Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2010, Marcuccio/Kommission (T‑401/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Gerichtshofs über die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch eine Unregelmäßigkeit bei der Zustellung der Rechtsmittelschrift in der Rechtssache T‑20/09 P an Herrn Luigi Marcuccio entstanden sein soll, und auf Schadensersatz abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.