Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) zum Widerspruchsverfahren zwischen der Three-N-Products Private Ltd sowie S. Shah, A. Shah und M. M. Shah
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Three-N-Products Private Ltd.
3. Sheilesh Shah und Akhil Shah tragen ihre eignen Kosten sowie die für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen der Three-N-Products Private Ltd.