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Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011. – Europäische Kommission gegen Grossherzogtum Luxemburg.

CELEX: 62010CJ0458 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) – Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht – Ausnahmeregelung

Tenor

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.