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Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 28. April 2009. – United Phosphorus Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 62009TO0095 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Zum einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 326, S. 35) bis zum Erlass des Urteils und zum anderen Antrag auf einstweilige Anordnungen

Tenor

Tenor

1. Der Vollzug der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff wird bis zum 7. Mai 2010 – längstens jedoch bis zum Tag der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache – ausgesetzt.

2. Die Aussetzung des Vollzugs erfolgt mit der Maßgabe, dass die United Phosphorus Ltd und die Kommission bis spätestens 15. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts Erklärungen zum Fortschritt des beschleunigten Verfahrens einreichen, das für Napropamid gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, eingeleitet wurde.

3. Der Kommission wird aufgegeben, für den Fall eines dahin gehenden Antrags von United Phosphorus, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses gegenüber den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die bereits vor dem 7. Mai 2009 Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Napropamid enthalten, in Anwendung des Art. 2 der Entscheidung 2008/902 für nichtig erklärt, widerrufen oder abgelehnt haben.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.