Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1457/2008‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens PASSIONATELY SWISS als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mövenpick Holding trägt die Kosten.