Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 22. Juli 2009, Constantin Hârsulescu/Rumänien (T‑234/09), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung zweier Urteile nationaler Gerichte und auf Schadensersatz für unzuständig erklärte – Anfechtung der Berechnungsweise von Altersrentenansprüchen – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.