Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission entschieden habe, sie nicht in die Liste der Ausführer aufzunehmen, die in den Genuss einer Begleichung ihrer Forderungen gegen eine staatliche Stelle der Zentralafrikanischen Republik im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kommen können
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die R. Cattin & Cie und Herr Yves Cattin tragen ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.