Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG und der Loopia AB
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG.
3. Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen der Telefónica O2 Germany für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM.
4. Die Loopia AB trägt ihre eigenen Kosten.