Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 5509 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe des Kohäsionsfonds für die Durchführung des Vorhabens „Errichtung einer Abfalldeponie in der integrierten Einrichtung für Abfallbehandlung und ‑bewirtschaftung des nordöstlichen Attika am Standort ‚Mavro Vouno Grammatikou‘“
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Koinotita Grammatikou trägt die Kosten.