URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
19. September 2013 ( *1 )
„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 826/2009 — Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 10 Buchst. b — Gerechter Vergleich — Art. 11 Abs. 9 — Teilweise Interimsüberprüfung — Verpflichtung zur Anwendung der gleichen Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte — Änderung der Umstände“
In der Rechtssache C‑15/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Januar 2012,
Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd mit Sitz in Dashiqiao (China), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und R. Luff, avocats,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (im Folgenden: Dashiqiao), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T-423/09, Slg. 2011, II-8369, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit der gegen sie festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anzuwenden gewesen wäre, wenn er auf der Grundlage der Berechnungsmethode ermittelt worden wäre, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Berücksichtigung der Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr Anwendung gefunden hatte. |
Rechtlicher Rahmen
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2 |
Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) wurde ersetzt und kodifiziert durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22). Unter Berücksichtigung des Erlassdatums der streitigen Verordnung ist der Rechtsstreit jedoch anhand der Verordnung Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) zu prüfen. Diese sieht in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 8 und 10 vor: „(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. … (8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware. … (10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden: …
…
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3 |
Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 9 der Grundverordnung sieht vor: „(3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält. … (9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung
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4 |
Die relevanten Punkte des Sachverhalts des Rechtsstreits sind in den Randnrn. 4 bis 6 und 16 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:
…
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machte Dashiqiao zwei Klagegründe geltend, die aus Verstößen gegen Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hergeleitet wurden. |
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Da keinem der beiden Gründe, auf die Dashiqiao ihre Klage gestützt hatte, stattgegeben wurde, wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab. |
Anträge der Parteien
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Dashiqiao,
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Der Rat beantragt,
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Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Dashiqiao die Kosten aufzuerlegen. |
Zum Rechtsmittel
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Zur Stützung ihres Rechtsmittels, das sich lediglich insoweit gegen das angefochtene Urteil richtet, als ihr zweiter, aus dem Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hergeleiteter Klagegrund zurückgewiesen wurde, macht Dashiqiao drei Rechtsmittelgründe geltend. |
Zu den ersten beiden Rechtsmittelgründen
Vorbringen der Parteien
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11 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Dashiqiao geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht geprüft habe, welche Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden sei, und daher nicht die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, es sei im Überprüfungsverfahren zu keiner „Änderung der Methodik“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gekommen. Insoweit ergebe sich aus dieser Bestimmung, dass nur eine Änderung der Umstände es den Organen erlaube, eine andere Methodik anzuwenden als in der Ausgangsuntersuchung. |
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Das Gericht habe in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils den Begriff der Änderung der „Methodik der Berichtigung“ mit dem der Änderung der „Methodik des Vergleichs“ verwechselt. Es stehe fest, dass der auf ihre Einfuhren erhobene Antidumpingzoll nach dem Überprüfungsverfahren niedriger ausgefallen wäre, wenn die Organe in diesem Verfahren dieselbe Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert herangezogen hätten wie in der Ausgangsuntersuchung. |
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Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Dashiqiao geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Organe die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert nicht mehr anwenden dürften, wenn sie zu einer gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht zugelassenen Berichtigung führte. Das Gericht habe die Begriffe „Berichtigung“ und „Methodik des Vergleichs“ verwechselt. Es genüge, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert mit Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung im Einklang stehe, damit die Organe gemäß Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung verpflichtet seien, sie auch im Überprüfungsverfahren anzuwenden. Die Organe hätten jedoch keine Berichtigung im Sinne des genannten Art. 2 Abs. 10 vorgenommen, da der angewandten Vergleichsmethodik ein Normalwert ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegen habe, für den eine solche Berichtigung nicht vorgesehen sei. |
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Dashiqiao macht geltend, die Methodik des Vergleichs auf der Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“, die bei der Überprüfung angewandt worden sei, erlaube es nicht, die Wirkung der Ausfuhrmehrwertsteuer beim Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu berücksichtigen. Neutral sei hingegen die Methodik des Vergleichs auf der Grundlage „ohne Mehrwertsteuer“. Außerdem wendet die Rechtsmittelführerin sich gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung auf eine im Stadium des Endverkaufs erhobene indirekte Steuer, die als Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts diene. Ferner sei die Verwendung eines Normalwerts ohne Mehrwertsteuer nicht mit Art. 2 der Grundverordnung unvereinbar. Daher habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass einzig eine Vergleichsmethodik mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, die auf einer Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung beruhe. |
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15 |
Der Rat und die Kommission stellen sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit dieser Rechtsmittelgründe in Abrede und beantragen ihre Zurückweisung. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wendet die Kommission in allen Überprüfungen im Sinne dieses Artikels, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere des Art. 2 dieser Verordnung. |
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17 |
Die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, muss notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C‑82/10, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Insoweit tragen die Organe die Beweislast. Um bei der Überprüfung eine andere Methodik anwenden zu können als in der Ausgangsuntersuchung, müssen sie nachweisen, dass sich die Umstände geändert haben. |
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Jedoch ist zu dem Ausnahmecharakter einer solchen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festzustellen, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, Randnr. 93). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung insbesondere vorsieht, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss. |
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Hier ergibt sich aus Randnr. 55 des angefochtenen Urteils, dass in der Ausgangsuntersuchung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung vorgenommen wurde, im Überprüfungsverfahren dagegen nicht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten. Nach Randnr. 56 des angefochtenen Urteils stellt dieser Unterschied keine „Änderung der Methodik“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. |
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Dashiqiao trägt im Wesentlichen vor, dass das Gericht, da es nicht geprüft habe, welche Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden sei, nicht die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, dass es keine „Änderung der Methodik“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gegeben habe. |
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Nun hat aber das Gericht die Frage nach der bei der Überprüfung und in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert im Rahmen seiner Ausführungen zu dem ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung beantwortet, wogegen sich Dashiqiao im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht gewandt hat. In Randnr. 37 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, ausweislich der streitigen Verordnung sei der Rat davon ausgegangen, dass im Überprüfungsverfahren anders als in der Ausgangsuntersuchung die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht erfüllt gewesen seien, so dass diese Vorschrift keine Anwendung finden könne. |
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Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 35 und 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass bei der Ausgangsuntersuchung der Normalwert und der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung unter Berücksichtigung der gezahlten oder zu zahlenden Mehrwertsteuer berichtigt worden seien und dass die bei der Überprüfung angewandte Methodik darin bestanden habe, den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“ allein nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des Art. 2 Abs. 10 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung zu vergleichen. |
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Somit ist der erste Rechtsmittelgrund, der einer tatsächlichen Grundlage entbehrt, als unbegründet zurückzuweisen. |
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Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der von Dashiqiao gerügte Unterschied in der Vorgehensweise des Rates nicht auf einer „Änderung der Methodik“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung beruhe. In Randnr. 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass sich die Begriffe „Methodik“ und „Berichtigung“ nicht deckten und dass der bloße Verzicht auf eine unter den Umständen des Einzelfalls nicht gerechtfertigte Berichtigung nicht als Änderung der Methodik im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne. |
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Zudem hat das Gericht in der genannten Randnr. 57 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung unter diesen Umständen nicht mehr erfüllt gewesen seien. Ferner hat es in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung die angewandte Methodik die Vorschriften des Art. 2 berücksichtigen müsse und dass die Organe, wenn sich bei der Überprüfung herausstellen sollte, dass die Anwendung der fraglichen Methodik in der Ausgangsuntersuchung Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht entsprochen habe, diese Methodik nicht mehr heranziehen dürften. |
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So hat das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass, wenn Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ausdrücklich fordere, dass die bei der Überprüfung angewandte Methode den Erfordernissen des Art. 2 der Grundverordnung genüge, eine solche Überprüfung nicht zu einer insbesondere gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b dieser Verordnung nicht zugelassenen Berichtigung führen könne. |
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In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils auch entschieden, dass es unter diesen Umständen keiner Behandlung der Frage bedürfe, ob die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung entsprochen habe, da die Anwendung dieser Methodik bei der Überprüfung nicht mit dieser Bestimmung vereinbar gewesen sei, weil die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. |
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Die Wiederherstellung der Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die Ziel jeder Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ist, war nämlich bei der Überprüfung nicht mehr notwendig, da die Asymmetrie, die die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Berichtigung gerechtfertigt hatte – nämlich die teilweise Erstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr –, weggefallen war. |
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Das Vorbringen von Dashiqiao, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die einzige bei der Überprüfung anwendbare Vergleichsmethodik, die mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehe, in einer Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b dieser Verordnung bestanden habe, geht angesichts der bloßen Feststellung des Gerichts, dass eine Berichtigung nicht mehr notwendig gewesen sei, ins Leere. |
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Nach diesen Erwägungen sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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Dashiqiao wendet sich gegen die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils, wonach der Rat dargetan habe, dass sich zwischen den beiden Untersuchungen die Umstände geändert hätten und diese Änderung geeignet gewesen sei, den Verzicht auf die Berichtigung, die bei der Ausgangsuntersuchung vorgenommen worden sei, zu rechtfertigen. Diese Schlussfolgerung sei offenkundig unzutreffend, da die vom Rat geltend gemachte Änderung der Umstände, wie sie in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils zusammengefasst worden sei, keineswegs den Schluss zulasse, dass sie die bei der Ausgangsuntersuchung angewandte Vergleichsmethode habe unanwendbar werden lassen. Wie Dashiqiao im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe, habe nämlich der Umstand, dass der bei der Ausfuhr tatsächlich erhobene Satz der chinesischen Mehrwertsteuer zwischen der Ausgangsuntersuchung und der Überprüfung von 4 % auf 17 % gestiegen sei, lediglich zur Folge, dass der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. k um 17 % anstelle von 4 % zu berichtigen sei. Dem Unterschied zwischen den Mehrwertsteuererstattungssätzen hätte daher durch die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Vergleichsmethode ohne Weiteres Rechnung getragen werden können. Außerdem stehe diese Vorgehensweise nicht mit dem Erfordernis im Einklang, die in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils genannte Ausnahme der Änderung der Umstände eng auszulegen. |
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Der Rat macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, sei unzulässig und unbegründet. Die Kommission meint, er gehe ins Leere und sei unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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In Randnr. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass der Rat auf jeden Fall, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er im Überprüfungsverfahren eine andere Vergleichsmethode als die bei der Ausgangsuntersuchung angewandte herangezogen hätte, dargetan habe, dass sich zum einen zwischen Ausgangsuntersuchung und Überprüfungsverfahren die Umstände geändert hätten und zum anderen diese Änderung geeignet gewesen sei, den Verzicht auf eine solche Berichtigung zu rechtfertigen. In Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht selbst darauf hingewiesen, dass zwar in der Ausgangsuntersuchung die chinesische Mehrwertsteuer bei Ausfuhrverkäufen der betreffenden Waren teilweise erstattet worden sei, während sie bei Inlandsverkäufen in vollem Umfang erhoben worden sei, dies im Zeitraum des Überprüfungsverfahrens aber nicht mehr der Fall gewesen sei, so dass eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eingetreten sei. |
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Aus dieser Feststellung konnte das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass der Rat bei Berücksichtigung dieser Änderung der Umstände berechtigt war, auf eine Anpassung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises im Überprüfungsverfahren zu verzichten, weil es möglich war, einen gerechten Vergleich zwischen Wert und Preis auf einer Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“ vorzunehmen. |
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Es genügt nämlich der Hinweis darauf, dass mit der von den Organen bei der Ausgangsuntersuchung vorgenommenen Berichtigung der Teilerstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr, die eine Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis bewirkt hat, Rechnung getragen werden sollte, was Dashiqiao nicht in Abrede stellt. |
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37 |
Wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war es ab dem Zeitpunkt, zu dem der Umstand, der die Asymmetrie bei der Ausgangsuntersuchung verursachte – nämlich die Teilerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr –, weggefallen ist, nicht mehr notwendig, diese Asymmetrie zu beheben, und zwar unabhängig von der tatsächlich angewandten Berichtigungsmethode. |
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Da die Umstände, die eine Berichtigung rechtfertigten, sich geändert hatten, hat das Gericht somit zu Recht in erster Linie festgestellt, dass es sich nicht um eine Änderung der Methodik handelte, sondern dass die Voraussetzungen einer solchen Berichtigung nicht erfüllt gewesen seien, und ergänzend, dass, selbst wenn es sich um eine Änderung der Methodik gehandelt hätte, dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt gewesen wäre. |
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Da keiner der drei Gründe, die Dashiqiao zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemacht hat, durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. |
Kosten
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Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der aufgrund von Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Dashiqiao mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat ihre Verurteilung beantragt hat, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls aufgrund von Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.