Volltext

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012. – Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Bildzeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt.

CELEX: 62011CO0307 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011, Deichmann/HABM (T‑202/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung des Bildzeichens, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 10 und 25 abgelehnt hatte – Unterscheidungskraft der Marke

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deichmann SE trägt die Kosten.