Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2010 (Sache R 1111/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens ID SOLUTIONS als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
>lt>8
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten.