Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2010 (Sache R 892/2010‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC CASH als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Euro-Information – Européenne de traitement de l’information trägt die Kosten.