Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 56 AEUV – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:
– Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.
– Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.