Volltext

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. März 2012. – Atlas Transport GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

CELEX: 62011CO0406 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑406/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Juli 2011,

Atlas Transport GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schmidt-Hern und U. Hildebrandt,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Atlas Air, Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

1. Die Atlas Transport GmbH beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS) (T‑145/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Atlas Air, Inc. (im Folgenden: Atlas Air) und ihr ergangenen Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Januar 2008 (Sache R 1023/2007‑1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden. In Anbetracht des Datums der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung, der mit der streitigen Entscheidung beschieden wurde, gilt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit weiterhin die Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 386, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94).

3. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 40/94 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) ergänzt worden.

Verordnung Nr. 40/94

4. Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:

„Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.“

5. Art. 61 dieser Verordnung bestimmte:

„(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.

(2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

6. Art. 79 der genannten Verordnung lautete:

„Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“

Verordnung Nr. 2868/95

7. Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„Das Amt kann ein Widerspruchsverfahren wie folgt aussetzen:

...

c) wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist. “

8. Regel 48 („Inhalt der Beschwerdeschrift“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:

...

c) eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.“

9. Regel 49 („Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig“) Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt:

„Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung [Nr. 40/94 in ihrer ursprünglichen Fassung] sowie Regel 48 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück, sofern der Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Artikel 59 der Verordnung [Nr. 40/94 in ihrer ursprünglichen Fassung] festgelegten Frist beseitigt worden ist.“

Sachverhalt

10. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Randnrn. 6 bis 15 des angefochtenen Urteils dargestellt:

„6 Am 5. Januar 2006 wurde für die Klägerin, die Atlas Transport GmbH, die Gemeinschaftswortmarke ATLAS u. a. für Dienstleistungen des Transportwesens in Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

7 Am 21. Juli 2006 reichte [Atlas Air] einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke der Klägerin (im Folgenden: Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006) ein. Dieser Antrag war gestützt zum einen … auf einen Konflikt mit den Unternehmenskennzeichen ATLAS AIR und ATLAS AIR Inc., benutzt für Luftfrachtdienstleistungen im Benelux-Gebiet, in Deutschland, im Vereinigten Königreich und in anderen europäischen Ländern, und zum anderen auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr … mit der … am 19. April 1994 für ‚Lufttransportdienstleistungen, Luftfracht‘ der Klasse 39 des Abkommens von Nizza eingetragenen Benelux-Bildmarke Nr. 555184 [von Atlas Air].

8 Bereits am 13. Dezember 2005 hatte [Atlas Air] einen Antrag auf Nichtigerklärung gegen die unter der Nr. 545 681 eingetragene Gemeinschaftsmarke ATLAS TRANSPORT (im Folgenden: Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005) eingereicht.

9 Am 28. August 2006 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Verbindung der die beiden Anträge auf Nichtigerklärung betreffenden Verfahren [vom 13. Dezember 2005 und vom 21. Juli 2006] zurück.

10 Am 26. Juni 2007 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 mit der Begründung statt, es bestehe eine Verwechslungsgefahr … mit der älteren Benelux‑Marke … Sie erachtete es daher nicht als notwendig, die älteren Unternehmenskennzeichen zu prüfen.

11 Am 29. Juni 2007 legte die Klägerin bei der Beschwerdekammer gegen die … Entscheidung [vom 26. Juni 2007] Beschwerde ein, wobei sie sich das Recht zur späteren Einreichung der Beschwerdebegründung vorbehielt.

12 Am 15. Oktober 2007 richtete die Klägerin ein erstes Schreiben an die Beschwerdekammer. Diesem war eine nicht datierte Kopie des Entwurfs einer Klageschrift (sowie dessen Übersetzung) beigefügt, mit der bei einem für Benelux-Marken zuständigen Gericht beantragt wurde, die ältere Benelux-Marke [von Atlas Air] aus dem Register zu löschen. Die Klägerin gab in diesem Schreiben Folgendes an:

‚Die Beschwerdeführerin reicht hiermit die Klageschrift und ihre Übersetzung ein, in der beim zuständigen Benelux-Gericht beantragt wird, die Benelux‑Marke [von Atlas Air] aus dem Register zu löschen. Diese eingetragene Benelux‑Marke ist die einzige Grundlage, auf die die Nichtigkeitsabteilung ihre gegenwärtig angefochtene Entscheidung gestützt hat.‘

13 Am 29. Oktober 2007 richtete die Klägerin ein zweites Schreiben an die Beschwerdekammer, in dem sie Folgendes mitteilte:

‚Die Beschwerdeführerin nimmt höflich Bezug auf ihr Schreiben vom 15. Oktober 2007 und reicht hiermit die Beschwerdebegründung ein.

1. In der … Entscheidung [vom 26. Juni 2007] wird auf die eingetragene Benelux-Marke Nr. 555 184 vom 4. Mai 1994 abgestellt. Wenn diese Benelux-Marke gelöscht wird, gibt es keine Grundlage für den von [Atlas Air] geltend gemachten Anspruch. Der Beschwerdekammer ist nunmehr bekannt, dass diese Grundlage vor dem zuständigen Gericht in den Benelux‑Staaten, nämlich vor dem Gericht in Den Haag, angegriffen wird.

2. Abgesehen hiervon stellt sich die Frage der Benutzung der Benelux 555 184 in Benelux in einer Weise, durch die das Recht an dieser Marke erhalten blieb. Diese Benutzungsnachweise wurden in dem [den Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 betreffenden] Löschungsverfahren … vor dem Amt eingereicht. Auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde wird die Benutzung bestritten. Die Beschwerdeführerin möchte die Benutzung bestreiten, jedoch gleichzeitig nicht das Amt mit umfangreichen Dokumenten belasten. Die Beschwerdeführerin würde es nicht beanstanden, wenn sich [Atlas Air] einfach auf die in dem [den Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 betreffenden] Verfahren … zu den Akten genommenen Nachweise bezöge und das Amt dann entschiede, dass diese Beweise auch vorliegend als eingereicht gelten. Es ist jedoch Sache des Amtes, hierüber zu entscheiden.

3. Da das Verfahren nun im Hinblick auf das ausstehende Ergebnis des nationalen Verfahrens ausgesetzt werden wird, sieht die Beschwerdeführerin davon ab, ihre Einwände gegen die beigefügte Entscheidung darzulegen. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Stellungnahme darauf, dass die Inhaberin der älteren Rechte ins Unrecht gesetzt wurde, was der natürlichen Gerechtigkeit zuwiderläuft.‘

14 Am 20. November 2007 reichte die Klägerin beim HABM im Rahmen des den Antrag auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 betreffenden Verfahrens eine Kopie der bei der rechtbank van ‘s Gravenhage (Gericht in Den Haag) eingereichten Klageschrift ein. Diese Klageschrift entspricht dem Klageentwurf, der in dem den Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 betreffenden Verfahren dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 beigefügt war.

15 Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die von der Klägerin am 29. Juni 2007 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 erhobene Beschwerde als unzulässig zurück … Die Beschwerdekammer begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 … die Beschwerde innerhalb von vier Monaten zu begründen sei. Diese Begründung müsse zumindest eine kurze Angabe der relevanten Tatsachen und Rechtsfragen enthalten und darlegen, warum die streitige Entscheidung falsch sei. Weder das Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2007 noch das vom 29. Oktober 2007 erfüllten jedoch diese Voraussetzungen. Im Gegenteil verzichte die Klägerin im Schreiben vom 29. Oktober 2007 ausdrücklich darauf, Einwände gegen die … Entscheidung [vom 26. Juni 2007] zu erheben. Im Übrigen könne dem Antrag auf Aussetzung nicht stattgegeben werden, da er sich lediglich auf den Entwurf einer Klage bei einem für Benelux‑Marken zuständigen Gericht stütze und da kein Nachweis dafür eingereicht worden sei, dass ein Verfahren bei diesem Gericht tatsächlich angestrengt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag auf Nichtigerklärung vom 21. Juli 2006 nicht nur auf eine ältere Benelux­‑Marke gestützt worden, sondern auch auf sonstige ältere Rechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94.“

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11. Mit am 17. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe.

12. Mit dem ersten Klagegrund machte sie geltend, dass die Beschwerdekammer Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt habe, indem sie zum einen die Beschwerdebegründung an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden und zum anderen zu Unrecht eine ausdrückliche Begründung gefordert habe, obwohl eine implizite Begründung ausgereicht hätte.

13. Sie führte aus, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe, dass die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Pflicht zur Begründung der Beschwerde erfüllt sei, wenn man überhaupt irgendetwas zur Rechtssache schreibe und sich nicht allein auf die Antragsstellung beschränke. Dem Vorbringen im Schreiben vom 29. Oktober 2007 habe sich eindeutig entnehmen lassen, dass sie sich vor den nationalen Gerichten auf die Nichtigkeit der Marke von Atlas Air berufen habe, die die Grundlage für die Nichtigerklärung ihrer eigenen Marke ATLAS gewesen sei.

14. In Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass sich aus Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit den Regeln 48 Abs. 1 Buchst. c und 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 ergebe, dass der Beschwerdeführer, der eine Beschwerde erheben möchte, fristgemäß eine Beschwerdebegründung einreichen müsse und dass diese Begründung über die Angabe der angefochtenen Entscheidung und die Äußerung des Willens des Beschwerdeführers hinausgehe, diese Entscheidung ändern oder aufheben zu lassen. In den Randnrn. 45 und 46 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände anzugeben habe, die seiner Auffassung nach die Aufhebung oder Änderung der von ihm angefochtenen Entscheidung rechtfertigten. Die Beschwerdegründe müssten hinreichend klar sein, um einem anderen Verfahrensbeteiligten die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob er eine Stellungnahme einreichen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers antworten sollte.

15. Das Gericht ist in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 15. Oktober 2007 nicht die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Beschwerdebegründung darstellen könne. In Randnr. 53 dieses Urteils hat es einen Widerspruch zwischen den ersten beiden Gliederungspunkten und dem dritten Gliederungspunkt des Schreibens vom 29. Oktober 2007 aufgezeigt und daraus geschlossen, dass nicht angenommen werden könne, dass die ersten beiden Gliederungspunkte die Beschwerdebegründung enthielten. In Randnr. 54 des genannten Urteils war das Gericht schließlich der Auffassung, dass der dritte Satz des Schreibens vom 29. Oktober 2007 es nicht erlaube, die Gründe für die Beschwerde zu erkennen. Das Gericht hat den ersten Klagegrund daher zurückgewiesen.

16. Mit dem zweiten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin eine Ver letzung von Art. 61 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend. Sie war der Ansicht, dass die Beschwerdekammer das Verfahren aufgrund des Schreibens vom 15. Oktober 2007, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass es eine Nichtigkeitsklage gegen die Benelux‑Marke vor einem zuständigen Gericht gebe, hätte aussetzen müssen. Ihrer Ansicht nach hätte die Nichtigerklärung der Benelux‑Marke zur Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Juni 2007 geführt. Die Beschwerdekammer hätte daher das Verfahren bis zum Erlass des Urteils über die Gültigkeit dieser Marke aussetzen müssen. Außerdem hätte die Aussetzung des Verfahrens die Aussetzung der Beschwerdebegründungsfrist impliziert.

17. Das Gericht hat in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Aussetzung des Verfahrens keine Auswirkungen auf den Ablauf der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist von vier Monaten habe. Es hat daraus in Randnr. 64 dieses Urteils geschlossen, dass der Klagegrund in Leere gehe.

18. Das Gericht hat ferner in Randnr. 67 des genannten Urteils die Auffassung vertreten, dass die auf das Widerspruchsverfahren anwendbare Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 auf das Nichtigkeitsverfahren gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 entsprechend angewandt werden könne, weil beide Verfahren die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken zum Gegenstand hätten und die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung zur Effizienz dieser Verfahren beitrage. Es hat daraus in den Randnrn. 68 und 69 dieses Urteils geschlossen, dass die Beschwerdekammer befugt sei, ein Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, wenn die Umstände dies rechtfertigten, dass diese Aussetzung jedoch lediglich eine Befugnis bilde und die Beschwerdekammer auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen verfüge. Das Gericht hat insoweit in den Randnrn. 73 und 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer weder einen Ermessensmissbrauch, noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Es hat daher den zweiten Klagegrund zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

19. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben und dem HABM die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

20. Das HABM und Atlas Air beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

21. Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

22. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 sowie gegen Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit den von den Mitgliedstaaten anerkannten Grundsätzen und zweitens einen Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23. Mit diesem Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht verkannt habe, dass die Beschwerdekammer das Nichtigkeitsverfahren hätte aussetzen müssen, und somit gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 sowie gegen Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit den von den Mitgliedstaaten anerkannten Grundsätzen verstoßen habe.

24. Sie führt aus, dass im Schreiben vom 15. Oktober 2007 darauf hingewiesen worden sei, dass es eine Klage auf Löschung der Benelux‑Marke Nr. 555 184 vor einem zuständigen Gericht gebe. Die Löschung dieser Marke hätte zur Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2007 geführt. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte die Beschwerdekammer daher das Verfahren bis zum Erlass des Urteils über die Gültigkeit der genannten Marke aussetzen müssen. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Löschung der Benelux-Marke Nr. 555 184 hätten das Ermessen der Beschwerdekammer erheblich, wenn nicht gar auf Null reduziert, was das Gericht verkannt habe. Diese Aussichten hätten im Übrigen auf der Grundlage des Klageentwurfs beurteilt werden können. Der Aussetzungsantrag sei aus rein formalen Gründen abgelehnt worden.

25. Die Rechtsmittelführerin rügt ferner, dass das Gericht zum einen in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass sie die Benelux‑Marke Nr. 555 184 hätte löschen lassen müssen, bevor sie ihre eigene Marke beim HAMB anmeldete, und zum anderen in Randnr. 62 dieses Urteils festgestellt habe, dass die Aussetzung des Verfahrens keine Auswirkungen auf die Frist von vier Monaten für die Einreichung der Beschwerdebegründung gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 habe. Ihrer Ansicht nach führt die Aussetzung des Verfahrens vielmehr dazu, dass das Verfahren eingefroren und der Ablauf der Fristen gehemmt werde. Dies ergebe sich aus den in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätzen. Die vom Gericht vorgenommene Differenzierung zwischen der Frist des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 und den in den Regeln 49 Abs. 2 und 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Fristen entbehre insofern jeglicher gesetzlicher Grundlage.

26. Das HABM ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer bei einer Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zwar die Anhängigkeit eines Löschungsverfahrens bei einem nationalen Gericht zu berücksichtigen habe, jedoch zweifelhaft sei, ob sie die Erfolgsaussichten dieses Verfahrens prüfen müsse. Die Erfolgsaussichten eines nationalen Verfahrens könnten kein Kriterium bei einer Ermessensentscheidung sein. Auch die Interessen der anderen Partei seien zu berücksichtigen, und der Ermessensspielraum der Beschwerdekammer dürfe nicht auf Null reduziert werden.

27. Die Frage, ob die Aussetzung des Verfahrens dazu führe, dass das Verfahren eingefroren werde, und Auswirkungen auf die Frist des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 habe, habe keine Auswirkung auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der die Aussetzung ablehnenden Entscheidung.

28. Atlas Air weist darauf hin, dass die in Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehene Aussetzung des Verfahrens eine bloße Möglichkeit für die Beschwerdekammer darstelle und die Anordnung der Aussetzung in deren Ermessen liege. Die Beschwerdekammer müsse insofern zwar die Relevanz des Schicksals des älteren Rechts, das der Beschwerdeführer innezuhaben glaube, für den Ausgang des bei ihr anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen. Sie müsse in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Erfolgsaussichten eines nationalen Verfahrens beurteilen. Es sei erforderlich, dass zur Begründung des Aussetzungsbegehrens Nachweise über die Einleitung des nationalen Verfahrens erbracht würden. Die Rechtsmittelführerin habe solche Nachweise jedoch nicht erbracht. Jedenfalls wären diese nicht ausreichend gewesen, da die Nichtigerklärung der Benelux‑Marke Nr. 555 184 nicht genügt hätte, um die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ungültig zu machen.

Würdigung durch den Gerichtshof

29. Die Rechtsmittelführerin rügt zum einen, dass das Gericht verkannt habe, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens aufgrund der guten Erfolgsaussichten des Verfahrens zur Löschung der Benelux‑Marke Nr. 555 184 über keinen Ermessensspielraum verfügt habe, und der Ansicht gewesen sei, dass sie die genannte Marke für nichtig hätte erklären lassen müssen, bevor sie ihre eigene Marke beim HABM anmeldete, und zum anderen, dass es entschieden habe, dass die Aussetzung des Verfahrens keine Auswirkungen auf die Frist zur Einreichung der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Beschwerdebegründung gehabt hätte.

30. Das Gericht hat die Rügen hinsichtlich der Weigerung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen, zurückgewiesen. Es war der Ansicht, dass zum einen die Beschwerdekammer eine Aussetzung des Verfahrens zu Recht ablehnen konnte und zum anderen die Aussetzung des Verfahrens keine Auswirkungen auf den Ablauf der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist von vier Monaten gehabt hätte. Die beiden Teile des Rechtsmittelgrunds befassen sich nacheinander mit diesen beiden Punkten der Begründung.

31. Was den ersten Teil angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68, sowie vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C-240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 105).

32. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Beschluss vom 25. März 1998, FFSA u. a./Kommission, C‑174/97 P, Slg. 1998, I‑1303, Randnr. 24, sowie Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, Randnr. 106). Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. Beschluss vom 26. September 1994, X/Kommission, C‑26/94 P, Slg. 1994, I‑4379, Randnr. 13, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

33. Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich im vorliegenden Fall bei ihrer Beanstandung des angefochtenen Urteils, soweit damit die Rügen hinsichtlich der Weigerung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen, zurückgewiesen wurden, darauf, erneut die vor dem Gericht vorgetragen Argumente vorzubringen und insbesondere Teile ihrer Klageschrift aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen, ohne die Begründung der Entscheidung des Gerichts anzugreifen, dass das weite Ermessen, über das die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens verfüge, zwar dadurch begrenzt werde, dass bei der Entscheidung über die Aussetzung weder ein Ermessensmissbrauch, noch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegen dürfe, bei der streitigen Entscheidung jedoch kein Anlass für derartige Rügen bestehe.

34. Folglich stellt der erste Teil des Rechtsmittelgrunds in Wirklichkeit einen Antrag auf eine reine Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Klageschrift dar und ist daher für offensichtlich unzulässig zu erklären.

35. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrunds, mit dem die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen einer Aussetzung des Verfahrens auf den Ablauf der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist beanstandet, kann sich nur dann auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auswirken, wenn der Gerichtshof dem ersten Teil des Rechtsmittelgrunds betreffend die Weigerung der Beschwerdekammer, eine solche Aussetzung anzuordnen, stattgibt.

36. Da dies, wie sich aus den Randnrn. 31 bis 34 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht der Fall ist, geht der zweite Teil des Rechtsmittelgrunds demnach ins Leere.

37. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rechtsmittelgrund teilweise offensichtlich unzulässig ist und teilweise ins Leere geht.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38. Mit diesem Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßende Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt habe. Diese Vorschrift enthalte nämlich keine Angaben zum Inhalt der Beschwerdebegründung. Diese Begründung müsse somit einer Begründung entsprechen, wie sie im Allgemeinen in diesem Bereich verlangt werde, und eine implizite Begründung müsse als ausreichend angesehen werden.

39. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die Begründung der Beschwerde eindeutig aus den Schreiben vom 25. und 29. Oktober 2007 hervorgegangen sei, in denen auf das Verfahren zur Löschung der Benelux‑Marke vor einem niederländischen Gericht verwiesen worden sei. In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils habe das Gericht das Schreiben vom 29. Oktober 2007 verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass der dritte Gliederungspunkt dieses Schreibens den vorangegangenen Ausführungen der Rechtsmittelführerin insoweit widerspreche, als sie dort ausgeführt habe, dass sie davon absehe, gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2007 Einwände zu erheben.

40. Das HABM ist der Ansicht, dass es sich bei der Auslegung des Schreibens vom 29. Oktober 2007 um eine Frage der Tatsachenwürdigung handle, die dem Gerichtshof nicht vorgelegt werden könne.

41. Atlas Air ist der Auffassung, dass das Gericht richtigerweise gefordert habe, dass die Beschwerdebegründung so klar sein müsse, dass die anderen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit hätten, die Relevanz des Vorbringens der Rechtsmittelführerin abzuschätzen. Die von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Verweisung auf ein Nichtigkeitsverfahren stelle keine Begründung im Sinne von Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 dar. Dieses Vorbringen sei vorgetragen worden, um die Aussetzung des Verfahrens zu erreichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

42. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass das Gericht verlangt habe, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 über das hinaus gehe, was in dieser Vorschrift vorgesehen sei, und zum anderen, dass es das Schreiben vom 29. Oktober 2007 verfälscht habe.

43. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie das HABM ausführt, aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie der Beweismittel zuständig ist. Somit ist die Feststellung dieser Tatsachen und die Würdigung der Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 39, vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

44. Die Rechtsmittelführerin macht jedoch die Verfälschung des Schreibens vom 29. Oktober 2007 geltend, das nach ihren Ausführungen die Begründung der gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2007 gerichteten Beschwerde darstellt, die die Beschwerdekammer mit der streitigen Entscheidung für unzulässig erklärt hat. Dieses Schreiben stellt kein Beweismittel dar, für dessen Feststellung und Würdigung das Gericht zuständig wäre. Die Frage, ob der Inhalt einer Beschwerdebegründung den Anforderungen des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, ist eine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

45. Die Begründetheit des Rechtsmittels ist daher zu prüfen.

46. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 eindeutig ergibt, dass die Einreichung der Beschwerdebegründung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde darstellt (Beschluss vom 2. März 2011, Claro/HABM, C‑349/10 P, Randnr. 38).

47. Das Gericht konnte nach einem Hinweis auf diese Bestimmungen in den Randnrn. 37 bis 40 des angefochtenen Urteils zu Recht entscheiden, dass in der Beschwerdebegründung gemäß dem genannten Art. 59 die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände dargelegt werden müssen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, gegen die er sich wendet, rechtfertigen.

48. Das Gericht hat anschließend ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin das HABM mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 lediglich über ihren bei einem nationalen Gericht gestellten Antrag auf Löschung der Benelux-Marke Nr. 555 184 sowie darüber, dass diese Marke die einzige Grundlage der Entscheidung vom 26. Juni 2007 darstelle, unterrichtet habe. Das Gericht konnte entscheiden, dass dieses Schreiben nicht die in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Beschwerdebegründung darstellte.

49. Schließlich hat das Gericht das Schreiben vom 29. Oktober 2007 untersucht und ausgelegt. Es hat erstens ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin in den ersten beiden Gliederungspunkten dieses Schreibens angegeben habe, dass die Entscheidung vom 26. Juni 2007 lediglich auf die Eintragung der Benelux‑Marke Nr. 555 184 gestützt worden sei, deren Nichtigerklärung sie vor einem nationalen Gericht beantragt habe und deren Benutzung sie im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung vom 13. Dezember 2005 bestreite, und im dritten Gliederungspunkt dieses Schreibens erklärt habe, dass sie davon absehe, gegen die genannte Entscheidung Einwände zu erheben.

50. Es hat zweitens festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im dritten Gliederungspunkt des Schreibens vom 29. Oktober 2007 ausgeführt habe, dass sie ihre Stellungnahme darauf beschränke, „dass die Inhaberin der älteren Rechte ins Unrecht gesetzt wurde, was der natürlichen Gerechtigkeit zuwiderläuft“, ohne dass sie angegeben hätte, wer die Inhaberin dieser älteren Rechte ist, woraus sich diese Inhaberschaft ergibt und weshalb diese Inhaberin ins Unrecht gesetzt wurde.

51. Aufgrund dieser offensichtlichen Widersprüche zwischen den verschiedenen Gliederungspunkten des Schreibens vom 29. Oktober 2007 sowie der sich daraus ergebenden Uneindeutigkeit und Ungenauigkeit konnte das Gericht, ohne den Inhalt dieses Schreibens zu verfälschen, zu Recht entscheiden, dass dieses keine klaren und verständlichen Gründe enthalte und nicht den in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Begründungsanforderungen genüge. Der Rechtsmittelgrund ist demnach offensichtlich unbegründet.

52. Da keiner der beiden Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

53. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Atlas Air die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen u nterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Atlas Transport GmbH trägt die Kosten.