Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission bei der Bestimmung der Herkunft von Farbfernsehern, die aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführt wurden, keine Maßnahmen ergriffen habe, um die türkischen Behörden an der Verletzung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu hindern
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Formenti Seleco SpA trägt die Kosten.