Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Parteien
In der Rechtssache T‑262/09,
Safariland LLC, vormals Defense Technology Corporation of America, mit Sitz in Jacksonville, Florida (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
DEF-TEC Defense Technology GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Daniel und O. Haleen, dann Rechtsanwalt O. Haleen,
Streithelferin,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2009 (Sache R 493/2002‑4 [II]) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Defense Technology Corporation of America und der DEF-TEC Defense Technology GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund der am 6. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 13. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 10. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Am 19. Mai 1995 schlossen die Streithelferin, die DEF-TEC Defense Technology GmbH, und die dem Recht des Staates Wyoming (Vereinigte Staaten) unterliegende Defense Technology Corporation of America (im Folgenden: Gesellschaft aus Wyoming) eine Vertriebsvereinbarung, in der sich Erstere insbesondere verpflichtete, 50 % ihrer Anteile an eine von der Gesellschaft aus Wyoming benannte natürliche Person oder an eine von dieser Gesellschaft benannte und in deren Besitz befindliche juristische Person zu veräußern und die Waren der Gesellschaft aus Wyoming, darunter Verteidigungssprays, in Europa zu vertreiben, und zwar gegen eine Provision von 10 % auf alle derartigen Verkäufe und eine Kreditlinie (im Folgenden: Vereinbarung vom 19. Mai 1995).
2. Am 1. Juni 1996 erklärte der Präsident der Gesellschaft aus Wyoming in deren Namen in Bezug auf die Wort‑ und Bildmarken FIRST DEFENSE und FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, dass er auf sämtliche Rechte, die die Gesellschaft in Europa besitze, ausdrücklich verzichte und der von der Streithelferin in Europa geplanten Anmeldung der genannten Marken zustimme.
3. Am 23. August 1996 übernahm die Klägerin, die Safariland LLC, vormals Defense Technology Corporation of America, das Vermögen der Gesellschaft aus Wyoming. Diese Abtretung umfasste den Handelsnamen Defense Technology Corporation of America, die in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marken der Gesellschaft aus Wyoming und die Produktlinie an Verteidigungssprays.
4. Bis Juni 1997 bezog die Streithelferin von der Klägerin die Verteidigungssprays FIRST DEFENSE und vertrieb sie in Europa unter ihrem eigenen Namen. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Streithelferin endete im Sommer 1997 oder Anfang Herbst desselben Jahres.
5. Am 16. September 1997 meldete die Streithelferin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.
6. Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist die nachfolgend dargestellte Bildmarke FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR (im Folgenden: streitige Marke):
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7. Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 5, 8 und 13 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;
– Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate“;
– Klasse 13: „Munition, Geschosse, Wurfkörper, Reizstoffsprühgeräte, sonstige Angriffs- oder Verteidigungsgegenstände“.
8. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 93/1998 vom 7. Dezember 1998 veröffentlicht.
9. Am 8. März 1999 erhob die Klägerin nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 7 genannten Waren.
10. Zur Begründung ihres Widerspruchs berief sich die Klägerin insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009), da sie der Auffassung war, dass die Streithelferin ihr Agent im Sinne dieser Vorschrift sei und ohne ihre Zustimmung die Eintragung eines Zeichens beantragt habe, das folgenden in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marken stark ähnele:
– der Wortmarke FIRST DEFENSE, Eintragung Nr. 1763666, für „einen nicht explosiven Verteidigungsgegenstand, der seiner Art nach ein in einem Aerosolbehälter abgefüllter organischer Reizstoff ist“, der Klasse 13;
– der aus der nachstehenden Darstellung eines fliegenden Adlers bestehenden Bildmarke, Eintragung Nr. 1885967, für „einen nicht explosiven Verteidigungsgegenstand, der seiner Art nach ein in einem Aerosolbehälter abgefüllter organischer Reizstoff ist“, der Klasse 13:
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– der nachfolgend dargestellten Bildmarke, die im Inneren einer dreieckigen Figur den Wortbestandteil „def‑tec products“ enthält, Eintragung Nr. 1792165, für eine Reihe von Waren der Klasse 13:
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11. Mit Entscheidung vom 21. März 2002 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, soweit sich dieser auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 stützte und auf „Hieb- und Stichwaffen“ der Klasse 8 sowie auf „Munition, Geschosse, Wurfkörper, Reizstoffsprühgeräte, sonstige Angriffs- oder Verteidigungsgegenstände“ der Klasse 13 bezog.
12. Am 21. Mai 2002 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.
13. Mit Entscheidung vom 8. November 2004 (im Folgenden: Entscheidung von 2004) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und erlegte der Streithelferin die Kosten auf.
14. Mit Klageschrift, die am 12. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Streithelferin Klage gegen die Entscheidung von 2004; diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑6/05 eingetragen.
15. Mit Urteil vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM – Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T‑6/05, Slg. 2006, II‑2671, im Folgenden: Urteil des Gerichts), hob das Gericht die Entscheidung von 2004 auf.
16. Das Gericht stellte in Randnr. 39 des Urteils fest: „Da die [Streithelferin] … vor dem Gericht ihre Stellung eines Agenten des Markeninhabers nicht bestritten hat, ist zu prüfen, ob sie die Zustimmung des Markeninhabers erlangt hat, die sie ermächtigte, die beabsichtigte Anmeldung zu betreiben.“
17. In Randnr. 46 des Urteils des Gerichts heißt es, dass „die [Streithelferin] und die Gesellschaft aus Wyoming in einer tatsächlichen und effektiven Handelsbeziehung standen, als die Erklärung vom 1. Juni 1996 abgegeben wurde, was erklären mag, warum der frühere Markeninhaber beschloss, seine Zustimmung ohne finanzielle Gegenleistung zu erteilen. Jedenfalls kann die Tatsache, dass eine solche Erteilung möglicherweise atypisch ist, nicht für sich allein, wie dies die Beschwerdekammer stillschweigend vorausgesetzt hat, die Gültigkeit der tatsächlich erteilten Zustimmung in Frage stellen.“
18. In Randnr. 48 des Urteils stellte das Gericht fest, dass die Erklärung vom 1. Juni 1996 eine eindeutige, präzise und unbedingte Zustimmung enthält. Da zwischen dem Tag, an dem die Zustimmung erteilt, und dem Tag, an dem die Anmeldung der betreffenden Marke vorgenommen worden sei, ein Wechsel des Markeninhabers stattgefunden habe, sei zu prüfen, ob die Zustimmung gültig sei und ob die Streithelferin sich auf sie berufen könne.
19. Außerdem wies das Gericht in Randnr. 49 des Urteils darauf hin, dass „sich die Beschwerdekammer, da sie der Erklärung vom 1. Juni 1996 zu Unrecht nicht den Inhalt einer eindeutigen, präzisen und unbedingten Zustimmung zuschrieb, die die [Streithelferin] zur Anmeldung der betreffenden Marke ermächtigte, nicht die Frage gestellt [hat], ob diese Zustimmung die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming überdauert hat. Diese Frage, deren Beantwortung stark davon abhängt, welches Recht für die Rechts- und Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten [im Rahmen der Vereinbarung vom 19. Mai 1995] gilt, ist im Verfahren vor dem HABM nicht aufgegriffen worden, so dass das Gericht sich hierzu nicht äußern kann.“
20. In Randnr. 50 des Urteils stellte das Gericht schließlich fest: „Die Beschwerdekammer hätte … im Licht des Rechts, das für die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechts- und Handelsbeziehungen [in Bezug auf die Vereinbarung vom 19. Mai 1995] gilt, prüfen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Beziehungen die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming überdauerten, mit der Folge, dass die [Klägerin] in den Rechten und eventuell in den Pflichten des früheren Markeninhabers ersetzt wurde.“ Das Gericht schloss daraus: „In diesem Zusammenhang hatte sie insbesondere festzustellen, ob die Zustimmung, die die [Streithelferin] am 1. Juni 1996 erhalten hatte, die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming überdauert hatte. Bejahendenfalls hätte sie prüfen müssen, ob die [Klägerin] am Tag der Anmeldung der betreffenden Marke noch durch diese Zustimmung gebunden war. Für den Fall, dass die [Klägerin] durch diese Zustimmung nicht mehr gebunden war, hätte die Beschwerdekammer weiter prüfen müssen, ob sich die [Streithelferin] auf einen berechtigten Grund berufen konnte, der das Fehlen einer solchen Zustimmung kompensieren kann.“
21. Demzufolge hob das Gericht die Entscheidung von 2004 auf, da die Beschwerdekammer darin die Gültigkeit der am 1. Juni 1996 erteilten Zustimmung fehlerhaft beurteilt habe.
22. Mit Entscheidung vom 16. Februar 2007 teilte das Präsidium der Beschwerdekammern des HABM die Sache der Vierten Beschwerdekammer zu. Die Sache wurde unter dem Aktenzeichen R 0493/2002‑4 eingetragen.
23. Mit Entscheidung vom 4. Mai 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. März 2002 auf und erlegte der Klägerin die Kosten auf.
24. Erstens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Marken fest, dass die streitige Marke zwei der drei in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marken, den Marken Nrn. 1885967 und 1763666 (im Folgenden: ältere Marken), sehr ähnlich sei, da sie deren unterscheidende Elemente beinhalte, d. h. die Darstellung eines Adlers und die Bezeichnung „first defense“. Außerdem wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass einige Waren, für die dem Widerspruch stattgegeben worden war, d. h. „Reizstoffsprühgeräte“ und „sonstige Angriffs- oder Verteidigungsgegenstände“, unter die älteren Marken fielen. „Hieb- und Stichwaffen und Munition“ seien jedoch keine Waren, die unter die älteren Marken fielen, und von ihrer Art her mit den den Gegenstand der Vereinbarung vom 19. Mai 1995 bildenden Waren – Pfeffersprays – nicht vergleichbar. Während nämlich ein Pfefferspray den Zweck habe, Angreifer zurückzudrängen, ohne ernste körperliche Verletzungen zu verursachen, seien die Waren der Streithelferin, bei denen es sich um „Hieb- und Stichwaffen, Munition und Geschosse“ handele, entweder Waffen oder Waren, die in Feuerwaffen verwendet würden.
25. Ferner stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung keine Gründe dafür genannt habe, weshalb es aufgrund der älteren Marken möglich sein solle, die von der Streithelferin getätigte Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren, bei denen es sich um „Hieb- und Stichwaffen, Munition und Geschosse“ handele, zurückzuweisen. Der Schutz nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gelte nicht nur für Waren und Dienstleistungen, die mit denen des Inhabers der älteren Widerspruchsmarke identisch seien, sondern auch für mit ihr eng zusammenhängende oder wirtschaftlich gleichwertige Waren und Dienstleistungen. Daraus sei im vorliegenden Fall zu schließen, dass Waren wie Hieb- und Stichwaffen und Munition, die eindeutig nicht Gegenstand einer Geschäftstätigkeit des Inhabers der älteren Marken gewesen seien, nicht unter diese Vorschrift fielen.
26. Zweitens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 fest, dass sie lediglich durch die vom Gericht in seinem Urteil vorgenommene Qualifizierung der auf der Vereinbarung vom 19. Mai 1995 beruhenden Beziehung zwischen der Gesellschaft aus Wyoming und der Streithelferin gebunden sei. Dabei handele es sich um eine „Beziehung Hauptgesellschaft–Agent“ im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich der daraus resultierenden Folgen, d. h. nach Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming durch die Klägerin, sah sich die Beschwerdekammer jedoch nicht an die Schlussfolgerungen des Gerichts gebunden.
27. Sie vertrat die Auffassung, dass der auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruchsgrund zurückzuweisen sei, da, abgesehen davon, dass die frühere Geschäftsbeziehung zwischen der Streithelferin und der Gesellschaft aus Wyoming faktisch fortgesetzt worden sei, kein Vertretungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin bestanden habe. Da die der Streithelferin gegebene Zustimmung niemals widerrufen worden sei, spiele die Frage, ob sie der Klägerin gegenüber geltend gemacht werden könne, keine Rolle. Im Übrigen habe so wie das Vertretungsverhältnis, das zwischen der Gesellschaft aus Wyoming und der Streithelferin bestanden habe, auch die im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses gegebene Zustimmung nach Übernahme der Streithelferin weiterhin gegolten. Daraus folge, dass die Rechte nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auf einer besonders engen Beziehung zwischen den betroffenen Parteien und nicht auf der Tatsache beruhten, dass die Rechte an den Marken ihrem Inhaber zustünden. Deshalb könne sich die Klägerin nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Inhaberin der älteren Marken entgegen einer niemals widerrufenen Zustimmung auf diese Vorschrift berufen, denn sie könne durch die Übertragung der genannten Marken nicht mehr Rechte erworben haben, als der frühere Inhaber besessen habe.
28. Die Klägerin hätte sich nach Ansicht der Beschwerdekammer lediglich dann auf diese Vorschrift berufen können, wenn sie selbst die Hauptgesellschaft der Streithelferin geworden wäre. Die Klägerin behaupte jedoch nicht, dass es irgendeine Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens gebe, und eine solche Beziehung ergebe sich nicht daraus, dass sich die Klägerin so verhalten habe, als wenn es keine Übernahme von Vermögen gegeben habe. Die Klägerin müsste hierzu nachweisen, dass die Streithelferin gewusst habe, dass sie mit einer anderen Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen gestanden habe.
29. Selbst wenn die Streithelferin als Agent der Klägerin anzusehen wäre, sei ihr Verhalten gerechtfertigt, denn das Verhalten der Klägerin – die ständig so gehandelt habe, als ob es keinerlei Übernahme gegeben habe, die mit dem neuen Partner keine neue Handelsvereinbarung geschlossen und die die von ihrem Vorgänger gegebene Zusage nicht förmlich widerrufen habe – habe der Streithelferin hinreichenden Anlass für die Annahme gegeben, dass sie berechtigt sei, die Marke in ihrem eigenen Namen anzumelden.
30. Nach der Feststellung, dass dem Widerspruch nicht allein gestützt auf den von der Klägerin geltend gemachten Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 stattgegeben werden könne, untersuchte die Beschwerdekammer alle von der Klägerin wirksam angeführten älteren Rechte und Widerspruchsgründe, d. h. die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 notorisch bekannten Marken, und wies sie und den Widerspruch insgesamt zurück.
Anträge der Parteien
31. Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
32. Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
33. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Anträge ergänzt und beantragt, der Streithelferin ebenso wie dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
34. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 65 Abs. 6 und drittens einen Verstoß gegen deren Art. 63 Abs. 2, 75 und 76 geltend macht.
35. Es sind nacheinander der zweite, der erste und der dritte Klagegrund zu prüfen.
1. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
36. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie den Tenor des Urteils des Gerichts und damit die Tragweite des Urteils verkannt habe. Die Beschwerdekammer sei nach dieser Vorschrift verpflichtet, aus dem Tenor des Urteils des Gerichts und aus den Gründen, auf denen es beruhe, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne die im Urteil enthaltenen Ausführungen zu ändern. Hätte die Beschwerdekammer die Begriffe und die „Leitgedanken“ des Urteils des Gerichts ordnungsgemäß angewandt und sich außerdem mit den vom Gericht aufgeworfenen Fragen befasst, so hätte es den Anträgen der Klägerin stattgeben müssen.
37. Die Tatsache, dass das Gericht deutlich darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdekammer insbesondere feststellen müsse, ob die am 1. Juni 1996 gegebene Zustimmung die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming überdauert habe, hätte die Beschwerdekammer veranlassen müssen, die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens aufzufordern, sich zu den im Urteil des Gerichts ausdrücklich behandelten Punkten zu äußern. Die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie die vom Gericht angesprochenen Punkte nicht eingehend untersucht habe, und vor allem dadurch, dass sie das Bestehen einer Vertretungsbeziehung außer Acht gelassen habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Befugnisse überschritten, die ihr in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumt seien.
38. Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
39. Nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 hat das HABM die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Richters der Europäischen Union ergeben.
40. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Nichtigkeitsurteil ex tunc und nimmt damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, Slg. 2009, II‑737, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41. Nach dieser Rechtsprechung kommt das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat, und ihn in dem Sinne trägt, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Begründung benennt zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lässt zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil ARCOL, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42. Im vorliegenden Fall ist nach der Aufhebung der Entscheidung von 2004 die Beschwerde der Streithelferin wieder bei der Beschwerdekammer anhängig geworden. Um seiner Verpflichtung aus Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nachzukommen, hatte das HABM sicherzustellen, dass die Beschwerde zu einer neuen Entscheidung einer der Beschwerdekammern führt. Dies ist tatsächlich geschehen, da die Sache der Vierten Beschwerdekammer zugewiesen wurde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil ARCOL, Randnr. 23).
43. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der Zuweisung der Sache an die Vierte Beschwerdekammer. Sie trägt jedoch vor, diese hätte insbesondere feststellen müssen, ob die am 1. Juni 1996 gegebene Zustimmung die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming überdauert habe.
44. Im vorliegenden Fall hatte sich das Gericht in dem Urteil nicht zum Bestehen eines die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 rechtfertigenden Vertretungsverhältnisses zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens geäußert. Es wies nämlich, wie vorstehend in Randnr. 16 dieses Urteils erwähnt, darauf hin, dass zu prüfen ist, ob die Streithelferin, da sie nicht bestritten hat, die Stellung eines Agenten des Markeninhabers zu besitzen, die Zustimmung des Markeninhabers zur Durchführung der beabsichtigten Anmeldung erhalten hat.
45. Das HABM macht zutreffend geltend, dass sich das Gericht nicht mit der Frage nach dem Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens zu befassen hatte, sondern damit, ob eine Zustimmung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 bestand. Es konnte daher nicht von Amts wegen die erste der genannten Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift prüfen.
46. Die Auffassung der Klägerin, dass das Gericht vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ausgegangen sei, da diese das Bestehen eines solchen Verhältnisses nicht bestritten hätten, mit der Folge, dass die Beschwerdekammer an diese Auslegung gebunden gewesen sei und dadurch, dass sie die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen habe, gegen Art. 65 Abs. 6 derselben Verordnung verstoßen habe, ist daher zurückzuweisen.
47. Zwar hat das Gericht in Randnr. 48 seines Urteils darauf hingewiesen, dass die „seinerzeit“ erteilte Zustimmung als „eindeutig, präzise und unbedingt“ anzusehen ist, doch ließ das die Qualifizierung der Beziehung zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens unberührt. Die Hauptgesellschaft gab ihrem Agenten nämlich die fragliche Zustimmung, wie das HABM geltend macht, am 1. Juni 1996 im Rahmen ihrer durch eine Vertriebsvereinbarung begründeten Geschäftsbeziehung. Das Gericht hat im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung auf das Bestehen einer eindeutigen, präzisen und unbedingten Zustimmung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geschlossen.
48. Die genannte Vorschrift galt zwar unbestreitbar für diese Geschäftsbeziehung, doch gilt dies nicht für die Beziehung zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens. Die Tatsache, dass diese Zustimmung nachweislich gegeben wurde, verleiht der Klägerin keinen Anspruch und gibt ihr nicht automatisch die Möglichkeit, sich auf ein Vertretungsverhältnis im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zu berufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht zum Bestehen einer Zustimmung nur insoweit geäußert hat, als dies eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin an diese Zustimmung – die sie selbst nicht gegeben hatte und die im Rahmen einer Vertragsbeziehung erlangt wurde, an der sie nicht beteiligt war – gebunden war, war zu prüfen, ob die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien der Vereinbarung vom 19. Mai 1995 auf die Klägerin im Zuge der Übernahme des Vermögens übergegangen war, für die jedoch die Rechtsvorschriften für den Kaufvertrag über das Anlagevermögen galten.
49. Nach alledem war die Beschwerdekammer verpflichtet, sämtliche nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeschriebenen Voraussetzungen zu prüfen, darunter auch das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, das als Voraussetzung für die Zustimmung im Rahmen der Beziehung zwischen dem neuen Markeninhaber und der Streithelferin gegeben sein musste (vgl. in diesem Sinne Urteil ARCOL, Randnr. 38). Demnach hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen.
50. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses geprüft hat, nicht gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
51. Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
52. Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie nicht anerkannt habe, dass die Klägerin nach dieser Vorschrift berechtigt sei, gegen die von der Streithelferin auf deren eigenen Namen vorgenommene Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch zu erheben.
53. Was erstens die von der genannten Vorschrift betroffenen Waren angehe, seien „Hieb- und Stichwaffen, Munition und Geschosse“ den durch die älteren Marken geschützten Waren ähnlich sowohl nach ihrer Art, weil diese Waren mit dem Personenschutz in Zusammenhang stünden, als auch nach ihrem Verwendungszweck und ihren Vertriebswegen.
54. Zweitens sei der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Zustimmung insofern ein Fehler unterlaufen, als sie es ausgeschlossen habe, dass die Zustimmung des vormaligen Markeninhabers, der Gesellschaft aus Wyoming, die Übernahme von deren Vermögen nicht überdauert habe, so dass die Klägerin an die Zustimmung gebunden sei. Da das Bestehen eines dinglichen Rechts an den Marken in keiner Weise akzeptiert oder erwähnt worden sei, meint die Klägerin, sie so erworben zu haben, wie sie im Register und im Kaufvertrag über das Anlagevermögen vermerkt gewesen seien. Demzufolge sei sie an die vom vormaligen Inhaber dieser Marken gegebene Zustimmung nicht gebunden, da die Anmeldung erst erfolgt sei, nachdem die Marken auf sie übergegangen seien. Im Übrigen stelle die Erklärung des Präsidenten der Gesellschaft aus Wyoming vom 1. Juni 1996 lediglich einen Verzicht des Rechtsinhabers dar, gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch ihren Agenten in einem bestimmten Gebiet Widerspruch zu erheben, sie habe jedoch keinen Einfluss auf die Parteien des Kaufvertrags über das Anlagevermögen.
55. Darüber hinaus sei sie gegenüber der Gesellschaft aus Wyoming nur Dritte, denn sie habe von ihr lediglich einige Vermögenswerte, darunter die älteren Marken, übernommen, sei jedoch nicht deren Nachfolgerin, da es die Gesellschaft noch immer gebe. Außerdem habe die Streithelferin keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Klägerin der Anmeldung der streitigen Marke zugestimmt habe, und mangels dieser Zustimmung sei diese Anmeldung durch nichts gerechtfertigt.
56. Selbst wenn eine Zustimmung gegeben worden wäre, hätte sich deren Wirkung auf die Dauer des Vertretungsverhältnisses beschränkt. Am Ende des Vertretungsverhältnisses sei dieses zusammen mit der Zustimmung stillschweigend nach dem Grundsatz clausula rebus sic stantibus aufgehoben worden. Die Beschwerdekammer habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Streithelferin keinerlei Hinweis darauf erhalten habe, dass der Markeninhaber der Markenanmeldung nicht zustimme, denn schließlich habe sie, die Klägerin, gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch erhoben.
57. Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
58. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, obwohl die Beschwerdekammer den Widerspruch in Bezug auf alle von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Gründe zurückgewiesen hat, die angefochtene Entscheidung lediglich im Hinblick auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
59. Die Entscheidung ist demzufolge bestandskräftig geworden, soweit die Beschwerdekammer mit der Entscheidung den Widerspruchsgrund zurückgewiesen hat, mit dem hinsichtlich der notorisch bekannten Marken und der nicht eingetragenen Rechte an den Zeichen FIRST DEFENSE AND DESIGN und FIRST DEFENSE sowie des Handelsnamens FIRST DEFENSE ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wurde.
60. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auch eine Marke ausgeschlossen ist, die der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
61. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat ein Widerspruch auf dieser Grundlage nur Erfolg, wenn erstens der Widersprechende Inhaber der älteren Marke ist, zweitens der Anmelder der Marke Agent oder Vertreter des Markeninhabers ist oder war, drittens der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen angemeldet hat, ohne dass die Handlungsweise des Agenten oder Vertreters gerechtfertigt wäre, und viertens die Anmeldung hauptsächlich identische oder ähnliche Zeichen und Waren betrifft. Diese Voraussetzungen sind kumulativ.
62. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Erste Voraussetzung: Eigentum an den älteren Marken
63. Die Klägerin hat die amerikanischen Marken, zu denen die angemeldete Marke gehört, durch die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming erworben. Sie ist also Inhaberin der älteren Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, was die Streithelferin im Übrigen nicht bestreitet.
Zweite Voraussetzung: Bestehen eines Vertretungsverhältnisses
64. Die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verwendeten Begriffe „Agent“ und „Vertreter“ sind – wie in den Widerspruchsrichtlinien des HABM in Bezug auf Anmeldungen, die ein Agent des Markeninhabers ohne Zustimmung des Inhabers angemeldet hat – weit auszulegen, um alle Arten vertraglicher Gestaltungen zu erfassen, bei der die eine Seite die Interessen der anderen Seite wahrnimmt, unabhängig von der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Inhaber oder dem Auftraggeber auf der einen und dem Anmelder der Gemeinschaftsmarke auf der anderen Seite. Nach diesen Richtlinien ist es im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ausreichend, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine geschäftliche Zusammenarbeit besteht, die ein Treuhandverhältnis beinhaltet und dem Anmelder entweder ausdrücklich oder implizit eine allgemeine Treuepflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Markeninhabers auferlegt. Es muss allerdings zwischen den Parteien eine Vereinbarung bestehen. Handelt der Anmelder völlig unabhängig, ohne jede Beziehung zum Markeninhaber, so ist er nicht als Agent im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der genannten Verordnung anzusehen. Somit ist ein bloßer Abnehmer oder Kunde des Inhabers kein „Agent“ oder „Vertreter“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung, da er nicht in einem Treueverhältnis zum Markeninhaber steht.
65. Was das Ende des Vertragsverhältnisses zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke angeht, ist, wie sich aus den genannten Richtlinien ebenfalls ergibt, festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien bei Anmeldung der Marke nicht mehr in Kraft sein muss und dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auch für Vereinbarungen gilt, die vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke beendet wurden, sofern zu diesem Zeitpunkt ein nachwirkendes Treueverhältnis bestand. Durch diese weite Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 soll der Markeninhaber selbst nach Ablauf des Vertragsverhältnisses, aus dem sich ein Treueverhältnis ergab, geschützt werden.
66. Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin zwar die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens kein Vertretungsverhältnis im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 bestanden habe, sie trägt aber nichts vor, um diese Ansicht zu untermauern. Sie bemerkt lediglich, dass in Randnr. 39 des Urteils des Gerichts „völlig zutreffend festgestellt wurde, dass ein Vertretungsverhältnis bestand und dass über diesen Punkt kein Streit zwischen den Parteien besteht“. Dieses Vorbringen kann angesichts der Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 45 und 46 keinen Erfolg haben.
67. Der Klägerin oblag, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Beweislast für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses. Sie hat jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nichts vorgetragen, um ein derartiges Verhältnis zu beweisen. Sie hat zwar an sie gerichtete Rechnungen und Bestellscheine vorgelegt, anhand deren unter anderen Umständen das Bestehen einer geschäftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens vermutet werden könnte, aber dies sind keine Belege dafür, dass die Streithelferin für Rechnung der Klägerin gehandelt hat, sondern lediglich dafür, dass eine Verkäufer-Kunde-Beziehung bestand, die ohne eine vorherige Vereinbarung zwischen ihnen entstehen konnte. Ein derartiges Verhältnis genügt nicht für eine Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
68. Ebenso stellt die von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte, von der Generaldirektorin der Defense Technology Corporation of America unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, wonach diese Gesellschaft mit der Gesellschaft aus Wyoming identisch sei, keinen Beweis für die Art des zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens bestehenden Verhältnisses dar. Die Tatsache nämlich, dass die Klägerin die Tätigkeiten der Gesellschaft aus Wyoming unter demselben Namen fortführt, resultiert lediglich aus der Übernahme des Vermögens, worunter auch die Handelsnamen des Veräußerers fielen. Die Tatsache, dass dies den Eindruck erweckt, dass es sich um dieselbe Gesellschaft handele, reicht nicht aus, um das tatsächliche Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Streithelferin nachzuweisen, die der Geschäftsbeziehung zwischen einer Hauptgesellschaft und ihrem Agenten gleichgestellt werden könnte.
69. Demzufolge waren diese Gesichtspunkte, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, nicht geeignet, das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zu beweisen. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keineswegs den Abschluss einer neuen Vereinbarung mit der Streithelferin behauptet.
70. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens eine geschäftliche Vereinbarung wie zwischen einer Hauptgesellschaft und ihrem Agenten geschlossen haben oder dass die Streithelferin für Rechnung der Klägerin und nicht selbständig handelte, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass eine derartige Beziehung nicht vorlag und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 demzufolge nicht anwendbar ist.
71. Selbst wenn die von der Streithelferin gegebene Zustimmung wirkungslos geworden sein sollte, als das Vertretungsverhältnis, auf dem die Zustimmung beruhte, beendet wurde, hätte dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und insbesondere nicht darauf, dass sich die Klägerin nicht auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen kann, weil es zwischen ihr und der Streithelferin kein Vertretungsverhältnis im Sinne dieser Vorschriften gab.
72. Hinsichtlich des Übergangs des zwischen den Parteien der Vereinbarung vom 19. Mai 1995 bestehenden Vertragsverhältnisses auf die Klägerin ist daran zu erinnern, dass ein Kaufvertrag über Anlagevermögen bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens auf den Erwerber übergehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Kaufvertrag über das Anlagevermögen, dass zu diesen Rechten die älteren Marken gehörten, deren Inhaberin die Klägerin geworden ist. In dem Vertrag wird weder das Bestehen des Vertrags mit der Streithelferin noch das Bestehen von Rechten an den Marken erwähnt. Daher ist, der Beschwerdekammer in Randnr. 35 ihrer angefochtenen Entscheidung folgend, festzustellen, dass „die Klägerin nicht vorgebracht hat, dass die Situation in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten in Europa oder die Rechte zur Anmeldung von Marken in der Vereinbarung über die Vermögensübernahme ausdrücklich geregelt worden sei“. Dazu heißt es zu Recht in Randnr. 53 der angefochtenen Entscheidung, dass „sich jedes über die Markeninhaberschaft hinausgehende Recht nicht aus der Übernahme von Rechten der (vormaligen) Hauptgesellschaft ergäbe, die diese einem Dritten eingeräumt hätte, sondern aus der Art der Beziehung [der Streithelferin] zu der amerikanischen Gesellschaft, von der sie die von ihr in Europa verkaufte Ware erhielt“.
73. Daraus folgt, dass die Klägerin, da sie nicht nachgewiesen hat, mit der Streithelferin eine Vereinbarung wie zwischen einer Hauptgesellschaft und ihrem Agenten geschlossen zu haben, nicht den Schutz aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 beanspruchen und mit dieser Begründung in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der älteren Marken Einspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke einlegen kann.
74. Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Voraussetzung in Bezug auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nicht erfüllt war, so dass diese Vorschrift nicht anwendbar war. Demzufolge ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zu den übrigen Voraussetzungen, u. a. zur Ähnlichkeit der Waren, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden, geprüft werden müsste.
3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen die Art. 63 Abs. 2, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
75. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens, nachdem das Verfahren aufgrund der durch das Urteil des Gerichts verfügten Aufhebung der Entscheidung von 2004 wieder eröffnet worden sei, nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Verteidigungsrechte verletzt, und zwar erstens, indem sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu dem Urteil des Gerichts vor Erlass einer neuen Entscheidung Stellung zu nehmen, und zweitens, weil die Beschwerdekammer die Argumente und Beweise nicht in ihrer Gesamtheit geprüft habe.
76. Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Würdigung durch das Gericht
77. Der vorliegende Klagegrund gliedert sich in drei Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens ein Verstoß gegen Art. 75 und drittens ein Verstoß gegen Art. 76 dieser Verordnung geltend gemacht wird.
Zum ersten und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes
78. Mit den ersten beiden Teilen dieses Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, dass sie es unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Stellungnahmen der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens zum Urteil des Gerichts einzuholen. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes, mit dem sie geltend macht, dass die Beschwerdekammer ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt habe, wird nachstehend im Rahmen der Beurteilung der Begründung der angefochtenen Entscheidung geprüft (siehe Randnrn. 89 bis 96).
– Zum Anspruch der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens, zur Auslegung des Urteils des Gerichts gehört zu werden
79. Nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 21). Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, und des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 21, LIVE RICHLY, Randnr. 22, und ARCOL, Randnr. 55).
80. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 75, und ARCOL, Randnr. 55).
81. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des HABM nicht, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens aufgefordert worden wären, nach Zurückverweisung der Rechtssache eine Stellungnahme zum Urteil des Gerichts einzureichen. Das HABM teilte ihnen mit Schreiben vom 23. Februar 2007 lediglich die Entscheidung des Präsidiums der Beschwerdekammern des HABM vom 16. Februar 2007 mit, die Sache gemäß Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des HABM (ABl. L 28, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. L 360, S. 8) geänderten Fassung der Vierten Beschwerdekammer zuzuweisen.
82. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 baten die Klägerin und mit Schreiben vom 25. November 2008 die Streithelferin auf diese Mitteilung hin um Auskünfte über den Stand des Verfahrens. Das HABM bestätigte den Erhalt dieser Schreiben am 26. Juni und am 1. Dezember 2008 und teilte den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens mit, dass die Schreiben der Vierten Beschwerdekammer zugeleitet worden seien. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte das HABM den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens die angefochtene Entscheidung mit.
83. Dazu ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), ein besonderes Verfahren für den Fall vorsehen, dass eine Entscheidung vom Gericht aufgehoben und an eine der Beschwerdekammern zurückverwiesen wird, und dass demzufolge keine Pflicht besteht, die betroffenen Parteien erneut anzuhören. Eine solche Pflicht könnte sich lediglich aus dem in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben.
84. Art. 75 Satz 2 der genannten Verordnung schreibt jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs vor, dass diese, nachdem eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom Gericht aufgehoben wurde, nach Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem HABM erneut aufzufordern wäre, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, zu denen sie bereits im Rahmen des vorher durchgeführten schriftlichen Verfahrens jede Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zu äußern, da der Vorgang von der Vierten Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C‑193/09 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 60).
85. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die Klägerin im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung von 2004 führte, zu sämtlichen Aspekten des von ihr nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erhobenen Widerspruchs äußern konnte, darunter auch zum Bestehen des Vertretungsverhältnisses. Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung keineswegs, dass sich die Vierte Beschwerdekammer auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte als die, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2004 verfügte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kaul/HABM, Randnr. 59).
86. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung auf tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, zu denen die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das dem Erlass der Entscheidung von 2004 vorausging, hinreichend Stellung genommen haben.
87. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht behaupten, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – wonach sie die Beteiligten so oft wie erforderlich aufzufordern hat, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen – verstoßen habe.
88. Somit war es weder nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 noch nach deren Art. 63 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 6 erforderlich, die Klägerin zu den aus dem Urteil des Gerichts zu ziehenden Schlussfolgerungen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kaul/HABM, Randnr. 62).
– Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung
89. Zu dem im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes vorgetragenen Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer mit dieser Behauptung in Wirklichkeit vorwirft, die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht hinreichend begründet zu haben, da sie nicht auf alle ihre Argumente eingegangen sei.
90. Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG, und ihr Ziel besteht darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T‑124/02 und T‑156/02, Slg. 2004, II‑1149, Randnrn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
91. Dieser Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil VITATASTE und METABALANCE 44, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92. Jedoch kann von den Beschwerdekammern auch nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 46).
93. Zum einen hat die Beschwerdekammer – wie sich aus den Randnrn. 19 und 22 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Identität und die Ähnlichkeit der von den älteren Marken erfassten Waren, aus Randnr. 35 derselben Entscheidung in Bezug auf die von der Klägerin im Wege ihrer Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming erworbenen Rechte und schließlich aus den Randnrn. 41 bis 46 betreffend die Frage des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ergibt – die von den genannten Parteien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente und Beweise geprüft. Die Beschwerdekammer ist insbesondere in den Randnrn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Klägerin Umstände geltend machen und gegebenenfalls beweisen müsse, die darauf schließen ließen, dass eine Geschäftsbeziehung wie zwischen einer Hauptgesellschaft und ihrem Agenten nicht nur zwischen der Streithelferin und der Gesellschaft aus Wyoming bis August 1996, sondern ab diesem Zeitpunkt bis Sommer 1997 oder längstens bis September 1997 auch zwischen der Streithelferin und ihr selbst, der Klägerin, bestanden habe; dies habe die Klägerin nicht getan.
94. Demzufolge hat die Beschwerdekammer, ohne die ihr obliegende Begründungspflicht zu verletzen, den Inhalt des Vorbringens der Klägerin und die Beweiskraft der hierzu angeführten Beweismittel geprüft, um festzustellen, ob zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ein Vertretungsverhältnis bestand, und das Vorbringen zurückgewiesen.
95. Zum anderen hat die Klägerin keineswegs dargetan, welche Argumente die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeblich nicht berücksichtigt habe.
96. Deshalb hat die Beschwerdekammer die ihr obliegende Begründungspflicht gemäß der vorstehend in Randnr. 92 angeführten Rechtsprechung nicht verletzt. Folglich sind die beiden ersten Teile des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes
97. Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ermittelt das HABM in dem Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Art. 76 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass das HABM Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht.
98. Die Klägerin hat kein konkretes Argument vorgebracht, das auf einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 hinweist.
99. Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 49; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnrn. 28 und 29).
100. Da die Klägerin allgemein einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, ohne sich auf konkrete Argumente zu stützen, ist der dritte Teil dieses Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen.
101. Selbst wenn diese Rüge dahin auszulegen wäre, dass die Klägerin beanstandet, die angefochtene Entscheidung sei insofern nicht auf die von den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände gestützt, als in ihr festgestellt worden sei, dass es an dem nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Vertretungsverhältnis fehle, ist sie jedenfalls aufgrund der im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 75 Satz 2 dieser Verordnung angeführten Erwägungen als unbegründet zurückzuweisen.
102. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird (siehe oben, Randnrn. 42 bis 50), festgestellt worden ist, zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Gericht nicht zum Bestehen eines die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung rechtfertigenden Vertretungsverhältnisses zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens geäußert habe und dass sie sämtliche nach dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen geprüft habe.
103. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer keine neuen Zurückweisungsgründe genannt, sondern ihre Beurteilung auf das relative Eintragungshindernis gestützt, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht. Die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens haben sich in dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der Entscheidung von 2004 vorausgegangen ist, hinreichend zur Anwendung dieser Vorschrift geäußert und brauchten daher nicht erneut zu den Gesichtspunkten gehört zu werden, die zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt haben. Demzufolge hat die Beschwerdekammer mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.
104. Deshalb ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die vorliegende Klage abzuweisen.
Kosten
105. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Safariland LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die der DEF-TEC Defense Technology GmbH.