Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.