevanten Zeitraum entnehmen, anhand deren ihre wirtschaftliche Lage und somit ihre Befähigung, die Verfahrenskosten zu bestreiten, beurteilt werden könnte. |
|
14 |
Drittens gibt die Antragstellerin in der Zusatzerklärung zunächst an, dass sie Akademische Rätin des Landes Baden-Württemberg sei, seit 2015 jedoch keine Bezüge erhalte, da sie in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Universität Tübingen stehe, die noch nicht abgeschlossen seien, und dass sie zudem ehrenamtliche Tätigkeiten ausübe oder als Gastwissenschaftlerin bei internationalen Einrichtungen tätig sei, wofür sie keine Vergütung erhalte. Sodann führt sie aus, dass ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens durch die Erstattung von Auslagen gedeckt würden, die ihr im Rahmen von Gerichtsverfahren entstanden seien. Schließlich habe sie kein Bankkonto, und für den relevanten Zeitraum existierten wegen der von ihr aufgrund der Gerichtsverfahren zu tragenden Lasten keine Steuerbescheide. |
|
15 |
Diese Angaben in der Zusatzerklärung sind besonders knapp bzw. ambivalent. |
|
16 |
Zunächst ist zu den Ausführungen in Bezug auf die Erstattung von Auslagen festzustellen, dass sie punktueller Art sind und Gerichtsverfahren betreffen, so dass ihnen nicht entnommen werden kann, wie es der Antragstellerin gelingt, ohne Einkünfte ihre nötigsten Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten, insbesondere Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Wohnung. Wie die Antragstellerin selbst in ihrer Zusatzerklärung anerkennt, können derartige finanzielle Leistungen Einkünften, die es ermöglichen, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten, nicht gleichgestellt werden. |
|
17 |
Hinzuzufügen ist, dass die Erstattung der Auslagen, die der Antragstellerin im Rahmen von Gerichtsverfahren entstanden sein sollen, zwangsläufig, ihrer Natur nach und jedenfalls zum Teil das Gegenstück zu einer Ausgabe sind, die ihr oder einer anderen Person zuvor entstanden ist. Die Antragstellerin legt aber kein Dokument vor, anhand dessen feststellbar wäre, auf welcher Grundlage die Erstattung vorgenommen wurde oder unter welchen Voraussetzungen eine solche Ausgabe anfiel. Da sie nach ihren Angaben keine Einkünfte erzielte, kann sie zuvor auch nicht in der Lage gewesen sein, solche Kosten zu tragen. |
|
18 |
Sodann kann dem Vorbringen der Antragstellerin in der Zusatzerklärung, dass sie für den relevanten Zeitraum wegen der Lasten, die sie aufgrund der in der genannten Erklärung aufgeführten Gerichtsverfahren zu tragen habe, keinen Steuerbescheid vorlegen könne, für die Zwecke der Prüfung des vorliegenden Antrags nicht gefolgt werden. Denn das Bestehen solcher Lasten, die im vorliegenden Fall Gegenstand einer Auseinandersetzung vor einem nationalen Gericht sein sollen, vermag nicht zu rechtfertigen, dass die Antragstellerin keine Steuererklärung vorlegt, und vermag jedenfalls nicht zu rechtfertigen, dass sie nicht zumindest die im Formular ausdrücklich verlangte Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde über ihre aktuelle wirtschaftliche Lage vorlegt. |
|
19 |
Schließlich ist festzustellen, dass die Antragstellerin, obwohl dies in der Einkunftstabelle ausdrücklich verlangt wird, weder Angaben dazu gemacht hat, ob sie eine Beihilfe, Tagegelder oder Pensionen bezog, noch dazu, ob ein etwaiger Ehepartner oder Lebensgefährte oder eine etwaige andere unterhaltsberechtigte Person, die gewöhnlich in ihrem Haushalt lebt, Einkünfte hat. |
|
20 |
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten der Rechtssache ergibt, dass fast alle von der Antragstellerin in den Jahren 2017 und 2018 erstellten Dokumente – wie das Begleitschreiben, die Anlagen 1 und 3 zu diesem Schreiben, die als Anhänge 3, 5 und 6 des Antrags übermittelten Dokumente oder Dokumente wie die Schreiben oder E‑Mails in den Anhängen A, B, G und H zur Stützung der als Anlage 1 zum Antrag übermittelten Zusammenfassung – u. a. im Briefkopf einiger von ihnen oder bei den Angaben zum Status und zu den Kontaktdaten der Antragstellerin, die sie unterzeichnet hat, ausdrücklich erkennen lassen, dass die Antragstellerin zumindest seit 2018 beim Department of Physics & Astronomy, Rutgers, The State University of New Jersey (Vereinigte Staaten), Postanschrift: 136 Frelinghuysen Road, Piscataway, NJ 08854‑8019, tätig ist. Ferner enthalten ihre in Anhang G enthaltenen Kontaktdaten eine Mobiltelefonnummer in den Vereinigten Staaten. |
|
21 |
Angesichts dieser ergänzenden Feststellung, die zumindest auch für das Jahr 2018 gilt, stellt sich mangels jeder Erläuterung der Antragstellerin die Frage, ob sie regelmäßig an der genannten Universität in den Vereinigten Staaten tätig ist. Insoweit müsste sie jedenfalls die materiellen und finanziellen Bedingungen darlegen, unter denen sie diese Tätigkeit ausübt, und gemäß der Anleitung in der Rubrik „Einkünfte“ des Formulars Informationen und Belege für ihre aktuellen Einkünfte vorlegen, die sie ab 1. Januar 2018 durch die Ausübung dieser Tätigkeit erzielt. |
|
22 |
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nicht ermittelt werden kann, welche Einkünfte es der Antragstellerin während des relevanten Zeitraums ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. |
|
23 |
In Anbetracht dessen hat die Antragstellerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht zu tragen. |
|
24 |
Unter diesen Umständen ist die in Art. 146 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt, so dass der vorliegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob die beabsichtigte Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend erscheint. |
|
Aus diesen Gründen hat DIE PRÄSIDENTIN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS beschlossen: |
|
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑630/18 AJ wird zurückgewiesen. |
|
Luxemburg, den 23. Mai 2019 Der Kanzler E. Coulon Die Präsidentin I. Pelikánová |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.