Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in den Schreiben der Kommission vom 12. und 30. November 2010 enthalten sei, mit denen die Kommission die Klägerin aufgefordert habe, die gegen sie und ihre Tochtergesellschaft Deltafina SpA mit der Entscheidung C(2005) 4012 final der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C‑38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) verhängte Geldbuße zu zahlen
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Universal Corp. trägt die Kosten.