Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 27. November 2009, Uznański/Polen (T‑348/09), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung einer Maßnahme der polnischen Behörden betreffend die Beschlagnahme bestimmter Immobilien abgewiesen hat – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Uznański trägt seine eigenen Kosten.