BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
21. Juli 2020 ( *1 )
„Verfahren – Kostenfestsetzung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑334/18 DEP,
Bodegas Altún, SL, mit Sitz in Baños de Ebro (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Temiño Ceniceros und J. Oria Sousa-Montes,
Antragstellerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Palmero Cabezas und H. O’Neill als Bevollmächtigte,
Antragsgegner,
andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Codorníu, SA, mit Sitz in Esplugues de Llobregat (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Ceballos Rodríguez und Rechtsanwalt E. Stoyanov Edissonov,
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die die Streithelferin der Antragstellerin infolge des Urteils vom 27. Juni 2019, Bodegas Altún/EUIPO – Codorníu (ANA DE ALTUN) (T‑334/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:451) zu erstatten hat,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
|
1 |
Am 31. Mai 2013 meldete die Antragstellerin, die Bodegas Altún, SL, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. Am 1. Oktober 2013 erhob die Streithelferin, die Codorníu, SA, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke. Am 28. November 2014 stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke vorliege. Am 22. Januar 2015 legte die Antragstellerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein. Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2015 hob die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. |
|
2 |
Die Streithelferin erhob beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2015. Mit Urteil vom 18. September 2017, Codorníu/EUIPO – Bodegas Altún (ANA DE ALTUN) (T‑86/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:627), gab das Gericht der Klage statt, hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und verurteilte das EUIPO und die Antragstellerin, jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen. |
|
3 |
Im Anschluss an das Urteil vom 18. September 2017, ANA DE ALTUN (T‑86/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:627), wurde der Widerspruch an die Erste Beschwerdekammer des EUIPO verwiesen. Diese stellte mit Entscheidung vom 14. März 2018 fest, dass der Widerspruch aus Gründen der Prozessökonomie nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 zu prüfen sei, und wies die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde zurück. |
|
4 |
Mit am 31. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Antragstellerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018. |
|
5 |
Mit Urteil vom 27. Juni 2019, Bodegas Altún/EUIPO – Codorníu (ANA DE ALTUN) (T‑334/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:451), hob das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 auf und verurteilte das EUIPO und die Streithelferin, jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der der Antragstellerin entstandenen Kosten zu tragen. |
|
6 |
Die Antragstellerin gibt an, dass sie versucht habe, von der Streithelferin auf gütlichem Wege eine Erstattung der Kosten zu erlangen, die im Zusammenhang mit der Rechtssache entstanden seien, in der das Urteil vom 27. Juni 2019, ANA DE ALTUN (T‑334/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:451), ergangen sei, eine Einigung jedoch nicht habe erzielt werden können. |
|
7 |
Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Sie beantragt, den Antrag für zulässig zu erklären und den Betrag der erstattungsfähigen Kosten festzusetzen, der von den Parteien zu entrichten sei, die in der Rechtssache unterlegen seien, in der das Urteil vom 27. Juni 2019, ANA DE ALTUN (T‑334/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:451), ergangen sei. |
|
8 |
Das EUIPO hat am 18. Februar 2020 seine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin eingereicht. Das EUIPO bestreitet, von der Antragstellerin zum Zweck der Erstattung der Kosten kontaktiert worden zu sein, und beantragt in der Sache, den von ihm und der Streithelferin zu gleichen Teilen zu erstattenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 6000 Euro festzusetzen. |
|
9 |
Die Streithelferin hat ihre Stellungnahme am 20. Februar 2020 eingereicht. Sie hält den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin für unzulässig, da keine Streitigkeit im Sinne von Art. 170 der Verfahrensordnung bestehe. Sie trägt vor, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien jedenfalls noch laufe und die teilweise Festsetzung der Kosten nicht sachgerecht sei. Sie beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt sie, auch die Kosten zu beziffern, die ihr in der Rechtssache entstanden sind, in der das Urteil vom 18. September 2017, ANA DE ALTUN (T‑86/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:627), ergangen ist. |
|
10 |
Die Antragstellerin hat am 6. März 2020 zu den Stellungnahmen des EUIPO und der Streithelferin weitere Erklärungen eingereicht, hinsichtlich deren das Gericht entschieden hat, sie nicht zu den Akten zu nehmen. |
Rechtliche Würdigung
|
11 |
Nach Art. 170 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem es der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. |
|
12 |
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob vor dem Einreichen des Kostenfestsetzungsantrags eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten bestand (Beschluss vom 24. Januar 2017, Natorski und Pokrywa/EUIPO – PIS Opakowania [Türenteil], T‑251/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:39, Rn. 13). |
|
13 |
Erstens ist, wie das EUIPO hervorgehoben hat, den Akten nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin das EUIPO zum Zweck der Erstattung der Kosten kontaktiert und das EUIPO daraufhin die erstattungsfähigen Kosten in Abrede gestellt hätte. |
|
14 |
Es genügt daher die Feststellung, dass der Antrag der Antragstellerin unzulässig ist, soweit er das EUIPO betrifft, da zwischen der Antragstellerin und dem EUIPO hinsichtlich der Höhe oder der Zahlung der erstattungsfähigen Kosten keine Streitigkeiten bestanden. |
|
15 |
Zweitens trägt die Antragstellerin vor, sie habe sich erfolglos an den Vertreter der Streithelferin gewandt, um auf gütlichem Wege die Erstattung der fraglichen Kosten zu erreichen. |
|
16 |
Die Streithelferin hält dem entgegen, dass der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten unzulässig sei, weil die Antragstellerin die Begleichung dieser Kosten nicht von ihr gefordert habe. |
|
17 |
Das Gericht stellt fest, dass in dem Kostenfestsetzungsantrag – der weder den geforderten Betrag beziffert noch Angaben zu den fraglichen Kosten enthält und hierzu lediglich auf einen Anhang verweist – auf keine an die Streithelferin gesandte Aufforderung zur Zahlung der Kosten Bezug genommen wird. |
|
18 |
Zwar geht aus den Akten hervor, dass zwischen der Antragstellerin und der Streithelferin eine umfassende gütliche Beilegung des Rechtsstreits über die betreffenden Marken einschließlich der Kosten in Betracht gezogen wurde. |
|
19 |
Wie oben in Rn. 12 ausgeführt, ist jedoch zu prüfen, ob am Tag der Antragstellung Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten, insbesondere über deren Höhe oder Zahlung, bestanden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2017, Nestlé Unternehmungen Deutschland/Lotte, C‑586/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:855, Rn. 9 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
20 |
Auch wenn keine Bestimmung der Verfahrensordnung eine Partei verpflichtet, ihre Ansprüche im Stadium der Kontaktaufnahme im Vorfeld der Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags zu dokumentieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Juni 2013, Marcuccio/Kommission, T‑16/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:330, Rn. 7), muss die Partei, die die Kosten zu erstatten hat, vor der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags in die Lage versetzt worden sein, sich zu den von der antragstellenden Partei geltend gemachten Kosten zu äußern. |
|
21 |
Zwar wurde im vorliegenden Fall eine umfassende gütliche Einigung zu der betreffenden Marke in Betracht gezogen, aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass der Streithelferin die Frage der Kosten so unterbreitet worden wäre, dass sie sich von der übrigen Einigung trennen ließe, und die Streithelferin damit in der Lage gewesen wäre, sich – unabhängig von der Erörterung des Rechtsstreits in der Sache – in voller Sachkenntnis zu dieser Frage zu äußern. |
|
22 |
Daher lässt der Umstand, dass eine umfassende gütliche Einigung zwischen der Antragstellerin und der Streithelferin nicht erzielt wurde, für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass Streitigkeiten über die Höhe oder die Zahlung der erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung bestehen. |
|
23 |
Somit ist der vorliegende Antrag ebenfalls unzulässig, soweit er die Streithelferin betrifft. |
Kosten
|
24 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
|
25 |
Da die Antragstellerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend dem Antrag der Streithelferin deren im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
|
26 |
Da das EUIPO keinen Antrag zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens gestellt hat, sind ihm seine eigenen Kosten aufzuerlegen. |
|
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) beschlossen: |
|
|
Luxemburg, den 21. Juli 2020 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident D. Spielmann |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.