Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41) – Überschreitung der Grenzwerte für PM10-Partikel in der Luft während der Jahre 2005, 2006 und 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass während der Jahre 2005 bis 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5 die für PM10-Konzentrationen in der Luft geltenden Grenzwerte überschritten wurden.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.