Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/45/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2010, L 30, S. 322), soweit darin das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region aufgeführt ist
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
3. Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.