Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Taranto – Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33) sowie der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Auferlegung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei Abschluss eines Telefonabonnementvertrags – Nichtanwendung der Gebühr auf Guthabenkarten – Zulässigkeit
Tenor
Tenor
1. Der die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffende Teil der vierten Frage sowie die sechste Frage sind unzulässig.
2. Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) stehen einer Gebühr wie der staatlichen Genehmigungsgebühr nicht entgegen.