Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2010 (Sache R 175/2010‑2) betreffend die Anmeldung des Bildzeichens ¡Que buenu ye! HIJOPUTA als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Federico Cortés del Valle López trägt die Kosten.