Volltext

Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 (Auszüge). – Les Mousquetaires und ITM Entreprises gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62017TJ0255 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

5. Oktober 2020 ( *1 )

„Wettbewerb – Kartelle – Verwaltungsverfahren – Beschlüsse, mit denen Nachprüfungen angeordnet werden – Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Begründungspflicht – Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – Hinreichend ernsthafte Indizien – Verhältnismäßigkeit – Nichtigkeitsklage – Rügen in Bezug auf den Ablauf einer Nachprüfung – Weigerung, die Vertraulichkeit von Daten aus dem Privatleben zu schützen – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑255/17,

Les Mousquetaires, mit Sitz in Paris (Frankreich),

ITM Entreprises, mit Sitz in Paris,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury, B. Chemama und K. Mebarek,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin, A. Dawes und I. Rogalski als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin F. Ninane,

Beklagte,

unterstützt durch den

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert, S. Petrova und O. Segnana als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), sowie des Beschlusses C(2017) 1360 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40467 – Tute 2), hilfsweise, des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), sowie des Beschlusses C(2017) 1061 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40467 – Tute 2), zweitens des Beschlusses, mit dem die Kommission zum einen auf die auf Kommunikationsmitteln und Datenträgern gespeicherten Daten aus dem Privatleben deren Nutzer zugegriffen und diese kopiert und zum anderen den Antrag der Klägerinnen auf Rückgabe dieser Daten zurückgewiesen hat,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise, R. da Silva Passos, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2020

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

III. Verfahren und Anträge der Parteien

12

Mit Klageschrift, die am 28. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

13

Mit Schriftsatz, der am 28. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelfer zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 22. September 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Der Rat hat seinen Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht und die Hauptparteien haben sich fristgerecht zu ihm geäußert.

14

Die Klägerinnen beantragen,

–

eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, mit der der Kommission aufgegeben wird, die Vermutungen zu erläutern und die Indizien vorzulegen, die ihr zur Verfügung standen, um Gegenstand und Zweck der Beschlüsse vom 9. und 21. Februar 2017 (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) zu rechtfertigen;

–

die Beschlüsse vom 21. Februar 2017 für nichtig zu erklären;

–

hilfsweise, die Beschlüsse vom 9. Februar 2017 für nichtig zu erklären;

–

den Beschluss der Kommission, auf die auf Kommunikationsmitteln und Datenträgern gespeicherten Daten aus dem Privatleben der Nutzer zuzugreifen und sie zu kopieren und den Antrag der Klägerinnen auf Rückgabe der betreffenden Daten abzulehnen, für nichtig zu erklären;

–

der Kommission und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

15

In der Erwiderung haben die Klägerinnen zu ihrem Antrag in Bezug auf die Beschlüsse vom 9. Februar 2017 klargestellt, dass sie in erster Linie beantragen, diese Beschlüsse wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Zustellung für inexistent und hilfsweise für nichtig zu erklären.

16

Die Kommission, unterstützt vom Rat, beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

[nicht wiedergegeben]

IV. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

A.   Zulässigkeit

1. Zur Zulässigkeit des vierten Klageantrags

30

Es ist festzustellen, dass dieser vierte Klageantrag auf die Nichtigerklärung zum einen des angeblichen Beschlusses der Kommission, auf Daten aus dem Privatleben bestimmter Arbeitnehmer und Führungskräfte der Klägerinnen zuzugreifen und diese zu kopieren, und zum anderen des Beschlusses, den Antrag der Klägerinnen auf Rückgabe dieser Daten abzulehnen, gerichtet ist (siehe oben, Rn. 14, vierter Gedankenstrich).

31

Aus der Klageschrift und der Erwiderung ergibt sich, wie auch in den Schriftsätzen der Kommission bestätigt wird, dass der erste Teil dieses Klageantrags dahin ausgelegt werden kann, dass er eine Weigerung, die Vertraulichkeit der in Rede stehenden privaten Daten zu schützen, betrifft.

32

Zu dem von der Kommission bestrittenen Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen betreffend diese Weigerung ist festzustellen, dass aufgrund der Verpflichtung jedes Unternehmens, für den Schutz der von ihm beschäftigten Personen sowie deren Privatleben zu sorgen (vgl. u. a. zur Pflicht zum Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [ABl. 1995, L 281, S. 31], die durch die Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 [Datenschutz-Grundverordnung] [ABl. 2016, L 119, S. 1] ersetzt wurde), ein überprüftes Unternehmen veranlasst sein kann, bei der Kommission zu beantragen, in den Räumlichkeiten des Unternehmens bestimmte Daten, die das Privatleben seiner Arbeitnehmer oder seiner Führungskräfte beeinträchtigen können, nicht zu erfassen oder von der Kommission die Rückgabe dieser Elemente zu verlangen. In einem solchen Zusammenhang sind solche Anträge entgegen dem insoweit unzutreffenden Vorbringen der Kommission nicht ausschließlich den betroffenen Mitarbeitern vorbehalten. Demgemäß kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Unternehmen ein Interesse daran hat, die Ablehnung seiner Anträge durch die Kommission vor dem Unionsrichter anzufechten.

33

Hinsichtlich der Natur der anfechtbaren Handlung der Weigerung, die Vertraulichkeit der in Rede stehenden privaten Daten zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können. Grundsätzlich sind daher Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, keine anfechtbaren Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9 und 10, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 115 und 116).

34

Im spezifischen Kontext der Nachprüfungen der Kommission und allgemeiner der Wettbewerbsverfahren hat in der Regel die richterliche Überprüfung der Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die von der Kommission nach Art. 81 Abs. 1 EG erlassene Endentscheidung zu erfolgen (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Zu den anfechtbaren Handlungen gehören nach der Rechtsprechung jedoch auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10 und 11, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 116).

36

So ist im Zusammenhang mit Wettbewerbsverfahren entschieden worden, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Schutz eines bestimmten Schriftstücks im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgelehnt wird, ein besonderes Verfahren beendet, das sich von dem unterscheidet, das der Kommission die Entscheidung über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ermöglichen soll, und diese Entscheidung stellt daher eine Maßnahme dar, die mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Gleichfalls kann, auch wenn der Unionsrichter eine solche Klage bisher nicht für zulässig erklärt hat, davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Möglichkeit anerkannt hat, dass unter denselben Bedingungen von dem überprüften Unternehmen gegen eine Entscheidung, mit der der Antrag auf Schutz seiner Mitarbeiter betreffend ihr Privatleben abgelehnt wird, Klage erhoben werden kann. Denn nach einer Bezugnahme auf das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287), und die dort angeführte Rechtsprechung hat das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer „Entscheidung …, mit de[r] sie … [den] Schutz [des Privatlebens] verweigerte“, festgestellt, dass eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erlassen worden ist. Es hat sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Klägerinnen weder beim Erlass der Entscheidung über die Kopie der in Rede stehenden Daten geltend gemacht haben, dass ihnen gehörende Dokumente einen ähnlichen Schutz genössen wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, noch die in Rede stehenden konkreten Dokumente oder Teile davon bezeichnet haben (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 129 und 130).

38

Die Klägerinnen machen im vorliegenden Fall gerade geltend, dass die im ersten Teil ihres vierten Klageantrags genannte Ablehnung derjenigen gleichgesetzt werden könne, die von dieser Rechtsprechung als anfechtbare Handlung angesehen worden sei.

39

Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass, wenn sich ein Unternehmen auf das Recht auf Achtung des Privatlebens seiner Arbeitnehmer oder seiner Führungskräfte beruft, um sich des Zugriffs auf EDV-Material oder Kommunikationsgeräte und der Kopie der darin enthaltenen Daten im Rahmen einer Nachprüfung zu widersetzen, die Entscheidung, mit der die Kommission diesen Antrag ablehnt, Rechtswirkungen gegenüber diesem Unternehmen entfaltet, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert (vgl. oben, Rn. 37). Diese Entscheidung berührt nämlich die Bedingungen, unter denen das Unternehmen den Schutz der von ihm beschäftigten Personen und deren Privatsphäre gewährleistet. Außerdem wird ihm mit einer solchen Entscheidung die sowohl nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 als auch nach der Rechtsprechung erforderliche Beschränkung der Nachprüfung auf „Geschäftsunterlagen“ versagt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T‑289/11, T‑290/11 und T‑521/11, EU:T:2013:404, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 51 und 52 des Urteils vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287), davon ausgegangen ist, dass, wenn die Kommission vor der Vornahme bestimmter Dokumentenkopien mit einem Antrag auf Schutz nach einem im Unionsrecht vorgesehenen Recht befasst worden ist, eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung in Form der tatsächlichen Beschlagnahme und Beifügung dieser Schriftstücke zu den Akten ergangen ist.

41

Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen jedoch vor der Vornahme der streitigen Handlungen nicht geltend gemacht, dass das von der Kommission erfasste Material und die von ihr kopierten Daten aufgrund des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Arbeitnehmer oder Führungskräfte der Klägerinnen geschützt werden müssten. Die Klägerinnen haben sich nämlich erst nach der Kopie dieser Daten und der Rückgabe des Materials, das solche Daten enthalten konnte, nämlich am 24. Februar und dann am 13. April 2017, auf den Schutz der in Rede stehenden Daten aufgrund der Achtung des Privatlebens ihrer Arbeitnehmer oder ihrer Führungskräfte berufen.

42

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt, wenn von dem von einer Nachprüfungsentscheidung betroffenen Unternehmen verlangt wird, dass es bestimmte Schritte unternimmt, um seine Rechte und seinen Zugang zu den Rechtsbehelfen zu wahren, mit denen deren Beachtung gewährleistet werden kann, insbesondere indem es Schutzanträge bei der Kommission stellt (vgl. oben, Rn. 36, 37 und 40). Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Rechtsanwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, damit es gegebenenfalls solche Anträge stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T‑289/11, T‑290/11 und T‑521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

43

Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Kommission, als sie auf das in Rede stehende Material zugegriffen und dann die darin enthaltenen Daten kopiert hat, keine Entscheidung erlassen konnte, mit der sie einen solchen Schutzantrag der Klägerinnen abgelehnt hätte.

44

Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich daher von der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287), ergangen ist. Denn da die Klägerinnen keinen vorherigen Schutzantrag gestellt haben, konnten der Zugriff auf das in Rede stehende Material und die Kopie der in diesem Material enthaltenen Daten nicht zum Erlass einer mit einer Klage anfechtbaren Entscheidung führen, mit der die Kommission einen solchen Schutzantrag – sei es auch nur stillschweigend – abgelehnt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 120 bis 125).

45

Folglich können die Klägerinnen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht behaupten, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Rahmen der Durchführung der Nachprüfung ausdrücklich oder stillschweigend eine Handlung vorgenommen hat, die Rechtswirkungen erzeugt, die ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen können.

46

Außerdem gilt dies auch, wenn der erste Teil des vierten Klageantrags dahin auszulegen wäre, dass er sich auf die bloße Entscheidung der Kommission bezieht, auf Daten, die zum Privatleben bestimmter Arbeitnehmer und Führungskräfte der Klägerinnen gehören, zuzugreifen und sie zu kopieren. Denn wie sich aus der oben stehenden Rn. 44 ergibt, konnten die Realakte des Zugriffs und des Kopierens, die im Laufe der streitigen Nachprüfung erfolgten, mangels eines vorherigen Schutzantrags der Klägerinnen als solche keine anfechtbaren Handlungen sein.

47

Zum zweiten Teil des vierten Klageantrags, der sich gegen die angebliche Zurückweisung des Antrags auf Rückgabe der in Rede stehenden privaten Daten richtet, ist festzustellen, dass dieser Rückgabeantrag, unabhängig davon, ob er das Datum des 24. Februar 2017, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen geltend gemacht haben, oder, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, vom 13. April 2017 trägt, nicht hinreichend präzise formuliert gewesen ist, um der Kommission eine sachgerechte Stellungnahme dazu zu ermöglichen, so dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage, deren Zulässigkeit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 34, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T‑118/13, EU:T:2016:365, Rn. 49), keine Antwort der Kommission erhalten hatten, die eine anfechtbare Handlung darstellen konnte. Die Klägerinnen haben sich nämlich darauf beschränkt, auf „zahlreiche Dokumente, die den Schutzbereich der Privatsphäre ihrer Urheber beinträchtigen“, hinzuweisen, wobei sie allgemein geltend gemacht haben, es gehe um „Mitteilungen, Personal, Adressbücher, Telefonanrufe usw.“, und haben in ihrem Antrag vom 13. April 2017 eingeräumt, dass sie „gegenwärtig die zahlreichen von den Bediensteten der Kommission kopierten Dokumente prüfen“, um jene Dokumente zu bestimmen, die von dieser Beeinträchtigung betroffen seien.

48

Der vierte Klageantrag ist daher in seinen beiden Teilen als unzulässig zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), sowie Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), werden für nichtig erklärt.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Les Mousquetaires und ITM Entreprises, die Europäische Kommission sowie der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2020.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.