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Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. März 2011. – David Montoya Medina gegen Fondo de Garantía Salarial und Universidad de Alicante.

CELEX: 62010CO0273 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana – Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Mit einer öffentlichen Universität geschlossene Arbeitsverträge für Lehr- und Forschungspersonal – Ausschluss bestimmter Vergünstigungen bei befristeten Verträgen

Tenor

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Anspruch auf eine Dienstalterszulage ohne objektiven Grund lediglich Dozenten mit unbefristetem Arbeitsvertrag, nicht jedoch Dozenten mit befristetem Arbeitsvertrag gewährt wird, obgleich sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befinden.