Volltext

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019 (Auszüge). – The Logistical Approach BV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62018TJ0716 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. September 2019 ( *1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Idealogistic Compass Greatest care in getting it there – Ältere internationale Bildmarke IDÉA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑716/18

The Logistical Approach BV mit Sitz in Uden (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und S. Charbonnel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch V. Ruzek als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Idea Groupe mit Sitz in Montoir de Bretagne (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Langlais und C. Guyot,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2018 (Sache R 2062/2017‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Idea Groupe und The Logistical Approach

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 5. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 20. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2019

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

13

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie beanstandet die rechtliche Bewertung der Beschwerdekammer bezüglich der maßgeblichen Verkehrskreise, des Vergleichs der Dienstleistungen, des Vergleichs der Zeichen und des Vorliegens von Verwechslungsgefahr.

[nicht wiedergegeben]

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

18

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Da es sich im vorliegenden Fall bei der älteren Marke um eine internationale Eintragung mit Benennung der Union handelt, konzentrierte die Beschwerdekammer ihre Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung der englischsprachigen Verkehrskreise der Union. Sie nahm an, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus „Durchschnittsverbrauchern“ als auch aus Fachleuten bestünden und dass der Aufmerksamkeitsgrad des breiten Publikums allgemein durchschnittlich sei, während Fachkreise einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen könnten.

20

Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer sei der Ansicht gewesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „gemischt“ seien und sowohl aus dem breiten Publikum als auch aus Fachleuten bestünden, und sie habe nicht für jede der Dienstleistungen die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt, sondern sich auf die Anführung einiger Beispiele beschränkt. Insbesondere macht die Klägerin hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen geltend, dass sich die Dienstleistungen „Umschlag von Palettenwaren, einschließlich Multimedia; Leistungen der Zusammenstellung von Palettenwaren und anderen Waren, entweder im Rahmen von diesbezüglichen Dienstleistungen oder im Rahmen von globalisierten Dienstleistungen; Leistungen des Transports von Waren mit spezieller Größe und von nicht loser Ware (z. B. Maschinen oder Ausrüstungen)“ ausschließlich an Fachkreise richteten, während die Dienstleistungen „Sicherheitstransporte, Leistungen der Expresslieferung an spezielle Orte; Organisation des Versands für die Rückgabe von Waren und Beratung im Bereich der Transportlogistik“ sowohl das breite Publikum als auch Fachleute beträfen.

21

Die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entladung von Waren aus Eisenbahnwaggons, Flugzeugen, Schiffen und Lkw; Abschleppen; Vermietung von Fahrzeugen; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Industrie- und Hafenlogistik, Steuerung des Transportflusses, Beförderungs- und Speditionswesen für Waren; Befrachtung von Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Bereitstellung von Fließbändern und Beförderung von Flugzeugteilen“ seien ausschließlich für Fachkreise bestimmt, während die Dienstleistungen „Transportwesen, Verpackung, Lagerung und Zwischenlagerung von Waren, Auskünfte über Transport, Verpackung und Lagerung von Waren, Speditionsdienste; Beförderung von Waren auf Straße und Schiene; Abschleppen, Vermietung von Fahrzeugen“ sich sowohl an Fachleute als auch an das breite Publikum richteten.

22

Das EUIPO macht geltend, dass das Vorbringen der Klägerin ins Leere gehe, da die Beschwerdekammer sowohl für die an das breite Publikum gerichteten Dienstleistungen als auch für die an Fachkreise mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad gerichteten Dienstleistungen Verwechslungsgefahr angenommen habe. Diese Sichtweise wird auch von der Streithelferin vorgetragen.

23

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Außerdem kann der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nach der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich sein. Dieser Aufmerksamkeitsgrad wirkt sich insbesondere auf die Wahrnehmung von Zeichen aus.

25

Daraus folgt, dass die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Aufmerksamkeitsgrads hinsichtlich jeder Dienstleistung oder jeder Art von Dienstleistungen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von erheblicher Bedeutung ist.

26

Wie die Klägerin im vorliegenden Fall geltend macht, ist die Beschwerdekammer aber davon ausgegangen, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an das breite Publikum und an Fachleute richteten, wobei sie sich darauf beschränkt hat, Beispiele für an das breite Publikum gerichtete Dienstleistungen anzuführen, nämlich „Leistungen der Expresslieferung an spezielle Orte“ oder „Organisation des Versands für die Rückgabe von Waren“. Damit hat sie die maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren pauschal bestimmt. Sie hat jedoch nicht festgestellt, welche Dienstleistungen sich ausschließlich an Fachleute mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad richteten und welche Dienstleistungen zugleich an Fachleute und das breite Publikum, das einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweist, gerichtet seien.

27

Zwar konnte die Beschwerdekammer, da sie, wie das EUIPO vorträgt, in den Rn. 56 und 57 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sowohl für die Dienstleistungen, die sich gleichzeitig an Fachleute und das breite Publikum richteten, als auch für jene, die sich ausschließlich an Fachleute richteten, Verwechslungsgefahr bestehe, aus Gründen der Verfahrensökonomie davon absehen, für jede in Rede stehende Dienstleistung den Durchschnittsverbraucher zu bestimmen.

28

Diese Vorgehensweise ist mit den Grundsätzen, die sich insbesondere aus der oben in den Rn. 18 bis 23 angeführten Rechtsprechung ergeben, allerdings nur dann vereinbar, wenn die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass Verwechslungsgefahr für Dienstleistungen, die an ein sowohl aus dem breiten Publikum mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad als auch aus Fachkreisen mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad zusammengesetztes Publikum gerichtet seien, und für ausschließlich an Fachkreise gerichtete Dienstleistungen gleichermaßen bestehe, frei von Fehlern ist.

29

Sollte die vorstehend in Rn. 28 genannte Schlussfolgerung der Beschwerdekammer falsch sein, weil die Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich eines der betreffenden Verkehrskreise bestehen sollte, wäre hingegen der vorliegenden Rüge der Klägerin stattzugeben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Grundlage aufzuheben. Die Stichhaltigkeit der vorliegenden Rüge hängt folglich ab von der Richtigkeit der in den Rn. 56 und 57 der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, die im Folgenden geprüft wird.

Zum Vergleich der Dienstleistungen

30

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 25 bis 32 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch seien. Die Klägerin tritt dem entgegen. In diesem Verfahrensstadium ist jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie davon auszugehen, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen identisch sind. Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird ausgehend davon zu prüfen sein, ob die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorliegens dieser Gefahr richtig ist (siehe unten, Rn. 65 bis 70).

[nicht wiedergegeben]

Zum Vorliegen von Verwechslungsgefahr

[nicht wiedergegeben]

63

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch seien und dass die in Rede stehenden Zeichen, auch wenn sie Unterschiede aufwiesen, aufgrund des ihnen gemeinsamen Bestandteils „idea“ visuell, phonetisch und begrifflich einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen. Es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, und zwar sowohl für die an das breite Publikum gerichteten Dienstleistungen als auch für die an Fachkreise gerichteten, da Letztere genau wie das breite Publikum nur selten die Möglichkeit hätten, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen müssten, das sie von ihnen im Gedächtnis hätten.

64

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft der älteren Marke ist die Beschwerdekammer für die Zwecke einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer normalen Unterscheidungskraft ausgegangen, ohne das Vorbringen der Streithelferin zur erhöhten Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung auf dem Markt zu prüfen. Die Beschwerdekammer war nämlich der Ansicht, dass eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft genüge, um im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

65

Die in Rede stehenden Zeichen weisen in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht einen geringen Ähnlichkeitsgrad auf (vgl. oben, Rn. 49, 56 und 61). Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind, zählt u. a. der Aufmerksamkeitsgrad, den die maßgeblichen Verkehrskreise den betreffenden Dienstleistungen entgegenbringen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer aber davon ausgegangen, dass sich ein Teil der Dienstleistungen ausschließlich an Fachkreise mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad richte, der sich die Zeit nehme, die einander gegenüberstehenden Marken näher zu betrachten.

66

Unterstellt, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch sind, wie die Beschwerdekammer dies angenommen hat (vgl. oben, Rn. 30), und unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl. oben, Rn. 64) hätte die Beschwerdekammer zumindest für die ausschließlich an Fachkreise, bei denen der Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist, gerichteten Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr ausschließen müssen. Denn aufgrund des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads bei der Auswahl der in Rede stehenden Dienstleistungen und in Anbetracht des geringen Ähnlichkeitsgrads der betreffenden Zeichen, u. a. aufgrund ihrer unterschiedlichen Strukturen, was einem besonders aufmerksamen und verständigen Publikum nicht entgehen wird, kann keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen bestehen.

67

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung kann insoweit der Umstand, dass Fachleute nur selten die Möglichkeit haben, die verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis haben, nicht zu dem Schluss führen, dass das Bild der betreffenden Marken im vorliegenden Fall zum großen Teil durch ihren gemeinsamen Bestandteil „idea“ bestimmt wäre.

68

Auch wenn der Bestandteil „idea“ in einem der dominierenden Bestandteile der angemeldeten Marke enthalten ist und wenn er der unterscheidungskräftige Bestandteil der älteren Marke ist, werden ihn sich die Fachleute nämlich nicht als einzigen Bestandteil merken, der es erlaubt, die in Rede stehenden Marken zu identifizieren.

69

Dem vorliegenden Klagegrund ist daher hinsichtlich der ausschließlich an Fachkreise gerichteten Dienstleistungen der angemeldeten Marke stattzugeben.

70

Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend bestimmt hat, welche Dienstleistungen sich ausschließlich an Fachleute mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad richteten und welche Dienstleistungen sowohl an Fachleute als auch an das einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweisende breite Publikum (vgl. oben, Rn. 26), ist dem Klagegrund insgesamt stattzugeben und die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. September 2018 (Sache R 2062/2017‑4) wird aufgehoben.

 

2.

Das EUIPO und Idea Groupe tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten, die The Logistical Approach BV entstanden sind.

 

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2019.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.