Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Ergo Versicherungsgruppe AG
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008‑4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 5 zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Ergo Versicherungsgruppe AG, die DeguDent GmbH und das HABM tragen jeweils die eigenen Kosten.