Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 2011, Fapricela/Kommission (T‑398/10 R), mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl), insbesondere soweit er zur Stellung einer Bankgarantie zwingt, um die sofortige Beitreibung der in Art. 2 dieses Beschlusses verhängten Geldbuße abzuwenden, zurückgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Fapricela – Indústria de Trefilaria SA trägt die Kosten.