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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Mai 2012. – Europäische Kommission gegen Republik Österreich.

CELEX: 62011CJ0352 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese Anlagen entsprechend den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen betrieben werden

Tenor

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.