Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2008 (Sache R 816/2008‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens SUDOKU SAMURAI BINGO als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Monoscoop BV trägt die Kosten.