Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2010 (Sache R 338/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Mixfront als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten.