Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission (T‑94/08), mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7) abgewiesen hat – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Begriff des Rechtsschutzinteresses – Rechtskraft
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Centre de Coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.