BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
15. Dezember 2015? ( 1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑170/13 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2013, in dem Verfahren
Huawei Technologies Co. Ltd
gegen
ZTE Corp.,
ZTE Deutschland GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas, E. Juhász und C. Vajda,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 16. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Huawei Technologies (C‑170/13, EU:C:2015:477) erlassen. |
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2 |
Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 15. Dezember 2015 |
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Der Kanzler A. Calot Escobar In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer T. von Danwitz |
( 1 ) ? Verfahrenssprache: Deutsch.