Volltext

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2012. – Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit.

CELEX: 62011CO0507 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 2011, Fapricela/Kommission (T‑398/10 R), mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl), insbesondere soweit er zur Stellung einer Bankgarantie zwingt, um die sofortige Beitreibung der in Art. 2 dieses Beschlusses verhängten Geldbuße abzuwenden, zurückgewiesen hat

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Fapricela – Indústria de Trefilaria SA trägt die Kosten.