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Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. November 2019 (Auszüge). – Intas Pharmaceuticals Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62018TJ0380 · DE · EUR-Lex / CELLAR

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

7. November 2019 ( *1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke INTAS – Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚indas‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken – Art. 47 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑380/18

Intas Pharmaceuticals Ltd mit Sitz in Ahmedabad (Indien), vertreten durch Rechtsanwalt F. Traub,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo und H. O’Neill als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Laboratorios Indas, SA mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt A. Gómez López,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. April 2018 (Sache R 815/2017‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Indas und Intas Pharmaceuticals

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 25. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 5. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zur Zulässigkeit

[nicht wiedergegeben]

Zu den von der Streithelferin geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen

34

Die Streithelferin hält die Rügen, mit denen die Klägerin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken und den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in Frage stellen will, für unzulässig. Die in diesen Rügen aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen seien in einer Entscheidung vom 16. März 2017, die die Widerspruchsabteilung in einem anderen Widerspruchsverfahren zwischen denselben Parteien erlassen habe, bereits abschließend geklärt worden. Dieses Verfahren habe Zeichen betroffen, die mit den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden identisch seien, und mit der Anmeldemarke gekennzeichnete Waren, die sich von den im vorliegenden Fall in Rede stehenden unterschieden (Sachen R 816/2017‑4 und R 1031/2017‑4) (im Folgenden: Entscheidung vom 16. März 2017). Die Entscheidung vom 16. März 2017 sei von der Klägerin und von der Streithelferin vor derselben Beschwerdekammer wie der angefochten worden, die die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung erlassen habe. Diese Beschwerdekammer, die die Fragen beantworten habe sollen, ob die ernsthafte Benutzung der älteren in Rede stehenden Marken nachgewiesen worden sei und ob die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich ähnlich seien, habe die von der Widerspruchsabteilung in der Entscheidung vom 16. März 2017 vorgenommenen Beurteilungen bestätigt. Da die Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf die genannten Fragen nicht vor dem Gericht angefochten worden sei, seien die in der Entscheidung vom 16. März 2017 enthaltenen Beurteilungen somit bestandskräftig geworden. Konkret handele es sich bei der im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidung insofern nur um eine Bestätigung der Entscheidung vom 16. März 2017, als darin weder neue Informationen berücksichtigt würden noch die Lage der Parteien überprüft werde, da die Beschwerdekammer ausdrücklich auf die Analyse verwiesen habe, die hinsichtlich dieser Fragen im Rahmen des früheren Widerspruchsverfahrens zwischen denselben Parteien vorgenommenen worden sei. Somit begehre die Klägerin dadurch, dass sie in der vorliegenden Rechtssache die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantrage, de facto die Aufhebung der Entscheidung vom 16. März 2017. Sollte das Gericht die in Rede stehenden Rügen nicht für unzulässig erklären, so läge ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und des ne bis in idem vor und würde hinsichtlich der ausschließlichen Rechte der Streithelferin eine – gegen ihre berechtigten Erwartungen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende – Situation der Unsicherheit geschaffen.

35

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtskraft, nach dem der endgültige Charakter einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt werden darf, auf das Verhältnis zwischen einer Entscheidung einer Widerspruchsabteilung und einem später in einem anderen Verfahren eingereichten Widerspruch insbesondere deshalb keine Anwendung findet, weil die Verfahren vor dem EUIPO Verwaltungsverfahren und keine gerichtlichen Verfahren sind (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2015, Giand/HABM – Flamagas [FLAMINAIRE], T‑583/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:943, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Erst recht erwachsen die Gründe einer von einer Widerspruchsabteilung im Rahmen eines anderen Widerspruchsverfahrens erlassenen Entscheidung nicht in Rechtskraft. Sie können nicht dazu führen, dass für die betroffenen Parteien erworbene Rechte oder berechtigte Erwartungen entstehen.

36

Somit kann die Streithelferin nicht geltend machen, dass die Zurückweisung ihrer Unzulässigkeitseinrede zu einer – gegen ihre berechtigten Erwartungen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – verstoßenden Unsicherheit über ihre ausschließlichen Rechte führte.

37

Zweitens stellt der Grundsatz des ne bis in idem, dem zufolge die Verhängung einer Sanktion gegen dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsinteresses verboten ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt. Dieser Grundsatz ist aber nur auf Sanktionen anwendbar, was bei Entscheidungen, die das EUIPO im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erlassen hat, nicht der Fall ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2015, FLAMINAIRE, T‑583/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:943, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Deshalb geht die Berufung auf diesen Grundsatz im vorliegenden Fall ins Leere.

38

Drittens ist daran zu erinnern, dass eine Entscheidung, die eine nicht fristgerecht angefochtene ältere Entscheidung lediglich bestätigt, kein anfechtbarer Rechtsakt ist. Um die Frist für die Klage gegen die ältere Entscheidung nicht wieder aufleben zu lassen, ist eine Klage gegen eine solche bestätigende Entscheidung für unzulässig zu erklären. Wenn die angefochtene Handlung lediglich einen vorangegangenen Rechtsakt bestätigt, ist die Klage nur dann zulässig, wenn der bestätigte Rechtsakt fristgemäß angefochten wurde (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2017, myToys.de/EUIPO – Laboratorios Indas [myBaby], T‑519/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:502, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Von einer Entscheidung wird angenommen, dass sie eine ältere Entscheidung lediglich bestätigt, wenn sie kein neues Element gegenüber der älteren Entscheidung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung vorausgegangen ist (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2017, myBaby, T‑519/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:502, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Insoweit ist eine Entscheidung einer Beschwerdekammer, auch wenn sie Schlussfolgerungen enthält, die mit denen einer von einer Widerspruchsabteilung im Rahmen eines anderen Widerspruchsverfahrens angenommenen älteren Entscheidung identisch sind, das Ergebnis der Überprüfung der der Beschwerdekammer vorgelegten rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Es ist zwar richtig, dass diese erneute Prüfung zu einem Ergebnis führen kann, das mit dem Ergebnis identisch ist, das vor der Widerspruchsabteilung in einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien und in Bezug auf Zeichen erreicht wurde, die mit den in einem nachfolgenden Verfahren vor dem EUIPO in Rede stehenden identisch sind. Dass das Ergebnis, zu dem zwei verschiedene Instanzen des EUIPO im Rahmen unterschiedlicher Widerspruchsverfahren gelangt sind, identisch ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer jene Entscheidung bestätigt, die davor von einer Widerspruchsabteilung in einem anderen Verfahren getroffen worden ist.

41

Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken im Laufe der Zeit variieren kann und dass niemals davon ausgegangen werden kann, dass er im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, das sich von dem unterscheidet, in dessen Rahmen der Nachweis begehrt wird, endgültig erbracht wurde. Ebenso kann der Vergleich von einander gegenüberstehenden Zeichen je nach den maßgeblichen Verkehrskreisen sowie im Laufe der Zeit variieren, so dass nicht angenommen werden kann, dass über einen solchen Vergleich in einer – vor dem Gericht nicht angefochtenen – älteren Entscheidung des EUIPO abschließend entschieden wurde.

42

Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie Fragen im Zusammenhang mit dem Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken und der begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, eine von einer Widerspruchsabteilung im Rahmen eines anderen Widerspruchsverfahrens zwischen denselben Parteien und hinsichtlich derselben Marken erlassene Entscheidung „bestätigt“.

43

Angesichts der obigen Ausführungen können die von der Streithelferin erhobenen Unzulässigkeitsgründe nicht durchgreifen und sind zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken

[nicht wiedergegeben]

– Zur Ernsthaftigkeit der Benutzung der älteren Unionsmarke

73

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Benutzung der älteren Unionsmarke in Spanien ausreiche, um die Ernsthaftigkeit der Benutzung dieser Marke in der Union nachzuweisen. Aus dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), ergebe sich, dass eine ältere Unionsmarke innerhalb eines umfassenderen Gebiets als des Gebiets eines einzigen Mitgliedstaats benutzt werden müsse, damit ihre Benutzung als ernsthaft eingestuft werden könne; nur unter bestimmten besonderen Umständen sei die Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat ausreichend, um nachzuweisen, dass diese Marke ernsthaft in der Union benutzt werde.

74

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), zum einen in Bezug auf Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 entschieden hat, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Ausdruck „ernsthafte Benutzung [in der Union]“ dahin auszulegen ist, dass die Größe des Gebiets der Benutzung kein von der ernsthaften Benutzung getrenntes Kriterium, sondern ein Aspekt dieser Benutzung ist, der in die Gesamtanalyse einzubeziehen und neben anderen Aspekten der Benutzung zu prüfen ist, und dass mit der Wendung „in der [Union]“ der für die Untersuchung, ob eine ernsthafte Benutzung einer Unionsmarke vorliegt, relevante räumliche Markt angegeben werden soll. Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck „ernsthafte Benutzung in der [Union]“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Benutzung der Unionsmarke in Drittstaaten nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 36 bis 38 und Nr. 1 des Tenors).

75

Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verordnung 2017/1001 das Ziel verfolgt, das Hindernis der territorialen Beschränkung der Rechte, die den Markeninhabern nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehen, zu beseitigen, indem den Unternehmen ermöglicht wird, ihre Wirtschaftstätigkeit an die Dimensionen der Union anzupassen und sie unbehindert auszuüben. Mit der Unionsmarke kann der Inhaber somit seine Waren oder Dienstleistungen ohne Rücksicht auf die Grenzen überall in der Union auf dieselbe Weise kennzeichnen. Dagegen können sich Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Marken auf Unionsebene wünschen, dafür entscheiden, nationale Marken zu benutzen, ohne gezwungen zu sein, ihre Marken als Unionsmarken anzumelden. Die Einheitlichkeit der Unionsmarke bedeutet, dass sie im gesamten Gebiet der Union einen einheitlichen Schutz genießt, und zwar in dem Sinne, dass eine Unionsmarke grundsätzlich nur für das gesamte Unionsgebiet eingetragen oder übertragen werden kann, Gegenstand eines Verzichts, einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein kann und dass ihre Benutzung für die gesamte Union untersagt werden kann. Somit würde es die Verwirklichung des oben angeführten Ziels vereiteln und die Einheitlichkeit der Unionsmarke beeinträchtigen, wenn im Rahmen der Unionsregelung für Marken den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung beizumessen wäre. Folglich sind für die Beurteilung, ob eine „ernsthafte Benutzung in der [Union]“ vorliegt, die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816‚ Rn. 39 bis 42 und 44).

76

Dagegen hat der Gerichtshof zum einen ausdrücklich die vor ihm vertretene Auffassung zurückgewiesen, wonach die Größe des Gebiets, in dem eine Unionsmarke benutzt werde, auf keinen Fall auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt sein könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 49), und zum anderen die Auffassung, wonach, selbst wenn die Grenzen der Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarkts außer Betracht gelassen würden, die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke verlange, dass diese in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Union benutzt werde, das dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsprechen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 52 und 53).

77

Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Erwartung, dass eine Unionsmarke in einem größeren Gebiet benutzt wird als dem eines einzigen Mitgliedstaats, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, zwar nachvollziehbar ist, es aber nicht erforderlich ist, dass diese Benutzung in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, da eine solche Qualifizierung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816‚ Rn. 54).

78

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Markt der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke eingetragen wurde, „unter bestimmten Umständen“ faktisch auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begrenzt ist. Somit könnte in einem solchen Fall eine Benutzung der Unionsmarke in diesem Gebiet gleichzeitig die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke und die der ernsthaften Benutzung einer nationalen Marke erfüllen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816‚ Rn. 50).

79

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beabsichtigte der Gerichtshof mit der Verwendung des Ausdrucks „unter bestimmten Umständen“ in Rn. 50 des Urteils vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), also nicht, festzulegen, dass die Anerkennung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt. Der Gerichtshof hat vielmehr auf die von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke verwiesen, d. h. alle Tatsachen und Umstände, die geeignet sind, zu belegen, dass die geschäftliche Verwertung dieser Marke es ermöglicht, Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu gewinnen oder zu behalten. Dem Gerichtshof zufolge ist es nämlich unmöglich, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist; folglich kann kein Mindestmaß festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Unionsmarke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, Marktanteile in der Union für die geschützten Waren oder Dienstleistungen für die von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung müssen somit die Merkmale des betreffenden Marktes, die Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, die Größe des Gebiets und der quantitative Umfang der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit berücksichtigt werden (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816‚ Rn. 56).

80

Aus dem Vorstehenden ergibt sich erstens, dass die Gebietsgröße nur einer von mehreren Faktoren ist, die bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke zu berücksichtigen sind, und zweitens, dass ein Mindestmaß, um festzulegen, dass dieser Faktor gegeben ist, nicht festgesetzt werden kann. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Unionsmarke geografisch in einem großen Gebiet benutzt wird, damit die Benutzung als ernsthaft qualifiziert wird, weil eine solche Qualifikation von den Eigenheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt abhängt und, allgemeiner, von den Tatsachen und Umständen, die geeignet sind, zu belegen, dass die geschäftliche Verwertung der Marke es ermöglicht, Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu gewinnen oder zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55). Um die Benutzung einer Unionsmarke als ernsthaft zu qualifizieren, ist es ferner nicht notwendig, dass diese in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets benutzt wird. Darüber hinaus darf nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die fragliche Marke im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats benutzt wurde, weil die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen und die Merkmale der betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

81

Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM – Starbucks [HK] [now], T‑278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM – TVR Italia [TVR ITALIA], T‑398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO – Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T‑716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T‑2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO – MIP Metro [real], T‑287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO – Merck [Flexagil], T‑831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO – Gebro Holding [NOCUVANT], T‑321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).

82

Mit anderen Worten ist es, wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:422) hervorgehoben hat, unerheblich, ob eine Unionsmarke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten benutzt worden ist. Entscheidend ist die Wirkung der Benutzung auf dem Binnenmarkt: Es kommt insbesondere darauf an, ob die Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Anteile für die durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen auf diesem Markt zu behalten oder hinzuzugewinnen, und ob die Benutzung zu einer wirtschaftlich relevanten Präsenz der Waren und Dienstleistungen auf diesem Markt beiträgt. Ob die Benutzung zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg führt, ist ohne Belang (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:422‚ Nr. 50).

83

Im vorliegenden Fall ist angesichts erstens der beachtlichen Anzahl der von der Streithelferin vorgelegten Beweise, zweitens der Dauer und der Häufigkeit der durch diese Dokumente belegten Benutzung, drittens der Merkmale der Waren, für die diese Benutzung nachgewiesen wurde, und der üblichen Vertriebskanäle, nämlich, dass es sich um Waren aus dem Gesundheitsbereich handelt, die u. a. von Apotheken und Krankenhäusern bereitgestellt werden, und viertens der Bedeutung dieser Benutzung in mengenmäßiger Hinsicht und im Hinblick auf die Geschäftszahlen im Licht der im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten und oben in Rn. 80 zusammenfassend wiedergegebenen Grundsätze festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Streithelferin nachgewiesen habe, dass die Marke INDAS in Spanien benutzt worden sei, und dass, weil die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen seien, diese Benutzung ausreiche, um die Benutzung in der Union zu belegen.

84

Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Benutzung einer älteren Unionsmarke in einem Mitgliedstaat auf den Binnenmarkt auswirken kann, weil z. B. sichergestellt wird, dass die Waren – in wirtschaftlich relevanter Weise – Teilnehmern auf einem Markt bekannt werden, der größer ist als das entsprechende Gebiet, in dem die Marke benutzt wird (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:422‚ Nr. 54).

85

Das Bündel der von der Streithelferin vorgelegten Beweise bescheinigt eine ausreichende Benutzung, um Marktanteile auf dem betreffenden Markt zu erhalten oder zu erwerben und zu einer wirtschaftlich relevanten Präsenz der in Rn. 15 genannten Waren der Klasse 10 beizutragen, die von der älteren Unionsmarke erfasst sind. Folglich hat die Beschwerdekammer auch dadurch keinen Beurteilungsfehler begangen, dass sie in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die ernsthafte Benutzung dieser Marke für diese Waren nachgewiesen worden sei.

86

Folglich ist die in Rn. 44 angeführte zweite Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Kosten

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Intas Pharmaceuticals Ltd trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. November 2019.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.