Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Dezember 2009 (Sache R 968/2009-2) betreffend die Anmeldung der Wortmarke PIPELINE als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Chestnut Medical Technologies, Inc. trägt die Kosten.