Volltext

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2013. – H-Holding AG gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62012CO0235 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑235/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Mai 2012,

H-Holding AG mit Sitz in Cham (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: R. Závodný, advokát,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die H‑Holding AG (im Folgenden: H‑Holding) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 2. März 2012, H‑Holding/Kommission (T‑594/11, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, auf ihre Beschwerde hin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik einzuleiten, und auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die von ihr geltend gemachte Untätigkeit der Kommission entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen hat.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2. H‑Holding erhob ihre Klage mit am 25. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift.

3. Mit dieser Klage beantragte H‑Holding,

– die Rechtssache nach Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV an den Gerichtshof zu verweisen;

– festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Petition vom 15. Juli 2011 „durch die Untätigkeit der Europäischen Kommission einen Schaden erlitten“ hat;

– festzustellen, dass die Europäische Union „für die Einhaltung der (vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene erlassenen) Regeln zuständig“ ist;

– festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, ein Verfahren gegen die Tschechische Republik einzuleiten, die „in mehrfacher Hinsicht gegen ihre Verpflichtungen“ verstoßen hat;

– die Kommission zu verurteilen, ihr einen Betrag von 33 616 084 CZK als Schadensersatz zu zahlen, und

– die Tschechische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die H‑Holding im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

4. In Randnr. 6 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Antrag von H‑Holding auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik einzuleiten, nach ständiger Rechtsprechung unzulässig sei. Es hat festgestellt, dass sich natürliche oder juristische Personen auf Art. 265 Abs. 3 AEUV nur berufen könnten, um die Feststellung zu erwirken, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung des AEU‑Vertrags unterlassen habe, andere Akte als Empfehlungen oder Stellungnahmen zu erlassen, deren Adressaten sie sein könnten oder die sie entweder unmittelbar oder gegebenenfalls unmittelbar und individuell betreffen würden. In Randnr. 7 dieses Beschlusses hat es hierzu ausgeführt, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV nur Akte erlassen könne, die an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, und dass daher weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die nur eine Vorstufe zur eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof sei, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sein könnten, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar beträfen.

5. In den Randnrn. 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses ist das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Anträge von H‑Holding auf Feststellung, dass die Kommission den Vertrag verletzt habe, indem sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, und auf Ersatz des Schadens, der H‑Holding durch die geltend gemachte Untätigkeit dieses Organs entstanden sein solle, als offensichtlich unzulässig bzw. als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen seien.

Rechtsmittelanträge

6. In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt H‑Holding,

– festzustellen, dass durch den angefochtenen Beschluss ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäß dem am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nicht gewährleistet ist;

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– festzustellen, dass ihr durch die Untätigkeit der Kommission zu ihrer Petition vom 15. Juli 2011 ein erheblicher Schaden entstanden ist (Missbrauch des Vertrauens in die bindenden Verträge);

– für die Einhaltung der vom Parlament und vom Rat festgelegten Regeln für die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene zu sorgen;

– festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, ein Verfahren gegen die Tschechische Republik zur Begutachtung und zur Stellungnahme zu eröffnen, ob es mit den vertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist, dass dieser Mitgliedstaat seine auf den Verträgen beruhenden Verpflichtungen verletzt, und festzustellen, dass er, wie sich aus den Punkten 1 bis 8 der Petition von H‑Holding vom 15. Juli 2011 ergibt, seine Verpflichtungen verletzt hat;

– festzustellen, dass die Kommission wegen des Missbrauchs des Vertrauens von H‑Holding in die Verbindlichkeit der Verträge und aufgrund der diskriminierenden Untätigkeit dieses Organs verpflichtet ist, dieser eine Satisfaktion in Höhe von 33 614 084 CZK innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung der Entscheidung zu zahlen;

– der Tschechischen Republik die Kosten von H‑Holding aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

7. Nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts teilweise oder ganz durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

8. Im vorliegenden Fall hält sich der Gerichtshof durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend informiert und beschließt gemäß Art. 181 nach Anhörung der Generalanwältin, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

9. Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt H‑Holding im Wesentlichen vor, ihre Rechte auf ein faires Gerichtsverfahren seien durch den angefochtenen Beschluss verletzt worden, ihr sei der durch ein Verfahren vor dem Gericht gewährte Schutz nicht zugekommen und der ihre Klage abweisende Beschluss sei nicht ordnungsgemäß begründet.

10. Insbesondere ist H‑Holding der Meinung, dass das Gericht, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, befunden habe, dass sie nach Art. 265 Abs. 3 AEUV die von ihr am 25. November 2011 erhobene Klage habe erheben können, und dass das Gericht nach Art. 265 Abs. 1 AEUV nicht nur zuständig, sondern auch direkt dafür verantwortlich gewesen sei, da es ihr als Organ, das nach den Verträgen mit ihrem gerichtlichen Schutz befasst sei, effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren, wie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt und durch das in Randnr. 6 des vorliegenden Beschlusses genannte Assoziierungsabkommen garantiert, habe gewährleisten müssen.

11. Es ist vorab zu bemerken, dass eine Klage, mit der Einzelne eine Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig ist (Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C‑29/92, Slg. 1992, I‑3935, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Juni 2011, Grúas Abril Asistencia/Kommission, C‑521/10 P, Randnr. 29, und vom 15. Dezember 2011, Altner/Kommission, C‑411/11 P, Randnr. 8).

12. Außerdem ist festzustellen, dass Einzelne sich nach Art. 265 AEUV auf Abs. 3 dieses Artikels nur berufen können, um die Feststellung zu erwirken, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, andere Akte als Empfehlungen oder Stellungnahmen zu erlassen, deren Adressaten sie sein können oder die sie entweder unmittelbar oder gegebenenfalls unmittelbar und inviduell betreffen.

13. Hierzu hat das Gericht zu Recht in Randnr. 7 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 258 AEUV ergebe, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach diesem Artikel nur Akte erlassen könne, die an die Mitgliedstaaten gerichtet seien. Außerdem könnten weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die zur Vorstufe einer eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof gehöre, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sein, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar beträfen.

14. Daher waren die Anträge von H‑Holding vor dem Gericht, die sich gegen die Weigerung der Kommission richteten, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik nach Art. 258 AEUV einzuleiten, nicht zulässig. Das Gericht hat somit in Randnr. 8 des angefochtenen Beschlusses zu Recht den Antrag von H‑Holding, festzustellen, dass die Kommission rechtswidrig kein solches Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, für offensichtlich unzulässig erklärt.

15. Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel ohne Prüfung der weiteren zu seiner Stützung angeführten Rechtsmittelgründe als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

16. Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss erlassen wurde, ohne dass das Rechtsmittel der Beklagten zugestellt worden wäre, ist zu entscheiden, dass H‑Holding ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die H‑Holding AG trägt ihre eigenen Kosten.