Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Argeş – Auslegung von Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und von Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte – Entschädigung von Personen, die unter der kommunistischen Herrschaft aus politischen Gründen verurteilt wurden – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der der Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens gekürzt wird
Tenor
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Argeş (Rumänien) mit Entscheidungen vom 4. April und 4. Juli 2011 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.